[1769-1770]: Konzept letzter Hand einer vermutlich von Brukenthal verfassten Entgegnung auf Anmerkungen des Hofkriegsrats bezüglich der Gründung und Finanzierung der siebenbürgischen Grenzregimenter.
Abschrift aus dem Brukenthalschen Familienarchiv, Q 3 H 13.
Ungefähre Datierung aufgrund der Mitteilung, die erste, sechsjährige Periode des für die Finanzierung der Grenzregimenter ausgearbeiteten Abgabensystems sei „mit dem ausgegangenen Jahr vorbei“. Diese erste Periode betraf die Jahre 1762-1768. Hinzuweisen ist auch auf eine Denkschrift, die von Carl Göllner: Die siebenbürgische Militärgrenze. Ein Beitrag zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 1762-1851. München 1974 (Buchreihe der Südostdeutschen Historischen Kommission 28), S. 82, Anm. 296, auf 1770 datiert wird und sich im Staatsarchiv Hermannstadt, Fond Brukenthal, B 53, Bl. 150 befinden soll. Aus dieser Denkschrift wird von Göllner wörtlich ein Zitat wiedergegeben, das sich auch auf Manuskriptseite 10 des vorliegenden Dokuments findet.
Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 222f. (ohne direkten Hinweis auf dieses Dokument).
[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments:]
Grenzer
Q 3 H 13
[S. 1] Ew. Maytt!
In den beygebogenen Hof-Kriegs Räthlichen Anmerkungen komt haubtsächlich folgendes vor:
1o Die Zeit, wenn, und die Art, wie der Hof-Kriegs-Rath in die Einrichtung überhaupt, und besonders in die Errichtung der Granitz-Militz eingefloßen?
2o Die Ursache, warum dem Bucovischen Contributions-Systeme nur eine Dauer von 6 Jahren bestimmet worden?
3o Wie weit die dermalen an die Granitz-Cassa jährlich abgegangene m/170 f. zu allen, vor die Granitzer erforderlichen Ausgaben, zureichen?
4o Wie viel noch, außer den jetzigen Entrichtungen an die Granitz-Cassa zur Befestigung dieser Militz erfordert werde?
5o Das Absehn, welches bey Einrichtung der Granitz-Militz, zum vorzüglichen Zwecke gestellet worden.
6tens Was wegen des Contributions-Nachlaßes der Granitzer bisher behandelt worden, und wie derselbe eingerichtet werden könne?
Mehrerer Deutlichkeit willen ist es nöthig von Satz zu Satz zu gehen, und einen ieden insbesondere zu beantworten. Es heißt:
1o Der Hof-Kriegs-Rath habe sich nicht eher, als der General Feld-Zeug-Meister B. v. Siskovics als Commissarius R. in das Land geschickt worden[1], in das Errichtungs-Geschäfft eingelaßen, doch ohne die ihm zum Grund gelegte Sätze zu untersuchen, oder zu prüffen.
Es ist zur näheren Beleuchtung des ersten Gegenstandes nöthig, einige zwischen dem Hof-Kriegs-Rath und der Siebenbürgischen Hof-Cantzeley in diesem Geschäfte gepflogene Verhandlungen zu berühren.
Die Errichtung der Granitz-Militz nahm 1761/2, also ein Jahr früher, als es nach dem ersten Entwurf hätte geschehen sollen, ihren Anfang. Man verlohr dadurch den gantzen Betrag der erhöheten Contribution, und mit ihm ein wichtiges Mittel der Einrichtung auf zu helfen, und den Nothdürften zu statten zu kommen. Mann hatte viel [S. 2] darauf gerechnet, und der Verlust war um so bedeutender, als der erschöpfte Cassa-Stand wenig Hülffe leisten konte; besonders bey steigenden, und vervielfältigten unvorgesehenen Ausgaben. Der Fortgang der Errichtung wurde von Beschwerden, und Anständen, die man dawieder aufbrachte, und von verschiedenen andern Hindernißen, die sich bey neuen Einrichtungen gewöhnlich hervor thun, besonders aber von der Widerspänstigkeit der Sekler, zurückgehalten. Euer Majestät geruheten den B. v. Siskovics zur Ausführung der angefangenen Granitzer-Errichtung im Jahr 1762/3 in das Land zu schicken, und sobald er anlangete allermildest zu verordnen: daß er mit den zweyen dazu ernanten Gubernial-Räthen, dem Gr. Lázár und Nikolaus Bethlen, gemeinschaftlich einen ausführlichen Plan entwerffen solle, auf was vor eine Art und Weise, die Granitz-Militz am bequemsten, und standhaftesten zu errichten wäre?
