[nach 1767, Dezember 14]

[nach 1767, Dezember 14:] Konzept eines vermutlich von Brukenthal verfassten Schreibens über die Organisation der siebenbürgischen Grenzregimenter, deren Kosten und Kostenträger.

Abschrift aus dem Brukenthalschen Familienarchiv, Q 3 H 13.

Datierung aufgrund der in diesem Dokument enthaltenen Angabe, dass Graf Carl O’Donnell zum Kommandierenden General und Präses des Guberniums von Siebenbürgen ernannt wurde. Die Ernennung erfolgte am 14. Dezember 1767, vgl. Rolf Kutschera: Landtag und Gubernium in Siebenbürgen 1688-1869. Köln Wien 1985 Studia Transylvanica 2), S. 238. Der Hinweis auf die zurückliegenden sechs Jahre seit Einführung des Buccow-Brukenthalschen Steuersystems 1762 (Kutschera: a.a.O., S. 268) deutet auf eine Datierung auf das Jahr 1768 hin. Die Resolution Maria Theresias auf eine Nota Brukenthals vom 2. Februar 1768, „das er das angefangene so große werk des bucofs in sein consistentz bringen werde zum nutzen und sicherheit des Lands“ Biographie, 1. Bd., S. 203), lässt die Möglichkeit offen, dass sie sich dabei auf dieses als Konzept erhalten gebliebene Schreiben bezieht. Die Note vom 2. Februar (vgl. Dokument 1768-02-02) enthält keine Bezüge zur Finanzierung der Grenzregimenter.

Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 126-139 (Militärgrenze, Steuern), 147f. (Kontributionssystem); keine ausdrückliche Nennung des Dokuments.?

 

[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments:]
Q 3 H 13
Grenzer
1765

[S. 1] Die verschiedene neue Einrichtungen des nunmehrigen Groß-Fürstenthum Siebenbürgen, diejenige mitbegriffen, wodurch das Granitzer-Corp zu Stand gekommen ist, haben bekandter maßen in denen Zeiten den Anfang genommen, wo der General der Cavallerie Baron Bucco Commandirender General in Siebenbürgen, und Praeses des dortigen Gubernium war.

Vermuthlich von darum, weil die Granitz-Verfassung eigentlich aus der Vermehrung der Contributions-Einnahmen, und denen dahin einschlagenden Politischen Veranlaßungen ihre Wesenheit erhalten muste, erstattete der B. Bucco über seine Vorschläge, und die darnach getroffene Ankehrungen seine Rapports directe an das Allerhöchste Orth, er bekahm auch wieder recta die Allerhöchste Gesinnungen und Befehle zu vernehmen, und dem Hof-Kriegs-Rath ware dazumahl von diesen Geschäfften des Baron Bucco eigentlich bloß dasjenige bekandt, was ihm von ohngefehr zur Kenntniß und Wißenschaft gelanget ist.

Nur alsdann erst, wie unter den zum Granitzer-Stand beygezohenen Leuthen Unruhen entstanden seynd, und zur Untersuchung einen Commissarium R. in der Persohn des Feld-Zeug-Meister B. v. Siskovics nacher Siebenbürgen zu schicken nöthig befunden worden ist, muste der Hof-Kriegs-Rath die Hand ins Spiel legen.

