1776, Oktober 24: Note Brukenthals an Maria Theresia mit seiner Stellungnahme zu Anschuldigungen eines Fiskaldirektors, die über das Thesaurariat an die Hofkammer weitergleitet worden sind.
Abschrift aus dem Brukenthalschen Familienarchiv, Q 2 J 20.
Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 347-351, bes. Anm. 1018-1023.
[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments:]
Q 2 J 20
For. prod.
[S. 1]
Euer Majestät!
In dem mir allergnädigst mitgetheilten Vortrag Euer Majestät Hoff-Cammer[1], wird das Protocoll des Fori Productionalis eingeleitet. Ein Bericht des Thesaurariats darüber, und die Vorstellung des Directoris, auf die der Bericht des Thesaurariats und zum Theil der Vortrag selbst gegründet werden, liegt ihm bey. Ehe ich mich über den Innhalt dieser Stelle selbst äußere, unterstehe ich mich, eine Bemerckung voraus zu laßen.
Es ist Euer Majestät allergnädigst bekannt, daß vorgegeben worden, der Fiscus habe in dem nächstverfloßenen Foro Productorio keinen einzigen Process gewonnen. Die Aussage des Protocolls widerlegt dieses Vorgeben. Denn von 65. entschiedenen Processen sind nach ihm 39. vor den Fiscum, und nur 26. gegen ihn ausgefallen.
Die Vorstellung des Directors ist mit Beschuldigungen angefüllt, die den Richtern, und Gliedern des Fori Productorii schnöde, und Eydeswidrige Absichten andichten, und deswegen entweder erwiesen werden, oder als schwartze, und entehrende Verläumdungen auf ihn selbst zurückfallen solten. Es ist in Euer Majestät ganzen Monarchie kein so unglückliches Land, wo sich der Fiscus erdreisten würde, ganzen Collegiis dergleichen vague, und in allgemeinen Ausdrücken bestehende schwere Beschuldigungen aufzubürden. In Siebenbürgen allein wagt er es, und zwar mit so wenigem Grund, weil ihm frey stehet, alle gegen ihn ausgefallene Sprüche ohne Unterschied entweder durch die Appelation oder durch den Recursum vor Euer Majestät geheiligten Thron zu bringen, und der Allerhöchsten Entscheidung zu unterziehen. Er wagt es ungeahndet, und mit so weniger Zurückhaltung, weil das Thesaurariat solche nicht nur willig annimmt, sondern sich auch nicht scheuet, sie mit den stärcksten Empfehlungen zu unterstützen. Der Fiscus kan in dergleichen Gerichts Sachen nichts anders als Parthey, und das Thesaurariat gewiß nichts weniger als Richter solcher Richter, und Gerichts Höfe seyen, die das Gesetz dazu verordnet hat; es kan also ein Betragen dieser Art mit den Gesetzen, und einer guten Ordnung unmöglich bestehen, vielmehr muß es beyden entgegen lauffen, und dabey nicht allein den ordentlichen Richtern die gebührende Achtung entziehen, sondern auch dem Rechtsgang die [S. 2] Sicherheit benehmen, und den mit dem Fisco verwickelten Partheyen das beruhigende Vertrauen auf Gesetze, und eine unpartheyische Handhabung der Gerechtigkeit entreißen.
Gleich in dem Eingang der erwähnten Vorstellung, beklagt sich der Director, es wären die durch gerichtliche Entscheidungen der vorigen Jahre bestättigte Rechts Grund Sätze, besonders in Ansehung des Fundi Regii, durch nachherige, und letztere Deliberata, mehrentheils in eine solche Verwirrung gebracht worden, daß weder die Richter, noch die Partheyen in solange ordentliche fürzugehen im Stand wären, bis sie nicht durch die Allerhöchste Revision der heraufgelangten Processe wieder in das durch das Gesetz, und die Allerhöchste Verordnungen bestättigtes Gleiß zurückgeführt worden seyn würden.
Es wird dem Director schwer werden, auch nur eine Entscheidung aus letztverfloßenen Perioden anzuführen, die nicht Entscheidungen verfloßener Perioden zu Vorgängerinnen hätten. Indeßen bin ich es nicht in Abrede, sondern gebe es gerne zu, daß auffallende Widersprüche zwischen vielen Entscheidungen des Fori Productorii bestehen, und dadurch Dunckelheit, und Unsicherheit in die Gerichtspflege eingedrungen sey, und eben des wegen habe ich selbst zu wiederholten mahlen allerunterthänigst gebeten, daß die Gültigkeit der Grundsätze gegentheiliger Partheyen aufgenommen, deutlich erörtert, und zur Sicherheit der Richter, und Partheyen, und zur Vertilgung unendlicher Procurator-Räncke, die in der Folge selbst in die Sitten, des Landes unglückseeliger Weise fließen, erklärt und bestimmt werden mögte. Ich leugne nur, daß dergleichen Widersprüche bloß aus den zweyen unter meinem Vorsitz gehaltenen Perioden, mit den vorhergehenden verglichen, hergeleitet werden könnten, ob gleich auch auf dem Fall Richter gegen Richter ihre Sprüche mit ihrem Gewißen besiegelt haben würden.
