[ca. 1770]

[ca. 1770, Hermannstadt (?):] Entwurf eines Schreibens von Brukenthal an Maria Theresia wegen des Zehntrechts der sächsischen Geistlichen sowie Forderungen um Rückzahlung von Schulden der Sächsischen Nation.

 

Orig. im Brukenthalischen Hausarchiv Hermannstadt, Q. 5. B. 13.
Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 227-239 (auf Grundlage der dortigen Ausführungen S. 232f. erfolgte die ungefähre Datierung und Lokalisierung des undatierten Schreibens).

[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments:]
Nro 39.
Q 5 B 13

[S. 1]

 

Ihro Kaiserl. Königl. Apostol. Majestät etc. etc.

Ich erkühne mich in gegenwärtiger Schrift, eine wahrhafte, und aus Diplomatischen Urkunden gezogene Geschichte des Zehend-Rechtes, welches der Sächsischen Clerus in Siebenbürgen, von undencklichen Zeiten her, besitzt, zu Euer Majestät geheiligten Füßen zu legen.

Sie wird einen unumstößlichen Beweis von folgenden Hauptsätzen enthalten:

Erstlich: Die Sächsische Nation hatte das Freiheits-Recht, weder dem Königl. Fisco, noch sonst jemanden, sondern blos ihren erwählten Parochen, die Zehend-Gefälle abzugeben, und diese Parochi, gleichfalls ein Recht, die Zehenden von ihren Zuhöreren abzufordern.

Andertens: Die Praelaten, als Ertz-Bischöfe, Bischöfe und Pröbste hatten keinen Antheil, von denen Zehend Gefällen, in Fundo Regio mit Recht zu heben, gehabt: und was irgend einer dieser Praelaten beseßen, das hat Er, nicht de Jure, sondern de Facto beseßen.

Drittens: Die Zehenden der Sächsischen Geistlichen sind nicht secularisiert worden, und derjenige Theil der Zehenden, welchen der Fiscus Regius gegenwärtig ziehet, ist Ihm, blos Krafft des Báthoreanischen Vertrages Ao 1612 zugefallen.

Das Zehendrecht am Geistlichen überhaupt, ist in Ungarn so alt, als die Königliche Krone. Der Heilige Stephan der erste König der Ungarn, zog es, mit andern vielem, aus den bewährten Gesetzen Carls des Großen, und machte es zu einem seiner unveränderlichen Decrete. Es heißt: Si cui Deus Decem dedit, Decimam Deo det. Dieses angezogene Decret, welches nicht ohne Einwilligung der Stände abgefaßet worden, zeiget deutlich genug an, daß die Zehenden urspringlich nicht Fiscal Einkünfte, sondern vielmehr Proventus pure Eclesiastici waren, und seyn sollten.

Da sich aber dieses Gesetz so allgemein ausdrücket; so war es kein Wunder, daß in der Folge der Zeiten, bey dem Anwachse verschiedener Geistlichen Würden, auch verschiedene Mißfälligkeiten wegen der Zehend-Abgaben, und Einnahmen entstunden. Bald suchte man hier und da, sein Zehendrecht weiter auszudehnen, als die Gränzen der Länderreyen, die zu einer Ortschaft gehöreten, zuzulaßen schienen: bald wollte man sich, sowohl von Seiten des Geistlichen, als auch Weltlichen Standen, von der Abgabe der Zehenden an die Parochen, entweder gänzlich, oder zu Theile befreyen. Der König Colomann hob, im Jahr 1100. diese Streitigkeiten durch ein Decret, welches Genau bestimmte, wer Zehenden zu geben verpflichtet, und wer sie eigentlich zu nehmen berechtiget sey. Es befahl, daß Erstlich: ein jeder ohne Ansehen der Person und Würde die Zehenden zu liefern habe; es befahl Andertens: daß ein jeder sie an diejenige Kirche, auf deren Terrain oder Hattert er den Feldbau triebe, abzureichen verbunden seyn sollte. Die Worte drüken dieses klar aus: Cujus libet personae Diqnitatis, Ecclesiae Decimationem persolvant, in cujus Territorio agriculturam exercent, aut vindemiant.

Diese in Ungarn, in der Zehend Sache recht gesetzte Einrichtung dehnte sich auch auf das Fürstenthum Siebenbürgen aus. Nur was die Seckler, so in diesem Lande wohnen, betraf, mußte es eine Ausnahme leiden. [S. 2]

Diese Nation besaß Vorrechte, welche sie von Zehendabgaben frey hielte, und sie haben diese ihre Freiheit bis auf den heutigen Tag behauptet. Die Comitatenser aber, und die angeseßenen teutschen Völker ließen sich willig von diesen angezogenen Gesetzen regieren. Insonderheit gefiel es den vielen, unter dem König Geysa dem Zweiten Anno 1143 ins Land berufenen teutschen Colonien, die sich an ihre übrigen schon lange her angeseßenen Landsleute anschloßen, das Zehendrecht, auf den nehmlichen Fuße zu sehen. Sie waren schon, ehe sie sich im Lande niederließen, gewohnt, ihre Zehenden, an niemanden anders, als an ihre unmittelbare Seelen-Sorger abzugeben. Sie ließen sich dazu von den göttlichen Befehlen im alten Testament, von den Verordnungen ihrer vorigen Beherrscher, von dem allgemeinen Kirchen Rechte, und alten Concilien-Schlüßen, die alle zusammen hierauf abzielten, ungezwungen leiten. Auf diesem Fuße stunde also zu diesen Zeiten die Zehend Sache, unter den Teutschen in Siebenbürgen. Ein jeder Parochus bediente sich des Rechtes alle Gattungen von Zehenden, aus dem Terrain seiner Parochie zu ziehen. Er bediente sich des Rechtes auf sogar vor anderen Geistlichen selbst, wenn es der Fall war, von Ertz-Bischöffen und Bischöffen, von den in seiner Parochie angebauten Früchten, die Zehenden zu heben.

Kaum waren etwa 60 bis 70 Jahre verflossen, so hatten erwähnte Teutschen das Schicksal, daß ihre, vom König Geysa ihnen verliehene Freiheiten von verschiedenen Seiten gekränket wurden. Auch das Zehendrecht der Geistlichen litte mit. Sie klagten dieses alles im Jahr 1224. dem König Andreas dem zweiten, mit vieler Empfindung, und baten um die Wiederherstellung ihrer urspringlichen alten Freiheiten, die sie auch wirklich von diesem weisen und gütigen König erhielten. Das berufene Privilegium Andreanum enthält den ungezweifelten Beweis davon. Der Artikul, der die Zehend-Sache betrift, lautet in demselbigen also: Teutones — Sacerdotes vero suos libere eligant, electos representent, ipsisque Decimas persolvant —. In diesen Worten wird augenscheinlich!

Erstlich: Der Fiscus von dem Genuss der Zehend-Gefälle, unter der Teutschen Nation, durchaus ausgeschloßen.

