1784, März 27

1784, März 27, Hermannstadt: Brukenthal berichtet dem Kaiser über den Fortgang der Steuerreform in Siebenbürgen.

 

Orig. im Brukenthalischen Hausarchiv Hermannstadt, Q. 2. D. 2.
Bezug: Biographie, 2. Bd., S. 98-106, bes. S. 102, Anm. 102.

[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments:]
Q 2 D 2
Schrift Herrmanns[1]

[S. 1]

 

Euer Majestät

haben durch Allerhöchst dero Hungarisch-Siebenbürgischen Hof Canzler Grafen v. Eszterházi[2] allergnädigst geruhet, mir diejenige Grund Sätze, die Euer Majestät für einen Dauerhaften, und standhaften Contributions Fuß, allein am schicklichsten, und verträglichsten zu (seyn) seyn allerweisest erachten, zusenden zu laßen, mit dem Allerhöchsten Auftrag: daß, da dermahlen an einem neuen Contributionali für Siebenbürgen gearbeitet werde, ich sammt jenen, die daran arbeiten, mich hienach richten, und daß wir in unsern Ausarbeitungen, unser Augenmerk darauf richten solten.

Sobald ich diesen Allerhöchsten Befehl mittelst eines von gedachten Hof Canzler unter dem 8ten December vorigen Jahres erlaßenen Schreibens erhalten hatte, war es vor allen Dingen nöthig, ihn den zur Contributional Commission gehörigen Gliedern, als denjenigen, die an dem Contributional System arbeiten, nach dem allergnädigsten Auftrag kund zu machen. In dieser Absicht hielt ich gleich den dritten Tag darauf, nehmlich den 19ten December vorigen Jahres, eine Contributional Commission ab, und eröffnete derselben, mittelst eines zum Commissions Protocoll abgegebenen Vortrags, den Inhalt des an Euer Majestät Hof Canzler erlaßenen Allerhöchsten Hand Billets, in wie weit es den Gegenstand ihrer Arbeit betraf, und ausmachte, Gemeinschaftlich mit ihr, wurden dem Provincial Exactorat die allergnädigst vorgeschriebenen Grund Sätze mit dem Auftrag mitgetheilt, daß es sie mit dem be- [S. 2] reits ausgearbeiteten, und bloß auf die bisherige Contributions-Gegenstände sich beziehende ContributionalSystem zusammenhalten, dieses nach jenem prüfen, und dasjenige, was daran mangele, oder anders gearbeitet worden, darnach umarbeiten, und so weiter, auch an dasjenige, was nicht ausgearbeitet, und nicht einmal berüht worden war, nach Euer Majestät Allerhöchter Absicht, und Vorschrift Hand anlegen, und darüber Bericht erstatten solle. ich erkühne mich, das CommissionsProtocoll über diese Sitzung, hier allerunterthänigst beyzuschließen.

Nach einigen Posttägen, als die Commission bereits abgehalten, und das gefaßte Conclusum dem Exactorat mitgegeben worden war, erhielt ich von Euer Majestät Hof Canzler Graf Eszterházi ein ferneres Schreiben vom 15ten des nehmlichen Monaths, worinn er mir gemeßenst anzeigte, daß Euer Majestät auch eine über diesen Gegenstand Allerhöchst denselben allerunterthänigst erstattete Nota, allergnädigst zu entschließen geruhet hätten, daß besagter Euer Majestät Hof Canzler die oben erwähnte Grundsätze zur Contributions-Einführung und Urbarial Regulation, mir nur per privatas, jedoch mit dem Bedeuten, daß es auf Allerhöchsten Befehl geschehe, überschicken, und von mir eine ausführliche Wohlmeynung darüber abverlangen solle.

Das Provincial Exactorat hatte im mittelst die ihn aufgetragenen Ausarbeitungen, und Vergleichungen, in so weit sie Gegenstände betraffen, die in dem ausgearbeiteten System enthalten waren, nach der vorgeschriebenen Weise zu Stand gebracht, und stattete schon unter dem 15ten Jenner seinen Bericht darüber ab, worinn es zugleich bat, daß über verschiedene im Bericht ausgezeichnete Gegenstände ihm die weitere Belehrung ertheilt werden möchte. Es meldete daneben: was die Dominical, Cameral und Geistliche Gründe anbelange, so sey es bekannt, daß solche, nach den Landes gesetzen, Diplomatibus, Novellar Articuln, [S. 3] Pactis, und Conventionibus, nach den darauf gefolgten Allerhöchsten Affidationen, und der Gewohnheit, bisher von allen Steuern jederzeit frey geblieben, und folglich niemahls beschrieben, am wenigsten in die Contributions Bücher eingetragen worden. Folglich werde die Commission leicht einsehen, daß hierinn bis hieher nichts habe gearbeitet werden können, und auch nichts angefangen worden sey.