Der Director gehet nun zu den besonderen Fällen über, wodurch dem Fisco, und zwar, wie er behaupten will aus unlautern, und partheyischen Absichten, unrecht geschehen seyn soll. Ich will ihm von Punct zu Punct folgen.
Gleich Anfangs sagt er: ob es schon festgesetzt worden sey /: jam definitum :/ daß in den Cron Gütern /: in Bonis Coronalibus :/ die ohnehin ihrer Natur nach unveräußerlich wären, keine Verjährung, und also auch keine angenommene Epoche statt finden solle: so werde der Fiscus dennoch, auch ein solchen, auf die Epoche von A 1588. eingeschränckt. Zum Beweiß davon berufft er sich auf einige, die Herrschaften Deva, und Görgeny betreffende, und zum Nachtheil des Fisci ausgefallene Productional Sprüche; die Absicht dieser Rechts Sprüche sagt er, sey nichts geringeres, als dem Fisco den Weg zur Zurückbringung des Türtzburger Bran Schloßes, und der dazu gehörigen weitläufigen Herrschafft, die dermahlen das Sächsische Cronstädter Publicum besitze, vorhinaus abzuschneiden.
[S. 3] Dieser Punct enthält verschiedene Sätze, die wohl entwickelt, und einzeln erörtert werden müßen, wenn sie keine Verwirrung anrichten, und Dunckelheit zurücklaßen sollen. Der erste Satz behauptet; es sey schon entschieden, jam definitum, daß die Verjährung in Cron Gütern keine statt finde. Der Zweyte: Deva und Görgény wären Cron Güter. Der Dritte zeigt die unlautere Absicht an, die den Rechts Sprüchen zum Grunde liegen soll.
Der erste Satz ist eine That Sache, aber ungegründet, und widerspricht dem geschehenen offenbahr. Nicht in den zwey letztern Foris Productoriis, denen ich vorgesessen bin, sondern in den vorigen, und selbst in den A 1772 abgehaltenen, ist dem Directori durch den Praesidem gerichtlich verwiesen, und hernach Deliberative aufgetragen worden, die Allegationen von Cron Gütern, mit den daraus willkührlich erzwungenen Folgerungen vor Gericht keinesweges zu wagen, indem solche der Siebenbürgischen Verfaßung fremd, den Gesetzen entgegen wären, und allen öffentlichen Verhandlungen, und Verfügungen zuwiderlieffen.
Der zweyte Satz muß von ganz Deva, und Görgény verstanden werden, wenn die Schlußfolgen einigermaßen daraus hergeleitet werden sollen: es können aber in dem Bezirk von Deva, und Görgény Portionen und Gründe liegen, die nicht zu dem Körper der Herrschaften gehöret haben, und auch jetzo nicht dazu gehören, diese nun, und keine andere hat das Forum Productionale bey den jetzigen Besitzern gelaßen, wenn sie erweisen konnten, und wirklich erwiesen hatten, daß ihre Besitzungen, und Gründe, selbstständige, und eigenthümliche Besitzungen, und Gründe von mehr als 100. und beynahe 200. Jahren gewesen waren.
Daß Deva und Görgény veräußerlich, und verkauff- oder verleybar seye, ist dem Foro Productionale zu zu sprechen nicht eingefallen, dem Recht des Fisci aber kann bloß eine solche Entscheidung würcklich nachtheilig werden.
Der dritte Satz ist so falsch als verläumderisch, und fordert Euer Majestät geheiligte Gerechtigkeitsliebe laut auf.
Es ist nicht allein höchst unwahrscheinlich, sondern auch moralisch völlig unmöglich, daß so viele Geeydete Richter, so viele in der Erziehung, Sprache, Nation, Religion, und Denckart unterschiedene Richter, so viele in ganz andere Absichten, und Zwecke Getheilte Richter, in dem Zusammenkommen, und gleichsam Conspiriren sollten, ungerechte Sprüche zu schmieden, um den Cronstädtern, Deutschen, die mit den Richtern durchaus keine Gemeinschaft haben, das Törzburger Schloß, und die dazu gehörige Herrschafft ungebeten zu versichern, und dem Fisco den Weg dazu vorhinaus abzuschneiden.