Andertens: werden alle Zehenden, ohne besondere bestimmte Einschränkung in Absicht auf ihre Quantitaet oder Qualitaet, den von dem Volke selbst erwählten Seelen-Sorgern, oder Parochen zugetheilet.

Drittens: werden die Ertz-Bischöffe, Bischöffe und Pröbste, da sie nach dem alten Styl nicht Sacerdotes, sondern Pontifices, und Praelati hießen, und da sie nie von dem Volke, zu ihrer Würde erwählet und vorgestellet wurden, ganzlich abgewiesen. Und

Viertens: werden Kraft dieses, die von dem Sächsischen Volke vor sich erwählte und vorgestellte Parochi, wider alle Gesetze, die etwa in der Zehend-Sache eine ihnen nachtheilige Abänderung auf die Zukunft machen konnten, in ihrem Zehendrechte privilegialiter gesichert.

Mehr als zehnmal ist dieses Privilegium, mithin auch das darrinnen enthaltene Zehend-Recht Jahrhunderte hindurch in seiner völligen Kraft von Königen und Fürsten bestättiget worden.

König Carl I. that solches im Jahr 1314. K. Ludwig, Ao 1366. Die Königin Maria Ao 1383. K. Sigmund Ao 1384. und 1435. K. Mathias Ao 1486. K. Ladislaus Ao 1493. u. Ao 1511. Kayser Ferdinand der 1. Ao. 1552. Der Fürst Stephan Batori Ao 1583. Der heilige K. Leopold Ao 1693. Höchstdeßen Diplom sich so ausdrücket: Confirmamus fidelibus Statibus omnes Hungariae Regum, similiter omnium a tempore separatae ab Hungaria Transsylvaniae, ejusdemque Principum, Donationes, Collationes, Privilegia et denique quaevis Beneficia ac Bona sive Privatis, sive Civitatibus ac Communitatibus et Coetibus, sive cujuscumque ex receptis Religionibus addictae Ecclesiae, Parochiae, ac Scholae, tam in Transsylvania, quam partibus Hungariae facta, et date, etiamsi aliquando ad aliquam [S. 3] Ecclesiam, Conventum, et Capitulum pertinuerint, ita ut nemo omnino hac occasione in suis Bonis, nec per nos, nec per quemcunque Sacri Orinis virum, impetendo, aut actionando turbetur. Sed unusquisque ea quae nunc habet et possidet, in posterum etiam teneat, et possideat, secundum dictas Regum et Principum Donationes.

In dieser wiederholten Bekräftigung fand auch das Siebenbürgische Productions-Gericht vor wenigen Jahren hinlänglichen Grund, dieses National Privilegium des Königs Andreas, durch einen richterlichen Ausspruch vor ächt und kräftig zu erkennen.

Dergestalt genoß also, in der Folge der Zeiten, ein jeder Pfarrer, ohne Widerspruch der K. Kammer, und Besorgniß durch neue Gesetze und Decrete der Könige, dieß Privilegium gekränket zu sehen, die ganze Zehenden von seiner Gemeinde, ruhig und ungestört bis um die Mitte des 14ten Jahrhunderts. Hier wurde dieses Zehend-Recht, in dem Burtzländer Decanat, zum erstenmal verletzt; ein gewißer Leucus Graf der Szekler, nahm mit Beihülfe eines Kronstädter Beamten Petrus, unter dem Vorwande der gemeinen Wohlfahrt, die Sicherheit der Grenzen zu decken, eine Quarte, aus dem volligen Zehenden der Plebanorum, mit Gewalt zu sich. Auf die Gerechte Klagen über die Eingriffe in die Zehend-Freiheiten, befiehlt aber Stephanus Dux, die Königin Elisabeth und der König Ludvig nacheinander: daß die abgenommene Zehend-Quarte, an ihre rechtmäßige Besitzer die Plebanos zurückgegeben werden sollte; daß sich niemand unterfangen sollte, irgend einen Theil ihrer Zehenden ihnen zu entziehen, und, daß ihnen die Zehend-Gefälle alle ganz ohne Abbruch gelaßen werden sollten. Die Worte des Stephanus sind folgende: Damus in Mandatis, quod nullam partem Decimarum Ecclesiarum dictarum recipere, nec vobis usurpare praesumatis. Ao 1351. die Königin Elisabeth drücket sich also aus: Ad nostram notitiam pervenit, quod – conentur tollere quartam partem de Decimis pertinentibus ad ipsos /:Plebanos:/ – mandamus quatenus – ipsis Decimas praefatis Plebanis, in toto et integraliter, percipere permittatis, Anno 1352. Und der König Ludvig sagt: – – quod vos quartam partem omnium Decimarum ipsorum a quibuslibet Ecclesiis, in eodem Comitatu Brassov existentibus, indebite et injuste, aufferre, et aufferri facere niteremini; Quare mandamus – – quatemus praedictas Decimas praefatis Plebanis, plenarie et integraliter dimittatis etc. Ao 1355.

Die Widerherstellung dieser abgenommenen Quarte erfolgte wirklich auf ein Decret dieses Königs, im Jahr 1361, und selbst der Erz-Bischoff von Gran, von welchem das Burzländer und Hermannstädter Decanat mit noch einigen andern, auf dem Königsboden, in pur Geistlichen Angelegenheiten, abhingen, fügte als Legatus des Pabstes eine förmliche Bekräftigung dieser Zehend-Restitution noch bey; und gab also, auf eine feierliche Art zu erkennen, daß auch Er selbst keinen Antheil an erwähnten Parochial Zehenden hatte.

Im Jahr 1393. und 1412. wurde der Sächsische Clerus aufs neue hintereinander genöthiget vor sein Zehend-Recht zu kämpfen, der damalige Pabst schickte Collectores nach Siebenbürgen, mit dem Befehl, von einem jeden Plebano die Hälfte seiner Zehende, auf seine, des Pabstes Rechnung auszuheben.

Der Clerus wandte sich zum König Sigismund und bath um Schutz und Bedeckung seiner alten Zehend Freiheiten. Zwey Decrete, das eine im Jahr 1392, das andere 1412 kamen ihnen diesfalls zu statten. Beide sind an alle Plebanos der Sächsischen Universitaet gerichtet. In denselbigen erkläret sich der König vor die uralte Freiheiten Derselbigen im Genuße der ganzen Zehenden, mit dem nachdrücklichen Befehl, den Collectoribus und Sub-Collectoribus des Pabstes selbst die abgeforderte Helfte der Zehenden, gar nicht verabfolgen zu laßen.

So blieben die Sächsischen Parochi alle, auch sogar wieder das Verlangen des Pabstes, bey dem Genuß ihrer privilegierten Zehenden. Nur in dem Kleinschelker Decanat, maßte sich im Jahr 1414. der Albenser Bischof die Hälfte der Zehenden an. Stephanus war es, der in besagtem Jahre, den erwehnten Parochis zwo Quarten widerrechtlich und gewaltsam wegnahm.