Weil die von B. Bucco unternommene neue Einrichtungen insgesamt mit einander eine genaue Verbindung hatten, und es eigentlich darum zu thun war, das angefangene zu vollenden und den Allerhöchsten Hoff von solchen meistens schon ins Werck gesetzten Veranlaßungen nicht etwa wieder zurücktretten zu machen, welchen in denen zurückgelegten Jahren die den jezigen Zeit-Laufften, und Staats-Umständen nicht angepasten Nobilitas Freyheiten und Land-Gewohnheiten sonst immer im Weg gestanden seynd, so konte der Hof-Kriegs-Rath sich nicht erste [S. 2] mit einer näheren Untersuchung der angenommenen Haupt-Grund-Sätzen aufhalten, er folgte vielmehr solchen genau, und brachte es endlich, auch unter der forthinnigen vertraulichen Einverständniß mit der Siebenbürgischen Hoff-Cantzley dahin daß ohnerachtet der vorgefundenen vielen Anständen, und Schwierigkeiten das Granitzer-Corps schon seit einigen Jahren aufrecht steht, die Mannschaft dermahlen wircklich zum Schutz der übrigen Lands-Einwohner verwendet wird, und soweit als der Allerhöchste Hof das Absehn gehabt hat, die eigene Grentzen des Landes sicherer bewachen zu machen und auf allen Fall noch mehrere Granitzer zur Defension des Staats herbeyziehen zu können, sich allerdings mit gutem Grund hoffen läßt, daß dieser Endzweck in seiner vollen Maaß erreicht sey.

Dem nun bestehenden Contributions System des B. Bucco wurde eine Dauer von mehr nicht als 6 Jahren aus dem gefließentlichen Verdacht anberaumt, um während solcher Zeit denen allenfalls wahrnehmenden Gebrechen auf ihren wahren Grund sehen, die zu derselben künftiger Abschaffung nothwendige Mittel, und Ankehrungen gehöriger erwegen, soweit, als die Einnahm zur Erforderniß nicht hinreichend seyn dörffte, solche mit desto sicherer Beobachtung der rechten Proportion erhöhen, und auf solche Arth nach dem Auslauf dieses Anni decretorii ein, alle Absichten mit einander erfüllendes dem Land, wie dem gantzen Staat erspriesliches Systema vest setzen zu können, es tritt also dermalen, wo dieser Annus Normalis zu Ende gehet, die wichtige Frage ein, was bey dem bishero durch 6 Jahre angedauerten Systeme anzumerken, auszustellen, und für die Zukunft zu verbeßern nothwendig seyn dörffte?

Den Hof-Kriegs-Rath gehet es eigentlich nicht an, über das ganze zu reden, er wird also auch bloß den Theil berühren, der seiner Aufsicht und Obsorge anvertrauet ist, es verstehet sich darunter der Granitzer Staat, nur muß, weil dermalen für den Unterhalt der Granitz-Militz ein eigenes Quantum exscindiret ist, und jährlich aus der Provincial-Cassa abgereichet wird, mit der Frag, ob die nach dem Contributions-System denen Granitzern aufgelegte Abgaben denen Kräften derselben angemeßen seyen, untereinstens die weitere Frag ver- [S. 3] bunden werden, in wie weit die dermahlen verabfolgt werdende jährliche Summe zu allen nothwendigen Auslagen erklecke.

Der Hof-Kriegs-Rath fangt bey dem letzten an, und meynt, die gestellte Aufgab nicht richtiger, und verständlicher erörtern zu können, als wenn der Einnahm gleich die Ausgaben nachgesetzt werden, und sodann eine der andern Summe entgegen gehalten wird.

Seitdeme, wie zu Errichtung des aus 4 Infanterie und 2 Cavallerie Regimentern bestehenden Granitzer Corp in Siebenbürgen geschritten worden ist, werden zu Bestreittung des nothwendigen Aufwands für dieses Corps aus der Provincial-Cassa verabfolgt jährliche

170000 f.

Die Officiers Gagen und Löhnungen haben bishero betragen                                 118720 f.

Es ist aber, weil aus der Erfahrung sich gezeiget hat, daß die Officiers der 7bürg. Granitz-Militz, besonders nachdem es von der für selbe allen Anfangs in Antrag gewesten Zutheilung eigener Gründe, wieder abgekommen ist, bey dem für sie ausgemeßenen geringen Gehalt keineswegs bestehen können, von Ihro Maestät bereits entschloßen worden, selbe denen Officiers der übrigen Granitzern gleich zu setzen, welche Erhöhung der Gagen, und respective parification sich belauffet auf jährliche _ _ _ _                                                     26586 f. 18 x

Dahero künftig für Officiersgagen und Löhnungen anzusetzen kommen            145306 f 18 x.