Es erhellet aber auch aus der Sache selbst, daß den Richtern diese sträfliche Absicht nicht einmahl habe einfallen können. Denn Cronstadt besitzt Törzburg mit den dazu gehörigen Dorfschaften weder als verliehene, gekaufte, oder geschenckte Güter, sondern vermöge eines förmlichen mit den rechtmäßigen Fürsten, und den Landes Ständen, nach den Landes Gesetzen errichteten, und dem Gesetzbuch einverleibten Tausches. Die Beylage enthält die Abschrift der Urkunde.
[S. 4] Wenn Cronstadt keinen hinlänglichen Schutz darinnen findet, so werden die beschuldigten Richter wohl leicht haben begreiffen können, daß ihre künstlich angelegt seyn sollende, und hingezerte Sprüche ihm noch weniger helfen werden, als die angezogene alte, und dem Gesetz eingeschaltete Urkunde.
Diese Folge ist so natürlich, und auffallend, daß sie den Ungrund der harten Beschuldigung von selbst zeiget; Aber auch dabey bleibt der Director nicht stehen, sondern gehet weiter, und sagt:
O[b]schon das 1588ste Jahr zur Epoche der Fiscalitatum purarum bestimmt worden, so sey doch diese Zeitschrift bald auf dieses, bald auf jenes Jahr gezogen, ja sogar bis auf das Jahr 1657. herabgedehnt worden. Dieses sey aber bloß aus der Absicht geschehen, damit die Acatholische Familien, die nach der angezogenen Epoche auf was immer für eine Art, zum Besitz einiger Geistlichen Güter, und Einkünfte gelanget wären, in denselben bes[t]etiget werden mögten.
Auch dieses Vorgeben enthält zwey Sätze; einen, die That Sache, oder die willkührliche Herabsetzung der Epoche; den zweyten, die gehegte sträfliche dem Foro schuld gegebene Absicht.
Das heraufgeschickte Protocoll des letzten Fori Productionalis, die gefällten Deliberate, und noch mehr als beydes, die vorgelegte Urkunden, und Acten müßen den Beweis geben, daß die bestimmte Epoche von 1588. bey keinem Gegenstand, auf den sie sehen, und gedeutet werden kan, aus der Acht gelaßen worden sey. Nur in Fällen, wo die Gesetze ausdrückliche Ausnahmen machen, und die Epoche weiter heran, an das jetzige Alter, setzen, hat das Forum ihnen, den Gesetzen nachgeredet, und nachreden müßen. Dieses aber ist nicht in den zwey letzten Periodis allein oder vorzüglich geschehen, sondern hat in allen vorhergehenden, und bey allen Fällen dieser Art geschehen müßen, weil sie ausdrücklich in den Gesetzen ausgenommen, bestimmt, und besonders ausgezeichnet worden sind. Da Euer Majestät Hoff-Cammer in ihrem Vortrage sich auf verschiedene dieser Urtheils Sprüche berufft, so werde ich weiter unten die Richtigkeit der allerunterthänigst angeführten Umstände zu erhärten suchen.
Der zweyte Satz enthält eine schnöde, ungegründete, und unverdiente Beschuldigung. Die Richter können die ihnen angedichtete Absicht unmöglich gehabt haben, weil sie nach dem klaren Buchstaben des Gesetzes gesprochen; weil die wenigsten unter ihnen der Acatholischen Religion zugethan waren, und weil selbst unter diesen wenigen, auch ehrliche, und der Rechtschaffenheit ergebene Männer befindlich waren, die weder um eigenen Vortheil, noch weniger fremder Sachen halber, die geschworen Pflicht verletzet, und unredlich gehandelt haben würden. Die Richter können aber auch deswegen die ihnen Schuld gegebene Absicht nicht gehabt haben, weil die einzelnen Fälle nebst den darüber erfolgten einzelnen Sprüchen, und Entscheidungen, keine allgemeine, oder ins weite ausgebreitete Regeln vorschreiben, und festsetzen, sondern immer gerade an den Worten der Gesetze ankleben, und solchen Ausnahmen sorgfältig folgen, die in einem, und dem anderen Fall, aus ausdrücklich angegebenen Gründen von ihnen [S. 5] selbst gemacht worden sind. Der Augenschein überzeuget, daß keine Acatholische mit den Richtern in einiger Verbindung stehende Familie etwas dadurch gewonnen habe, oder jemahls gewinnen könne, weil die Ausnahmen lediglich kleine, und die niedrigste Art der Edelleute betreffen.