Diesem Allerhöchsten Befehl zu Folge, wurde sowohl in dem Lande, alles was zu diesem Geschäfte gehörete, zwischen dem Militari und dem Provinciali gemeinschaftlich behandelt; als auch hier Orths, alle dergleichen Gegenstände, die Berichte der Commission, und die nähere Prüffung jeder besondern Grund-Sätze, von dem Hof-Kriegs-Rath, und von der Siebenbürgischen Hof-Cantzeley einverständlich erwogen, und geprüffet.
Auf diese Art wurde der noch in eben dem 1763ten Jahr heraufgeschickte Haubt-Plan der Errichtungs-Commission durchgegangen, die Instruction der Commissarien für die Errichtung der Seckler verfaßt, der Entwurf des Regulaments ausgearbeitet, und die Rescripte erlaßen.
In gleichmäßigem Einverständniß wurde in dem 1764ten Jahr fortgefahren. Es wurde das Jurisdictions-Wesen aus einander gesetzt, die Errichtung der fororum mixtorum bestimmt, die Cession des Rodnaer Thales bewirckt, die, dem Bistritzer publico davor zu leistende Entschädigung ausgemacht, und mit einem Wort, alles veranlaßet was zu der Beförderung der Absicht nöthig zu seyn schien.
Es wurde bewirckt, erstlich: Daß die Sächsische Nation über sich nahm dem Bistritzer publico, wegen seines aus dem Rodnaer Thal gezogenen Genußes, die gehörige Entschädigung jährlich zu leisten.
2tens daß die Forderungen des gedachten publici in einem aversions quanto von m/12 f von dem Aerario getilgt werden [S. 3] solten; in den folgenden 1767 und 1768t Jahren wurden sie auch wirklich, aber aus der Provincial-Cassa getragen.
3tens Daß die, den Granitzern des Rodnaer Thales zur Bezahlung zugetheilte Gemein-Schulden etwa in 30 000 f. aus dem dono gratuito Schismaticorum, in so weit es reichen werde, und denn aus der Provincial-Cassa abgestoßen werden solle. Diese Schuld ist bis auf 4515 f. berichtiget.
4tens Daß eben diesen Granitzern die ältere Contributions-Rückstände in 11 322 f. 39 xr. sowohl als die jüngern von 1763 in 19 384 f nach gesehen würden.
5tens daß zum Quartiers-Bau in dem nemlichen Thal 4000 f. vorgeschoßen werden solten, die hernach aus dem bey dem ersten Entwurf angetragenen Ersparnißen wieder ersetzt worden wären.
6tens Daß die Mondour-Schulden in 6958 f. 23 xr. eben auch diesen Ersparnißen getilgt werden solten.
In dem nemlichen 1764ten Jahr wurde über einen Bericht der Errichtungs-Commission wegen Erbau- und Herstellung der Granitzer-Officiers-Quartiere das gemeinschaftliche Einverständniß gepflogen, und Euer Maytt. allerunterthänigst zu Füßen gelegt. Euer Majestät geruheten allergnädigst darüber zu resolviren; Daß vor den ersten Bau, in 5 Jahren jährlich 4000 f. aus dem allgemeinen Landes-Beytrag ausgeschlagen, dahingegen nachher das opus repparationis, und die dazu erforderliche Auslage, nicht aus der Provincial-Casse, sondern aus den vacanten Besoldungen bestritten werden solten.
Im Jahr 1765 wurde nicht allein die Abtrettung des Fogarascher-Districts, sondern überhaupt alles, was die Errichtung des ersten Wallachischen Regiments betraff gemeinschaftlich mit dem Hof-Kriegs-Rath verhandelt.
Der erste Antrag des B. v. Buoco war, den Granitzern die Facultaeten Taxe durchaus nach zu sehen. Weil die Kopf-Taxe erhöhet worden war, und viele Unterthanen oder inquilini in freye Leuthe verwandelt die taxam capitis libertinorum entrichten solten, so hofte er die Erhöhung der dadurch geänderten Kopf-Taxe würde den Abgang entweder ersetzen, oder sehr gering machen. Er hatte den Grund-Satz aus den Gesetzen gezogen und angenommen, daß die Zeckler beydes wegen ihrem Grund, und Persohn auch contribution zu zahlen, auch Krieges-Dienste zu thun verpflichtet wären, [S. 4] und er bauete seinen gantzen Entwurf darauf. Es war die Folge einer Gemeinschaftlichen Verhandlung mit dem Hof-Kriegs-Rath, daß der angetragene Nachlaß der facultaeten taxe, in den Nachlaß des einen Drittheils der gantzen Contribution verwandelt wurde.