Die Klagen über dieses Unrecht kamen vor den Pabst Johannes den XXIIIten der mit vielem Nachdruck in einer Bulle diese Gewaltthätigkeit des Bischoffs strafet, und die [S. 4] abgenommene zwo Zehend-Quarten den Plebanis zurücke zu geben befiehlt.

Quamvis lauten die Worte: Perceptis omnium et singularum Decimarum ad ipsos Rectores Ecclesiarum ipsorum tam de Jure, quam etiam de anttiqua, et approbata et hactenus pacifice observata Consvetudine pertinuerint: tamen Venerabilis Frater noster, Stephanus Episcopus Transsylvaniensis, falso adserens perceptionem et Jus hujusmodi ad se spectare, singulos Rectores ipsos, quo minus Decimas hujusmodi percipere, et praefacto Jure gaudere valeant, contra Justitiam impedire praesumsit; – Singulis Rectoribus dictarum Parochialium Ecclesiarum de praefatis Decimis, eadem anctoritate integre respondere. Dieses wirkte so viel, daß besagte Plebani des Kleinschelker Decanats wieder in den Genuß des Rechtes, auf alle und die ganze Zehenden eingesetzet wurden. Nach etwa 90 Jahren wurden diese Plebani, vom Siebenbürgischen Nicolaus de Bachka, wegen der zwo Zehend Quarte aufs neue angefochten. Gefängniße der Geistlichen, Kirchen-Censuren, die den Bauern auferleget wurden, waren so mächtig, daß die Gewalt desselbigen die Oberhand behielt. Die nachfolgende Bischöffe genoßen also nicht de Jure, sondern de facto diese Einkünfte, bis sie Anno 1556 mit allen Bischöfflichen Gütern, blos weil sie in dem Verzeichniß derselben stunden, secularisiret wurden, und dergestalt dem Fisco zufielen.

Die Geschichte liefert noch mehrere Beweise von dem besagten Zehend-Recht der Parochen, und dem Genuße desselbigen in gewißen Streitigkeiten der Plebanorum unter sich selbst. Unter andern will ich nur eins anführen. Zween Plebani in Hermannstädter Decanat, der eine in Salzburg, der andere in Stolzenburg, sind über die Zehend Gefälle eines Gewißen, zwischen beiden Orten liegenden Terrains, uneinig. Das Costnitzer Concilium[1] entscheidet Ao 1416. vor den Stolzenburger Pleban, und spricht ihm das Recht auf die Ganze Zehenden zu. Sigismundus bestättiget Anno 1418. diesen Costnitzer Ausspruch mit seinem Königlichen Worte. Jene nachdrückliche Verordnung des Königs Sigismundus vom Jahr 1453. in Ansehung des ganzen und völligen Wein-Zehends vor die Plebanos, redet ganz bestimmt von dem Zehenten Theil des Mostes, mithin nicht blos vom 4ten Theil, sondern vom ganzen und ungetheilten Wein-Zehenten.

Es heiset ausdrücklich darinnen: Percepimus; quod non veram et justam Decimam partem musti, sed tantum quantum volunt, in ipsorum Plebanorum doliis reponerent – ferner: Si ex vobis aliquos ipsi Plebani, et eorum Decimatores ex conspectione ipsorum cellariorum non veras et integras Decimas persolvisse compererint, et tum tales Defectum hujusmodi Decimarum sine omni retinentia – supplere debeant, ac teneantur. Volumus etiam, ut nullas omnino quovis quaesito colore, et allegatione, se a vestrarum ac justarum et integrarum Decimarum solutione se retrahat.

Der König Ladislaus bestättigte diese kräftige Bedeckung Ao 1451. und befahl dem Matthaeus dem Siebenbürgischen Bischoff, alle darwiderhandelnde, sogar mit der Kirchen Censur zu dieser Schuldigkeit anzuhalten.

Es erhellet aus diesem allem klar und deutlich, daß die Sächsischen Parochi, bey allem erwähnten gewagten Eingriffen in ihr Zehend-Recht, dasselbige dennoch beständig behauptet, und ihre Zehenden, weder mit dem Fisco Regio noch mit irgend einem Erz-Bischoffe, oder Bischoffe, oder Probst, mit Recht habe theilen müßen. Der Siebenbürgische Bischoff hatte, außer der Taxe des Charitativi Subsidii et Sustitutionum, von besagten Plebanis vorher nichts zu ziehen. Der Pabst Bonifacius erklärte sich hierüber zu Anfang des 15ten Jahrhunderts, in einer Bulle an den Siebenbürgischen Bischoff, auf die aber die unmäßige Abforderungen des Census und der Taxen, von den sächsischen Plebanis geführte Klagen, sehr nachdrücklich, und bestimmt. Parochos Saxones heißt es; Episcopo nihil ultra praeter Charitativi Subsidii et Institutionum Taxam semel praestandam teneri.

Der Faden der gegenwärtigen Abhandlung leitet mich nun mehro auf die Zeiten der Secularization, die gleich nach der Religions-Aenderung in Siebenbürgen erfolgte. [S. 5] Die Wahrheit der Geschichte, die Diaetal Articul, worauf sich diese Secularization stützet, die Umstände der damaligen Zeiten, die Schutz- und Versicherungs-Briefe, die wir in Händen haben, beweisen unumstößlich, daß diese unsere ofterwähnte Parochial Zehenden, in der Sächsischen Nation nicht sind secularisiret worden.

Die Geschichte meldet, daß bey der allgemeinen Religions-Veränderung, so im Jahr 1544 in Siebenbürgen vorging, die Sächsische Nation ihre uralte Freiheiten, auch in Absicht auf das Zehend-Recht behalten haben. Das Volk erwählte sich, Kraft des Andreanischen Privilegiums, Priester ihrer angenommenen Religion, und ließ ihnen zugleich die Zehend-Einkünfte zufließen. Die Königin Isabella hatte sie schon im vorigen Jahre mit einem Schutzbriefe, der sowohl die großen, als kleine Zehenden dem Plebano ausdrücklich zugesagt, gesichert, und Ferdinandus der Erste König von Ungarn bekräftigte der Nation ihr Andreanisches Privilegium Anno 1552. mit allen seinen Articuln, folglich auch das Zehend-Recht ihrer Geistlichen.

Im Jahr 1556. mußte der Siebenbürgische Katholische Bischoff Paulus Abstemius[2] das Land räumen, und deßen Güter und Einkünfte, und alles was nur in dem Bischöfflichen Registern eingetragen stunde, wurde von den Landes-Ständen secularisiret. Der Diaetal Articul lautet also: Quaecunque Decimae, fruges, vina, aliaque in hoc Regno – – in rationam Domini Episcopi /:cadentia:/ ea quoque occupari faciat Dominus locumtenens.

Wahr ist es, daß gleich nach der Religions-Aenderung, nebst den Bischöfflichen Gütern und Einkünften, auch alle Güter u. Einkünfte der Catholischen Capitul u. Geistlichen Convente in Siebenbürgen mit Secularisiret wurden, und daß die Zehenden der Parochorum in den Comitaten, von den Grundherren gegen eine jährliche Arende, so dem Fürsten gaben, in den Besitz und Genuß genommen wurden.