Der Director sagt weiter: ohngeachtet, den Gesetzen, und Euer Majestät Allerhöchsten Verordnungen gemäß, in puris Fiscalitatibus, die Jura radicalia von den Besitzern vorzuweisen wären, der bloße Titul des Besitzers aber, und der darauf gegründete, wenn auch wie langwierige Usus nicht hinlänglich seyn könne, so falle dennoch das Urtheil des Fori sehr oft dahin aus, das der die Epoche von 1588. übersteigende Besitz hinreichend seye, den Fiscum abzuweisen, ohne das Recht dieses Besitzes, und der ersten Acquisition zu untersuchen; gleichwie solches erst ohnlängst in, der wider das Herrmannstädter Spital geführten Zehend Streitigkeit geschehen sey, durch dieses Verfahren werde der Sächsischen Nation, und dem Lutherischen Clero, der Weg gebahnet, die dem Fisco von Rechtswegen zugesprochene, und zum Theil schon in Besitz genommene Zehndten durch ein Novum Gratiosum wieder in ihren unrechtmäßigen Besiz zu ziehen, und wenn nicht zeitig genug vorgebogen werden sollte, so werde das Eigenthums Recht des Fisci, besonders in dem Fundo Regio, einer neuen Gefahr ausgesetzt werde.
Der Begriff der Epoche, die Natur des Gesetzes, Euer Majestät darauf gegründete Allerhöchste Verordnungen, und im durch alle Perioden ununterbrochen fortdauernder Gebrauch rechtfertigen des Verfahren des Fori Productionalis. Es scheint also, der Director habe diese ihm keinesweges unbekannte Gründe bloß deswegen anzugreiffen, und zu erschüttern gesucht, um sich den Weg zu einer Beschuldigung zu öfnen, den ihm die ängstliche, scrupulose Behutsamkeit, und ein untadelhaftes Betragen bey dem ganzen Lauff des Fori Productionalis verschloßen hatte. Die den Richtern schuld gegebene Absicht ist unnatürlich, falsch und ungegründet; sie fordert mit Fug Beweiß, oder Bestraffung.
In der angeführten Spitals Streit Sache hat das Forum, so viel ich mich erinnere, aus drey Gründen gesprochen. 1lich Weil das Gesetz die Zehendten von Wallachischen Ortschaften, denjenigen zusichert, den sie ehedem von Patronis verliehen worden waren. 2tens Weil das Spital erwiesen hatte, daß es diese Zehendten auf dem genannten Wege erhalten, und seit beynahe 200. Jahren immer ruhig, und ununterbrochen beseßen; und 3tens weil Kayser Leopold, Carl der VI. Höchst Seeligen Andenkens, und Aller Höchst Euer Majestät selbst, theils im Diplomate Leopoldino, theils in nachherigen Urkunden versprochen, und feyerlichst zugesagt, die pias Fundationes in dem Stand zu laßen, worinnen sie bey der Übernahme Siebenbürgens angetroffen worden waren.
[S. 6] Der Director sagt endlich: er pflege in Euer Majestät geheiligten Nahmen zu agiren, und doch werde er mit Ungebühr behandelt. Diese Anklage ist unerwiesen, ungerecht, und so unbestimmt, als ungegründet. Euer Majestät geruhen allergnädigst, eine genaue Untersuchung über einzelne Fälle zu verordnen, und ihn sowohl als die Richter zu hören, so wird sich ihr Ungrund von selbst offenbahren. Es sind dem Director in dem letztverfloßenen Periodo drey Handlungen ausgestellt worden; eine, daß er die ihm 1772. gerichtlich untersagte Allegationen zu wiederholen sich angemaßt. Die zweyte, daß er viele Partheyen vor Gericht geladen, und lange zu ihrem großen Schaden in Herrmannstadt aufgehalten, davon einige schon in verfloßenen Jahren, die nehmliche Sache gerichtlich zugesprochen worden war; andere, die sich bey der Vorladung bereitwillig erklärt hatten, die belangte Güter ohne Process, also gleich abzutreten. und noch andere, welche die ihnen bereits in andern Perioden abgeurtheilte Güter würcklich dem Fisco abgetreten, und so übergeben hatten, daß er in ihrem wahren Besitz war; Die Dritte, daß er Schriften den Partheyen vorzuenthalten unternommen, die ihnen gehörten und zu ihrer künftigen Sicherheit nothwendig waren. Die erste Ausstellung ist die Folge eines A 1772 gefällten Gerichtsspruchs; die zweyte und dritte die Würckung der Pflicht, und der Gerechtigkeitspflege, die den Richtern obliegt; und es kan daraus keineswegs gefolgert werden, daß dem Fisco ungebührlich begegnet worden sey, es kan nur folgen, daß das Forum seiner Schuldigkeit eingedenck, und der Ordnung treu, darauf gesehen habe, daß die Partheyen, meist arme Contribuenten nicht unnöthiger Weise viele Wochen herumgezogen, und weit von ihrer Familie, und Wirthschaft, in unnöthige und entkräftende Unkosten gestürzt werden mögen; es kan nur folgen, daß das Forum, die Ordnung zum Endzwecke, getrachtet habe, den Fiscus auf den gebahnten Wege zu halten, und so viel an ihm gelegen, zu verhüten, daß er zum Nachtheil des Dritten nicht daraus weiche, nicht austrete.