Besonders kahm in dem obgenandten 1765t Jahr die Frage vor: ob das nachgesehene Contributions-Drittel, und die Rückstände von 763 von der Provincial-Cassa getragen, oder an den militair quanto abgeschrieben werden solte? Nach vielen Berathschlagungen, und von beyden Seithen angeführten wichtigen Gründen, kahm es endlich dahin, daß die Sache des nachgelaßenen einen Drittels so lange in suspenso gelaßen werden solte, bis die Auskunft über den Betrag dieses Drittels sowohl, als über den Zuwachs des neuen Contributions-Systems, und über das gehofte Überbleibsel wegen der angetragenen Ersparungen herauf gelangen würde. Ob es sich nun schon in diesem, und in den folgenden Jahren äußerte, daß weder die Erhöhung, noch die erzielten Ersparungen, wegen der vielen, mit der neuen Einrichtung verknüpften Auslagen, der Provincial-Cassa zu statten kommen können; sondern so wie sie eingegangen gleich wieder verwendet, oder gar nicht eingegangen, weil sie weiter fortgetragen werden müssen; so hat die Provincial-Cassa dennoch den gantzen Nachlaß dieses einen Drittels immer auf sich gehabt, und eben so über sich nehmen müssen, wie wenn beydes der Überschuß der Contribution, und die Ersparungen ihr alleine, und wircklich zu geschlagen worden wären.
In Ansehung der Contributions-Rückstände von 1763 wurde sich zwar darinnen vereinigt, daß sie die Kriegs-Cassa vor bezahlt annehmen solle; allein sie hat es noch nur bey den Zecklern, und dem ersten Wallachischen Regiment gethan, und es werden jene 19 384 f. die auf dem zweyten Wallachischen Regiment haften, noch immer in den Rechnungen der Bistritzer Perceptorum R. als Rückstände geführet.
Alles was nachher vorgefallen, und darunter besonders die Ausfindigmachung der Mittel, die Granitzer, in so weit sie es verdienen würden, noch mehr zu erleichtern, und ihnen auf zu helffen, ist mit dem Hof-Kriegs-Rath gemeinschaftlich überlegt und verhandelt worden. Selbst in der letzten 1767 abgehaltenen Zusammentrettung kam dieser Gegenstand vorzüglich vor, und weil die Aushülffe und Erleichterung billig, der wahren Beschaf- [S. 5] fenheit der Granitzer angemeßen, und ihren innerlichen Umständen gemäß seyn solte, es aber ohne genaue, und wahrhafte Kenntniß derselben nicht werden konte, so wurden Untersuchungen, Erörterungen, und Beschreibungen angeordnet, die diese Kentniße verschaffen solten. Man glaubte damahls noch, die Erleichterung könne nur in so weit billig seyn, als sie nöthig seyn dörffte, und die Ursache müße vorher aufgedeckt da liegen, ehe ihre Wirckung zu gestanden werden könte. Seith dieser Zusammentrettung aber weis ich weder von Untersuchungen, weder von Erörterungen, noch von dem resultat der unternommenen Beschreibung; ich habe vielmehr wahrgenommen, daß die Erleichterung immer als das erste, und als ausgemacht angesehen worden, und folglich daß die Wirckung, oder der Erfolg, in die Stelle der Ursachen, mit übersprungener Ordnung eingetretten sey.
Euer Majestät erlauben allergnädigst daß ich aus allen diesen Vorgängen einige unwiedersprechliche Sätze herausziehen dörffe.
Die Errichtung der Granitzer ist gemeinschaftlich mit dem Hof-Kriegs-Rath zu Stande gebracht worden. Die Einleitungsmittel, und die Arth der Ausführung sind einverständlich mit ihm herausgesuchet, vorgewählt, und mit vereinigten Bemühungen durchgesetzet worden.
Das nachgelaßene Drittheil, und das Regulament, worinnen dieser Nachlaß gegründet wird, ist besonders und vorzüglich sein Werck; es ist das eigentliche Geschäfte seiner Mitwirkung gewesen. Die Errichtung der Granitzer ist mit den andern Zweigen der Einrichtung verknüpfft worden, und er Hof-Kriegs-Rath hat gleich von Anfang wenigstens so weit daran theilgenommen, als sie sich auf einander bezogen haben. Die Provincial-Cassa hingegen hat größere Auslagen übernehmen müssen, und auch wircklich getragen, als ihr bey der ersten Grund-Lage zugemuthet wurden. Sie hat durch die frühere Errichtung der Granitzer und die Verlängerung solcher Ausgaben, die nach dem Antrag des B. v. Bucco gleich abgestellt werden solten, beträgliche Hülffs-Mittel darzu verlohren, ob sie gleich selbst zu den weit wenigern Auslagen vor nothwendig angesehen worden waren; zu denjenigen Auslagen nemlich, die sie, dem ersten Antrag zu Folge allein, und eigentlich übernehmen solte.