Die ContributionalCommission nahm den 26ten dieses Monaths gedachten Bericht auf, und theilte mir solchen, mittelst des Protocolls zu dem Ende mit, daß ich daraus die wahre Beschaffenheit der Sache weiter einsehen, und gehörig beurtheilen könnte. ich unterstehe mich, auch dieses Protocoll hier allerunterthänigst beyzufügen.

Bey diesem müßte ich es vor diesmahl bewenden laßen, weil mich der Allerhöchste Auftrag vom 15ten verpflichtete, vorher, und ehe ich weiter ging, die allerunterthänigste ausführliche Wohlmeynung über jene Vorwürfe, welche in diesem Geschäffte in Erwägung zu ziehen sind, zu erstatten.

Um dem Allerhöchsten Auftrag nach meinem geringen Vermögen ein volles Genügen zu leisten, theile ich die in ihm liegende Gegenstände in zwey Theile, und erkühne mich, zuerst, das wenige vorauszulaßen, was zu dem jetzt unter den Händen befindlichen Contributional System zu gehören scheinet; und werde alsdann von den allergnädigst angegebenen Grundsätzen zu reden mich erkühnen, besonders in wie ferne sie die Lage, Beschaffenheit, und das Eigenthümliche des Landes betreffen.

Die Geschichte des Siebenbürgischen Contributions-Geschäfftes kann, und wird über beyde Gegenstände einiges Licht verbreiten, und deswegen unterstehe ich mich, sie hier so kurz als möglich allerunterthänigst anzuführen. [S. 4] Der allerunterthänigste Bericht aber, welcher darüber pflichtmäßig erstattet worden, und die ihm beygefügten Gutmeynungen werden zur Genüge bezeugen, wie schwer es gehalten, die einmahl angenommene Meynung: die Gründe nicht zu belegen, das onus non inhaeret Fundo zu schwächen, geschweige denn gantz auszuwurzeln; so schwer, daß die meisten der Räthe wieder zu den vorigen mangelhaften und verworfenen Einrichtungen zurückzukehren, und so viel an ihnen gewesen, alles Geschehene zu vereiteln, und in Nicht-Geschehenes zu verwandeln keinen Anstand genommen; jetzt wo es nicht mehr um die Beurtheilung, und Prüfung der Grundsätze, denn solche waren schon allergnädigst, und zwar nach vorhin zu verschiedenenmahlen gehörten Stellen, und allen Beamten, die der Gegenstand nur irgendwo betreffen konnte, festgesetzt, und bestimmt, sondern bloß um die Nachsicht, und Erkänntniß, ob, und wie sie befolgt worden? zu thun war. Diese Umstände und Schwierigkeiten werden es zugleich klar machen, warum das Geschäffte so langsam, und oft zerstückt genug vor sich gekommen, besonders wenn dabey noch allermildest erwogen wird, daß viele Anordnungen durch die Hände solcher gehen, und auch von solchen ausgeführt werden müßen, die aus vorgefaßter Meynung nicht eben allen Fleiß, und Genauigkeit darauf zu verwenden geneigt gewesen seyn dörften. Es wird sich endlich auch, aus ihnen mit Verläßlichkeit erklären laßen, daß dergleichen Schwierigkeiten die Beweggründe, und würkende Ursachen gewesen, warum das Contributions Geschäffte in Perioden, mit Duldung verschiedener Mängel, getheilt, und seine Ausführung nur nach und nach bewerkstelligt werden müßen.