Wahr ist es, daß die ungarische und zeklerische Stände, bey der Königin Isabella, auch die Secularisation dreyer Quarten der auf dem Fundo Regio fallenden Parochial Zehenden mit in den Vorschlag gebracht haben; aber die Geschichte versichert auch, daß die Sächsische Nation Kraft ihrer uralten Privilegien, ihre Zehend-Gefälle ihren eigenen Seelensorgern zu geben, diesen Vorschlag vermittelt habe: und also die Sächsische Parochen dazumal wirklich im Besitz der ganzen Zehenden geblieben. Der von den Landesständen gleich in dem folgenden Jahre 1557 vestgesetzte Diaetal-Articul, drücket gleichsam das Siegel der Wahrheit darauf. Er bestättiget die Sächsischen Parochen in dem beständig fortdauernden Genuß der ganzen Zehenden, ohne Ausnahme auch nur einer einzigen Quarte.

Die Königin Isabella war arm, und alle nachfolgende Fürsten, nach der Trennung Siebenbürgens von Ungarn, hatten nicht allzureichliche Einkünfte, den Glanz der Fürstlichen Würde zu erhalten. Und in dieser Collision hätten sie leicht verleitet werden können, auch unseren Zehend Freiheiten wehe zu thun. Aber sie thaten es nicht. Die Gerechtigkeit der Sache, und die heilige Königliche und Fürstliche Versicherungen behielten bey ihnen die Oberhand.

Isabella bezeigte dieses, in zwene nacheinander ertheilten Schutz-Briefen: Anno 1558 und 1559. In dem ersten heißt es: Volumus, ut nullus, se a vestrarum et justarum ac integrarum Decimarum Solutione retrahat. In dem weiten: Nullus omnino vestrarum Ecclasiarum Saxonicalium, Plebanos, atque Ministros in suis Juribus et antiquis libertatibus, imo etiam perceptione fructuum, Decimarum Imolumentorum annuorum, impedire, turbare, molestare, aut sub quocunque praetextu et colore in iis inquietare lacessere damnificare debeant etc.

Johannes Sigismundus thut das nehmliche mit vielem Nachdruck: Anno 1563: Cum autem Decimae spricht Er per divos Antecessores nostros Reges Hungariae Ministris Ecclesiarum donatae et collatae sint, – mandamus, ut omnino in preterum universas Decimas, musti, frugum, avenae, milii, canabis, etc. integre et liquide [S. 6] aliisque e terra nascentibus ex apibus agnellis etc. – etc: Stephan Batori redete Anno 1575. aus eben dem Tone, und Christoph Batori drucket sich Anno 1579 also aus: Mandamus – quatenus de universis frugibus Decimas plenarie Pastoribus persolvere debeatis.

Zwar wurde eben dieser Fürst Christoph Bathori gleich darauf Ao 1589 von den Landes-Ständen aufs neue angegangen, drey Zehend-Quarten den Sächsischen Geistlichen abzunehmen, und sie nur bey einer einzigen zu laßen.

Der Fürst aber kannte die in ihrem Herzen wider die Nation schielende Triebfedern dieses Anschlages wohl. Die Antwort darauf ist voll von Gnade und Gerechtigkeit. Sie stehet in den Actis Diaetalibus, und ist folgende: Priorum nostrorum Antecessorum Privilegia, non licet, non convenit mutilare, aut revocare, Nemo sine justa et bene perpensa examinataque Caussa debet, privari suis Proventibus, vel Privilegiis, – – volo itaque et mando, ut de reliquis Regni necessitatibus proponatis et disponatis, ac Decimas intactas relinquatis.

Die Landes-Stände gaben nicht nach, sie drangen in Ihn, konnten aber diesem gerechten Fürsten zu weiter nichts bringen, als daß er eine Quarte, gegen jährliche Verpachtung übernahm, und die übrigen drey Quarten, der beliebigen und willkürlichen Benutzung der Geistlichen unverletzt ließ. Dieses erhellet aus folgenden Worten seines ertheilten Pacht-Freiheits-Briefes: Ex Sentantia et Deliberatione Dominorum Consiliariorum nostrorum, a singulis Pastoribus Ecclessiarum Saxonicalium unam Quartam Decimarum, quotannis in rationem nostram, pro justa Arenda et pretio recipiendam duximus in eodem Pastores atque eorum Successores universos gratiose assecurandos, et affidendos, quod ipsis pretium seu Arendam ejus Quartae plene ac integre sine omni defectu persolvi curavimus – – de reliquis vero tribus Quartis plenam atque omnimodam eis damus facultatem, plenumque et omne Jus attribuimus, easdem vel pro semetipsis retinendi, vel pro aliis quibuscunque voluerint conferendi.

Die Gerechtigkeitsliebe dieses Fürsten ging noch weiter. Er zwang nicht alle Geistlichen durchgehends, daß sie ihm eine Quarte ihrer Zehenden, in Arend geben mußten. Die Burzländer und noch einige Pfarrer weigerten sich solches zu thun, und behielten alle ihre Zehenden ganz vor sich, ohne daß der Fürst sich dadurch vor beleidiget schätzte. Die Bistritzer Geistlichen hingegen richteten ihre Convention so ein, daß sie dem Fürsten eine Quarte von Waitzen, Rocken, Gersten, Haber und Wein verpachteten, die übrigen Gattungen von zehendbaren Sachen, sammt den drey Quarten der jetzt erwähnten nicht aus den Händen ließen.

Der Fürst hielt auch der Geistlichkeit sein gegebenes fürstliches Wort heilig, u. zahlte die Gebühr vor die in Arend genommene Quarte. Er setzte über das auch noch vest, daß, wenn er diese ArendQuarte länger nicht behalten wollte, sie wiederum an ihre erste die Geistlichen zurückfallen sollte.

Der Sächsische Clerus hat über diese jetzt erwähnte Verpachtung einer Zehend-Quarte und dem Rechte, die drey übrigen Quarten vor sich zu brauchen, Schutz- und Versicherungsbriefe vom Sigismund Bathori, im Jahr 1594. vom Andreas Bathory, Anno 1599, von Michael Vayvoda, Ao 1600, von Georg Basta, Anno 1602, von den Landes-Ständen, Ao 1606, vom Sigismund Rakotzi, Ao 1607. von Gabriel Bathori Ao 1609.

Es erhellet hieraus klar und deutlich, daß durch die Secularization dem Fisco Regio zwar alle Bischöffliche Einkünfte, und Einkünfte einiger geistlichen Convente in den ungrischen Comitaten, sammt den Zehenden im Kleinschelker Decanate, weil sie im Bischöfflichen Register stunden, und sammt dem Censu cathedratico von den Sächsischen Parochis, in Fundo Regio unversehrt geblieben. Einige Pfarrer genossen die Zehenden Ganz in Natura, die andern genoßen drey Quarten in Natura, und die den Fürsten verpachteten [S. 7] einige Quarte in aere.