[S. 6] Die Erleichterung der Granitzer solte endlich aus der bebürdeten Beschaffenheit ihrer Umstände folgen, die hinwieder eine nähere Kentniß derselben voraus setzte, und diese nothwendige Kentniß wird noch jetzt, wenigstens von mir, und von den, welchen ich sie mittheilen solte, vermißt.
2o Das im 1762ten Jahr vorgeschlagene Contributions-Systeme sey deswegen auf 6 Jahre festgesetzet worden, damit die unter dem Lauff derselben wahrgenommenen Gebrechen, verbeßert, die Einnahme nach Maßgebung der Erforderniße erhöhet, und überhaupt ein Systeme, das alle Absichten erfülle entworffen werden könne.
Es hat zwar seine Richtigkeit, daß bey Festsetzung der Dauer des ausgehenden Contributions-Systematis die Absicht gehegt worden, die in eine Zwischen-Zeit von 6 Jahren, daran bemerckte Gebrechen zu heben, seine Verhältniße genauer zu berichtigen, und dadurch die Einnahmen der Erfordernißen nach gleicher zu machen; es ist auch richtig, daß es zum Theil deswegen nur auf 6 Jahre erstreckt worden. Es sind zu diesem Ende nicht allein alle bemerckte Mängel angezeigt, sondern annebst verschiedene Vorarbeiten veranlaßet worden; diejenigen nemlich, die zu der Absicht nöthig, und erforderlich zu seyn schienen. Weil die Contributions-Einrichtung, mit den übrigen Einrichtungen zugleich gehen, und alle zusammen gleichsam mit in einander geschlungenen Händen sich wechselsweis helffen, und tragen solten, so wurde sie mit den übrigen genau verknüpft; und weil vorzusehen war, daß in 6 Jahren unmöglich alle Vorarbeit zu der gantzen beßern Einrichtung, so zu Stand kommen, und das zu Stand gebrachte sich so setzen, und consolidiren laßen würde, daß dadurch mit Sicherheit des erzielten Erfolgs die volle Absicht auf ein mal erreicht werden könne; so wurde die Ausführung des Entwurfs, in drey Perioden eingetheilt, davon jeder sechs Jahre faßen, und mithin eine zulängliche Zwischenzeit zu Errichtung, und zur Befestigung des eingeführten begreiffen solte. Gleich in dem ersten Periodo wurde die rubrique des additaments den Contributions-Büchern beygesetzt, damit die Auflage, falls der fundus unzulänglich ausfallen solte, ohne Gerausch vermehret, und ergiebiger gemacht werden könte. Wegen Erhöhung der Contribution also war es keines weges nöthig weder den periodum vorzurücken, noch weniger ein neues Contributions Systeme zu entwerffen, und einzuführen, indem sich die Absicht auch bey dem bestehenden gar füglich hätte erreichen laßen; welches ich nur zu einiger Erörterung des Hoff-Kriegs-Rathlichen Vortrags allerunterthänigst anzuführen mich unterfange.
[S. 7] Der erste Periode ist mit dem ausgegangenen Jahr vorbey. Ich muß bekennen daß unter seinem Lauff, wegen verschiedener Zufälle, und Umstände, die Euer Majestät nicht unbekandt sind, nicht einmal diejenigen Vorbereitungen alle geschehen, und zu Stand gebracht werden können, die ihm zugetheilt worden waren; ich sehe also nicht ein, wie mit Sicherheit, und ohne schädliche Verrückung des Entwurffs der zweyte Period mit allen ihm zu getheilten Vorarbeiten nur so hin überschritten, und gerade auf den lezten übergegangen werden könne. Denn gesezt es hiengen dem zweyten Periode verschiedene Unvollkommenheiten und Gebrechen noch immer an, so würden solche dennoch nicht anders, als Folgen der Einrichtung im gantzen genommen, angesehen werden können, und eben deswegen keine wahre, sondern nur scheinbare Mängel und Gebrechen seyn. Sie würden von den Umständen gerechtfertiget, und in der Collision als mindere Übel gegen größere Übel keine Mängel, keine Gebrechen, wohl aber Grade und Stuffen zu der abgezielten Vollkommenheit seyn. Übrigens kann ich nicht absehn, wie der Schritt, oder das Fortrücken eines Periode in den andern einen andern Einfluß bey den Granitzern haben könne, als es bey allen übrigen Contribuenten hat, und haben muß, nemlich daß es die Verbeßerung auch bey ihnen stuffenweis befördern, und ihre Folgen auch auf sie verbreite. Das Fortrücken der Periode kann die Nothwendigkeit eines größern Nachlaßes unmöglich erzeugen; denn der Bewegungs Grund dazu soll selbst nach dem Ermeßen des Hof-Kriegs-Raths nicht aus Verbeßerung des Systematis, sondern aus der Bedrückung ihres Standes genommen werden, und diese soll durch vorgeschriebene Erörterungen, durch die Musterung, und durch eine genaue Erledigung der aufgegebenen Fragen, näher beleuchtet werden, welches meines Wißens nach nicht geschehen ist. Vielleicht könte die Bedrückung der Granitzer um so weniger vor unbedingt gewiß angenommen werden, weil die Erfahrung zeigt, und sie es selbst mehr als einmahl gesagt haben, daß sie ihre Contribution richtiger zahlen, als viele ja die meisten andern Contribuenten.
