[vor 1761, Juli 15]

[vor 1761, Juli 15:] Denkschrift Brukenthals an Maria Theresia wegen des Kronstädter und Burzenländer Zehnten.

 

Konzept, Handschrift des Sekretärs Johann Michael Soterius von Sachsenheim im Brukenthalischen Hausarchiv Hermannstadt, CD. 16. I. a.
Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 109-111.

 [Notizen des Kopisten auf dem Deckblatt:]
Burzenländer Zehnt

[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments:]
CD 16. I. a. Vorstellungen und Vorträge 1, d / Schrift des Soterius

 

[S. 1]

Euer Majestät Allerhöchste Gnade, und Weltberühmte Mütterliche Milde, wovon die Sächsische Nation in Siebenbürgen die überzeugendesten Proben hat, macht, daß ich mich erkühne Ew. K. K. Ap. Majtt gegenwärtige in der Burzeländer Zehend-Sache verfaßte allerunterthänigste Vorstellung zu Füßen zu legen. Sie ist eigerichtet, theils die Kränkungen aufzudeken, die sowohl die ganze Nation überhaupt als das Burzeländer Capitul ins besondre durch eine Reyhe von dem Fisco hergezogener Allegationen und von dem Foro productorio darüber gesprochenen Urtheile empfindet; theils aber um den schlechten Zusammenhang der Zehnd-Geschichte mit den wahrhafften Urkunden, und die oft willkührlich angenommene Säze, nebst denen durch die ganze Transmission daraus gezogenen nicht selten sehr gezwungenen Folgen zu erörtern; theils endlich um Ew. Majestät mütterliche Milde allerunterthänigst zu erflehen, und fußfällig zu bitten, daß weil wenig der hieher gehörigen Urkunden in ihrem wahren Zusammenhang vor den allerhöchsten Thron gekommen, und das wesentliche eben auch von sehr wenigen kaum im Vorbeygehn berühret worden; Ew. Majtt aber die Gerechtigkeit zu handhaben, und auch neben der Transmission, besonders in dergleichen wichtigen Fällen, die allerunterthänigste Vorstellungen dero getreuesten Unterthanen anzunehmen, gewohnt sind; Allerhöchst dieselbe Allergnädigst geruhen wollen, gegenwärtige Allerunterthänigste aus dem klaren Inhalt derer Privilegien, der Geseze, und fürstlicher Schuz-Briefe hergeleitete Abhandlung mit der Transmission vergleichen zu lassen, und als denn, wenn die Abhandlung dem deutlichen Buchstaben der angeführten glaubwürdigsten Stellen gemäß ist, nicht allein die der Nation zugefügte Kränkungen, durch gänzliche Vereitelung der ungleich angebrachten Allegationen, und auch der darauf gegründeten Urtheile, allergnädigst aus dem Grunde zu heben, sondern auch das Kronstädter Capitul, und in demselben die ganze treue Nation aufzurichten, und durch die Allergnädigste Aenderung des wider sie gesprochenen Deliberats, ihren über 500 Jahre ununterbrochenen Besiz der Zehenden aufs neue zu bestätigen. Ew. Majestät geruhen dieser Allerhöchsten Milde und Wirkung Allerhöchst dero Mütterlichen Hulde noch die einzige Gnade beyzufügen, und der Siebenbürgischen Hof-Kanzley den Allergnädigsten Befehl zu ertheilen, daß in dieser Sache bis auf nähere Allerhöchste Verordnung, weiter [S. 2] nicht vorgegangen werden solle. Im übrigen erflehe ich Ew. K. K. A. Majtt. Gerechtigkeit Schuz und Gnade. Es ist aber in der Kronstädter Zehend Streitigkeit zu verschiedenen mahlen gleich hart vor die Sächsische Nation, und auch wieder das Burzländer Capitul gesprochen worden; nehmlich: daß die Beklagten ihre Rechte beweisen solten, vermöge welcher sie die Zehenden besessen. Daß Kronstadt nebst seinem Bezirk zu der Nation nicht gehöre, und daher kein Recht an dem National Privilegio habe; daß dieses Privilegium selbst mangelhaft sey, und endlich; daß drey Quarten dem Fisco zufallen, und nur eine denen Beklagten überbleiben, und gelassen werden sollen. Es kann der Nation nicht anders, als hart fallen, wenn bey Gelegenheit des ersten Punkts ihr Stand heruntergesetzt, und allerley nachtheilige, durch die Geseze abgeschaffte Beeinträchtigungen, oder gar niemahls dagewesene Einschränkungen und Erfindungen herbeygerufft werden, um nur dem ruhigen Besitz alle Achtung zu entziehen, welche ihm ein Alter von 500 und mehr Jahren ertheilet. Es kann ihr nicht anders, als wehe thun, wenn die übel ausgedeutete Benennung des Peculii, die bloß wegen der ungleichen Auslegung, und der Neben-Begriffe, die wiedrig Gesinnte damit verbanden, durch Geseze aufgehoben, wieder aufgewärmet wird; wenn ihr Boden gegen die eigentlichen und klaren Worte der Glorwürdigsten Könige, von denen sie ihn erhalten, und die ihn, den Sächsischen Boden nennen, entrissen, und die Folgen aller ihrer Verdienste, des vielen vor das Vaterland vergossenen Blutes vereitelt wird. Es kann sie nicht anders als kränken, wenn sie siehet, daß die kläresten Stellen ihrer Schutz Briefe, und Geseze verdunkelt, durch Wort-Verdrehungen verkehret, und der Schuz, den sie ihr sonst ertheilen würden, durch übel zusammenhangende Auslegungen, in Absehn auf sie entkräfftet wird. Die Geseze sagen Compil. Const. ad. 27. Nur diejenigen wären verpflichtet, ihre Privilegien dem Urtheil der Gerichte zu unterwerfen, die nach dem Jahr 1657, ihre Güter erworben hätten. Der Fiscus spricht, und das Deliberat behauptet, dieses Gesez gehe den königl. Sächsischen Boden nicht an, weil es lediglich von den puren Fiscalitaeten rede, und die Sachsen unter dem Fürsten Bethlen ihre Quarten verloren hätten. Das erste streitet wieder den [S. 3] klaren Buchstab des Gesezes, und das zweyte wieder die unleugbarste Geschichte, welche aus bewährten Urkunden genommen werden, und unten folgen wird. Die Geseze sagen Approb. Const. P. II. T. VIIII § 1. Wenn solche Güter Zehenden, oder andere Fiscal Proventen bis hieher okupieret worden wären, welche die vormahls regierende Fürsten vor dem Jahr 1588 ertheilet worden, nie weggenommen werden können. Die Folge also macht die Production unnütz und unzuläßig. – Der Fiscus sagt, und das Deliberat redet ihm nach; die Sächsische Geistlichkeit habe ihre Zehend Quarten nach dem Approb. Const. P. II. Tit. X Art. 4. weder durch eine Notam, noch per defectum verlohren, sondern durch den Weg der Production, und also wäre die Nation zu allen Zeiten dazu verbunden gewesen. Beyde sagen, es erhelle dieses aus dem Zusammenhang der A. 1591, 1599 und 1612 abgeschlossenen Diaetal Articuln, und folglich begreife das angezogene Gesez den Fundum Regium nicht. Allein mit welcher Entfernung von dem deutlichen Verstande der angeführten Stelle geschiehet dieses nicht? Der A. 1591 erfaßte Articul sagt: Der Fürst habe auf Zureden der Landes-Stände zu Bestreitung seiner eigenen Haushaltung, und der übrigen Hofstatt Bedürfnißen eine Quart der Zehenden von der darum angegangenen Sächsischen Geistlichkeit in Arend genommen; der zweyte Articul von A. 1599 gründet und beruft sich auf die vorigen und ist also nur deßen Bestättigung. Der dritte Artikel endl. von 1612 erzehlet, daß der Fürst Gabriel Báthori der Sächsischen Geistlichkeit ihre alten Privilegien bestätigt, dagegen sich die vor eine jährliche Arend genossene Quarte ohnentgeltlich vorbehalten habe, und er billigt diesen Vorgang, wie aber dieses zugegangen, wird die Geschichte selbst unten weitläuftiger zeigen.

