1771, März 16

1771, März 16: Nota Brukenthals an einen unbekannten Empfänger zu einem Vortrag der Hofkammer bezüglich der Höhe und der Verpachtung des Zehnten auf Königsboden im Jahr 1769.

 

Orig. im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, St. R. A. 1050/771.
Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 248-250

 [Notizen des Kopisten auf der ersten Seite:]
Nota
des B. Brukenthal über einen Vortrag der
Hof-Kammer d. do: 9. Februarii 1771: ohne dato[1].
Die Zehend-Erträgniß des Jahrs 769 in fundo
Regio und dessen Verspachtung betreffend.

1050 An: 777[2]

[Notizen des Kopisten am Anfang der zweiten Seite:]
K: K: Haus-, Hof-und Staats-Archiv
v. Brukenthal.
d. 16ten Merz 771.

[S. 2]

 

Gnädiger Herr!

Einige unmaßgebliche Anmerkungen über die Berechnung der Fiscalzehnden von 1769 unterstehe ich mich Euer Excellenz allergnädigst hohen Einsicht zu unterziehen. Sie werden hinlänglich seyn, die Unrichtigkeit der daraus gezogenen Schluß-Folgerungen zu zeigen und dabey dazuthun, daß es um diese Gefälle immer und so lange etwas ungewißes seyn werde, als sie nicht wieder verpacht werden.

Ich verharre mit unverrückter Ehrfurcht

Euer Excellenz

unterthänigster
Fr: Brukenthal.

den 16ten Merz 771.
[S. 3] 1050 de An: 7772

Seit den ersten Jahren der Glorwürdigen Regierung des Allerdurchlauchtigsten Ertzhauses sind die Fiscalzehenden in Fundo Regio immer der Sächsischen Nation verpachtet gewesen; zuerst geringe, dann höher, und endlich vor 12.000 fl.; denn so wie die Population zugenommen, und die Erzeugung der Früchte, nebst ihrem Preiß verhältnisweis gegen die bessere Bevölkerung und andere Umstände gestiegen, so ist auch der Pacht-Schilling gedachter Zehenden immer mehr und mehr erhöhet worden. Die Hof-Cammer hat dieser Absicht wegen die Dauer einer Verpachtungs-Frist kurtz zu nehmen, und allemal nur an eine solche Anzahl von Jahren zu binden gesucht, in welchen weder der Betrag der neuen Erzeugnisse, noch die Erhöhung des Preises der erzeugten Früchte allzu merckbar und überschwenglich werden könnten. Die letzte Periode dauerte acht Jahre, und man war bey dem darüber geschlossenen Vertrag von 8000 fl. auf 12000 gestiegen, folglich ein Drittheil höher, als der Schilling in der vorigen Pacht-Frist betragen hatte. Wenn nun nach Ausgang des letzten Periodi ein neuer Pacht-Vertrag errichtet, und dabey nur in dem vorigen Verhältniß fortgerückt worden wäre, so würde der neue Pacht-Schilling um ein Drittheil höher gegangen und auf 18.000 fl. gekommen seyn.

Dieses Drittheil wäre meines Ermessens das wenigste gewesen, was man hätte nehmen können, weil in der Zwischenzeit des ausgegangenen Periodi nicht allein viele öde oder schlecht gebaueten Gründe besser angebaut, die Aussaat, nach dem Zeugniß der Contributions-Bücher, zugenommen, folglich die Erzeugung und mit ihr der Betrag des Zehendens grösser geworden; sondern weil auch, besonders in desselben letztern Jahren, viele Fremde Officiers zur Errichtung der Granitzen, und auch andere der Arth Familien in das Land gekommen, die selber weder einigen Vorrath von Früchten gehabt, noch irgends etwas davon angebaut hatten; [S. 4] sondern von baarem leben, und dadurch den Preiß der Früchte und des Weins unvermeidlich emporheben müssen.