Ich habe anderswo allerunterthänigst erwiesen, daß es dermahlen noch moralisch unmöglich sey, ein vollkommenes Systeme zu entwerffen, und daß die dazu vorgeschlagene Mittel auf dem gewonnenen Wege zurück, aber schlechterdings nicht weiter führen würden.
3o Wird die Verwendung der m/170 f. ausgewiesen, und zugleich angeführet, daß vor das künftige, wegen Erhöhung der Officiers-Besoldungen, Anstellung eines Obristen bey jedem Regiment, und allenfalls eines zweyten Brigadiers, noch mehr erfordert werden würde, und dabey wird die Frage aufgeworffen, ob dieses mehrere ex visceribus Provinciae, oder aus der General Cassa herzuholen wäre?
Der Beytrag der m/170 f. aus der Provincial Cassa ist ausgemacht, und festgesetzet nur vor den, und vor keinen andern, hat man Rath zu schaffen gesucht; ja weil man damahls schon selbst nach dem Antrag des B. v. Bucco erkandt, daß diese Summe den Kräften Siebenbürgens [S. 8] zu schwer fallen, und die circulation abschneiden würde, wenn sie gantz aufgeschlagen werden solte; so wurden Ersparungen aufgesucht, und einige vorher ungewöhnliche Einflüße in die Provincial Cassa geleitet, um nur dadurch dieser neuen Einrichtung so zu Hülffe zu kommen, daß die Kräften des Landes mit empor gehalten wurden. Ich zweiffle, ob diese in der Zwischen-Zeit von 6 harten Jahren so sehr zugenommen haben dörfften, daß man ihnen, neben andern, ihnen schon zu gedachten Entrichtungen, auch zu der Absicht die Besoldungen der Granitz-Officier zu erhöhen, oder ihre Zahl zu erweitern, ungleich mehr auflegen könne, als sie dermahlen ertragen. Ich bin vielmehr zu meiner nicht geringen Betrübniß überzeugt daß die bey dem ersten Periode angenommene und zum Voraus gesetzte Umstände auch noch bestehen, und leyder vielleicht noch länger bestehen dörfften, und daß dannenhero ein größerer Beytrag, als der jetzige ist, zu der vorgeschlagenen Erhöhung der Officiers-Gagen, Anstellung eines Obristen bey jedem Regiment, und dergleichen Bedürffnißen, der Provincial-Cassa keines weges zugemuthet werden könne. Sie wird in der That genug tragen, wenn sie nebst der gantzen Kopf-Taxe aller Granitzer, auch das nachgelaßene Drittheil ihrer Contribution trägt, und dabey zur Emporbringung des Nahrungs-Standes, der, weil er die Quelle aller Einnahmen ist, billig vorgehen müste, etwas übrig behalten soll.
Der Fundus der Provincial-Cassa de praeterito ist erschöpft; die Vermehrung der Anfangs angetragenen m/15 Mann Granitzer bis auf m/24 Familien, ihr dadurch ansehnlich erhöhter Nachlaß; der solchen Contribuenten angediehene Nachlaß einer dreyjährigen Contribution, die den Granitzern weichen müßen, und der sich auf m/24 f beläuft, und der Contributions Abfall von dem quanto normali, der sich bey den Granitzern ergeben, und nicht diluiret worden, haben diese dadurch geschwächte Cassa außer Stand gesetzt, etwas über die schon bestimte Auslagen weder vor das vergangene, noch vor das Künftige zu übernehmen.
4tens Außer den jetzigen Auslagen wurden noch zu Consolidirung dieser Militz einige außerordentliche Auslagen zu dem Officiers-Quartiers-Bau, zu Tilgung der Passiv-Schulden der Granitzer; zu Einlaßung ihrer versetzten Gründe, dann zum Nachlaß ihrer Contributions-Rückstände erfordert.
Der Deutlichkeit wegen will ich jeden Gegenstand besonders und eintzeln aufnehmen.