Ich unterstehe mich hier zu bemerken, daß in allen diesen Articuln so wenig irgend einer Production gedacht werde, daß sie vielmehr die in dem Deliberat willkührlich angenommene Sätze und Folgen gerade verrichten, und ganz andere Ursachen von diesem Vorgang angeben. Da nun aber der IVte Articul Approb. Const. P. II. F. 10. aus diesen 3 hergenommen worden ist; so sind sie auch seine natürliche Erklärung, und des Gegentheils unumstößliche Wiederlegung. Die Geseze sagen Approb. Const. P. II. T. 10. Art. 5: diejenigen Zehenden, welche von rechtmäßigen Fürsten, von dem Jahr 1588, er- [S. 4] theilet worden, solten so, wie sie besessen worden, und wirklich besessen würden, bey ihren Besizern bleiben.

Der Fiscus schweigt hievon, das Deliberat übergehet es, und denoch werden die Beklagten zur Production angehalten. Die Geseze sagen, Decr. Trip. P. I. T. 3. 10. 20. und hauptsächlich 94: die heilige Könige Stephanus u. Ladislaus wie auch noch andere ihrer Nachfolger, hätten viele Besizungen, die zur Krone gehörten, von ihr abgerissen, und auf ewig und eigenthümlich übertragen. Der König Andreas sagt: Contulimus .. cum omnibus appendentiis suis et quarum usus cum suis meatibus, quae ad solius Regis spectant donationen der Fiscus und das Deliberat schränkt diese Freyheiten der Könige ein, und will nicht zugeben, daß der Sächsische wüste Boden den Deutschen Ankömmlingen habe verliehen werden können, der ihn erst zu dem gemacht habe, was er ist – die Geseze nennen und zählen die dem Fisco gehörige Gefälle mit Nahmen, und einzeln her; Sie gedenken keiner Sächsischen Zehenden, und doch fordert der Fiscus Beweiß, daß sie aus diesem Verzeichnis ausgestrichen worden wären. Er hat nicht dargethan, und wird es auch nie thun, daß sie jemahlen dagestanden; wie kan man aber beweisen, daß etwas ausgelöscht worden, das niemahls dagewesen? Lang ehe man noch an die Verfestigung des Verzeichnißes gedachte, einige Jahrhundert vorher waren die Zehenden denen angekommennen Sachsen, von denen sie herrührten, gegeben worden.

Die Beklagten haben vor 500 u. mehr Jahren den ruhigen Besiz der ganzen Zehenden inne gehabt. Niemand wird erweisen, und der Fiscus erweiset es mit keinem Wort, daß ihnen jemahls dieses Recht streitig gemacht worden wäre. Selbst solche Fürsten, die der Nation gram waren, und die sie allenthalben ängstigten, sind nie auf den Gedanken verfallen, es in Zweifel zu ziehen. Sie haten andere Bewegungs Gründe hervorgesucht, wenn sie an sie kommen wolten, und das beste des Landes, die Nothwendigkeit, die kein Gesez dulde, eine ihr angedichtete Untreue, oder vielmehr ein allzustark geeüßerter Zug, sich Ew. K. K. Majtt Allerdurchlauchtigsten Erzhauß zu unterwerfen, und dergl. Umstände, haten die Ursache und den Vorwand der vorenthaltenen Quarten hergeben müssen.