Und so stunde es mit den Zehenden der Sächsischen Geistlichkeit in Fundo Regio, bis der wegen seiner Härte und Strenge gefürchtete Fürst Gabriel Bathori zwar eine Quarte dieser Zehenden genoß, aber den Gebührenden Preis der Arende den Geistlichen versagte: Ihre geführte Klagen, ihr oftmals wiederholtes Ansuchen brachte diesen Fürsten mehr auf als sie ihn erreichen konnten.

Ein Vorwand der Untreue, die man aus der überwiegenden Neigung der Geistlichen gegen das Allerdurchlauchtigste Oestreichische Haus schließen wollte, verleitete Ihn im Jahr 1611, zu dem harten Entschluß, der Sächsischen Geistlichkeit die drey Quarten, die Er nicht in Arende hatte zu confisciren. Aber diese Angabe dauerte nicht lange. Er wiederrief diesen harten Schluß, und bekräftigte sie Anno 1612. in dem völligen Besitze der drey Quarten, doch unter der, auch von den Sächsischen Ständen gebilligt, und angenommenen Bedingung, die einmal verpachtete Quarte, auf immer, ohne Erlegung der Arende zu genießen. Das hierüber ausgefertigte Privilegium drücket sich also aus: Ordo etiam Ecclesiasticus Saxonicae Nationis in istis Disturbiis – – parum abfuit, quia nonnullis hostibus nostris conniventia fuerit insimulatus, Adeo quidem, ut in tam turbulendo rerum Statu, ingruentibus subinde variis et inevitabelibus Regni necessitatibus, tres illas Quartas /:ut vocant:/ Deimarum, quas ex integris Decimis /:una Quarta jamdudum Anno videlicet 1580 redemtibili pretio Fisco Regni Dublico applicata:/ pia liberalitate Divorum quondam Hungariae et Transsylvaniae Regum ac Principum pro se suisque Successoribus per singula eorum Capita ac Parochias colligi, iis libere uti, frui solitas, in Comitiis Generalibus Claudiopoli Anno 1611 die 10a Maji ec mandato nosto indictis et celebratis /:exceptis Parochiis in Sede Saxonicali Kohalmilensi et Bistriziensi:/ fisco nosto applicari et attribui fueramus, intenveniente jam in propria persona ipsorum Dominorum Pastorum, quam etiam praecipuorum quorundam – – intercessione, totales et integras partes tres Decimarum illarum, quas annuatim per singula Capitula Ecclesiastica Parochialis, in omnibus Civitatibus, Villis, pagis, saxonicalibus in Fundo Regio terminatis et locatis – – Decimas, utpote frumenti, vini, avenae, hordei, siliginis, malii, lini, canabis, speltarum, bladorum, et aliarum rerum decimari solitarum e terra nascentium ipsi Reverendae Universitati Saxonicarum Ecclesiarum, singulisque in eadem comprehensis et habitis, juxta morem antiquitus usurpatum, atque ex piis collationibus Divorum quondam Regni Hungariae et Transylvaniae Regnum et Principum – – aliquoties confirmatum Litterisque Privilegialibus roboratum, vicissim restituendas, dandas, donandas, et conferendas, his tamen interjectis conditionibus; Nun folgen nach der Reihe die vestgesetzten, und von der Geistlichkeit beständig bis auf den heutigen Tag erfüllte Bedingungen, unter welchen die letzte diejenige ist, welche den, vormals unter dem Christoph Bathori stipulirten Pacht-Preis aufhebet; da es heiset: Quartam illam ex Decimis unam jam dudum, uti praemissum est, Fisco Regio Publico applicatam unanimi Consensu et Suffragio Reverendorum Dominorum Pastorum abrogato penitus atque sublato illo Arendae Pretio quo ab initio, sicuti praefatum est, redimere in mone positum fuit, conventum et peractum est inter nos, atque Primores totius Nationis Saxonicae utriusque Status, ut a modo in posterum, successivis semper temporibus, nos et Succesores nostri legitimi, videlicet Transsylvaniae Principes, praescriptam unam Quartam Decimarum absque ulla Arenda sive Taxa solutione in omnibus Civitatibus /:exceptis territoriis nonnullis, quibus antea integre remanserunt:/: dieses zielt auf die Kronstädter, Bistritzer, und die übrigen Pfarrer, welche vormals gar keinen Theil ihrer Zehenden dem Fürsten verarendiret hatten:/ pro sese colligere ac cumulare, – – valeamus, Successoresque nostri valeant, atque possint: etc:

Der in eben diesem Jahre verfertigte DiaetalArticul, ist gleichen Inhaltes. Die Landes-Stände erkennen in demselbigen den alten rechtmäßigen Anspruch [S. 8] der Sächsischen Pfarrer auf die Zehenden, bestättigen die Wiederherstellung der drey Zehend Quarten, welche der Fürst Bathori dem größten Theil der erwähnten Pfarrer weggenommen, aber bald wieder zurückgegeben hatte.

Auf diese Weise war nun das Zehend-Recht in Siebenbürgen, in drey Aeste vertheilet, dergestalt, daß es

Erstlich Zehenden gibt, welche die Grundherren an einigen Orten, als Nobilitar und Dominal Einkünfte, einzusamlen haben, wovon dem Fiscus keine Arende zufällt.

Anderdens: Zehenden so jure Fiscalis heißen, und von dem der Fiscus Regius sowohl in den Comitaten, seit der Secularisation eine vestgesetzte Arende ziehet, als auch auf dem Fundo Regio eine Zehend Quarte, so dem Fiscus Regius Kraft dem Bathoreanischen Vertrages und des angezogenen Diaetal Articuls, angehören.

Drittens: Parochial Zehenden, welche den Pfarrern, so wohl in den Comitaten als auch auf dem Königsboden privilegialiter und gesetzmäßig von Rechts wegen zukommen. Und diese Parochial-Zehenden auf dem Fundo Regio waren wiederum, in Ansehung der zu hebenden Antheile, in verschiedene Zweige getheilet, nehmlich:

Alle Pfarrer, die dem Christoph Bathori Ao 1589 eine Quarte verpachtet hatten, und dem Gabriel Bathori eben diese Quarte Ao 1612. ohne weitern Anspruch auf die Arende, übergaben, waren in dem Besitze der drey übrigen Quarten von allen Gattungen und Arten der Zehend-Früchte.

Andertens: diejenigen Pfarrer, die dem Fürsten nie einen Theil der Zehenden verpachtet hatten, sondern in Kraft der Privilegien sie alle ganz vor sich behalten, genoßen forthin alle vier Quarten, das ist, die ganze Zehenden aller zehenbaren Früchte. Hieher gehören die Burzländer und Szássvároser Geistlichen.

Drittens: diejenigen, nehmlich die Bistritzer, welche dem Fürst Christoph Bathori, nur von Waitzen, Rocken, Gersten, Haber und Wein, eine Quarte überlaßen, genoßen alle übrige Gattungen der zehendbaren Einkünfte vor sich ganz ohne Abbruch.