Wenn dannenhero der reine Gewinn des Allerhöchsten Aerarii bey der Thesaurarial-Verwaltung der Fiscal-Zehenden richtig berechnet werden wollte, so würde weder der Pacht-Schilling des letzten Periodi zum einzigen Maaßstab angenommen, noch der Betrag der eigenen Einnahme lediglich damit verglichen werden können; sondern es würden die Anträge der Sachsischen Nation ihr Anerboth, wenn einer besteht, oder der wahrscheinliche, wenn keiner bestehen sollte, und folglich wenigstens die 18.000 fl. zu dem Punckt ausgesetzt werden müssen, von welchem die Berechnung ausgehen, und die Vergleichung angestellt werden könnte; eine Vergleichung, die, wie ich unten zeigen werde, auch unter dieser Bestimmung, nicht überhaupt gelten dörffte.

Nun würde zwar hierdurch der ausgewiesene reine Gewinn um sechs tausend Gulden herabfallen, dennoch aber immer noch so beträchtlich bleiben, daß er einige Achtung verdiente, wenn nicht noch einige andere wahre und wesentliche Betrachtungen in Erwegung gezogen werden müsten, ehe er vollig so hingehen und angenommen werden könnte; denn da der mit der Sächsischen Nation über diese Zehenden geschlossene Vertrag nicht auf ein Jahr, sondern, wie es bey allen dergleichen Verpachtungen zu geschehen pflegt, auf mehrere ausgedehnt werden, und gemeiniglich eine Periode von 8 oder 10 Jahren in sich begriffen; die Jahre aber weder in der Erzeugung der Früchte, noch in dem gangbahren Preiß jemals so gleich ausfallen; daß der Betrag des einen Jahres gerade auch auf die anderen herausgebracht werden könnte: so dörffte der Maaßstab von einem Jahr auf achte, immer noch unverläßlich scheinen, und um so unausbleiblichere Einschränkungen leyden, als der Wein, dessen Betrag doch nichts weniger als gering ist, nach dem unumstößlichen [S. 5] Zeugniß einer leydigen Erfahrung in acht Jahren wohl zwey, drey und noch mehrmahlen zu misrathen pflegt. Zu dieser Betrachtung kann eine andere, nicht weniger wahrhafte hinzugesetzt werden, daß nemlich das 769te Jahr nicht allein in allen Arten der Früchte und Erzeugungen eines der geseegnesten Jahre gewesen, die uns Gott gegeben, sondern daß auch die bedrängten Umstände der benachbarten türckischen Provintzen, in demselben und dem folgenden Jahr so beschaffen gewesen, daß wegen der verschiedenen Kriegs-Herrn, die sie wechselweis gedrückt und verheeret haben, eine Menge Bojeren, Handels-Leuthe und andere Inwohner sich in Siebenbürgen flüchten, und nebst den hauffenweis zurückkommenden Siebenbürgischen Flüchtlingen allein von dem Vorrath der Siebenbürgischen Erndte leben und daher den Preiß der Früchte sowohl als des Weins über alle massen steigern müssen.

Diese Umstände vermehrten auf der einen Seite den Zufluß von allerhand Menschen, auf der andern hingegen verhinderten sie, daß weder Früchte, Mehl und Wein aus gedachten Prowintzen nach Siebenbürgen gebracht, noch auch, welches in der That das härteste war, einiges Siebenbürgisches Vieh, und besonders Schaafe, wie es sonst gewöhnlich ist, hinüber getrieben werden konnten, woher es denn nothwendiger weise kommen müste, daß nicht allein die Früchte mehr gesucht, sondern auch das Heu im Preiß hinauf schlagen und das Stroh so theuer und selten werden müssen, besonders in den Gegenden, wo sich die Regimenter zusammenzogen, daß die Fiscal Zehnden einen Hauffen, der im Preiß selten über einen xr. gebracht werden kann und oft unverkauft stehen bleibt, vor 12 und 14 xr. verkauffen konnten.

Auch diese Betrachtung rührt aus eigener Erfahrung her.

Da nun in dem ausgewiesenen 1769. Jahr alle diese Umstände theils in einer mehr als mittelmäßig fruchtbaren Erzeugung aller Gattungen [S. 6] der Früchte theils in ihrem, über das gewöhnliche hinausgehenden Preiß zusammen geflossen; so konnten ihre Folgen nicht ausbleiben, und sie musten es unumgänglich veranlassen, daß der Betrag der Zehenden des gedachten Jahres, das zufälliger Weise unter die eigene Verwaltung des Thesaurariats gekommen war, weit über den vorigen mit der Sächsischen Nation ausgedungenen Pacht-Schilling hinauflief, ohne daß es ihm eine besondere, auch nur bemerckungswürdige Mühe gekostet haben konnte.