Der Director handelt in Euer Majestät geheiligtem Nahmen; diese Betrachtung allein sollte ihn vermögen, ordentlich lauter, und unsträflich fürzugehen, kleine Absichten und niedrige Ränke ferne von sich zu weisen, und dem Abglanz der Würde, die er zu vertreten die Gnade hat, anständig zu verfahren.
Der Director klagt am Ende seiner Vorstellung, daß die Vota jezo nur numerirt, und nicht ponderirt würden. Dieser Vorwurf trift mich, und ich muß ihn leyden, weil ich mich bey den zweyen unter meinem Vorsitz abgehaltenen Foris, bemühet habe, einen jeden Richter vollkommene Freyheit zu verschaffen, sein Votum ununterbrochen, [S. 7] nach eigenem Wißen, und Gewißen sagen zu können; weil ich Versprechungen, Bedrohungen, hitzigen Streit, und Wortwechsel, so viel an mir gewesen, als Dinge zurückzuhalten gesucht habe, wodurch die Wahrheit nichts gewinnt, und die Gerechtigkeit auf ihrem Wege keinen Finger breit weiter kommt. Vielleicht habe ich mich dadurch von den Beyspielen einiger Perioden entfernet; aber Pflicht, Gewißen, und Achtung vor die Rechte des Dritten, und der Menschheit sind meine Entschuldigung.
Das Thesaurariat füget den Anmerkungen des Directors die Anzeige bey, daß in den die Sächsische Nation, und den Clerum betrefenden Processen, die Sächsische Gubernial Räthe dem Foro beygeseßen wären. Da nun die Mehrheit der Stimmen entscheide, so folge daraus, daß der Fiscus in seinen Gerechtsamen unterliegen müße. Dieses sagt es, sey letzthin in dem Process wider das Herrmannstädter Spital, und wegen der Fischteiche geschehen. Es sey zwar die Allerhöchste Resolution vorhanden, daß der Director bey solchen Processen, gegen die Sächsischen Gubernial-Räthe excipiren solle. Der Director aber habe es aus Achtung gegen mich unterlaßen, und das Thesaurariat habe eben auch um die daraus entstehende Collisiones zu vermeiden, das nöthige Ansuchen nicht gemacht. Der Thesaurarius[2] habe mir zwar in privato obigen Allerhöchsten Befehl vorgezeigt, aber keine Ausrichtung erhalten.
Diese Anmerkung klagt den Director, und das Thesaurariat, nicht das Forum an. Denn weder Achtung, noch Betrachtung konte, und solte sie von Entrichtung ihrer Pflichten abhalten. Es ist indeßen schwer zu begreyffen, wie der Director so viel Achtung vor mich haben, und das Thesaurariat so vieles nachzusehen, und den Dienst aufzuopfern bereit gewesen seyn könnte, da beyde mich, und die Richter verunglimpfen, uns schändliche, und eydbrüchige Absichten, entweder andichten, oder unterstützen, und der Fiscus gegen mich ins besondere unter dem Nahmen Declaration eine Schrifft herum gehen laßen, die mit unwahren Aufbürdungen angefüllt ist.
Es ist nicht anders, der Graf Bethlen hat mir im Gubernio, Euer Majestät Allerhöchste Entschließung hinüber gelangt. Euer Majestät geruhen darinnen allergnädigst zu verordnen, daß die Sächsische Gubernial Räthe in Gegenständen, die sie angehen, aus der Zusammentretung bleiben sollen. Aber eben so wahr ist es, daß ich dem Grafen v. Bethlen darauf geantwortet, er möchte nach dieser Vorschrift verfahren, und gegen die Sächsischen Räthe excipiren laßen. Denn, ob ich schon nicht einsehen könte, daß die Herrmannstädter Spitals Sache, und die angesprochene Fisch Teiche sie einigermaßen interessirten, so würde doch keiner von ihnen, einiges, auch nur das mindeste Bedencken tragen, sich alsogleich zu entfernen; Ich seye auch selbst bereit, von dem Foro so lange wegzubleiben, als es mit diesem Gegenstand beschäftiget seyn würde. Wenn nur die mindeste Bedencklichkeit gegen mich obwalten, oder ein Anschein irgend einer Partheylichkeit auf mich fallen solte. Der Graf v. Bethlen verbathe beydes, und gab mir [S. 8] dabey viele schmeichelnde Lob Sprüche, indeßen schickte ich dennoch den Gubernial Rath v. Huttern zu einer Hattert-Untersuchung außer Hermannstadt, und dem Gubernial Rath v. Hannenheim trug ich auf, im Discurs und Erörterungs Streitigkeiten sich durchaus in nichts einzulaßen, sondern bloß leydend zu verhalten, und wenn die Reihe ihn betreffen würde, sein Votum kurz zu sagen. Diese zweye sind die einzigen Sächsischen Räthe!
