1769, Oktober 15

1769, Oktober 15, Wien: Brukenthal berät Maria Theresia im Hinblick auf die Ernennung des Grafen Clary zum Thesauriar von Siebenbürgen.

 

Orig. im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, ohne Signaturangabe.
Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 218f.

[S. 1]

 

Euer Majestät,

Nebst einem allergnädigsten Billet vom 20. Sept. haben Euer Maj. den beyliegenden Vortrag allerhöchst dero Hof-Kammer Praesidentens[1] mit dem allergnädigsten Auftrag mir mitzutheilen geruhet; daß ich meine Meinung darüber eröfnen solle, wie die allerhöchste Intention dem Grafen Clary als Thesaurarium in Siebenbürgen anzustellen am füglichsten zu erreichen wäre.

In diesem Vortrag werden aus einigen von mir überkommenen Urkunds-Auszügen zwey Säze gezogen, nemlich: ob ein Thesaurarius ohne vorläufige Candidation der siebenbürgischen Landes Stände ernennet, und zweytens, ob dazu ein neuer Indigena vorgewählet werden könnte? Beyde Säze werden so erörtert, daß sie bejahend statt zu haben scheinen. Damit meine allerunterthänigsten Gedanken über diesen Gegenstand deutlicher erscheinen können, unterstehe ich mich auf der einen Seite die Gründe dieses Vortrags auf der andern aber meine allerunterthänigste Erörterung bey zu rüken. Ich bleibe in der Erörterung lediglich bey der jezigen Lage, und Beschafenheit der Sache, in so weit sie sich auf die Gesetze, Urkunden, und Gebräuche beziehet, stehen, und werde alß dann in dem Schluß Eurer Maj. die allerunterth. Gutmeinung über den Zweck der allerhöchsten Entschließung selbst zu Füßen legen.

Gründe des Vortrags

1o Aus dem Leopoldino Diplomate kann der Schluß nicht hergenommen werden, daß ein Thesaurarius, weil er zugleich ein Gubernial-Rath ist ohne Zuthuung der Landes Stelle nicht ernennet werden möge: Denn in besagtem Diplomate ist von dem Thesaurario keine Rede, im Gegentheil bestehet das Beyspiel in dem Königreich Hungarn, wo der Causarum Regalium Director, ohnerachtet er ein Mitglied der Köngl. Ungari: Gerichts Tafel ist, und mit solcher vereinbaret alle Causas entscheidet auch die übrigen Mitglieder der besagten Tabulae von derselben in Vorschlag gebracht werden, doch lediglich von der Hof-Cammer proponirt wird, gleichwie es über das Ordnungs widrige wäre, daß die Verleihung der Thesaurariats-Stelle auf den Vorschlag derjenigen, wider welche derselbe die Jura Regia zu verfechten hat, ankommen solte.

Allerunterthänigste Erörterung

Ad 1m das Diploma Leopoldinum nennt den Thesaurarium ausdrüklich nicht, es zeichnet nur die Cardinal-Officia, zu dem diese Stelle damals nicht gehörte, aus, und begreift als dann unter dem Namen intimi Consiliariatus der Vorzüglichkeit wegen, die ihm gebuhrete überhaupts alle übrig. grössern Bedienungen. In diesem Diplomate gründet sich die Candidation der Stände zu dem Summo Gubernatore, generale, Cancellario zu denen intimis Cancellariis, worunter der statuum Praesidens, der Thesaurarius, und alle die neben dem Consiliariat noch andere Bedienungen hatten implicite und wahrhafft begrifen waren.

Daß dieses der Verstand des Diplomatis seye zeigen zum Theil die Geseze, aus den der Entwurf darzu hergenommen worden war, theils die Geschichte, theils die bis jezt ununterbrochene Ausübung der Candidation. [S. 2]

Zu den Gesezen rechne Ich die Stellen, welche aus solchen selbst in dem Vortrag angezogen werden. Approbat. Constit. Part 11dae Tit. 1. Art. 4. §. 10 Celsissimae Dominae Principessae intercedente Gubernatoris et totius Consilii Consensu unum Thesaurarium digat. Compilat. Constit. Part 11dae Tit. 1. §. 19o ut pro Regni proventuum perceptione Thesaurarius ex Regni Proceribus contituatus per Regnum et suam Celsitudinem, qui in universarum Perceptionum erogatione, qualem modalitatem debeat observare, Sua Celsitudo, cum totius Consilii annuentia deliberet, Si vero idem officium vacare contigerit, quantocijus ex unanimi Consiliarium consensu alium idoneum substituat Princeps, Regnum in proxima congregatione approbet, wovon besonders die Leztere die Art der Bestellung des Thesaurarii per Regnum et Suam Celsitudinem ausdrücklich angibt, und zugleich die Quelle anzuzeigen scheinet, woraus die den Ständen gestattete Candidation hergeflossen ist.