Da also die oben angeführte klare Gesez Stellen den Beklagten günstig sind, da sie ihnen ein unangefochtenes Recht zur Verjährung ertheilen, und dadurch ihren über fünf Jahrhundert ununterbrochenen Besiz nur noch mehr bestärken, so hat es ihnen nicht anders als schmerzlich fallen müssen, [S. 5] wenn sie zu Productionen genöthiget, und ihnen ein Beweiß aufgedrungen worden, der ihrem Gegentheil und nicht ihnen zu zukommen schiene. Noch mehreren Stoff aber zur Wehmut verbreitet der zweyte Punkt über alle Deutsche in Siebenbürgen. Er greift nur nebenher gleichsam im Vorbeygehen die Grundstüze der Nation an, und erschüttert sie. Burznland soll nicht zur Nation gehören; Kronstadt soll keinen Antheil an dem Privilegio Andreano haben! Der Boden, welcher unsern zu großen Freyheiten beruffenen Vorfahren gleichsam vertragweiß verliehen wurde, erstreckte sich nach den Worten des Privilegii von Varas bis Boralt an den Grund der Sikler. Unter Varas versteht der Fiscus eben wie wir den Marktfleken Szászváros mit dem dazugehorigen Stuhl. Die ihm entgegengesetzte wesentliche Gränzen bestimt Boralt, welches alle Geschicht-Schreiber durchgehends vor Baraltia oder per syncopem vor Bartria annehmen. Man kann auch keine Art von dieser Bestimmung abgehen, weil es gewis ist, daß Burzeland damahls schon, als das Privilegium verliehen wurde, teutsche, nemlich die Vorfahren der jezigen Abkömlinge zu Bewohnern hatte, und da also der König von dem ganzen in Siebenbürgen wohnenden teutschen Volk redete; so ist nichts gewisser, als daß er diesen Theil des Bodens mit begriffen habe. Die Charte rechtfertiget diese Wahrheit noch mehr; denn da Boralt an die Zekler stoßen soll; so zeiget sie deutlich, daß Kronstadt an sie gränze, sonsten aber durchaus kein Baralt stattfinde, noch die erwähnte Bestimmung irgend angetroffen werde. Kronstadt ist demnach ebenso wie Waras ein wesentlicher Theil des sächsischen Bodens, und das Privilegium, welches die Einwohner von Waras begreift schließet mit gleichem Fug die Besizer Burzlandes ein. Zu diesem kommt, daß das Privilegium Andreanum allen teutschen in Siebenbürgen, Teutonicis Ultrasilvanis Universis, allen in das Land gerufenen Fremden, und Gästen verliehen worden, und daß es also denen Kronstädtern unmöglich entzogen werden könne, indem sie eben solche teutsche und hineingeruffene fremde Gäste waren, als es alle übrigen Sachsen seyn konten. Es ist aus der Geschichte bekandt, daß sich die Sachsen oder teutschen lange nach diesem Zeitpunkt in Stühle und Kreyse abgesondert haben; wer wird aber behaupten, daß sie deswegen ihren Freyheiten entsaget hätten? Da ein jeder weis, daß sie dieser Absonderung ehngeachtet allemahl ein Volk geblieben, und das Land, das sie vormahls verknüpfte nie, weder in den spätern noch nähern Jahren aufgelöset haben. Niemahls hat man noch die Universität der Sachsen genannt, daß nicht auch Kronstadt [S. 6] darunter mit begriffen worden wäre, und es ist daher das Ansinnen des Gegentheils so neüe, und so unerwartet, daß es durchaus nicht den mindesten Schein einiger Gleichgültigkeit vor sich haben kann. Weit anders dachten die Alten, die näher an dem Zeitpunkt der verliehenen Freyheiten waren, als das izige Alter ist, und die dahero den Verstand der gewöhnlichen Worte, und ihren Gebrauch besser einsehen konnten, als ihn der weit jüngere Gegentheil begreifen kann. Denn da sie Streitigkeiten abthun wolten, die ein gewisser Kronstädter Bürger Christoph Sonkabonka mit noch anderen Bürgern gegen das Waradenser Capitul zu führen hatte; so beruft sich A. 1438. der ungarische Palatinus Michael Ország de Guth ausdrüklich auf das Privilegium Andreanum, und gründet seinen Spruch gänzlich auf die von diesem König den Deutschen verliehenen Freyheiten, welches nie geschehen seyn würde, wenn die Kronstädter keinen Antheil an dem Privilegio Andreano hätten. Unter König Vladislao ereignete sich A. 1511 eine Begebenheit, die es noch klärer macht, daß Kronstadt, und der ganze Burzeländer District in dem Privilegio Andreano begriffen sey. Denn da die Zekler die Nation, und darunter auch Kronstadt oder Burzeland vor den König gerichtlich forderten, und verlangten, daß in den Streitigkeiten, welche sie mit denen Sachsen haben würden, die Appellation von denen Sächsischen Richtern nicht gerade vor den König, wie es damahls geschah sondern vor den Wayvode gebracht werden solte; So fällt der König mit Zuziehung seiner Räthe, Praelaten, Baronen, und übrigen hohen Beysizern in vollem Rath, in Rüksicht auf das Andreanum: Nemo eos judicet, nisi Nos, den Ausspruch: daß, da die Sachsen diese Freyheit von seinen Vorfahren erhalten hätten, wie sich solches aus denen vorgewiesenen Privilegien zeige; so solten sie auch in Zukunft allemahl dabey bleiben. Dieses sind die Gedanken und die Erklärung der Alten. Doch, wenn auch alles dises nicht wäre; so könnte dennoch nichts anders als gewis seyn, daß Kronstadt mit seinem Burzeländer Kreis zur Universitaet, und zu der Sächsischen Nation gehöre, und daß folglich das Privilegium sowohl, als die Allergnädigste Bestättigungen sie mit angehn, weil aus dem Stylo Confirmationalium, und denen darinnen häufig vorkommenden Ausdrüken diser Schlus von selbsten fließet. König Mathias sagt: Universis Saxonibus nostris innovando confirmamus. Der König Stephanus Báthori: Pro tota Universitate Saxonum Nostrorum innovando confirmamus omnibus et singulis eorum haeredibus Posteritatibus et Successoribus. Dieses enthalten die Confir- [S. 7] mationen überhaupt, insbesondere aber waren unter denjenigen, welche die Bestättigung des Privilegii Andreani angesucht und erhalten haben, auch Kronstädter; denn in der Confirmatione Stephani Regis wird Mathias Fronius Civis Juratus Brassoviensis und in der Confirmatione Gabrielis Bethlen, Georgius Radascher Coronensis genannt, und in beyden stehen ausdrüklich die Worte: Pro praenominatis confirmamus. So klar dieses alles ist; so unbegreiflich wird es, wie man ohne darwider einigen Grund anzuzeigen, oder ohne einen gegentheiligen Beweis auch nur zu berühren, Kronstadt von dem Cörper der Nation trennen, und von dem Antheil an dem Privilegio Nationali ausschließen könne. Doch aber ist es geschehn, und die Nation empfindet die Wunde nur gar zu sehr, die ihr zugefügt worden. Sie erwartet, und ich erkühne mich von Ew. K. K. Ap. Majtt geheiligten Gnade und Gerechtigkeit, nicht allein die Linderung, sondern die vollkommene Heilung vielmehr dieser schmerzhaften Wunde durch die Allerhöchste Abänderung dieses Spruchs zu erflehen. Denn wenn die Kronstädter von dem Privilegio wegfallen; so werden die Gränzen des sächsischen Bodens verändert, sie hören auf teutsch zu seyn. Das Land wird aufgelöset, das sie mit dem übrigen Cörper verknüpfet; die Verfassung der Nation verfällt; Ihre Verbindung mit dem Land als Mitstände leidet; das Privilegium wird in seinem Grund erschüttert, u. die vielfachen Allerhöchsten Bestättigungen verliehren ihren ganzen Werth.