Viertens: Die Kleinschelker, welchen noch vor der Szecularization der Albenser Bischoff zwo Quarten mit Gewalt weggenommen, die dann Anno 1556. mit den Bischöfflichen Gütern, in das Fiscal Register übergingen, blieben in dem Besitz der noch rückständigen zwo Quarten.

Damit nun in der Folge der Zeiten, allen Zwistigkeiten, die aus dem angeführten Unterschiede der Zehend-Einnahm, entstehen könnten, vorgebeuget würde, so verordneten die Landes-Stände heimlich, daß Fiscal Register verfertiget werden sollten, in welche, die dem Fisco Regio nunmehro eigen gewordene Zehend-Quarte eingetragen wurde. Diese Verordnung ist einstimmig zu einem Gesetze gemacht geworden, und stehet in dem Approbat. Constit. ………

Im Jahr 1615 wurde wirklich dieses beschloßene Fiscal Register verfertiget. Und der Augenschein beweiset unwidersprechlich, daß nur eine einzige Quarte, der durch das Privilegium Bathoreanum, dem Fisco zugefallenen Zehenden, darinnen verzeichnet stehe.

Mehr als ein, und ein halbes Jahrhundert von diesem Zeitpunkt an, ist die angezeigte Aushebung der Zehenden, von Seiten des Fiscus sowohl, als auch des Sächsischen Clerus auf Königs-Boden im Gebrauch gewesen.

Auch hier liefert uns die Geschichte der nachfolgenden Zeiten gewiße Urkunden, welche diesen Gebrauch unumstößlich beweisen.

Im Jahr 1640. bekräftiget die Fürstin Catharina Brandenburgica besagten Gebrauch förmlich, und thut der willkührlichen Eingriffen, so die damaligen Fiscal Pächter in die drey Quarten der Geistlichen wagten, den kräftigsten Einhalt.

Der Fürst Michael Appaffi begnehmiget Ao 1688 bey Gelegenheit einer [S. 9] außerordentlichen Auflage, die dazumal auch die Geistlichkeit traf, den Schluß, diese Auflagen nach Maßgabe der drey oder vier Quarten, so die Pfarrer hie und da zu heben hatten, bestimmet und abgefordert werden sollten.

Im Jahr 1650. wurde aufs neue ein Fiscal Register verfertiget. Dieses aber enthält von Zehend-Gefällen, auf dem Königs-Boden, nichts weitters, als die bei der Secularization der Bischöfflichen Güter mit in den Fiscum gefallene zwoo Quarten in dem Kleinschelker Decanat, u. die einzige sogenante Bathoreanische FiscalQuarte. Eine sichere Anzeige daß die Kleinschelker Geistlichen im Besitz der zwoo Quarten, und die übrigen Pfarrer im Genuße ihrer drey oder vier Quarten, geblieben.

Die Burtzländer und Szássvároser Pfarrer, hatten keinem Fürsten zu eine ihrer Zehend-Quarte verpachtet, sie wurden daher in dem Bathoreanischen Privilegio ausgenommen, und ihnen sind in demselbigen die ganzen Zehenden zugesichert worden. Der Fürst Rakotzi hat den Szássvárosern im Jahr 1671. dieß ihr unverletztes Zehendrecht bestättiget. Der Fürst Appaffi hat sie Anno 1671. zur Production dieser ihrer Gerechtsamen Auffordern laßen, aber auch nach genommener Einsicht Ao 1673. sie freigesprochen, und aufs neue bekräftiget.

Diesen erwähnten, und auf dem Königs Boden von allen Zeiten her in Aushebung der Zehenden für die Geistlichen sowohl als dem Fiscus gewöhnlichen Gebrauch, schärfet ferner auch der Fürst Michael Appaffi im Jahre 1676. allen Zehenden auf das nachdrücklichste ein, und setzet eine Strafe auf sie, im Fall dieselbigen wider sothanen Usum handeln würden.

Auf alle bis her angezogene Privilegia und Urkunden, so die Sächsische Geistlichkeit in ihrem Zehend-Rechte decken, auf den, nach dem Bathoreanischen Privilegium, in Schwange gewesen, und bewiesenen Usum, auf die, zwischen dem Herzog von Lothringen[3] und dem Fürsten Apaffi Ao 1687. gepflogene Tracktaten, drucket das geheiligte Leopoldinische Diplom im Jahr 1691 das unsterblichste Siegel.

Der hochstseelige Kaiser Leopold der Große, bestättiget in erwähntem Diploma alle die von Königen und Fürsten sowohl vor als nach der Trennung Siebenbürgens von Ungarn, sowohl Privat Personen, als Communitaeten, Kirchen, Parochien und Schulen verliehene Privilegien, Donationen, Collationen, Beneficien, Zehenden und Einkünfte, mit dem Zusatze: Daß ein jeder diejenige Einkünfte alle, die er zu der damaligen Zeit besaß und genoß unversehrt auf immer behalten, und genießen sollte. Die heiligen Worte deßelben lauten also: Confirmamus fidelibus Statibus omnes Hungariae Regum, similiter omnium a tempore separatae ab Hungaria Transsylvaniae ejusdemque Principum Donationes, Collationes, Privilegia, et denique quaevis Beneficia ac bona, sive Privatis, sive Civitatibus ac Communitatibus et Coetibus, sive cuiuscunque ex receptis Religionibus ad dicta Ecclesia Parochiae, vel Scholae – – facta et data, etiamsi aliquando ad aliquam Ecclesiam, Conventum vel Capitulum pertinuerint, ita ut nemo omnino hac occasione in Bonis suis, nec per nos, nec per quemcunque Sacri ordinis virum impetendo aut actionando turbetur, sed unus quisque ea, quae nunc habet et possidet, in posterum etiam habeat et possideat, secundum dictas Regum et Principum Donationes.

Alle nachfolgende östereichische Monarchen Glorwürdigsten Andenkens, bis auf Euer Kaiserl. Königl. Apostol. Majestät Allermildestes und gerechtestes Scepter, haben erwähntes heilige Leopoldinische Diplom, in seiner Kraft und Wirkung aufrecht zu erhalten geruhet. Und daher war es kein Wunder, daß auch der Evangelische Sächsische sowie der Catholische und Reformirte Clerus die Früchte seines so statthaften Zehend-Rechtes, ungestört genoß. [S. 10]

Zwar wurden vor einiger Zeit die Burzländer Geistlichen von dem Fisco Regio angefochten, und vor das innländische Productions Gericht aufgefordert. Die Frage war: mit was und welchem Rechte diese Burzländer Geistlichen die ganze Zehenden besäßen, u. warum der Fiscus nicht auch gleich den übrigen, auf dem Fundo Regio eine FiscalQuarte auszuheben habe. Die Entscheidung des Productions Gerichtes ging nach der Willkühr des Fiscus unendlich weiter als die Schranken dieser Frage. Sie sprach Ao 1752 den Burzländer Geistlichen drey Zehend Quarten ab, und ließ sie, blos in dem Genuße einer einzigen Quarte. Dieser Spruch stritte offenbar wieder alle Freiheits und Versicherungs-Briefe des Zehend-Rechtes, und erschütterte die Grundvesten der Sächsischen Nation. Er kam vor Euer Majestät geheiligten Thron, und hier fanden die bedrängten Geistlichen, was sie suchten, Schutz, Gnade und Gerechtigkeit. Ein allerhöchstes Rescript befahl, im Jahr 1761. dem Königlichen Landes-Gubernium diesen Process zu untersuchen, und besonders zu erörtern, ob besagte Geistlichen wirklich unter diejenigen gehören, welche nie einem Fürsten einen Theil ihrer Zehenden, in Arende gegeben, mithin zu denenjenigen gerechtnet wurden, von denen in dem Bathoreanischen Privilegium heißet: Exceptis Territoriis nonnullis, quibus antea integrae Decimae remanserant.