1o Der Officiers-Quartiers-Bau. Euer Majestät haben schon A. 764 allermildest bestimt, daß über die jährlich entrichtete m/170 f. noch 20 000 f. eigentlich dazu aus der Provincial-Cassa gegeben werden solten, diese sind nach und nach und in dem letzten Quartal des ausgewichenen Jahres völlig abgereichet worden. Nach dem Inhalt der in dem ersten Punct angezogenen Allerhöchsten Entschließung, soll das hiezu noch ferner erforderliche, entweder aus den vakanten Besoldungen der Officiers, oder aus der Granitz-Cassa hergeschoßen werden. Ohnerachtet nun der Hoff-Kriegs-Rath in den neuern Zeiten gegen diesen Antrag einige Anstände gemacht hat, [S. 9] so scheint er dennoch nicht allein in Recht und Billigkeit gegründet zu zu seyn, sondern auch der eigentlichen, und wahren Beschaffenheit des Granitz-Standes vollkommen zu zu kommen. Dieser Stand ist von allen außerordentlichen Entrichtungen völlig frey, und genießet der Beyhülffe des Landes auch in solchen Dienst-Leistungen, und Beschwerden, die zu seinem eigenen Behuf gereichen, und ihnen daher allein auferlegt seyn solten; Er hat besondere Wirthschaften, Gefälle, die hin und wieder, vorzüglich aber im Rodnaer-Thal wichtig, und ansehnlich seyn müssen; es bleibt ihnen der jährliche Überschuß an den 170 000 f. die vacanten Besoldungen, und dergleichen die nach und nach zu großen Summen aufwachsen können, das Land hingegen trägt alle außerordentliche Entrichtungen, den Theil der ihm zu kömt, und den Theil der ehedem auf dem Granitz-Stand lag; es hat keine Wirthschafften, keine Gefälle, keine Ersparungen, keinen Überschuß, es bestreitet 170 000 f. und alles, was dem Granitz-Stand, unter irgend einem Nahmen zu Gute komt.
2tens die Tilgung der Passiv-Schulden der Granitzer. Dieses Geschäfte gehet das Land, und die Provincial-Cassa auf keine Weise an; es ist ein privatum, und ihr völlig fremd. Die Regimenter können, wenn sie dem individuis aufhelffen wollen, aus ihren Ersparungen, aus ihren Wirthschaften Vorschüße thun, und Geld ohne Zinsen leyhen, es wird aber weder das Land noch die Provincial-Cassa, die ohnedem ihren Entrichtungen kaum ein satsames Genüge thun kann, dazu gezogen, und damit beladen werden können.
Drittens: Die Einlösung der versezten Gründe der Granitzer. Auch dieser Gegenstand gehet weder die Provincial-Cassa noch das Land, auf irgend eine Weise an; nicht jene, nicht dieses kann angehalten werden die Schulden der Privat-Granitzer zu bezahlen und ihnen ihre versetzte Grund-Stücke wieder ein zu lösen.
Viertens der Nachlaß der Contributions Rückstände der Granitzer. Die Kriegs-Cassa hat die Rückstände der Granitzer von 1763, in so weit sie auf die Zeckler und das erste Wallachische Regiment sahen pro soluto angenommen; es ist noch übrig daß sie es auch mit den Rückständen des zweyten Wallachischen Regiments thun; Die Ursache ist völlig gleich, und folglich solte es auch die Wirckung seyn. Sie werden noch in den Cassa-Remonstrationen bey den Perceptoribus des Bistritzer Districts immerhin nicht ohne Verwirrung geführet. Die seit Ao. 1764 bey den Granitzern haftende Contribution solte von einer Ao. 1767 zur Auseinandersetzung einiger zwischen der Provincial, und Granitz-Cassa obwaltenden Schwierigkeiten, und gegen seitigen Forderungen, angeordneten Commission untersucht, und ausgeglichen werden, und es wird darauf umso mehr gedrungen werden müssen, als sich dadurch, wenn sie länger währen solten, die Unordnung und Verwirrung immer [S. 10] weiter ziehen kann.
5tens. Das Absehn, welches bey Errichtung der Granitz-Militz zum vorzuglichen Zwecke gestellet worden, wäre gewesen, die Granitz Militz ohne neue Kosten des Staats zu Stande zu bringen.