Von der Ankunft der teutschen in Siebenbürgen bis auf den Anfang dieses Processes ist das Privilegium Andreanum niemahls angefochten worden. Andere Drangsale und Beeinträchtigungen hat die Nation von der Übermacht gar oft gelitten; Allein dieses ist allemahl in Absicht auf seine Gültigkeit unangetastet geblieben. Die Nation hat es als ein Kleinod, als ihr GrundGesez, als ein unverlezbares Heiligtum verehret, auf welches sie ihre äußerliche ganze Glükseeligkeit bauen dörffen; die übrigen haben es vor den deutlichen Willen eines großen Königes, vor einen Freyheits-Brief, vor das heilige Versprechen des Fürstens, das die Deutschen angenommen, das ihre Ankunft veranlasset, und folglich gleichsam vor einen Vertrag gehalten, und es ist ihnen nie in den Sinn gekommen es anzugreifen.

Diesen sonst so glüklichen Zeiten, zu denen es [S. 8]. sich am wenigsten schiket, war es vorbehalten, daß es bey einer ungleich hergezogenen Gelegenheit angegriffen, und vereitelt werden solte. Der Fiscus findet hauptsächlich drey Mängel an ihm, und darauf gründet das Forum productorium sein Deliberat. Er sagt: Man vermisse den diem et locum emanationis daran, es mangele ihm die Statution; und es sey dem König Andrea nur eine Charte zur Confirmation vorgelegt worden. Es war in den damahligen Zeiten ungewöhnlich dergleichen Art feyerlichen Urkunden diem et locum emanationis beyzufügen. Man ersezte diesen Umstand durch die Unterschrift der Praelaten, Baronen, und der höchsten im Lande. Die alten Privilegien beweisen diesen Saz, und es ist zu bewundern, daß weder der Fiscus, noch das forum productorium wahrgenommen haben, daß sie selbst wieder sich reden, indem sie ihr eigenes von eben diesem König der Ungrischen Nation A. 1222 verliehenes Privilegium unvermerkt entkräften, weil es auch diese Mängel, die es doch nicht sind, an sich hat. Ich berufe mich auf das Corpus Juris hung. P. 2. Fol. 43. Die Statution wurde lauth dem Decreto Trip. erst 1514 zu einer wesentlichen Nothwendigkeit der Privilegiorum. Wer kann also diese Förmlichkeit an einen Freyheits-Brief vermissen, der zweyhundert Jahr älter ist, als das aufgebrachte Gesez?

Es ist wahr, der König Carolus sagt, die Comites Blanx et Hennig hätten ihm pro tota Universitate Saxonum quandam Chartam übergeben, welche den Inhalt ihres Privilegii enthalten, und um deren Bestätigung gebethen. Aber was folgt daraus, gewiß nicht das was der Fiscus folgert, daß es kein Original gewesen sey. Andreas nennet sein Privilegium eine Paginam Duplici Sigilli munimine roboratam, und Carolus, der es confirmiert, und der es kurz vorher eine Chartam nennt, heißt es gleich darauf Privilegium. Eine gleiche Benennung erhält es von Ludovico, Maria, Sigismundo, Mathia, Uladislao, Ferdinando, Stephano Báthori, Gabriele Bethlen, und überhaupt von allen, die es Allergnädigst zu bestätigen geruhet haben. Die Bestätigungen selbst sind mit Vorwissen und Bewilligung der höchsten Räthe zugestanden worden; denn Maria sagt: Litteras Privilegiales de Consensu et beneplacita voluntate Praelatorum et Baronum nostrorum [S. 9] Consilio praematuro acceptamus, approbamus et ratificamus. Sigismundus sagt: Praeattactas Litteras de maturo Consilio Praelatorum et Baronum regni nostri ex unanimique Consensu et Sanctione eorundem confirmamus. Dieses so oft bestättigte Privilegium ist es demnach, welches von dem Fisco unerwartet angegriffen, und von dem Foro productorio gleichsam im Vorbeygehn deliberative entkräftet worden: es heißt: Quamvis juxta Allegata Actoris exhibitum ob Inctis instrumentum repuisitis Solemnitatibus destitui advertamus etc. Einen weit andern Werth legten Kayser u. Könige diesem Privilegio bey, wenn sie von ihm reden. Die Königin Maria saget: Praemissas Litteras Privilegiales Paternas omni prorsus Suspitionis vitio destitutas confirmamus. Der Kayser Sigismundus: Praetactas Litteras Reginalis Majestatis Privilegiales, omni prorsus vitio Suspitionis destitutas, meraque integritatis plenitudine perpellentes .. confirmamus; der König Mathias: non abrasas .. non concellatas, nec in aliqua sui parte Suspectas .. confirmamus.  Uladislaus: non abrasas, non cancellatas, neque in aliqua suarum parte Suspectas, Sed omni prorsus vitio et Suspicione carentes .. confirmamus.

So gerade wird den deutlichsten Grundsäzen wiedersprochen, und so ungescheut werden die Seulen umgestoßen, worauf die Nation ihre ganze äußerliche Glükseeligkeit stüzet, wenn sie den vorgefaßten Absichten entgegenstehen. Da man einmahl festgesetzt hatte, das Privilegium erstrecke sich auf Kronstadt nicht, was war es nöthig, es selbst durch ein ungleich angebrachtes Deliberat zu schwächen, ja es nicht einmahl seines eigenen Namens zu würdigen, wenn man nicht den Weg zu künftigen Abschlüßen dadurch bahnen wolte, zu Abschlüßen, die vor die Nation gleich nachtheilig verfaßt und darauf gegründet werden solten? Die Nation durch eigene unangenehme Erfahrungen gewiziget von ihren lezten Zwek sehr leicht einsehen, sie mus vor ihm und seinen Folgen erzittern, und es ist daher meine Schuldigkeit E. K. K. Ap. Majtt um die ewige Vernichtung dieses so harten, und hieher gar nicht gehörigen Deliberats Allerunterthänigst anzuflehen. Ein Riß im Privilegio zieht mehrere nach sich, und endlich übergeht es. Wenn das Privilegium gültig ist, und Kronstadt mit Begreift, wie es denn in der That beyde diese Eigenschaften hat, so kan es der Nation unmöglich gleichgül- [S. 10] tig seyn, daß dem Fiscus von dem Foro productorio 3 quarten zugesprochen werden. Gilt dieser Spruch; so ist die Folge nothwendig, daß das Privilegium in dem einen oder dem andern Theil leide, und die Nation noch über das ein Gut verliehre, das sie allemahl vor im Donum Nationis gehalten, und bey allen Gelegenheiten zu schützen getrachtet hat. Weil die Transmission nicht alles so ordentlich und deutlich auseinander sezet, als es die Wichtigkeit einer solchen Sache erfordert; so erkühne ich mich die wahrhafte Geschichte der Zehenden ganz kürzlich zu erzehlen. Es soll kein unbewiesenes Wort zu dieser Erzehlung kommen, und es wird meine Schuld nicht seyn, wenn sie in vielen Stüken von der Transmission abgehet.