Das Thesaurariat bittet endlich, daß das Forum Productionale bis zur Beendigung der Causarum Appelatarum verschoben, und dem Protocolissten des Fiscal Directorats zur Verfaßung des Protocolls, der Beysitz in dem Foro Productionali zukünftig gestattet werden mögte.
Die Gewährung der ersten Bitte stehet lediglich in Euer Majestät Allerhöchster Willkühr. Die von dem Directorat eingerichtete Series Causarum ist in den vorigen Foris Productionalibus meistens von sehr geringem Gehalt gewesen, und erschöpft worden; die wenigen zurückgebliebenen Processe sind unbeträchtlich, und verdienen die Zusammenberuffung so vieler Richter keinesweges, die alle ihre eigene, und den verschiedenen Ämtern, die sie bekleiden, anklebende Geschäfte auf sich haben, und die ihre Zeit weit nützlicher und zu größeren Beförderung Euer Majestät Allerhöchsten Dienstes, und zur Handhabung der guten Ordnung, anwenden können, wenn sie ihnen ununterbrochen in den betrefenden Kreysen, und ihrem ordentlichen Fache obliegen.
Die zweyte Bitte ist dem Verfahrungs Geist des Thesaurariats völlig gemäß, und kan auch nur aus ihm erkläret werden. Es ist nicht genug, daß der Thesaurarius, als Richter, dem Foro Productionali beysitzt, und die von ihm eingeleitete, und zubereitete Processe auch entscheidet. Es ist nicht genug, daß er die gegen den Fiscum erregte Bedenklichkeiten erörtern, die entscheidende Zweifel auflösen, manchen furchtsamen Richter durch seine Gegenwart schüchtern machen, und der Freymütigkeit oft unzweckmäßige Schrancken setzen kan. Das Thesaurariat will: es soll auch der Protocollist, des Direktorats; das ist der Protocollist der einen Parthey, diesem Foro beysitzen, und nicht allein die die Summe angeführter unzweckmäßigen Anstände vergrößern, sondern auch dem Foro den übrigen Schein der Unpartheylichkeit, und das daraus entspringende Ansehn, und Vertrauen ganz benehmen.
Das Directorat ist in dem Foro Productionali Parthey und hat über das Verfahren des Fori, über die Discurse, Meynungen, und Vota der Richter, über ihre Abschlüße, kein Protocoll zu führen; das Forum hat seine geeideten Protocollisten, und jeder Protonotarius hat zu dem Protocollo Causarum, das er hält, seinen eigenen. Der Protocollist des Directorats würde also völlig am unrechten Ort stehen, und seiner eigentlichen Bestimmung entgegen, das thun, was andern zu thun obliegt, und vielleicht das versäumen, was ihm zu thun zukommt.
Ich kan es nicht bergen; bey der bereitwilligen Fertigkeit des Directorats, den Richtern Absichten anzudichten, die sie nicht gehabt haben, und auch ihre Lautersten, und mit dem reinsten Gewißen besiegelte Entscheidungen zu verrufen, und willkührlich anzuschwärtzen; bey der [S. 9] unmäßigen Nachsicht des Thesaurariats gegen alles, was der Director geschrieben hat, und der unglaublichen Schwachheit, alles zu empfehlen, und zu unterstützen, was von ihm gekommen ist, muß auch aus diesem Umstand die Folge unvermeidlich entspringen, daß viele Richter sich scheuen werden, ihre Meynungen freymüthig zu sagen, und was gleich viel ist, den ungeahndeten Verunglimpfungen des Directors sich bloß zu stellen; die Folge muß unvermeidlich entspringen, daß die Partheyen ihr ganzes Vertrauen zu den Richtern aufgeben, und auf Gerichts Höfe, Gesetze, und unpartheyische Gerechtigkeits-Pflege Verzicht thun werden; zu unbeschreiblichem Nachtheil der Gerechtigkeit, und zu Verlöschung derjenigen Beruhigung, die in bürgerlichen Gesellschaften zum gemeinen Wohlstand so nothwendig, und unentbehrlich ist.