Gleichwie diese Umstände aber weder in den Händen der Menschen stehen, noch durch Bemühung und Fleiß herbeygeruffen oder zurückgehalten werden können, so sind sie auch weder ein Gegenstand menschlicher Verträge, noch können sie bey irgend einer Berechnung in Anschlag gebracht werden, sondern sie hangen lediglich von dem Ewigen Regierer der Welt ab, und müssen, wie alle andern dergleichen Begebenheiten mit allen ihren nothwendigen Folgen, allein von der Milde Göttlicher Vorsorge empfangen und angenommen werden.-

Es pflegen zwar bey Schlüßung der Vertrage auch auf Glücksfälle Rücksicht getragen zu werden, aber haubtsächlich dem Pachter zum Besten und Erleichterung, damit die Ungleichheit der Contrahenten, die Ungewisheit nemlich in Ansehung des Pachters, weil das, was er empfangen wird, von vielen Zufällen abhängt und zum Voraus nicht berechnet werden kann, gegen die Gewisheit im Absehen auf den Pachtgeber, weil er von dem Pacht-Schilling unter allen im Vertrag vorgesehenen Umständen immer sicher ist, einigermassen gelindert und ersetzet werden möge.

Aus diesen Betrachtungen, deucht mich, werde der Schluß von selbst folgen, daß der berechnete reine Gewinn des 1769ten Jahres hauptsächlich das resultat zufälliger Umstände gewesen, daß er, weil er aus Erzeugung [S. 7] der Erde und dem zufälligen höheren Preiß derselben entsprungen, aus der unwillkührlichen Fruchtbahrkeit, und solchen Umständen entstanden, die ausser dem Kreis unserer Kräfte gelegen; daß er, weil er von solchen abhanget, steigen und fallen könne, und daher ungewis und veränderlich seye; daß also von dem Betrag eines Jahres nicht wohl auf acht oder zehne hinausgeschlossen werden könne, und daß endlich die zufällige Erhöhung der Zehend-Gefälle keinesweges der eigenen Verwaltung oder dem Fleiß des Thesaurariats zugeschrieben werden könne; indeme es weder die Fruchtbahrkeit des Jahres, noch die Zeit-Läuffen veranlassen, und den höhern Werth der Früchte hervorruffen können.

Wenn dem Thesaurariat ja etwas eigenthümliches in dieser Haushaltung zugeeignet werden wollte, so würde es nur da hinaus lauffen können, daß es entweder mehr Zehenden abgenommen habe, als es den Gesetzen nach abnehmen dörffen, oder daß es die eingegangenen Zehend-Früchte über den gangbahren Preiß verkauft habe. Jenes würde die hergebrachten Rechten eines Dritten beeinträchtigen und also Ihro Majestät gerechten Gesinnungen entgegen gehen; dieses aber scheine theils unmöglich, theils unzuläßlich zu seyn, in so ferne es nemlich von der Bedrückung des Contribuenten begleitet werden sollte; beydes aber könnte nichts, als einen zu weit getriebenen Eyffer verrathen, der sich weder in der gezeichneten Bahn inne halten, noch durch die Betrachtung zu entkräfteter Contribuenten führen und lenken liesse.

Alles übrige, was sich noch aus dieser Berechnung einigermaßen folgern lassen könnte, würde etwa darinnen bestehen, daß die Sächsische-Nation den Zehenden zu gering gepachtet gehabt habe: allein, wenn erwogen werden sollte, daß der letzte Pacht-Period acht Jahre gedauert und gerade in die Zeit des vorigen Krieges eingefallen, wo wenig oder keine Truppen in dem Lande waren; wenn erwogen werden wollte, daß es in Siebenbürgen Zeiten [S. 8] und Jahre gegeben, wo weder Früchte noch Wein Abgang gefunden; wo der Weitzen kaum einen Gulden, oft nur siebezehn oder achtzehn Groschen gegolten, wo der Rocken nicht über 15 oder 16 und das türckische Korn kaum auf 12 Groschen gebracht werden können; wo ein Faß Wein um 10 Gulden und wohlfeiler gegeben werden müßen: so deucht mich, es werde auch diese Folgerung vernünftige Einschränkungen annehmen, und wenigstens nicht auf die ersten Jahre dieser Pacht-Zeit hinübergehen.