Kaum ist die Nation jemahlen einem Schiksal ausgesetzet gewesen, das sich nicht zugleich auch auf die Sächsischen Zehenden verbreitet hätte. Bey ihrer Ankunft in Siebenbürgen genos sie diesen Zehenden ganz; Es war eine derjenigen Freyheiten, zu denen sie geruffen in das Land kam, und die der König Andreas wieder herstellete und bestätigte /: Saxones :/ ipsis /: Sacerdotibus :/ Decimas persolvant. Hätte der König nur eine Quarte verstanden; so würde er nicht Decimas gesagt, sondern vielmehr verordnet haben, wohin die drey übrigen Quarten abgeliefert werden solten. Die Nation war neu; ihre Verfassung wurde gegründet, Es war daher nothwendig beyde ihre Rechte, Freyheiten und Verbindlichkeiten genau auszudrüken, und zu bestimmen.

Der ganz Genuß, und folgende Stellen erörtern die Sache noch mehr. Die Königin Elisabeth schreibt A. 1352: Mandamus, quatenus ipsas Decimas praefatis Plebanis in toto et integraliter etc. Der Kayser Sigismundus nennt diese Decimas in seinem A. 1435 am Palm Sontag zu Presburg ertheilten Privilegio: integras; Joannes Sigsismundus erklärt sie 1563 Feria 5ta post Dominicam Reminiscere vor integras liquido, accitra quamlibet fraudem, dolum fusum ac defectum Parochis reddendas. Noch klärer spricht der Fürst Christoph Báthori von ihnen in seinem 1580 Do May [S. 11] in Alba Julia gegebenen Privilegio: In eo Pastores atque eorum Successores universos gratiose adsecurandos duximus, quod si easdem Quartas Decimarum arendatas, in ratione nostra retinere noluerimus ex iterum in dictos Pastores atque eorum Successores redundare, Decimarumque Jus integrum vicissim penes eosdem manere, et existere debeat. Das nachstehende wird diese Wahrheit noch mehr erhärten. Ich erkühne mich indeßen nur anzumerken, daß der König A. 1224 annoch befugt war, Decimas und dergl. von dem Fisco abzureißen, wenn sie ihm wirklich zugehöret hätten; denn das Gesez, das diese Befugnis aufhebt, kam erst 1514 unter Vladislao zum Stand. So lange Siebenbürgen zu dem Königreich Ungarn gehörte, ist nicht mehr als ein einziges Beyspiel einiger angegriffener Zehend-Quarten vorhanden. Leucus ein Graf der Zekler zog einen gewissen Petrum einen Beamten Kronstadts an sich, und nahm etwa in der Mitte des 14ten Jahrhunderts den Burzländer Geistlichen eine Quarte ihrer Zehenden, unter dem scheinbaren Vorwand der gemeinen Wohlfahrt zu dienen, und die Gränzen sicherer zu sezen weg. Die Burzländer klagten; Stephanus Dux, die Königin Elisabeth und der König Ludvig ertheilten nach einander die gemessensten Befehle zu deren ungesäumter Wieder Erstattung. Besonders sind die Ausdrücke des lezten merkwürdig: Dicit nobis Dominus Nicolaus Plebanus de Corona et Decanus de Brassou suo et aliorum Plebanorum nomine et vice gravi cum querela, quod vos quartam partem omnium Decimarum ipsorum indebite et injuste aufferre niteremini. Mandamus per praesentes, quatenus praedictas Decimas praefatis Plebanis plenarie et integraliter dimittatis, und wieder: Mandamus ut praefatae Quartae partes omnium Decimarum Supradictarum a Comitis ac Castellanorum manibus Sequestratae ipsis Ecclesiis in Dicto Decanatu Brassouiensi constitutis; earumque Plebanis remittantur, restituantur et resignentur perpetuo percipiendae et utendae. Die Wiedererstattung erfolgte 1364 also etwa 10 Jahre nach ihrer Vorenthaltung, und gewiß nach vielen fruchtlos ertheilten Befehlen. Der Fiscus sucht sich diesen Zeitpunkt zu Nuzen zu machen, und behauptet unter andern, daß die Burzländer unter dem Stephano Duce in dem Besiz der Zehenden nicht gewesen wären. Er nimmt seinen Beweiß [S. 12] aus folgenden Befehlen her: Damus in Mandatoris Nostro Ducali Edicto, quatenus nullam partem Decimarum Ecclesiarum praedictarum de Brassou retinere nec vobis usurpare de caetero praesumatis. Er vergißt, daß hier die Rede nur von der einen Quarte sey, und da er diese mit dem ganzen Zehenden überhaupt vermengt; so macht er zwar die Sache bey dem ersten Anblik etwas dunkel, bey dem zweyten aber ist es sehr leicht anzusehen, daß diser Befehl das Recht der Kronstädter auf den ganzen Zehenden nur noch mehr erreicht: Denn er sagt: Nullam partem Decimarum retinere et usurpare praesumatis, folglich bewahret er den ganzen Zehenden. Übrigens da niemand in etwas geschüzt werden kan, das er nicht besizt; so ist des Fisci Schlus sehr unrichtig, und vielmehr das gerade Gegentheil wahr. Alle seine übrige Einwendungen erhalten ihren Schein von dieser Vermengung der Zehenden mit der Quarte, und fallen von sich selbsten weg, so bald man diesen Unterschied machet. Nachdem Siebenbürgen unter eigene Fürsten kam, und die Deutsche Nation zu den zwey andern ungrischen Nationen trat, so erfolgten wie überhaupt, so auch insbesondere in Ansehung der Zehenden wiedrige Neuerungen, denn kurz nach dieser Vereinigung wurden der Sächsischen Geistlichkeit in dem zu Clausenburg 1558 gehaltenen Land-Tag die Zehend-Quarten abgesprochen, und zwar unter dem Vorwand, die Königin Isabella sey arm, und man müsse ihre Einkünfte vermehren. Die Privilegien wurden bey dieser Gelegenheit nicht angegriffen, das Recht blieb ungekränkt und man war mit dem oben angeführten Vorwand zufrieden. Die Sächsische Nation welche sonst gewohnt ist, alles vor ihre Fürsten aufzuopfern, konte dennoch disen Schlus unmöglich begnehmigen; sie wiedersprach ihm nicht allein; sondern sie überwieß auch die Königin selbst von dem ihr angethanen Unrecht, und erhielt zwey kurz aufeinander folgende fürstliche Briefe, davon der erste 1558. den 15 Julii, der 2te aber 1559. den 10ten Julli erlassen sind. In dem ersten stehen die Worte: Volumus, ut nullus se a vestrarum et justarum ac integrarum Decimarum solutione retrahat, In dem zweyten: Nullus omnino Vestrum Ecclesiarum Saxonicalium Plebanos atque Ministros in suis Juribus et antiquis libertatibus, immo etiam Perceptione fructuum Decimarum et emolumentorum annuorum impedire, turbare, molestare, aut sub quocumque praetextu, et colore in iis inquietare, lacessere, damnificare debeat etc. Wolffgangus Bethlen beschreibt disen Vorgang aufrichtig in seiner Geschichte in dem 4t Buch auf der 206 und 207t Seite; der von den beyden Ungrischen Nationen gefaßte Schluß blieb [S. 13] also unkräftig, und die Sachsen erhielten sich nicht allein in dem ungestörten Besiz des ganzen Zehenden, sondern suchten sich auch von den künftigen Beeinträchtigungen immer sicher und sicherer zu sezen. Daher kam es, daß sie verschiedene Befehle auswirkten, und zwar A. 1563 von Joanne Sigismundo: Cum autem Decimae per Divos praedecessores nostros Reges Hungariae Ministris Eccl[esi]arum donatae et collatae sint .. Mandamus, ut omnino in posterum universas Decimas musti, frugum etc .. reddere etc. Von dem Stephano Báthori 1575 D. 18ten Octobs. Mandamus vobis firmiter harum Serie, ut nullus vestrarum Pastorum praescriptorum Decima, jura et redditus diminuere, attingere et violare audeat. Von Christoph Báthori 1579. Mandamus .. quatenus de universis frugibus Decimas plenarie Pastoribus persolvere debeatis.