Ehe ich die Vorstellung des Directors, und die Einbegleitung des Thesaurariats verlaße, unterstehe ich mich, um die Allergnädigste Erlaubniß zu bitten, anmercken zu dörfen, daß, wenn gleich keine Vorfälle über die seit einigen Jahren so oft geklagt worden ist, Glauben verdient, und erworben haben solte, aus diesen zwey Urkunden allein, der Geist, und die Verfahrungs Art des Directorats, und Thesaurariats zur genüge erhellen. Es scheint in der That nicht, daß Ordnung, Billigkeit, und Gerechtigkeit der einzige Leitfaden ihrer Handlungen sey. Ich erkühne mich, Euer Majestät Allerunterthänigst zu bitten; Euer Majestät geruhen die Richter des Fori Productionalis gegen die harte Anschwärzungen, und ihnen beygemeßene entehrende Anschuldigungen dadurch zu schützen, daß dem Directori entweder der Erweiß davon aufgelegt, oder die gebührende gleiche Bestraffung zuerkannt, dem Thesaurariat aber die unüberlegte Unterstützung einer so ungegründeten und unwahrhaften Vorstellung nachdrücklich verwiesen werde. Der Director wäre zu weit gegangen, wenn er seine durch Gesetze ihm verordnete Richter vor sein willkührliches Gericht zu ziehen, und über den Werth ihrer Entscheidungen zu urtheilen sich unterstanden. er ist aber viel weiter gegangen, denn er hat ihnen falsche, eydbrüchige Absichten, und entehrende Bewegungs Gründe unwahrhafft, selbst vor Euer Majestät geheiligten Thron beygemeßen. Es kan kein Gerichts Hoff bestehen, und es kan kein Richter seyn, wenn dergleichen Verfahren ungeahndet zum Beyspiel wird.
Euer Majestät Hoff-Cammer begleitet den Bericht des Thesaurariats ein, und scheint ihn vorzüglich in drey Stücken zu unterstützen; in dem, daß durch einige ausgezeichnete Sprüche, und Entscheidungen, den Juribus Fisci zu nahe geschehen. Das Forum soll sich nicht an die Gesetze gehalten haben, sondern weiter gegangen seyn, als sie leiten. Zweytens, daß die Sächsische Gubernial Räthe bey Verhandlung der in Anspruch genommenen Fisch-Teiche, in Fundo Regio, dem Foro gegenwärtig geblieben, und die Mehrheit der Stimmen gemacht hätten; und endlich, daß der Directorats Protocollist dem Foro beysitzen solle.
In Ansehung des Ersten ist mir vollkommen unbegreiflich, wie Euer Majestät Hoff Cammer aus einem Protocoll einem Tage Buch, ohne Acten, und Urkunden, so geradehin urtheilen, und geschworene Richter, gantze [S. 10] Dicasteria, ganze Collegia, die Urkunden, und Acten, und den völligen Process vor Augen gehabt, und im Zusammenhang, in Verbindung aller Umstände alles untersucht, erwogen, und sorgfältig eingesehen haben, ungerechter Urtheile, und Sprüche zeyhen könne. Es ist mir aber auch unbegreifflich, wenn ich das Protocoll selbst aufschlage, und die darinnen angezeigte Gründe zur Entscheidung betrachte.
Das erste von den ausgezeichneten Deliberaten betrifft den wider den Moyses Váradi, und einige pignoratitios desselben, wegen einiger in dem Devaer Bezirk gelegenen Güter, angeregten Process, die Beklagten werden in solchen, aus dem Grunde, von der Action des Fisci freygesprochen, weil sie mit einer A 1607. von dem Fürsten Sigismund Rakotzi erhaltenen, und A 1608. vom Fürsten Gabriel Bathori bestätigten neuen Donation, verwiesen hatten, daß sie vermöge einer ältern Donation, schon vor dem Epochal Jahr, in wircklichen Besitz der vom Fisco praetendirten Güter gewesen waren.
Das zweyte gehet die Clara Hasányi an. Dem Fiscus wird deswegen die angeführte Aquisition versagt, weil der Artic. 7. Tit. 8vi Part. 2da approbatarum Constitutionum ausdrücklich verordnet, daß diejenigen, welchen in den unter der Regierung des Fürsten Gabriel Bethlen, und A 1631. unter dem Fürsten Georg Rakotzi angestellten Untersuchungen, ihre Besitzungen und Freyheiten beygelaßen worden, solche auch in Zukunft behalten solten; und weil die Beklagte durch ein vom Jahr 1627. ausgestelltes Mandatum Statutorium des Fürsten Gabriel Bethlen, wie nicht weniger mit einem gleichen Mandato des Fürsten Georg Rakotzi von 1631. dargethan hatte, daß der Besitz der actionirten Güter von den obgedachten zwey Fürsten, seinen Vorfahren würcklich bestättigt worden war.
Das dritte Deliberat betrifft die Sara Athanasi, und spricht ihr die angeregten Güter zu, weil sie mit einem Privilegio des Fürsten Christoph Bathori von A 1580. und zweyen Donationen des Fürsten Sigismund Bathori von 1590. und 1601. erwiesen, daß solche schon lange vor dem Gesetzmäßigen Epochal Jahr 1588. in dem Besitz ihrer Vorfahren gewesen wäre.