Die Verpflegung für die auf Playen, und Ordonantzen  stehende

Mannschaft beträgt                                                                                                   39824 f 7

Die Bestellung der 7 Procuratorum                                                                               290 f –

Die Bestellung des Haubtmann Rösler wegen Besorgung der Granitz Cassa               300 f –

Die Zulage für den zweyten Gränitz Auditor Klementsits

inclusive der zur Vorspanns Bestreitung beyläuffig in

Ansatz kommenden 100 f                                                                                               350 f –

Die Cantzley Speesen  nebst dem Post-Porto                                                                 150 f –

Summa         186220 f 25 x.

Wird nun die Einnahme von 170 000 f. – denen Ausgaben S. 186 220 f. 25 entgegen gehalten, so erweißt es sich von selbsten, daß der Aufwand die Dotirung um jährliche 16220 f 25 x übersteige, obgleich 1o hierunter der dem dermalen bey der Granitz-Militz angestellten Brigadier verabfolgt wer- [S. 4] dende Gehalt ihr jährliche 4000 f nicht mitbegriffen ist, und aus der Königs-Cassa einsweilen abgereichet wird, 2o der bey dieser Militz wegen ihrer weitschichtigen Auseinanderlegung höchst nothwendige zweyte Brigadier derzeit noch ermanglet, 3o bey jeglichem der Siebenbürgischen 6 Granitzer Rgmtern dermalen nur ein Obrist-Lieutenant, und ein Major sich befindet, der Hoff-Kriegs-Rath hingegen bey jedem dieser Regimenter die Creirung eines Obristen für höchst nöthig, und ohnentbehrlich ansiehet, nicht allein von darum, weil es der Dienst ohnumgänglich erfordert, und die Nothwendigkeit des Antrags alsdann gleich von selbsten in die Augen leuchtet, wenn in die Erwegung gezogen wird, daß bey einem andern Infanterie und Cavallerie Regiment wovon der Stand 2071 und respective 721 Köpfe ausmachet, ein Obrister, und Regiments Commandant nebst den übrigen Staabs-Officiers bestellet ist, ein Infanterie-Regiment in Siebenbürgen aber auf 3000 und ein Cavallerie Regiment auf 1500 Köpf sich belauffet, und bei solchem mehr nicht als ein Obrist Lieutenant und ein Major befindlich seynd, sondern auch aus der wohlbedächtigen Rücksicht, daß im widrigen ein Obrist-Lieutenant von einem Siebenbürgischen Granitz Regiment, obschon hierzu die tüchtigste, und erfahrensten Individuen eigends ausgesucht werden müßen, seines weitern Fortkommens halber gar keine reizende Aussicht haben würde, allermaßen bey der Granitz-Militz selbsten darzu die Gelegenheit ermanglete, und, wenn demselben nach der Hand bey einem andern Regiment als Obrist zu placiren der Antrag genommen werden wollte, von daher für die Granitz Verfaßung ein unwiederbringlicher Nachtheil erwachsen würde, in dem in solchem Fall, wenn es auf die Benennung eines Brigadier ankähme, nie jemand vorhanden wäre, der von allem demjenigen, was zur Granitz-Verfaßung gehöret, und eben nicht auf das Militare allein sich beziehet, sondern auch das Policey-Justitz-Commertz und Cameral Wesen in sich begreifft, die vollkommne gründiche Kentniß im gantzen Zusammenhang haben würde, 4o Bey dem Ansatz des Playen-Sold nur die bey gesunden Zeiten angestellt werdende Mannschaft entworffen worden ist. Dahero in billigmäßigen Betracht zu nehmen kommet, daß dazumahl, wenn die Gräntzen ex Causa Sanitatis oder anderer Ursachen halber stärker zu bewachen nöthig befunden [S. 5] wird, die angerechnete 39824 f 7 Xr auf das Alterum tantum, und auf ein noch höheres quantum ansteigen können, 5o von mehreren andern Auslagen, worunter insbesondere diejenigen der Anschaffung der nothwendigen Feld-Requisiten gehöret, die eben dermalen aus Anlaß der in denen benachbarten Provintzen ausgebrochenen Unruhen, und der zum Schutz des Vaterlands erforderlich geweßten Ausruckung der Granitzer hat geschehen müßen, nicht einmahl eine Erwehnung geschehen ist.