Zu der Geschichte rechne ich das Beyspiel des ersten Thesaurarii unter der Regierung des Allerdurchlauchtigsten Erzhaußes, ich meyne den Graf Apor[2], das Beyspiel des Baron v. Thoroczkai[3], der nach dem, auf das Bitten der Stände, wieder hergestellten Thesaurariat, von ihnen dazu candidiret, und von Euer Majestät allergnädigst damit begnädigt wurde; das Beyspiel endlich des lezt verstorbenen Baron Bornemissa[4], der auch nach vorhergegangener Candidation zu dieser Würde gelangte. Diese Beyspiele zeigen auch die ununterbrochene Ausübung der Candidation, und es ist kein gegenseitiges Beyspiel vorhanden. Weiter aber ist davor das Einrathen der Ministerial Conferenz vom 20. Julii 742 und Euer Majestät allerhöchste Bestättigung derselben unter dem nämlichen Dato. Solches enthält ausdrücklich: circa Jurisdictionalia.

Ad 1um Punctum das Einrathen: Thesaurarium ex Provincialibus Transylvanicis, postquam Candidatio ad illud officium a Statibus jam submissa, Regiae Majestati Vestrae repraesentabitur, talem esse resolvendum &c. Es sind darvor Euer Majestät eigene Allerhöchste Entschliessungen, damit zu der erledigten Stelle des Thesaurarii candidiret werde. Es sind davor Euer Majestät eigene allerhöchste Rescripte und Ernennungen der Thesaurariorum, weil es unter andern, ausdrücklich darinn vorkommt: postea quam restaurandorum nonnullorum in illo principatu nostro vacantium officiorum causa Candidationes Subjectorum benigno jussu Nostro Nobis submisistis, Nos et erundem officiorum Statu, et Subjectorum ad ea Candidatorum qualitatibus, Servitiisque, et meritis bene ponderatis, clementissime resolvimus.

Die Einwendung daß die vorigen Thesaurarii zugleich Landes Perceptores gewesen, der jezige hingegen lediglich nur die Landesfürstl. Gefälle zu besorgen habe, wird wenig Nachdruck haben, wenn erwogen wird, daß die Gefälle, welche die dermalige Thesaurarii zu übersehen haben, in ihrer Art keine andern sind, und seyn können, als diejenige waren, welche die vorigen verwalteten; Der Betrag nämlich von Salz, Bergwerck gefällen, Mauthem Fiscal – und dergleichen Einkünften. Die Veränderung der Regierungsart hat die Abanderung der Benennung der Proventuum Regni in Principis nach sich gezogen, nicht aber die Gattung der Proventuum selbst abgeschaft.

Diese Einwendung wird keinen Nachdruck haben, wenn erwogen wird, daß in den näheren Zeiten, wo die dermalige Benennung der siebenbürgischen Cameral-gefälle schon im Gang war, und die Verwaltung auf dem nämlichen Fuß ruhete, wo sie jezt bestehet, die Thesaurarii ihr unbeschadet von denen Landesständen vorgeschlagen, und so erst allergnädigst ernennet worden sind. [S. 3]

Übrigens ist das nicht Ordnungs widrig was den Gesätzen und der Landes verfassung gemäß ist. Der Satz hingegen, der Thesaurarius könne von den Ständen nicht vorgeschlagen werden, weil er die Landesfürstliche Rechte gegen sie handhaben solle, beweißt wirklich mehr als er beweisen soll.

Der Gubernator Summus, stellt die Allerhöchste Person des Fürsten vor, und doch wird er von den Ständen candidirt.

Die Candidatio kann endlich den Landesfürstl.en-Rechten nichts schaden, weil der Fürst nicht an diesen, oder jenen vorgeschlagenen gebunden ist; weil er selbst in und bey der Candidation groß einfließet, und sie lenkt, wie er will, und auch weil er allenfalls ausser ihr greifen, und wenn es sein Dienst erfordert, den nehmen kann, den er will, wie es an Beyspielen zu diesem Satz nicht fehlet.

Das aus dem Königreich Ungarn, und dessen Directore angeführte Beyspiel kann noch weniger auf Siebenbürgen gezogen werden. In dem Königreich Ungarn gelten weder die Approbatae noch Compilatae Constitutiones, es gilt das Diploma Leopoldinum nicht; es sind keine Resolutiones sic dictae alvinczianae daselbst. Ungarn hat seine eignen Geseze, seine eigene Verfaßung; so wie Siebenbürgen die seinige auch hat, und sie aus seinen von  Euer Maj. selbst, und allerhöchst dero glorwürdigen Vorfahrern bestettigten Gesezen herleitet.