In Ansehung des Contributional Systems selbst, und seines innern Gehalts, pflichte ich der in obiger [S. 5] Beylage des Protocolls geäußertern Meynung des Provincial Exactorats in so weit bey, als sie die Gegenstände betrifft, welche nun noch, ihm allein angehören, und auch allein bearbeitet worden sind. Denn nach ihm, liegt die gröste Contribution auf Gründen, Aeckern nehmlich, Wiesen und Weinbergen; und selbst die zwey Gegenstände, worüber das Exactorat Erörterung seiner Zweifel ansucht, die Taxam Dumetorum nehmlich, und Proventuum privatorum schade der Dauer und Beständigkeit der darauf gelegten Auflagen so wenig, daß sie vielmehr für sie sprechen. Es haben zwar nach den Sätzen, die diesem System zum Grund gelegt worden sind, alle diejenigen von Gewerben, oder Quaestu privato angesehen werden müßen, die entweder gar keinen, oder so wenig Grund besitzen, daß die darauf fallende Contribution ihre vorige Abgabe bey weitem nicht erreichte. Allein da es dergleichen Leute hier zu Lande nicht wenige giebt, und es nicht wohl möglich ist, sie in so lange anders zu behandeln, bis nicht ihren Erzeugnißen und Producten durch andere Anordnungen gewiße Abgaben zugetheilt, und ihr Absatz zweckmäßig beleget worden seyn wird: so ist solches immer nothwendig, und bringt der Sicherheit, und Dauerhaftigkeit des Contributionale keinen Nachtheil. Solte dieses nicht geschehen, so würde eine Menge Contribuenten zum Theil wenig, zum Theil gar nichts entrichten.

Meiner allerunterthänigsten Meynung nach, dörfte also das ausgearbeitete System in Absicht auf die Gegenstände, welche bis jetzt allein unter die Contributions Pflicht gezählt worden sind, denjenigen Grund Sätzen meistens entsprechen, welche Euer Majestät zur Darnachhaltung mir allergnädigst zutheilen laßen, und ich beziehe mich nur noch wegen einzelner Verhandlung in denselben, auf die allerunterthänigste Gutmeynung, welche ich dem Gubernial [S. 6] Bericht beygefügt habe.

Der zweyte Gegenstand meines allerunterthänigsten Gutachtens betrifft die dem Allerhöchsten Hand Billet beygebogne Grundsätze. Sie sehen theils auf die Einführung eines klaren, und richtigen Steuer-fußes; theils aber auf die Bestimmung einer billigen Ebenmaaß in den Schuldigkeiten, welche die Unterthanen ihren Grundherrn zu entrichten haben.

Die alleinige Belegung der Gründe im allgemeinen betrachtet, hat viele gelehrte, und tiefsinnige Männer beschäfftigt; sie haben in weitläufigen Schriften alle mögliche Gründe für, und dawider ausgeführt. Ob nun schon in dergleichen Fällen das Zeugniß der Erfahrung unwiderlegbarer gilt und gelten muß, als die mühsamsten Berrechnungen, und Schlußfolgerungen, die nicht selten durch jene widerlegt werden: so scheint doch, wenn alle Umstände zusammengenommen werden, nicht leicht ein Steuerfuß billiger, der Veränderlichkeit weniger unterworfen, auch den Bedürfnißen des Staats angemeßener zu seyn, als auf dem Land die Belegung der Gründe, und bey den Städten die so genannte Accise.

Da aber die Bedürfniße des ganzen Staats durch den Ertrag dieser Belegungen bedeckt werde sollen, so scheint zu folgen, daß vorher die gesammten steuerbaren Gründe dieses nehmlichen Staats beschrieben, ausgemeßen, und die davon herkommende Erzeugniße nach dem Verhältniß ihres Absatzes so ausgewiesen, und angeschlagen werden möchten, daß die Besteuerung derselben, ohne Bedrückung irgend eines Besitzers, geschweige denn des allgemeinen und nach dem wahren Verhältniß, worinn ein Bürger gegen den andern stehet, geschehen, und ihr Ertrag doch zu der Bedeckung der Bedürfniße zulangen könne. Die gesegneten Folgen dieser großen, und weisen Einrichtung würden sich freylich Stromweis in großen Staaten [S. 7] ergießen, wenn die Feßel, welche sehr oft den Fleiß, und die Arbeitsamkeit hindern, oder schwächen, zerbrochen, und eine unbeschränkte Gemeinschaft Millionen betriebsamer Menschen freygelassen werden solte. Aber diese geseegnete Folgen würden ausbleiben, wenn nur ein Theil des Staats, ein Land allein, dieser Einrichtung unterzogen werden solte.