Die Sächsische Nation hatte bey Verpachtung der Zehenden zwey Absichten: eine höhere und eine untergeordnete. Jene, den Contribuenten der Bebürdung und dem Gefolge kleiner Erpreßungen und Plagen zu entledigen, die in den ehemaligen Zeiten oft vorgefallen waren, und die, wenn den bittern Klagen der Nation einiger Glauben beygemessen werden darf, auch jetzt nicht völlig ausgeblieben seyn mögten, diese, mittels einer räthlichen Haushaltung und genauen Wirtschaft etwas theils zu Bezahlung der Schulden, theils zur Bestreitung der Besoldungen daraus zu erübrigen. Ferner musten zuweilen gewisse kleine Vortheile aufgeopfert werden, wenn sie mit dem Druck verknüpft oder der Entkräftung der Contribuenten an der Seite giengen, deßwegen ward sowohl in der Wahl der Zehender vorzüglich darauf gesehen, daß rechtschaffene und redlich Leute dazukommen mögten, als bey den Mitteln der Versilberung gehutsam gesorgt, daß sie in die bequemsten Zeiten eingeschaltet und so eingerichtet wurden, damit sie den Contribuenten weder schwächen, von seinem Nahrungsstand abziehen, noch den Verschleuß seiner Erzeugungen als die eintzige Quelle der Entrichtung seiner Abgaben hindern oder verstopfen mögten. Man war daher zufriedener die Früchte um einige Groschen wohlfeiler verkauft, als sie mit Nachstand [S. 9] und Bebürdung der Contribuenten weit verführt und alsdann einige xr. höher weggegeben zu haben. Dieser, der untergeordneten Absicht nemlich suchte man durch Einschränkung der Ausgaben und dergleichen Hülfs-Mittel zu statten zu kommen, ohne daß ihr die anderen im mindesten hätten nachstehen dörffen. Die Siebenbürgische Zehend-Einrichtung ist davor bekannt, daß sie weder in der Abnahm, noch in dem Ausdreschen und der Fassung der Zehenden die Vervortheilung leicht mache, oder übrig lasse; dieser Umstand alleine, mit der vorigen Anmerkung vereinigt, kann den schon gezogenen Schlußfolgen ein neues Gewicht ertheilen und mehr Nachdruck geben, weil er auch auf seinem Wege beweiset, daß der beträchtlichere Gewinn des 1769. Jahres ohne die Bebürdung des Contribuentens mitzurechnen, theils von der grössern Fruchtbahrkeit desselben, theils von dem höhern Werth der erzeugten Früchte und von nichts anders herrühren könne. Ich sage ohne Bebürdung des Contribuentens, weil er eben so wohl als der Zehenden, der von ihm herkommt, Ihro Majestät zugehört, und weil der geschafte Nutzen im Gantzen betrachtet, nur in so ferne gelten kann, als er den Nahrungsstand desselben nicht schwächt und beeinträchtigt. Der Nutzen anderer Arth ist wahrer Schaden, und richtet in der Zukunft weit mehr Nachtheil an, als er in dem gegenwärtigen Augenblick Vortheil zeigt und darbringt.