Die Pag. 19. und 24. angeführte Deliberata gehen den Daczo Vassilie, und den jüngeren Gabriel Kornis an, und sprechen sie von der Acquisition des Fisci loß, weil sie aus unumstößlichen Documenten erwiesen hatten, daß die belangten Besitzungen in Zalathna zu den Kendischen Gütern gehörten, welche durch ein von dem Foro Productionali unterm 13ten May 1774. und folglich in einem meiner Ankunft vorgehenden Foro gefällten Deliberat, dieser Familie gerichtlich zugesprochen worden waren.
In allen diesen Rechts Sprüchen ist das Epochal Jahr, und nach Erforderniß, die Untersuchung der Radical Aquisition nie aus der Acht gelaßen worden; es ist weder in diesen noch in andern, meines Ermeßens, etwas unterloffen, das der Billigkeit, und strengsten Gerechtigkeit entgegen wäre. Der in dem ausgezeichneten Deliberat berührter Articul der Approbatarum Constitutionum, paßet vollkommen auf den entschiedenen Fall; nur hat Euer Majestat Hoff-Cammer das Jahr 1613. statt 1631. unrichtig gemeldet, weil das Gesetze ausdrücklich von der Regierung des Fürsten Georg Rakotzi redet, der nicht A 1613. sondern A. 1631 gelebet und regieret hat.
[S. 11] Den Vorwurf gegen die zwey Sächsischen Gubernial Räthe habe ich oben zu erläutern Gesucht. Wenn der Director, und das Thesaurariat geglaubt haben, die ehemals hin und wieder in Fundo Regio befindlich gewesene Fisch Teiche könten die Sächsischen Gubernial Räthe interessiren so hätte sie auf dem Allergnädigst vorgeschriebenen Weg verfahren, und die Exception anwenden sollen, es ist ihre Schuld, wenn sie bey solcher Überzeugung es nicht gethan haben, und Euer Majestät Hoff-Cammer kann sich an sie halten. Ich muß es indeßen gestehen, daß ich dergleichen entfernte Beziehungen, wie von dem Fisch-Teichen zu den Räthen, nicht vor hinlänglich erachte, ordentliche Richter aus den Versammlung auszuschließen. Der Geist der Gesetze wiegt den Wert der wechselweisen Bewegungs Gründe gegeneinander ab und nimmt nur solchen Richtern das Recht zu ertheilen, die aus dem zu fällenden Spruch, Nutzen, und Schaden zu erwarten haben, oder Haß und Freundschaft ausüben können. Weiter her geholte Verhältniße, und Beziehungen übersehen die Gesetze aus Achtung gegen gesellige Tugenden, weil sie wißen, daß der Verdacht sie zu benebeln, anzuschwärtzen, und in der Folge zu vernichten pflege.
Den einjährigen Betrag der dem Fiscus abgesprochenen Spital-Zehendten erkühne ich mich beyzulegen. Er ist nicht groß, und wird keinen Mann reitzen, noch viel weniger vermögen, sein Gewißen zu besudeln, und seine beschworne Pflichten durch ein ungerechtes Urtheil zu verletzen.
Über das bezeigte Verlangen, dem Directorats-Protocollisten den Beysitz in dem Foro zu verschaffen, habe ich mich oben allerunterthänigst geäußert. Euer Majestät Hoff-Cammer sagt zwar: sie vermöge nicht einzusehen, warum er zu den Sitzungen des Fori Productionalis nicht zugelaßen werden sollte, da er mit dem Eyd der Treue und Verschwiegenheit verpflichtet, und allenfalls in Rücksicht auf diese Verhandlung neuerlich beeydigt werden könte; allein mich deucht, die oben angeführten Gründe würden hinlänglich seyn, das neue und überall ungewöhnliche Ansuchen zu hindern. Die Protocollisten bey dem Foro, und den Protonotariis sind geeydete Leute und haben so viel Recht auf Glaubwürdigkeit, als der Protocollist des Directorats begehren kan, sie sind geeydet, und dem ungeachtet wird keiner in die Sitzungen des Directorats zugelaßen. Das Directorat bleibt bey dem Foro immer Parthey, und sein Protocollist, eins seiner Mitglieder, kan nichts anders werden.
Euer Majestät Gerechtigkeits Liebe, und Allerhöchstem Willen sey alles vorhergegangene allerunterthänigst unterworfen.
Wien, den 24ten Octobris,
1776.
[1] Hofkammerpräsident war Graf Leopold Kolowrat-Krakowsky.
[2] Thesaurarius (Leiter des Thesaurariats) war Graf Nikolaus Bethlen.
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Empfohlene Zitierweise:
Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL: https://siebenbuergen-institut.de/1776-10-24-1 (Stand: 10. März 2022).
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