Die nähere Anwendung des Gegenstandes auf Siebenbürgen giebt zu verschiedenen Betrachtungen Anlaß. einige liegen in seiner gesetzlichen Verfaßung, andere in dem ihm eigenthümlichen Umständen.

Die Belegung des Grundes hat in Siebenbürgen von vielen Jahren Anstand gefunden. Die durch Gesetze und Verfaßung Steuerfreyen haben sich gesorgt, die ihren Gründen zukommende Immunität zu verlieren, wenn auch nur solche Gründe besteuert werden solten, die von dem Iobagyen und Inquilinis angebauet werden. In den neuern Zeiten hat die Allerhöchste Entschließung von 1754 Anus non inhaerebit Fundo: dieses Bestreben begünstigt, und weil keine spätere erfolgt ist, die sie gerade und unmittelbar entweder entkräfftet, oder aufgehoben hätte, so kostete es allemahl Mühe, die daraus hergeleitete Folgerungen abzuhalten, wenn sie gleich zuweilen offenbar zu weit ausgedehnt zu werden pflegten. Die Geschichte des jetzigen Systems in allen seinen Abtheilungen kann solches hinlänglich darthun; und wie wenig die Einwendungen, die im Grund hauptsächlich aus dieser Rücksicht dawider erregt worden, selbst jetzt noch aufhören, geruhen Euer Majestät aus den dem allerunterthänigsten Bericht des Gubernii über das neue System beygeschloßenen Votis allergnädigst zu ersehen.

Ob ich nun gleich der alleruntherthänigsten Meynung bin, daß dieser Satz, zum wahren Nach-[S. 8] theil einer guten Contributions Einrichtung, zu weit ausgedehnt werde, und sich auf Gründe, die Contribuenten zugetheilt worden sind, schlechthin keinesweges erstrecken könne: so erfordert meine beschworne Pflicht dennoch, es allerunterthänigst anzuführen, daß die Immunität, und Steuerfreyheit des Siebenbürgischen Adels gegen bekannte Schuldigkeiten, die ihm obliegen, unter diejenigen wesentliche Freyheiten unbezweifelt mit-gehöre, welche ihm durch Gesetze, Verfaßung, Verleyhungen, und Bestättigungen Hoch Seeliger Könige, und auch Euer Majestät Allerhöchster Vorfahren immerdar zugesichert worden sind, und in deren ununterbrochenem Besitz er seit undenklichen Jahren beständig gewesen ist, und daß die allgemeine Belegung der Gründe daher, auch in dieser Hinsicht, aus Gesetzen und Verfaßung entspringende Umstände gegen sich habe.