Noch zwey Umstände des Berichts heischen einige Anmerkungen. Man sagt, es wären noch unverkaufte Früchte vorräthig, welche man nach dem Mittel-Preiß aufgenommen, und in die Berechnung eingebracht habe. Nun aber kann es seyn, daß diese vorräthigen Früchte mit Vortheil verkauft werden können, hingegen kann es sich auch ereignen, daß sie unter dem Preiß weggegeben werden müssen, oder gar verderben, bis sie also nicht versilbert sind, dünckt mich, könne der Ausweis nicht vor völlig sicher und zuverlässig angegeben werden. Der zweyte Umstand [S. 10] ist dieser: Man sagt, der reine Gewinn würde noch höher gestiegen seyn, wenn die Brotfrüchte nicht der Verpflegs-Substitution von fl. 1 30 xr. hatten abgegeben werden müssen. Ich antwortete hierauf, die aus Siebenbürgen eingeschickte Tabelle des Markt-Preises zeigt deutlich, daß der mittlere Preiß des Weitzens a fl. 1.37 xr. und des Rockens fl. 1.12 xr gegolten; daß folglich die Abgabe der BrotErndte an die Verpflegs-Substitution nicht in zu geringem Preiß ausgefallen. Besonders, wenn erwogen wird, daß in einigen Orthen, wo der Zehenden eingegangen, die Früchte noch im minderen Werthe gewesen, und denn, daß nicht der Weitzen alleine oder rein, sondern gemischt mit Rocken und türckischem Korn geliefert zu werden pflege. Ich darf es zwar nicht in Abrede stellen, daß die Zehend-Früchte nicht auch theurer und über den mittlern Preiß hätten verkauft werden können, wenn es den Contribuenten, wie es in Groß Schlender[3]-Stuhl geschehen, aufgelegt worden wäre, sie in der strengsten Jahres-Zeit und bey theuerstem Futter viele Meilen weit, als auf Cronstadt und so weiter zu verführen; allein ich getraue mir zu behaupten, daß dergleichen Zumuthungen dem Contribuenten schwehrer fallen müssen, als wenn er auf Orth und Stelle gedachte Zehend-Früchte zweymal so theuer an sich löhnen sollte, als er sie hernach wieder verkauffen könnte, und daß sie dem wahren und wesentlichen Dienst unwiderleglich schaden, weil sie den Contribuenten schwächen und zu Ertragung anderer Lasten, die auch auf ihn sehen, untauglich und unmöghaft machen. Jeweil die Frucht-Preise relativ sind, und sich theils auf die Zeitläuffen ganzer Länder und Jahre, theils auf die engern Umstände dieses oder jenes Kreises insbesondere beziehen, so hat die eigene Verwaltung des Thesaurariats in beyden Betrachtungen immer viel gewonnen, weil sie Früchte von fl. 1.30 xr anbringen können, die sie in andern Jahren um einen Gulden und auch bey den jetzigen Zeiten in verschiedenen Bezircken unter dem gesezten [S. 11] Preiß hätten hingeben müssen.

Diese und dergleichen Betrachtungen würden nun alsdenn ihr ganzes Gewicht behalten, wenn der unter eigener Verwaltung des Thesaurariats zu erzielende reine Gewinn weit beträchtlicher wäre, als er würcklich ist und dabey keinem Zweifel, keinem ungefähren Zusammenfluß zufälliger Umstände unterworffen seyn sollte; sie müssen also um so mehr Kraft und Nachdruck haben, weil es aus dem obigen deutlich erhellet, daß Zweifel und Ungewisheit als nothwendige Folgen der eigenen Verwaltung immer an der Seite gehen und unmöglich von ihr getrennet werden können. Sollte ihnen nun noch die Sorge vor die Erhaltung und Zufriedenheit des Contribuenten und das milde Bestreben ihm das grosse und mannigfaltige Mißvergnügen, das sich in vielen, sogar vor Ihro Majestät geheiligten Thron gebrachten Klagen geäussert hat, zu lindern, und zu benehmen, zwey Vorzüge, wodurch sich die jetzige huldreicheste Regierung weltkundig unterscheidet, beygesellt werden, so würde ich es vor räthlich und Ihro Majestät Allerhöchstem wesentlichen Dienst vor zuträglich erachten, wenn die Fiscal-Zehenden entweder der Nation überhaupt, oder einen jeden Kreis und Orth insbesondere verpachtet, bey Ausmessung des Pacht-Schilling aber die Berechnung des 1769ten Jahres, mit einiger Rücksicht auf seine besondere und ihm gleichsam eigenthümliche Umstände, zum Grund gelegt werden sollten, welches, wenn dieser Antrag Ihro Majestät Allerhöchste Begnehmung erhalten sollte, mit heraufkommenden Deputirten der Nation leicht berichtiget werden könnte.

 


[1] Das Schreiben ist auf den 16. März 1771 datiert, wie auf S. 2 dieser Abschrift zu lesen ist.

[2] Korrekt: St.R.Z. 1050/771, vgl. auch Biographie, 1. Bd., S. 249, Anm. 745.

[3] Korrekt Großschenker Stuhl.


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Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1771-3-16-1 (Stand: 14. Februar 2022).

© Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V.

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