So stunden die Sachen als die beyden Ungrischen Nationen in dem 1580 im Monath Aprill gehaltenen Landtag die Fürsten auf das neue angingen, der Sächsischen Geistligkeit drey Quarten zu entziehen. Wie unerwartet dieses der Nation vorkommen müssen, ist daraus abzunehmen, weil eben diese Stände es waren, die es in dem vorigen Jahr diaetaliter ausgemacht hatten, die Zehenden solten der Geistigkeit unverlezt erhalten werden. Der Fürst Christoph Báthori bezeigt diesen Umstand sehr klar, da er in seinem 1579 D. 4. Julii erlassenen Privilegio saget: Quum autem juxta publicam Dominorum regnicolarum constitionem in proximis eorum Comitiis generalibus in Ci[vi]t[a]te Colosvariensium ad festum Beati Georgii Martiris in A. 1578 novissime praeterlapsum ex Edicto n[ost]ro celebratis, factam et promulgatam, Decimae et alii legittimi Proventus Ministris Eccl[esi]arum ubivis in hoc regno nostro constitutis, integre et inviolabiliter reddi atque conservari debeant. So unvermuthet in deßen dieser Vorgang war, so geschah er doch, der Fürst aber, der die Triebfedern einsahe, die ihn veranlasseten, war weit entfernt ihn zu begnehmigen. Er ertheilte denen Ständen vielmehr eine merkwürdige Antwort, die seinem Gedächtnis auch bey der späthesten Nachwelt Ehre machen wird. Sie steht in Actis diaetalibus und ist folgende: Piorum N[os]rorum Antecessorum Privilegia non licet; non convenit mutilare, aut revocare; Nemo sine justa, et bene perpensa examinataque Caussa debet privari Suis Proventibus vel Privilegiis, – volo itaque et mando, ut de reliquis regni necessitatibus proponatis, et disseratis ac Decimas intactas relinquatis. Es war damahls die Gewohnheit, daß die Geistlichen eine oder mehr Quarten nach Belieben veräußern oder verpachten konten, diese Gewohnheit gründete sich auf des Kaysers Ferdinandi I. Decret. G. Art. 55 und selbst die Fürsten kauften, oder nahmen sie zuweilen von [S. 14] ihnen in die Pachtung. Von Stephano u. Christophoro Báthori sind noch Beweise hievon vorhanden. Diese Gewohnheit gab den Fürsten Gelegenheit auf Gutbefinden, und den Rath der Landes-Stände sich das Recht des Vorkaufs zu zu eignen, und von allen Geistlichen diejenige Quart in Vorpacht zu nehmen, welche sie zu veräußern gewohnt gewesen waren. Weil er sie aber, weder kränken noch ihre Einkünfte verringern und schwächen wolte; so sezte er sie nicht allein wegen derer drey übrigen Quarten vollkommen sicher; sondern machte sich auch anheischig, die gerechte, und gewöhnliche Arend der verpachteten Quart jährlich zu entrichten. Beydes erhellet aus seinem 1580 den 12ten May ertheilten Privilegio und deßen folgenden Worten; Ex Sententia et Deliberatione Dominorum Consiliariorum Nostrorum singulis Pastoribus Ecclesiarum Saxonicalium unam Quartam Decimarum quotamus in rationem nostram projusta arenda et pretio recipiendam duximus; in eodem Pastores, atque eorum successores universos Gratiose adsecurandos et adfidenos, quod ipsis pretium, seu arendam ejusdem Quartae plene et integre atque sine omni defectu persolvi curabimus —[1] de reliquis vero 3. quartis plenam atque omnimodum … eis damus facultatem, plenumque et omne jus attribuimus, easdem vel pro Semet ipsis retinendi vel pro aliis quibuscumque voluerint, conferendi. Der Fürst hielt sein Versprechen, und entrichtete eben wie einige seiner Nachfolger die Gebühr vor die gepachtete Quart; wovor verschiedene Dankzeichen aufgewiesen werden können. Er sezte über das auch noch fest, daß wenn er diese Arend nicht mehr übernehmen wolte; so solte die verpachtete Quart wieder an die Geistlichen und ihre Nachfolger zurük fallen, und ihr Recht auf die ganze Zehenden bestättigt bleiben, wie eben das oben angezogene Privilegium ausdrüklich bezeuget. In den Landes Articuln von 1591 wird dieser Zusammenhang noch mehr erörtert, da die Stände ganz deutlich sagen: Die Vorfahren des damahls regierenden Fürsten hätten die Sächsische Geistlichkeit angegangen, und eine Quart von ihren Zehenden in Verpachtung von ihnen genommen. Es seyen nun entweder die weitere Entlegenheit des Kronstädter Disctricts, oder einige andere Bewegungs Gründe Ursach daran; Genug die Fürsten nahmen keine Quarten von ihnen in Arend, und sie blieben nach wie vor in dem Genus des ganzen Zehenden, und ihrer follen Freyheit.