Die eigenthümlichen Umstände des Landes geben zu einigen andern Betrachtungen Anlaß. Der Absatz erzeugter Erd-Producten, und Früchte ist schwer, und oft unmöglich. Von den wenigen Städten in Siebenbürgen, sind nur zwey, in denen Kauffleute, und Handwercker meistens von ihren Gewerben, und Handwercken allein oft kümmerlich genug leben. In allen übrigen Städten und Märckten, treiben die Bürger Bauern Wirtschaft, besäen ihre Aecker, arbeiten ihre Weinberge, und wenden fast nur die übrige Zeit zur Treibung ihrer Handwercke an. Diese können folglich eben so wenig als der Adel, deßen Hauptsache ohnehin die Landwirthschaft ist, zu der eigentlichen verzehrenden Classe gerechtnet werden. Der Producten-Absatz beschränckt sich mithin, außer den gedachten zwey Städten, hauptsächlich auf die hin und wieder angestellte Beamten, auf die sehr wenige Personen, die von ihren Mitteln leben, auf die Innwohner der Gebürgs Oerter, und solcher Gegenden, welche keinen, oder wenig Grund zum Anbau [S. 9] haben, und Vieh Wirtschaft pflegen, und endlich auf die den Bergbau in weitläufigem Verstand treibende Ortschaften. Ein für Siebenbürgen übel geleiteter Handel, oder beßer Krämerey, der die Begierde nach fremde uneinheimischen Waaren sehr zu statten kommt, entziehet, oder erschweret wenigstens dem Handwercker selbst in den obigen zwey Städten den geringen Verdienst, und setzt ihn dadurch nicht selten außer Stande, die Erzeugniße des Landmannes zu kauffen, ob er gleich in manchen Gegenden der einzige wäre, bey dem sie abgesetzt werden könnten; und gewiß abgesetzt werden würden, wenn der erleichterte Verschleuß seiner Fabricaten, indem er den Geld Umlauf durch seine Hände leitete, ihm Kräffte, und Aufmunterung zur größern Betriebsamkeit verschaffte; besonders wenn die Kaufleute die Manufacten des Landes zum Gegenstand ihres Fleißes wählten, und zur Veredlung Siebenbürgischer Producten etwas beyzutragen sich verpflichtet hielten, nicht aber gerade dagegen handelten, und ihrem Gewinn das Wohl der Mitbürger nachsetzten. Bey diesen Umständen ist es daher nicht leicht anders möglich, der Preiß der Brod- und anderer Früchte muß, der eigenen, in gewißem Verstande vortheilhaften Beschaffenheit Siebenbürgens ohngeachtet, sehr offt auf eine dem Ackersmann äußerst nachtheilige Wohlfeile herabsinken, und Miß Jahre ausgenommen, fast jederzeit so gering ausfallen, daß er dem Landmann wenig Muth verleyhet, mehr anzubauen, als er für sich, sein Hauß, und dringendeste Nothwendigkeit braucht. Zu der eigenen Beschaffenheit Siebenbürgens rechne ich vorzüglich die glückliche Lage seiner Bezirke, wodurch gemeiniglich ein Nachbar dem andern nicht allein mit seinen Erzeugnißen zu Hülfe kommen, sondern auch an seinem Verdienst Theil nehmen kann. Die oben gemeldete Consummenten, Bürger, Berg Leute, Gebürgs-Bewohner, Vieh-Zucht Pfleger, und die den Wein anbauen sind hin und her in dem Land vertheilt, [S. 10] und weil sich der Fleiß der Nachbarn nach den Bedürfnißen derselben richtet und beqwemt, so ist der Absatz in den meisten Gegenden, selbst nach dem Zeugniß der Preis Tabellen, im Gantzen wenig ungleich. Solte nun eine höhere, dem Verhältniß zu dem Nutzen mehr entstehende Belegung dazu kommen, oder ein größeres Procent, als in dem jetzigen ContributionsSystem angenommen werden, afgefordert werden, so könnte der Anbau freylich in den meisten Gegenden leyden, und weniger werden; dieses um so viel wahrscheinlicher, weil ein großer Theil des Siebenbürgischen Volcks der Trägheit und Faulheit so sehr ergeben ist, daß es wenige Bedürfniße kennt, sich mit dem geringsten begnügt, und mit dem mühseeligsten Unterhalt zufrieden ist, wenn es sich nur dadurch der Arbeit, und der Mühe, die es scheuet, entschlagen kann, und da diese Leute noch außerdem von Unbeständigkeit, und Wanckelmuth so leicht herumgetrieben werden, daß sie oft bey der geringsten Veranlaßung, ihren Sitz zu verändern, kein Bedenken tragen, so könnten sie um so leichter auch aus dieser Ursache sich zu Auswandlungen in die benachbarte Provinzen, verleiten laßen.

Eine stärckere Belegung der Gründe, oder ein größeres Pro Cent, als das in dem neuen System allergehorsamst vorgeschlagene würde meiner allerunterthänigsten Meynung nach, nicht ehender statt finden können, als bis die freyen Hände, die Consummenten vermehrt, und die Erzeugungen, welche auf den Gründen wachsen, auf einen höheren, dem Verhältniß zu den Abgaben entsprechenden Werth gebracht, und auch Anordnungen vorausgelaßen seyn würden, nach welche Gewerbe und Feilschafften, folglich solche Contribuente mit Anlagen angesehen werden könnten, die keine, oder wenige Gründe besitzen.

[S. 11] Weil die Urbarial Einrichtung von der Conscription abhangt, wenn sie nach den Allerhöchsten Grundsätzen bearbeitet werden soll, diese aber noch nicht vorgegangen, so muß ich meine allerunterthänigste Meynung bis zu ihrem Vollzug aussetzen; und dieses alles der Allerhöchsten Einsicht, und Prüfung, und Allergnädigsten Entschließung unterlegen.

Hermannstadt. Den 27ten Märtz.
1784

 


[1] Johann Theodor von Herrmann, Gubernialkanzlist.

[2] Franz Graf Esterházy.

 


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Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1784-3-27-1 (Stand: 14. Februar 2022).

© Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V.

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