2o Euer Majt. den Landes Ständen Ao 1742 gethanen allerhöchste Zusage, in Folge welcher, der Thesaurarius candidirt werden solle, könne um so leichter abgeändert werden, als sich alle allerhöchste Resolutionen davon keine Vorsehung durch die Landes Gesäze geschehen, nach Beschafenheit der Zeit allemal abändern ließen.

Die angeführte Gesezstellen erweisen, daß die Stände vor alters zu der Bestellung des Thesaurariats mitgewirket haben. Das Diploma Leopoldinum, dessen Entwurf durch die Geseze veranlasset worden zu seyn scheinet, zeigt es, daß die Candidation der Consiliariorum, und also auch des Thesaurarii als ein Werk der Stände angesehen worden, und der beyliegende Auszug des Gub. Berichts, vom 19n Martii 702. nur einige Jahr nach dem Dato des Diplomatis, damals nemlich, als der B. Apor das Thesaurariat  ressignirte, läßt keinen Zweifel übrig, daß die Candidation auch auf das Thesaurariat gegangen, endlich bezeugt es Euer Maj. allerhöchste Resolution, daß auch in diesen nächsten Jahren die Candidation der Stände dazu abgefordert worden sey. Aus allem diesem scheint es also nicht daß mit Fug gesagt werden könne, die allerhöchste Resolution könne deswegen abgeändert werden, weil in den Gesezen keine Vorsehung, daß der Thesaurarius candidirt werden solle, stehe. Übrigens ist die allerhöchste Resolution von Ao 742 auf die Bitte der Landes Stände, auf die durch eine feyerliche Deputation Euer Maj. zu Füssen gelangte Bitte der Stände, erflossen, nach dem hiervorher die Conferenzien reiflich überlegt, und abgehandelt worden wart; sie ist durch die nemliche Deputirten herabgebracht, in dem nächst abgehaltenen Landtag den Ständen kundgethan, und als Euer Maj. allerhöchste Gewährung ihrer Bitte bekannt gemacht worden, sie ist den Landtags Verhandlungen feyerlich eingetragen, und mit einen Wort so angesehen worden, als wie feyerliche Geseze betrachtet zu werden pflegen. Ob ich nun wohl weiß, daß bey veränderten Umständen, auch allerhöchste Resolutionen, und Gesäze abgeändert werden können, und offt auch abgeändert werden müssen; so sehe ich dennoch im gegenwärtigen Fall keine gültige Ursache dazu; ich finde keine der Arth Veränderung in den Umständen, die diese Nothwendigkeit nach sich ziehen sollen; ich werde auch keines Vortheils gewahr, der daraus entstehen könnte, vielmehr glaube ich, daß die Stände umsonst und unnöthig betrübt, die Sicherheit der allerhöchsten Entschließungen, die zur Beruhigung der Gemüther so viel beyträgt, umsonst gekränkt, und die Gewohnheit unnöthig unterbrochen werden würde, denn [S. 4] weil die Candidation nichts als eine ledigliche Förmlichkeit ist, die Euer Maj. Allerhöchste Entschließung weder einschräncken, noch binden kann, und doch in Gesetzen und Constitutionen gegründet ist; so kann sie ohne Nachtheil immerhin bestehen, und den Ständen noch weiter Allergnädigst gelassen, und gestattet werden. Ich unterstehe mich hier noch zu bemerken, daß es auf Euer Majestät Allerhöchsten Befehl schon geschehen, daß weil die Umstände die Zusammenberufung eines Landtags nicht zugegeben, alsdenn das Gubernium allein, und gleichsam im Namen der Stände die Candidation einschicken dörfen.

3tio und 4to weder das Beyspiel der allemal geschehenen Candidation noch die in dem Eeydes-Formulare eines Thesaurarii vorkommende Ausdrücke: Statuum vero Transylvaniae praesentatione: können den Antrag hindern, indeme, was besonders die Ausdrückung des Juraments betrifft, sie sich auf kein Landes-Gesetz gründet, und daher ganz ohnbedenklich entweder verändert, oder wohl gar ausgelassen werden können.

Beydes, die Beyspiele sowohl als die formula Juramenti zeigen, daß die Candidation des Thesaurarii, nichts neues sey, sondern von Alters her ein Brauch gewesen. In wie weit sie sich auf die Gesetze und Diplomata gründe, habe ich oben ausgeführet, um nicht in Wiederhollungen zu verfallen, erkühne ich mich, mich lediglich darauf zu beziehen.