Sie wurden zwar 1583 von dem Cosma Horváth Petriyevith [S. 15] dem Befehlshaber in dem Fogarascher Schloß, und andern Beamten dieserwegen angefochten, der König Stephanus aber schüzte sie wieder diese Beeinträchtigung, und ertheilte der Stadt Kronstadt und dem Barczenser District das Vorrecht, oder das Jus praeemtionis, wenn die Geistlichkeit etwa einige ihrer Quarten verkauffen, oder veräußern wolten. Beydes folgt aus den Worten seines 1593 d. 18. Marty erlassenen Schuzbriefes, wenn es heißt: Neque enim moris unquam fuerit a Pastoribus villarum terrae Barcza Quartarum Decimas, ad ullam Arcium nostrarum arendari – – Civitati Bressoniensi et terrae Barcza id indulgendum et concedendum esse duximus, ut jam in posterum Decimarum quartes, Si quas Plebani villarum terrae Barcza vendere voluerint, prae aliis ipsis redimere valeant atque possint. Der König giebt die wirkende Ursache zu Ertheilung dieses Vorrechts an, und sagt: Kronstadt und Burzeland trüge große Lasten, und nicht mittelmäßige Unkosten wegen der Wohlfart des Vaterlandes.

Es wird daher sehr unrichtig gehandelt, wenn man diese Ursache als Bedingungen in Absehn auf die Geistlichen, und ihre Zehnden ziehet, das Recht des Vorkaufs mit dem Zehnden selbst vermenget, unerhörte und unnatürliche Bedingungen erfindet, und gar den Beweise daraus hernehmen will, daß die Kronstädter Geistlichen nur eine Quart besessen hätten, und daß die Decimae ad manus Saeculares kommen wären. Der Ausdruk allein Decimarum Quartos, Si quas Plebani vendere voluerint, zeiget von beyden das Gegentheil ganz klar. Weil auf diesen Schubrief das mehreste in dem Deliberat des Fori productorii gebauet, und vieles darin ausser dem Zusamenhang gerade wieder den Buchstaben ausgedeutet wird; so erkühne ich mich, die Abschrift, und den vollen Inhalt unterthänigst bey zu legen. Genug diser Umstand, daß nehmlich in dem Burzenländer District keine Quart in Arend genommen wurde, hat Gelegenheit zu dem Unterschied, und der vorzüglichen Verschiedenheit gegeben, welche unter diesem District, und der übrigen Sächsischen Nation bemerket wird, indem die Geistlichkeit in dieser drey Quarten, und nicht wie der Fiscus, und das Forum sagt, nur eine genossen, und wirklich genießet in jenem aber bis auf diese Zeiten allemahl bey dem ganzen Zehnden geblieben ist. Diese leichte Wahrheit gründet sich auf die tägliche Erfahrung, die alle Tage vor den Augen dieser Landes Leute [S. 16] vor sich geht, und dennoch wird ihr wiedersprochen? Von dem Fürst Christophoro Báthori bis zu dem Gabriel Báthori, also von 1580 bis 1611 ereignete sich keine weitere Neuerung, außer daß einige Fürsten die in Arend genommenen Quarten, wieder ihre Bestimmung an Edelleuthe verschenkten, und dadurch Gelegenheit gaben, daß die Stände A. 1591 folgende Verordnung machten, die ich mich deswegen in ihrem ganzen Zusamenhang hieher zu sezen erkühne, damit die Prüfung leicht falle, ob die in der Transmission daraus gezogene Folgen, mit ihm zusamen treffen, oder ihm vielmehr gerade wiedersprechen dörften. Sie heißt: Weiter da wir auch das in Überlegung genommen haben, daß in Ew. Fürstl. Gnade hoff sowohl zu höchst dero eigener Unterhaltung, als auch zu der Verpflegung Ew. Fürstl. Gnad. Hoff Statt, und übrigen Gattung der Bedienten, sehr viele Unkosten aufgewendet werden, auf deren Bestreitung Ew. Fürstl. Gnaden höchst seel. Vorfahren, und zwar sowohl höchst dero Herr Bruder des Königs von Pohlen Majtt; als auch höchst dero herr Vater unser verstorbener Gnädigster herr so viel aufmerksamkeit gewendet, daß sie die hiesige einheimische Sächsische Pfarrer darum angegangen, und in allen ihren Stühlen von allen Plebanien eine Quart begehrt, und auch Jahrweis in Arend vor sich genommen haben, von welchen Quarten nachher Ew. Fürstl. Gnaden, indem sie sie anderswohin bestimmet und verwendet, sich selbsten beraubet haben. Damit wir aber Ew. Fürstl. Gn. weitere Bedürfnissen begegnen, und Vorsehung machen mögen, woher man sowohl Ew. Fürstl. Gnaden, als höchst dero Bedienten, Hof-Statt, tägl. ankommenden auf und zugenden und Gästen, die von vielen Oertern Ew. Fürstl. Gnad. Thron besuchen, Unterhaltung herhohlen mögen; so sezen wir von Rechtswegen Ew. Fürstl. Gnad. wieder in den Besiz, aller in den Stühlen, und allen denen Sächsischen Plebanien abalimierten Quarten in integrum ex conditione et lege, daß Ew. Fürstl. Gn. solche zu den oben angeführten Nothdürften gebrauchen, und zu keiner Zeit jemandem unter keinerl. Vorwand, weder Jahrweis, weder durante bene placito, weder vita durante noch in perpetuum überlassen, und conferieren sollen.

  1. A. 1599 wurde dieser Articul auf das neue wiederhohlet, und bestätiget, wie sein eigener Inhalt deutlich zeiget, in keinem aber von beyden sind die Privilegia der Sächsischen Geistlichkeit vereitelt, oder die ihr verliehnen Zehnden wiederruffen worden, Es ist daher unanständig, und unverantwortlich, wenn sie der Fiscus und das Deliberat misbrauchet, und gewaltsamerweise verkehret. Unter dem Fürsten Gabriel Báthori also 1611 wurden in einem zu [S. 17] Clausenburg gehaltenen Landtag die Sachsen und unter diesen die Geistlichen einer Untreue, eines gepflogenen Verständnisses beschuldiget, und in die Notam Man entzog ihnen 3 Quarten, und ließ ihnen nur eine übrig; In des Fürsten Befehl, wo er dieses verordnet, kommen diese Worte vor: Mandamus firmiter, quatenus vos a modo et in posterum praescriptas tres Quartas ante a vobis perceptis in rationem Fisci nostri adcumulare, et libere percipere facere, permittere modis omnibus teneamini.

