1787, Oktober 8

1787, Oktober 8, Hermannstadt: Eingabe Brukenthals an das siebenbürgische Gubernium wegen Steuernachforderungen an die siebenbürgisch-sächsischen Stühle und Distrikte.

 

Abschrift (nicht von der Hand G. A. Schullers) aus dem Gubernialarchiv in Budapest, Z. 11756/787.
Bezug: Biographie, 2. Bd. S. 202f.

[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments:]
Adjutum
Gub. Arch. Budapest. Z. 11756/787.
Abschrift.
Brukenthal.
Eingabe an d. Gub.

[Notizen des Kopisten am Ende des Dokuments:]
Z. 11756/787

[S. 1]

 

Hochlöbl. Königl. Gubernium!

Ein hochl. K. Gubernium geruhete mir eine hohe Hofverordnung vom 16. Julii gegenwärtigen Jahres mit dem Bedeuten bekandt zu machen, daß ich diejenige 22780 fl. 30 xr., deren beschlag Ein Hochl. K. Gubernium unterm 18. Dez. 1771 ordnungswidrig aufgehoben hätte, u. sie sonach an die Sachsischen Distrikte und Stühle ausgezahlet worden wären, als ein indebite und ellicite solutum salva regressa gegen die Percipienten dem Aerario ersezen solle; weil ihre Verabfolgung durch eine höchste Verordnung vom 7 März 1776 nach Ausgang des Militär Jahres 1775/6 in solange hätte eingestellet werden sollen, bis über den Stand des Allodial Fonds und der Einkünffte aus den adellichen Güttern der Nation und Stühle, wenn auch über ihre Verwendung ein verläßlicher Ausweis, und eine genaue Bilance der Einnahmen und Ausgaben, wäre eingesamlet worden; dieser verläßliche Ausweis aber, und die genaue Bilance an den Allerhöchsten Hof muß gelanget her, in dem den unterm 18 Julii 1776 Nr 2209 über den Aktiv und Passiv Stand der ganzen Nation eingeschickten 2 Tabellen, selbst die damaligen sachsischen Gubernialräte in ihrem Voto separato, nicht als gantz richtig annehmen konnen und hierwegen die Sache mittelst Rescript vom 3ten 7ber 1777 in andere Wege geleitet und zur Ausführung dieses Geschäffts eine eigene Kommission angeordnet worden.

Ich verehre Ihro Majestät Allerhöchste Befehle mit der vollkomensten Unterwerfung. Mein gantzes durch mehr als 40 Jahre in Geschäfften zugebrachtes Leben kann das Zeugnis darüber geben. Es geschiehet also bloß in der Absicht, damit Einem hlöbl. K. Gubernium die Uebersicht des Gantzen in seinem vollen und wahren Zusammenhang entrichtet werde, daß ich mir die Freyheit nehme, gegenwärtige Ausarbeitung Einen Hochl. K. Gubernium vorzulegen. Ich führe darinn 1stlich die Verhandlung des Geschäffts u. 2tens den Statum der aus den 13 (xr.) von den sachs. Publicis ausgeworfenen 22780 fl. 30 xr. aus, u. drittens darfe ich eben daraus die Erweg-Ursachen an, auf die des K. Gubernium seine Entschließung vom 18. Dec. gebauet hat; u. ermühen mich leztlich auch die Gründe zu berühren, die mich selbst auf den traurigen Fall, wenn das hlöbl. K. Gub. die Allerhöchste Gesinnung verfehlet, und die Veranderungen anders verstanden hätte, als sie nun ausgeleget werden, sowohl allein, als mit dem Gubernio, von deren Zusage freysprechen können.

[S. 2] Die Verhandlung dieses so lang und in so vielen Wegen herumgetriebenen Geschäftes ist so verwickelt, daß es bis zu seinem Anfg. verfolgt werden muß, wenn es ganz und deutlich übersehen werden soll.

Noch in dem Jahr 1753

1. Die fast wörtlich übereinstimmende, nur hie u. da stilistisch verbesserte, deutlicher geformte u. durch die Abschriften der Rescripte u. Dekrete bereicherte Eingabe an den Kaiser d. d. … in Bruk. Hausarchiv Q. 8. D. 1.

Die Eingabe ans Gubernium schließt mit folgendem Passus.

„Das hochlöbl. Gubernium wird, wie ich hoffe, daraus ersehen, daß das K. Gubernium die Bedingung den Fall der angedachten Suspension den 18. Xber 1777 weder in den Allerh: Verordnungen, noch in dem Gang des Geschäfts, wohl aber das Gegenteil davon wahrnehmen zu können glauben dürfen, das es nicht eigennüzig, oder aus strafflichen Abschichten sondern nach Leitung der verhandelten Akten einstimmig und in pleno verfahren seye: so wird es auch eben daraus zu erkennen belieben, daß weder dem Aerario noch der Provl. Cassa in specie dadurch etwas entgangen, weil derjenige Theil der Contribution, woraus das Adjutum nescindirt worden, nicht dem Aerario, nicht der Provl. Cassa gewidmet gewesen, noch vor sie zusammengetragen worden waren; daß es allen auch nicht zur Verneynung der Domistical Cassen geschehen, erhellet von selbst, weil das Adjutum in die Rechnungen eingetragen, ad Percepta genommen und nichts anderes als nach deren Allerh. Verordnungen unter Verantwortung der Administranten verwendet werden können, daß folglich beyde Fälle weder des Ersatzes bedürfen noch eines Regresses fähig sind.

Ich nehme mir die Freiheit Ein Hochlöbl. K. Gubernium zu ersuchen, alles dieses mit den verhandelten Geschäften und den im Archiv befindlichen Akten zusammenzuhalten, zu vergleichen und sodann das Resultat mit seiner willigen und vielgeltenden Unterstüzung an den Ah. Hof zu begleiten.

Eines Hochlöbl. K. Gubernii

gehorsamster Diener
Fr. H. v. Brukenthal

Hermannstadt, den 8. 8ber 1787

 


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Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1787-10-8-1  (Stand: 14. Februar 2022).

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