Der zweyte Satz: ob nämlich ein Auswärtiger zum Thesaurario benennet werden könne, kann auf zweyerley Seiten betrachtet werden, in so weit nämlich unter dem Ausdruck: Auswärtiger ein Indigena, oder nicht Indigena verstanden wird.

Ich will zuerst diejenigen Stellen allerunterthänigst anführen, welche Theils in den Gesetzen Theils in andern Allerhöchsten Statutis- und Resolutionen gegen die Ertheilung der Dienste von Indigenis vorkommen: sie scheinen auch in dem Vortrag angenommen worden zu seyn, weil ihnen nichts entgegen gehalten worden ist; denn aber will ich zu den Indigenis, und ihrer Creirung zurückkehren.

Die Gesetze sind Approbatarum Constitutionum Part: 2dae Tit. 1mi art: 5 puncto: 6, art: 7mo puncto 6o et 16o Partis 3tiae Titlo 41o Art: 1o Titlo 42do art 1o.

Compilatar. Constitutionum Part: 2dae Tit 1mi art: 1mi puncto 14o punct. 16o et punct. 19o, art. 4to punct. 14 et 16: Die oben allerunterthänigst angeführte gehören dazu.

Das Diploma Leopoldinum §o 5: In omnibus sive ad politiam, sive Justitiam vel Oeconomiam administrandam necessariis officiis utemur Indigenis transylvanis, hungaris nempe siculis et saxonibus, nullo habito Religionis respectu, neque exterae Nationes, aut quae nobiscum ab illis inter exteras, et inhabiles dignoscuntur, ad honores et munera, quotiescunque ea vacare contigerit, praevalebunt, salva tamen nostra cum illorum Consensu ad recipiendum aut non recipiendum in matriculam commendatione.

Die Resolutio sic dicta Alvincziana §o 6to inhaeret porro Caesarea Regiaque Majestas Diplomati suo Regio, ut officia Transylvaniae Indigenis conferantur, et modum hac de re octavo et nono ejusdem Articulis expressum rite observari faciet.

Und Euer Majestät Allerhöchste Resolution von Anno 1742.

Nun kehre ich zu den weiteren Sätzen des Vortrags zurück.

In dem Vortrag wird gesagt: ein Indigena könne Thesaurarius werden, und, aus eingeführten Beyspielen wird geschlossen, daß Indigenat könne auch ohne das Zuthun der Stände gleich jetzo verliehen werden.

Es ist wichtig, daß nach dem klaren Inhalt des Diplomatis Leopoldini die siebenbürgische Bedienungen den Indigenis ertheilet werden können, und es würde aus diesem Gesichtspunkt betrachtet gar kein Anstand gegen den Graf v. Clary obwalten, wenn er das Indigenat hätte. Allein eben deswegen weil er es nicht hat, ereignet sich dieser Anstand, und er kann sich auch nicht anderst als ereignen, obgleich die angezogene Beyspiele ihre vollkommene Richtigkeit haben. Aus dem Folgenden wird dieses deutlicher erhellen; Ich meyne aus der Geschichte, und demjenigen, was sich in Absehung auf das Indigenat ergeben.

Von Alters ward das siebenbürg. Indigenat so ertheilet, wie die Gesetze, und besonders die beygebogene Stelle anzeigt: Das Diploma Leopoldinum ordnet nichts anders, als was aus dem 3t Punkt desselben fliesset.

Als in den folgenden Jahren eben diejenigen, deren Beyspiel in dem Vortrag angeführet wird, das Indigenat ausser dem gewohnten Wege erhielten, so machten die Landesstände gleich bey dem Antritt Euer Maj. Glorwür- [S. 5] digsten Regierung ein Gravamen daraus, und legten es mit ihren übrigen petitis durch Deputirte Euer Majestät zu Füssen. Ich erkühne mich in der Beylage nicht allein den Innhalt dieses allerunterthänigsten petiti, sondern auch Euer Maj. darauf geschöpfte Allerhöchste Entschließung anzufügen.

Euer Majestät geruhen darinnen den Ständen allergnädigst zu gestatten: daß, die um Ertheilung des Indigenats eingereichte Bittschriften an das Gubernium geschicket, in dem nächsten Landtag den Ständen vorgeleget, und wenn sie von ihnen aufgenommen worden, Euer Maj. allerunterthänigst empfohlen werden dörften.