Da bey der Errichtung des neuen Gränitzer Corps das vorzügliche Absehen gewesen ist, daßelbe ohne neue Kosten des Staats zu Stand zu bringen, und der verstorbene Baron Bucco selbst aus der Überzeugung, daß in der Errichtung das Werck in seine rechte Stellung zu bringen nicht thunlich sey, die Verbeßerung nach der Hand sich vorbehalten hat, so siehet es dermahlen der Hof-Kriegs-Rath für seine Pflicht an, die so gestaltige Verhältniß der Ausgaben gegen die Einnahm, nebst denen in der Granitz-Verfaßung zeithero wahrgenommenen Gebrechen Ihrer Mayst. vor Augen zu legen, und dem Allerhöchsten Ermeßen zu unterziehen, ob anvorderist, die Unkosten für das Granitzer-Corps nach dem erhöhten Betrag, und wie sie auch in Hinkunft noch mehr ansteigen können, und werden ex visceribus Provinciae fortan herzufließen haben sollen, oder ob die Kräfften der caisse General über die dermalen gereicht werden, die jährliche 170 000 f. den nöthigen mehreren Zuschuß zu bestreitten verstatten, und ob nicht als denn auch, so viel die Gebrechen betrifft, von dem Hoff-Kriegs-Rath in der Absicht auf ihre Verbeßerung der Vorschlag Ihrer Mayst. zu Füßen gelegt werden könne.

Dem hier oben in specifico bemerckten jährlich vorfallenden Aufwand kommen übrigens noch andere zur Consolidirung der Granitz-Militz nothwendige Ausgaben hiebey, sie bestehen 1o in dem erforderlichen neuen Bau der Officiers Quartieren, und respective der ersten Zurichtung einiger schon aufrecht stehenden Gebauden, worzu ein namhafter Geld-Betrag bey der Provincial-Cassa noch im Rückstand haftet, 2o In dem Nachlaß einiger bey denen Gränitzern von denen zurückgelegten Jahren hafftenden Contribution-Restantzen. 3o in dem nöthigen Geld-Betrag theils zu Auslösung ihrer versetzten Gründen, theils zu Bezahlung ihrer Schulden; Die specifica von diesen drey Posten laßen sich zwar aus Abgang der noch nicht beysammen befindlichen Eingaben derzeit eben nicht verläßlich bestimmen, nach denen vorlauffigen Anzeigen kann aber das darzu erforderliche Geld-Quantum auf etliche 100 000 f. angeschlagen werden, wovon mir allein mit der Zeit der Betrag für die ausgelößte Gründe sich wieder nach und nach ersetzen läst.

[S. 6] Nach dem laut des Regulaments sollen denen Granitzern in Friedenszeiten der Dritte Theil der sie betreffenden Contribution  nachgelaßen werden, es hat also diese Verordnung den Verstand, daß die Granitzer mit denen andern Landes-Einwohnern den allgemeinen Mitleiden immer soweit unterwürffig seyn sollen, daß sie von denen Abgaben, welche die übrigen Insaßen entrichten, nur zwey Drittel zu bezahlen haben sollen.

Nicht allein die bisherige Erfahrung hat es bewiesen, sondern es wird auch, wenn die denen Granitzern durch den Militar-Stand zugewachsene Praestationen nur obenhin betrachtet werden, dadurch die Disposition, die bey einer solchen Contributions Auftheilung zwischen dem Lands-Einwohner und dem Soldaten bestehet, und die Unmöglichkeit, den Granitzer, wenn er anderst seinem vorzüglichen Beruff nachkommen solle, die Last weitershin ertragen zu laßen, von selbsten offenbahr.