Euer Majestät haben so wie in tausend andern Fällen, Allhst. dero Geheiligte Liebe zur Gerechtigkeit in diesem Rescripte verewiget. Es heißt darinen: Longe ab hoc absimus, Fisco nostro aliquid adjicere, quod eidem non competit; e converso veritati, et Justitiae omni tempore, et in omnibus Judicii partibus locum dare propendeamus, minimique intendamus ut Privilegiis bene meritae Nationis Saxonicae detrahatur. – –

Das Königliche Gubernium nahm die Sache Ao 1764. vor. Die Partheyen wechselten verschieden Schriften, über der Erörterung des allerhöchst anbefohlenen Punktes. Die Warheit kam, zum Behuf des Clerus, nach und nach an den Tag. Aber, der Fiscus schob sogleich einen Riegel vor, indem Er Ao 1769 seinen Procuratorem revocirte. Statt deßen, daß der Fiscus nach Maaßgabe der Gesetze die vorgeschützte Fehler seines Procurators verbeßern sollte, so fand er ein Mittel gleich darauf im Jahr 1770. einen allerhöchsten Urtheilsspruch, welcher das vom Productions Gericht Ao 1752. gefällete harte Deliberat bestättiget, auszuwirken. Es ist also Euer Majestät angezogenem allergnädigsten Rescript vom Jahr 1761. kein Genüge geschehen. Man hat, allerhöchst demselbigen entgegen, diesen Geistlichen, alle Zehenden, bis auf eine einzige Quarte, weggenommen, dieser Fall ist vor sie sehr betrübt; aber die Hoffnung und ein unüberwindliches Vertrauen auf Euer Majestät preiswürdigste Gnade und Gerechtigkeit, die sie noch immer von ferne anflehen, tröstet sie noch in der Erwartung, daß die Sache diesem besagtem Allerhöchsten Rescripte einförmig und gemäß gehandelt werden wird.

Aber nun komme ich auf einen Zeitpunkt, der für das Ganze Sachsen-Volk und insonderheit für dehren Geistlichen, der allerbetrübteste ist. Der ganze Sächsische Clerus zittert in der Gefahr, ein gleiches Schicksal in dem Verlust seines uralten Zehend-Rechtes zu erfahren.

Der Fiscus Regius fing im Jahr 1768. wegen dem Kämmer-Zehenden, welcher von der Zeit des Fürst Apaffi den Parochis im Hermannstädter Stuhl vom Statu Seculari war entzogen worden, mit der Sächsischen Nation einen Prozeß an. Da er aber in seinen Allegatis seine Forderungen unter dem [S. 11] Titul der sogenannten Kleinen Zehenden, gar zu weit ausdehnete, und selbst in die Rechte des Clerus grief; so fand sich dieser verpflichtet, alle Vorsicht zu brauchen, und schlung sich als Ingerens gesetzmäßig in sothanen Prozeß. Das Productions Gericht sprach den Secularibus besagte Zehenden ab, erkannte aber die Inaersion des Clerus vor legitim. Dieser Spruch wurde vor Euer Majestät geheiligten Thron appellieret, kaum war dieses geschehen, so ging der Fiscus einen Nebenweg, und fing im Jahr 1771 wider die Sächsische Geistlichkeit, unter dem angenommenen Titul der großen Zehenden, einen neuen Prozeß an, in welchem er das Recht auf drey Zehend Quarten vor sich zu behaupten, und den Clerum auf den Genuß einer einzigen Quarte herunter zu setzen suchte. Der Clerus wurde genöthiget zur Production zu schreiten. Indeßen legten die Sächsischen Deputirten Weltlichen und Geistlichen Standes Ao 1772. den appellirten Prozeß zu Euer Majestät geheiligten Füßen. Hier fiel die Allerhöchste Entscheidung so aus:

Das Privilegium Bathoreanum von Ao 1612 und mit ihm der in dem nehmlichen Jahre verfertigte Diaetal Articul gleiches Inhalts sollte zur Richtschnur und zum Grunde gelegt werden. Ferner, der Clerus sowohl, als auch der Fiscus Regius solle den Usum, nach 1612 an beweisen, und der Fiscus Regius solle dazu noch die Fiscal-Zehend-Register hervorzeigen, woraus denn deutlich und sicher erhellen müße, wie viel Quarten von Zehend-Gefällen dem Clerus, und wie viel dem Fisco Regio Kraft dieses angezogenen Privilegiums, des erhärteten Usus, u. der FiscalRegister zukommen. Die Worte dieser Allergerechtesten Entscheidung von Ao 1773. lauten also: Privilegium porro Bathoreanum simpliciter pro cassato et annullato, ut Deliberatum Fori Productionalis innuit, haberi nequit, quia tamen idem Privilegium, qua in parte, relate ad perceptionem Decimarum pro Clero usu roboratum fuerit, ex usu vetusto ipsamque anno 1612 interventam restitutionem ……. , erui deberet eo magis, quod in Decimis Fisco et Clero praestandis, citatus Articulus per expressum statuat, eum qui a restitutione vigebat, usum, observandum esse, usus vero iste post restitutionem vigens ex Actis Processualibus non erueretur eapropter relate at hoc objectum, excepto Districtu trans fluvium Kukullö sito processus pro continuatione elucubrationeque praedeclarati usus, ea cum inviatione remittendus deciditur, ut a tempore Restitutionis Decimarum per Privilegium Bathoreanum Clero Saxonico factae usum circa Decimas, qua in rata Fisco et Clero praestitas, non modo ingerens Clerus, sed praeque Actor Fiscus Regius dilucidare, et probare, insuper autem Regestra ex praescripto citato articuli 4ti confici debentia, prout exstare supponuntur, producere teneatur.