Da nun diese Allerhöchste Resolution unter die feyerlichsten Diaetal Resolutionen gehöret, so scheint es nicht, daß sie ohne die erheblichste Ursachen abgeändert werden könne; und eben deswegen bleiben die Anstände immerhin, welche die Ertheilung des Indigenats dem Grafen von Clary obwalten, sie bleiben obgleich die angeführten Beyspiele richtig und Wahrhaft sind.

Mit dergleichen Schwierigkeiten umgeben, wo zum Theil die Gesetze, die Diplomata, die allerhöchste Resolutionen, und ein ununterbrochener Gebrauch die Candidation begehren; zum Theil den non indigenis die Dienste in Siebenbürgen versagen; zum Theil die Ertheilung des Indigenats an eine gewisse Form binden, habe ich mich lange mit den Mitteln beschäftiget, wie ein bequemer und anständiger Ausweg gefunden werden könne, Euer Majestät Allerhöchste Absicht in Ansehung der Ernennung des Grafen v: Clary zum Thesaurario erreicht, und doch dabey den Ständen kein Anlaß zu klagen gegeben werden möge.

Wenn Euer Maj. Allergnädigst geruheten ihm die Thesaurariats– oder Cameral-Geschäfte allein anzuvertrauen, so würde der Ausweg leicht seyn, und er könnte unter dem Namen Praeses Thesaurariatus füglich eine höhere und ansehnlichere administration führen, als die vorige Cameral Directores, und doch den Vortheil dieses Beyspieles, das verschiedene Jahre in Siebenbürgen gedauert hat, vor sich haben.

Wenn Euer Maj. aber allermildest beschliessen solten, ihn auch ins Gubernium zu setzen, und folglich das Thesaurariat im ganzen Umfang von ihm verwaltet zu wissen, welches ich selbst um so rathsamer erachten würde, weil, die unter, den Landesstellen entstandenen Mißhelligkeiten weder weiter gehn noch länger dauern dörften, so muß ich es allerunterthänigst bekennen, ist der Ausweg viel schwerer.

Ich bin indessen auf zwey Mittel vorzüglich verfallen. Eines, ob bey dem neulich angeordneten Foro productorio, wo ein ansehnlicher Theil der Landes-Stände beysammen seyn wird, nicht Rath geschaft, und die Sache so eingeleitet werden könnte; daß die Versamlung Euer Majestät im Namen der gesammten Landes-Stände allerunterthänigst bäthe, den Grafen von Clari das siebenbürgische Indigenat zu ertheilen. Wenn dieses geschehen, und erhalten werden könnte, so würden freylich die größten Bedenklichkeiten von selbst wegfallen, nur muß ich besorgen, daß weil gedachte Versammlung mehrentheils aus Magnaten bestehen wird, welche dergleichen Stellen zu ambiren pflegen, so werden sie sich vielleicht bemühen, den Antrag von sich abzulehnen, oder gar in noch grössere Schwierigkeiten zu verwickeln, zumalen weil ich weiß, daß es einige unter ihnen giebt, den es schmerzlich fält: daß das Praesidium im Gubernio von keinem Landes-Kind geführet wird, der Bischof, welcher unmittelbar auf den Praesidem folgt, kein Landes-Kind ist, nun auch der Dritte in der Ordnung, der Thesaurarius nämlich, kein Indigena seyn soll.

Der zweyte Ausweg wäre, wenn Euer Majestät den Grafen von Clari nicht zum wirklichen Thesaurario, und geheimen gubernial-Rath, sondern zum Thesaurariats-Amts-Verweser mit dem Beysatz Allergnädigst zu ernennen geruheten, daß er auch qua talis in dem Gubernio den Sitz, und die Stimme des Thesaurarii haben solle. Ich muß zwar bekennen, daß auch dieses Mittel nicht über alle Ausnahme sey, weil es neu und ungewöhnlich ist, und die [S. 6] Landes-Stände mit Sorge vor die Zukunft erfüllen kann. Allein ich sehe es doch unter allen andern Mitteln vor dasjenige an, das am wenigsten Schwierigkeiten hat, und den Gesetzen und Konstitutionen nicht gerade entgegen gehet. Euer Majestät Allerhöchst und gerechtesten Gutbefinden unterwerfe ich meine allerunterthänigste Gedanken.

B v Bruckenthal.

Wienn den 15te octobris 1769.

 


[1] Karl Friedrich Graf v. Hatzfeld, 1765-1771 Hofkammerpräsident.

[2] Graf Stefan Apor.

[3] Baron Johann Joachim Thoroczkai.

[4] Baron Johann Ignaz Bornemissza, gest. am 11. März 1769.


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Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1769-10-15-1 (Stand: 14. Februar 2022).

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