Bey der Gelegenheit, wo nach der Ernennung des Grafens v. Odonell zum Commandirenden Generalen in Siebenbürgen eben die zur Consolidirung der Granitz-Militz nothwendige Mittel, und Ankehrungen mit der Siebenbürgischen Hoff-Cantzeley in die Überlegung gezohen wurden, ist das nemliche einhellig befunden, und von Ihrer Majestät selbst anerkandt worden.

Die Mittel zur Erleichterung der Granitzer wurden damahls alternative entweder in der Herabsetzung der Contribution der Granitzer auf die Hälffte, oder in dem Nachlaß des Kopf und Schutz-Geld, dann in der Bezahlung zweyer Drittel von den facultaeten in Vorschlag gebracht.

In dem Anbetracht, daß, wann der Granitzer an der Kopf und Protectional Tax dann der Facultaets Steuer durchaus die Helffte zu entrichten haben sollte, zwischen dem vermöglichen, und demjenigen Granitzer der wenig oder gar nichts hat, die jetzige Ungleichheit verbleiben würde, ist es zur Erreichung der rechten proportion, und zugleich dem Granitz-Stand gemäß befunden worden, dem Soldaten, weil er den Kopf ohnehin schon zum Schutz des Vaterland, und des gesamtem Staat widmet, das Kopf und respective Schutz-Geld nach zu sehen, und ihme 2 Drittel Contribution von seinen Facultaeten  bezahlen zu machen.

Von daher ist es auch erfolget, daß der Commandirende General Graf v. Odonell einer so beschaffenen Erleichterung halber denen Granitzern bereits die vorläuffige Zusage gemacht hat, wohingegen der Hof-Kriegs-Rath aus dieser genommenen Verabredung und der darauf erhaltenen Allergnädigsten Bestättigung die Folge für richtig annimt, daß, nachdem es bereits anerkant worden, [S. 7] daß die Gränitzer zu allen ihren obliegenden praestationen nur alsdann vermögend seyn werden, wann ihnen die Kopf und Protectional Steuer nachgesehen wird, und er von seinen Facultaeten nur zwey Drittel Contribution zu zahlen hat, derselbe dazumal, wenn die Facultaeten Steuer in Ansehung der übrigen Lands-Einwohner eine Erhöhung anzunehmen hat, in dieses allgemeine Mitleiden keineswegs mehr gezogen werden könne, allermaßen es dadurch von dem zu seiner Erleichterung eingeschlagenen Mittel wieder abkommen, und er in das vorige Unvermögen gerathen würde.

Die zwey Drittel Contribution von denen Facultäten der Gränitzer betragen dermalen ungefehr 40 000 f. Dahero, solang nicht die obgleich bereits vitios anerkante Kopf Tax respectu universi aufzuheben, und die Contribution in bonum aerarii, der Dominien, und des Unterthanen blos dem real-Vermögen anzuheften thunlich befunden wird, mithin eben von daher nach dem bereits geschehenen alternativen Antrag die Gränitzer in der Contributions Abgaab um die Hälffte durchaus ringer, wie die andere Lands-Einwohner zu halten die Gelegenheit sich ergeben könte, die obberührte Summe der 40 000 f. als diejenige Praestation, welche die Gränitzer titulo Contributionis zu entrichten haben sollen, vest zu setzen, und jedwedes Jahr in solutum an dem zu ihrer Unterhaltung verabfolgt werdenden quanto anzurechnen wäre, wohingegen, damit die Abgaab unter dem Gränitzer Staat der rechten Proportion nach geschehe, derselben Repartition, und respective Classification dem Militari zu überlaßen seyn müßte, folgbar auch in so weit, als die Gründe der Granitzer entweder durch Auslösungen, oder durch neue Zutheilungen sich künftig vermehrten nach eben dieser Classification der dermalen angenommenen Contributions  Betrag ehr 40 000 f. höher ansteigen würde.

 


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Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1767-12-14-1 (Stand: 14. Februar 2022).

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