Diese Allerhöchste Entscheidung ist der Ring in der Kette der Geschichte vom Zehend-Rechte, der Sächsischen Geistlichen auf dem Königs-Boden, der Kette, welche vom geheiligten Thron Euer Majestät viele Jahrhunderte in die älteste Zeiten zurückgehet, und daßelbige Zehend Recht, in seiner Kraft zusammen hält. Sie weiset beide streitende Partheien auf die Fiscal Register und den Usum nach Ao 1612, welche die Rata der Zehend Gefälle, vor den Fiscus sowohl, als auch vor den Clerus richtig richtig [!] bestimmen. Dieser Usus sammt Fiscal Registera, ist an das Privilegium Bathoreanum [S. 12] gekettet. Das Bathoreanum redet ausdrücklich von einer einzigen Quarte vor den Fiscus, und von drey Quarten vor den Clerus, mit Ausnahme derer Geistlichen, die nie eine Quarte denen Fürsten verpachtet hatten. Es bezeichnet die Zehend Gefälle nach ihren Gattungen ausdrücklich, und setzet noch überhaupt dazu, et rerum et terra nasentium et decimari solitorum. Dies Privilegium Bathoreanum beziehet sich ferner auf die Freiheits und Versicherungs Briefe der Könige und Fürsten, über dem Parochial Zehend-Rechte, nach und vor der Secularization der Bischöfflichen, und einiger Conventual Einkünfte; Gleichsam Glied zu Glied, bis auf die Zeiten des Königes Andreas Ao 1224. in dem Berufenen National Privilegium.

Wenn man diese Kette der Zehend Geschichte vor Augen hat, so kann man in Wahrheit nicht begreifen, wie und warum der Königliche Fiscus so willkührlich und gewaltsam mit den Sächsischen Geistlichen gehandelt hat.

Man kann nicht begreifen, aus was vor einem Grunde der Fiscus Regius berechtiget gewesen, den Sächsischen Clerus zur Production zu nöthigen. Euer Majestät haben, bey Aufstellung des Productions-Gerichtes, alle Fiscal Anforderungen, blos in die Zeiten nach dem Epochal Jahr 1588. eingeschränket. Diejenigen Güter also, welche nach diesem Epochal Jahre, von den Fürsten dem K. Fisco entrißen, u. an jemanden vergeben worden, sind die einzigen bestimmten Gegenstände der Production. Alle übrigen, welche vor dieser Epoche, von rechtmäßigen Königen und Fürsten an jemanden verliehen worden, sind davon frey. Das Gesetz Approb. Constit. P. 2. §. 10. Art: 5. und P. 2. Lit. 8. Art. 1. schreiben dieses ausdrücklich vor, und beide schreiben vor den Clerus, der vor der vestgesetzten Epoche, in seinem von allen rechtmäßigen Königen und Fürsten privilegirten Besitz der Zehenden, Jahrhunderte hindurch gestanden ist.

Man kann nicht begreifen, wie das Productions-Gericht Ano 1774 auf so unzureichende Gründe und so falsche Schlüße des K. Fiscus, ein Deliberat hat bauen können, welches dem Clerus, aus den großen Zehenden, drey Quarten, so er gegenwärtig genießet, abspricht.

Nur zween Hauptgründe sind es, welche der Fiscus willkührlich angenommen, und worauf sich dies Deliberat stützet.

Erstlich wird darinnen behauptet, drey Zehend-Theile aus den Sächsischen Parochien auf dem Königs-Boden, seihen lange vor der Religions-Aenderung, unter die Erzbischöffe /:den einen von Gran den andern von Kalocza:/ den einzigen Bischoff in Siebenbürgen, und unter die Pröbste vertheilet gewesen, so daß den Plebanis nur der vierte Theil zu gute gekommen sey.

Andertens: wären Anno 1556 die besagte drey Theile dieser Praelaten, durch die Secularization in den K. Fiscum gefallen. Aber die angezogene Geschichte weiset klar aus, daß weder das eine, noch das andere wahr sey, die Zehenden auf dem Königsboden sind nie unter die Praelaten [S. 13] getheilet gewesen, sie sind auch nicht secularizirt worden. Selbst das Bischöffliche Register, so der Fiscus angezogen hat, enthält, außer den zwoo Quarten, die der Albenser Bischoff eigenmächtig den Parochis im Kleinschelkner Decanat abgerißen hatte, und die bey der Secularization dem Fiscus zufielen, und außer dem mit secularizirten Cathedratischen Census, den der Sächsische Clerus, theils dem Erzbischoffe von Gran, theils dem Siebenbürgischen Bischoffe zu zahlen hatte, keine einzige Spur von derley Zehend Gefällen. Und das Bathoreanische Privilegium, redet blos von einer einzigen Quarte, die vormals dem Fürsten verpachtet war, und nun ohne Arende dem königl. Fiscus ergen würde.

Die übrigen gründe, worauf dies Deliberat des Productions Gerichtes gebauet ist, gehn auf die Umstürzung des Bathoreanischen Privilegiums vom Jahr 1612. und auf den in eben diesem Jahre vestgesetzten Diaetal Articul. Aber Euer Majestät haben, in Allerhöcht dero Entscheidung im Prozeße der kleinen Zehenden, beides, sowohl dieses Privilegium als auch besagten Diaetal-Articul, aufrecht zu erhalten und zur Richtschnur der Zehend-Sache zu setzen geruhet.

Da nun dieses Deliberat des Productions-Gerichtes und alle Acten des Prozesses, endlich nach vielen, von Seiten des Fiscus eingestreuten Verzögerungen vor Euer Majestät Trohn liegt, vor dem Thron, den Wahrheit, Gerechtigkeit, und Gnade heiliget, da alle unstatthafte und unzureichende Gründe des Fiscus keinen Bestand haben; da die älteste Geschichte von der Zeit des Königes Andreas des zweiten, viele Jahrhunderte hindurch, vor uns reden; da die Freiheits und Versicherungs Briefe der Könige und Fürsten wider den Fiscus Regius zeigen, und auf unsrer Seite sind, da die Geschichte der Secularization vielmehr unser Zehend-Recht bestättiget, als daß sie das selbige schwächen sollte; da das Bathoreanische Privilegium und der Diaetal-Articul vom Jahr 1612. die Landes Gesetze der mehr als anderthalbhundertjährige Usus, in Aushebung der Zehend Gefälle, nach dieser Zeit, bis auf den heutigen Tag uns schützen; da selbst die dem Königl. Fiscus von Euer Majestät zu dreymalen Allerhöchst anbefohlene Hervorzeigung der Fiscal-Register, der Wahrheit und uns zu Statten kommen würden, wenn er sie hervorlangen sollte; so lebet die bedrängte und zu Boden gestürtzte Sächsische Geistlichkeit gleichsam wieder auf. Alle ängstliche Furcht, weiter ungerecht und partheiisch behandelt zu werden, weichet. Und wir warten mit zuversichtlichem Vertrauen auf Euer Majestät allergerechteste und höchst mütterliche Entscheidung, welche der armen Geistlichkeit ihr weniges Brot, und der ganzen Sächsischen Nation ihre uralte Freiheit, als eine unschätzbare Wohlthat, wieder schenken kann.

 


[1] Konstanzer Konzil.

[2] Bornemisza.

[3] Feldmarschall Karl von Lothringen.


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Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1770-0-0-1 (Stand: 14. Februar 2022).

© Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V.

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