Ich erkühne mich Euer Majestät in Allerhöchste Erinnerung zurück zu führen, daß weder der verstorbene B. v. Bucco, noch sonst jemand unbedingt versprochen habe, oder versprechen können, eine unbeschränkte Granitz-Militz, ohne alle Unkosten des Staats zu errichten, zu erhalten, zu dotiren, und allen ihren Forderungen ein Genüge zu thun. Der eigene Vorschlag des B. v. Bucco zeigt klar, daß er sich auf die Landes-Gesetze gründend behauptet habe, die Zeckler müsten neben den Militar Diensten auch die Contribution entrichten, und die Wallachischen Regimenter, würden deswegen, weil so viel Unterthanen und inquilini in den Freyen-Stand versetzet die taxam capitis libertinorum zu entrichten hätten, der Cassa zu keiner mercklichen Last fallen. Er zeigt klar, daß er auf keine andere Unkosten gedacht habe, und vielleicht damahls auch nicht denken können, als auf die m/170 f. auf den einverständlich mit dem Hof-Kriegs-Rath bestimten Nachlaß eines Drittheils der Contribution, und auch da nicht vor m/24 Familien, sondern nur vor m/15 Granitzer, und auch da nicht auf die Provincial sondern auf die allgemeine Cassa. Er zeigt klar, daß er auf unvorhergesehene Erforderniße keinen andern als den fundum des Überschußes von m/170 f. die vacanten Besoldungen, Wirthschafts-Gefälle, und dergleichen, angetragen habe. Er zeigt auch klar daß er zu Unterbringung und dotirung des Granitz Standes Abtrettungen, und Verweselungen vorgeschlagen habe, die, weil sie seinem eigenen Antrag nach, wieder vergütet werden solten, dem Staat notwendiger weis zu Unkosten gereichen müssen, und folglich den wahren, und bedingten Verstand seiner Versprechungen klar an den Tag legen. Der B. v. Bucco kandte die Verfaßung des Landes, und seine Kräfte, und wußte daher, daß die erstere zu unvermeidlichen Klagen Gelegenheit geben würde, wenn ohne Wahl, und Unterschied alles, wie es kömt, zum Behuf der Granitzer, auf das Land geschlagen werden wolte; und daß die zweyten lange nicht zulangen würden unter diesem Nahmen alles unbedingt zu übernehmen, und sich nebst der Bezahlung ihrer privat-Schulden, nebst der Einlösung ihrer versetzten Grund-Stücke, auch andern dergleichen Entrichtungen aufzuladen. Der B. v. Bucco hatte gesehen und wuste es aus der Erfahrung, daß kurtz vorher, damahls nemlich als das Land, das in natura geleistete und wenigstens m/180 f. betragende Salgamall[2] mit m/160 f. ablösete, diese Ablösung nach vielen Voranstalten, in einem ordentlichen Land-Tag mit großen Kosten und vieler Mühe bewerckstelliget werden muste. Er beschränkte seinen gantzen Antrag auf m/170 fl. jährlich, die meistens durch Ersparungen, und in die Provincial-Cassa geleitete Zuflüße erzeugt werden solten; auf das [S. 11] nachgelaßene Drittheil; auf die Befreyung von außerordentlichen Entrichtungen, die, wie ich es anders wo allerunterthändigst erwiesen habe, beträchtlich sind, und wegen der Ausnahme der Granitzer, dem übrigen Land zufallen. Er zog die Kräfften Siebenbürgens zu rathe, und trug alles andere und unbedingte so wenig auf die Provincial Cassa, als sein Vorschlag einen unbeschrenckten Sinn faßen oder annehmen mag.
Gesetzt indeßen dieser Antrag des B. v. Bucco seye grentzenloß in Versprechen, und verpflichtend vor die Prowintz im zu eigenen gewesen, so würde dennoch die Erhaltung und das Wohl des Landes erfordern, daß er gemäßiget, und eines theils zu dem wahren Verhältniß der Kräfte des Landes, andern Theils zu dem wahren Betrag der Bedürfniße der Granitzer herabgesetzt werde.
6tens Wäre der bereits gemachten Zusage gemäß, den Granitzern neben der gantzen Kopf-Taxe, auch ein Drittheil der Facultaeten Taxe nach zu sehen. Vor die zwey übrige Drittheil aber, nicht der etwa ausfallende erhöhete Betrag, sondern nur der dermalige in 40 000 f. an zu nehmen, und von dem m/170 abzuschlagen.
Euer Majestät allerhöchste Entschließung ist indeßen erfolgt, und hat in Absicht auf den Nachlaß das nöthige bestimt. Es bleibt mir daher nichts anders übrig, als Euer Majestät Allergnädigsten Befehl in Erfüllung zu setzen, und zu wünschen, daß der allermildest zugestandene Nachlaß über kurtz oder lang nicht auch die Verbindlichkeit, die in den Gesetzen gegründete, und zum Grund der Errichtung genommene Verbindlichkeit, der Seckler – neben dem Militar-Stand auch die Contribution zu entrichten, vertilgen und völlig auslöschen möge. Die gegründete Beysorge kann ich inzwischen nicht bergen, es werde die Provincial-Cassa wegen des mercklichen Abfalls den sie durch diesen neuen Nachlaß leidet, zu den ordentlichen, und außerordentlichen Ausgaben, und unter solchen, zu denen, die zur Verbeßerung und zum Aufkommen des Landes erforderlich seyn werden, aber bisher immer ausgesezt werden müßen, kaum hinreichen; noch weniger werde sie zu der eben auf diesen Period aufgeschobene Tilgung der von den ältern Jahren herrührenden Salgamal Forderungen der Städte Herrmanstadt, Kronstadt, und Clausenburg, wie auch zu der allermildest bewilligten Entschädigung der durch die Pest in dem 1756 und 1757ten Jahr verunglückten Orthschaften, genüglich auslangen; und am wenigsten werde sie im Stande seyn außerordentliche, und ihr etwa aufs neue, in Folge der Zeit zugelegte Entrichtungen zum Behuff und Beßer-seyn der Granitzer zu übernehmen, und zu ertragen.
Aus dieser gegründeten Beysorge erkühne ich mich Euer Majestät in aller Unterthänigkeit zu bitten, Allerhöchst dieselben gruhen allergnädigst zu gestatten, daß Erstlich: Die Anforderung an die Provincial-Cassa, den Rest der Rodnaer Schulden in 4515 fl. daraus zu tilgen, welcher in der That nie einige Beziehung auf sie haben können, [S. 12] abgestellt, und auf die Wirthschaffts-Cassa des gantz militarischen Rodnaer Districts übertragen werde. Zweytens daß die nachgesehene Contrubutions Rückstände des zweyten Wallachischen Regiments von 1763 in 19 384 f. und das Drittens die bey den Granitzern in den 6 Normal-Jahren entstandene Decrescentzen, in so weit sie nicht diluirt werden können, und daher, nach dem Beyspiel anderer Contribuenten, als Verheelungen angesehen werden müssen, von den Forderungen der Kriegs- oder Granitzer-Cassa abgeschlagen werden mögen; und daß endlich Viertens die Provincial-Cassa in dem angehenden Periodo über die bestimte m/170 f. und dem allermildest gestatteten Nachlaß, die zusammen eine Summe etwa von m/300 f. ausmachen dörfften keine weitere, oder außerordentliche Entrichtungen vor die Granitz-Militz übernehmen müße.
Aus Besorgung der Unzulänglichkeit des fundi, oder beßer aus Furcht die Kräfften Siebenbürgens würden in den jetzigen Umständen, nach keinen größern fundum gestatten erkühne ich mich Euer Majestät diese allerunterthändigste Bitte zu Füßen zu legen. Wenn die Provincial-Casse überwiesen, und daher zu den auf sie angetragenen Ausgaben nicht zu langen solte, so würde Verwirrung, und Verlegenheit nothwendigerweise daraus entstehen, und sich dem Geschäffte, nicht ohne Nachtheil Euer Majestät Allerhöchsten Dienstes mittheilen müßen wenn sich aber, nach bestrittenen Auslagen, ein Überschuß in der nemlichen Cassa äußern solte, so kann er niemand anders als Euer Majestät zu fallen, und ohne Nachtheil der Ordnung auf Allerhöchsten Befehl dahin, wo es nöthig seyn wird, verwendet werden.
Vielleicht erhellen aus dieser Allerunterthänigster Ausarbeitung folgende Sätze. Das Systeme ist nicht deswegen in Periode abgetheilt, und der erste Periode ist nicht deswegen in 6 Jahre eingeschloßen worden, damit den Granitzern, bey seinem Ende, eine größere Erleichterung angedeyhen könne. Der neue Periode fangt auch nicht deswegen an, damit die Contribution dadurch erhöht werden könne, denn es war vor diesen Endzweck schon bey dem ersten Periode durch die zugesezte rubrique des additaments gesorgt worden. Die m/170 f. sind die eintzige Ausgaben, vor welche das Systeme nach dem ersten Antrag Rath schaffen sollen. Der Nachlaß eines Drittels der [S. 13] gantzen Contribution der Granitzer hat die Provincial-Cassa immerhin getragen, obgleich im Anfang des Systems nicht darauf gerechnet, und hernach die gantze Sache in Suspenso gelaßen worden war.
Der B. Bucco hat die Provincial-Cassa zu keinen unbedingten Entrichtungen verpflichtet. Ich sehe wenigstens alle diese Sätze vor erwiesen an, und deswegen erkühne ich mich sie Euer Majestät Allerhöchsten Einsicht vorzustellen.
[Notiz des Kopisten:] 59.
Dieses ist zum letztenmal corrigert, und das Reine davon eingegeben worden.
[1] Berufung im Februar 1763, vgl. Biographie, 1. Bd., S. 138.
[2] Als Salgamal, Salgamal-Bonification wurde die Vergütung für Militäreinquartierungen bei Privatpersonen bezeichnet.
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Empfohlene Zitierweise:
Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL: https://siebenbuergen-institut.de/1769-1770-1 (Stand: 14. Februar 2022).
© Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V.
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