In dem 1612 auf dem Landtag zu Herrmanstadt von denen Ständen beschlossenen Landes Articul heißt es; daß in dem verflossenen 1611t Jahr den Sächsischen Geistlichen gewisser Ursachen wegen die drey von Alters her genossene Zehnd Quarten entzogen worden wären. Die Nation konte die Beschuldigung nicht vertragen, sie erwieß ihre Unschuld, und der Fürst so wenig er sonst der Nation gut war, konte ihr dennoch die offenbare Gerechtigkeit nicht versagen. Die Nota und ihre Folgen wurden aufgehoben, und der Fürst sezte die Geistlichen nicht allein wieder in den Besiz der drey ihnen entzogenen Quarten, sondern er ließ auch sein darüber ertheiltes Privilegium durch die Stände in dem 1612 in Herrmanstadt gehaltenen Landtag bestätigen: Die vorher berührten Clausenburger Articul aber völlich vernichten. Beydes erweisen theils folgende Worte des Privilegii Gabrielis Báthori, welches in Herrmanstadt 1612 den 28t November verliehen worden: Tres partes illarum Decimarum vicissim restituendas, dandes, donendas et conferendas duximus; theils aber der eben in dem Jahr abgeschlossene Diaetal Articul, wo es heißt: Wir abrogieren per contrariam Constitutionem Ew. Durchl. Gnädigste Willens-Meinung zu folge den in Clausenburg abgefaßten Schluß gänzlich, und bestätigen vigore praesentis Constitutionis regnotenus die ganze Universitaet, und alle deren Glieder in ordine Ecclesiastico in dem von jeher gewöhnlichen Genus der 3 Quarten, wie auch in allen ihren alten Privilegien. Bey dieser Gelegenheit indeßen hatten die damahligen Umstände viele Gewalt über die Nation; Sie veranlasseten sie, das oben angezogene Báthorische Privilegium durch einen mit ihnen eingegangenen Vergleich zu erleichtern und zu bewirken; worinen sie dem Fürsten, und seinen Nachfolgern die eine Quart, welche seine Vorfahren gegen Entrichtung eines jährlichen Preises in der Verpachtung gehabt hatten, auf die Zukunft unentgeltlich überließen. Dieses beweisen die Worte des Privilegii selbst: Conventum inter nos atque Primores Nationis Saxonicae, utriusque Status pactum est, ut a modo in posterum Successivis Semper temporibus nos et suc- [S. 18] cessores nostri quartam illam ex Decimis unam abregato penitus atque Sublato illo Arendae pretio colligere accumulare iisque frui valeamus, Successoresque nostri valeant ac possint. Es erweiset es auch der oben angemerkte Diaetal Articul, indem er sagt: Es solle die eine Zehend Quart, welche schon seit geraumer Zeit vor den Fiscum gegangen, in Zukunft eben auch vor den Fürsten, und deßen Fiscum, ohne daß er deswegen eine Arend zahlen dörffe, eingesamlet werden. Dieser Vergleich, das darauf gegründete Privilegium, und der beydes bestätigende Landes Diaetal-Articul sezt diese ganze Geschichte ins klare, und hängt mit der vorhergehenden Abhandlung so genau zusamen, daß ich mich unterstehe ihn nicht allein als den sichern Beweis, von der Wahrheit des ganzen zu betrachten; sondern auch folgende Sätze darauf zu gründen. 1.) Die Sachsen haben vom Anfang ihres Daseyns, unter allen Ungrischen Königen und auch einiger siebenbürgischer Fürsten bis auf den Christoph Báthori den ganzen Zehnden besessen. 2.) Dieser Fürst hat auf gutbefinden der Stände von denen darum angegangenen Geistlichen eine Quart gegen Entrichtung eines jährlichen Preises in Verpachtung genommen, die drey Quarten aber sind ihnen nicht allein ungekränkt gelassen, sondern auch das Recht zu dem ganzen Zehnden, wenn der Fürst die Arend nicht mehr behalten wolte, ausdrükl. vorbehalten worden. 3.) Unter dem Gabriel Báthori hat diese Arend durch den mit der Nation eingegangenen Vergleich aufgehöret, die 3 Quarten aber sind den Geistlichen nur noch versichert worden. Dieser Absaz indeßen enthält den Grund und erleutert die Gewohnheit, vermöge welcher die Nation von E. K. K. Ap. Majtt vertragsweis jährlich eine Quart der Zehnden, diese nemlich, welche dem Fürsten Gabriel Báthori unentgeltl. zugestanden wurde, in die Verpachtung übernimmt. 4.) Die Nation u. ihre Geistlichk. sind vielmahl der Zehnden wegen angefochten worden; allein nie hat man ihre Rechte dazu, die Privilegien und Schuz Briefe angegriffen, als jezo. Weil indessen der Fürst durch diesen Vergleich nur diejenigen Quarten ohnentgeltl. überkam, die der Fiscus vorher gegen die jährliche Arend genossen hatte, die Kronstädter aber, nebst noch einigen wenigen Orthen dem Fisco vermutlich wegen ihrer Entlegenheit niemahls Quarten in Arend gegeben hatten, wie oben bewiesen worden; so blieben sie bey ihrem ganzen Zehnden, und der Vergleich und das da- [S. 19] rauf gebauete Privilegium nahm sie ausdrüklich von dieser Verbindung aus, und sezte ihren Besiz durch folgende Worte auf immerdar fest: Pactum est, ut a modo in posterum Sucessivis Semper temporibus nos et Successores nostri – praescriptam unam quartam Decimas – in omnibus Civitatibus, Pagis, Villis Saxonicalibus, exceptis Territoriis nonnullis, quibus antea integre remanserant, colligere, accumulare iisque uti frui volumus. Seit diesem Zeitpunkt, welcher in der That der lezte ist, ohnerachtet der Fiscus von den Zeiten des Fürsten Béthlen redet; Aber nichts erweiset und auch nichts erweisen kan, hat weder die Nation noch ihre Geistlichkeit weitere nahmhafte Anfechtung des Zehnden wegen ausgestanden. Der mit dem Fürsten eingegangene Vertrag, die Geseze, die Privilegien, die öftern Schuzbriefe waren so viel Rechtliche Titul, die sie vor aller Beeinträchtigung schüzen, und einen durch viele Jahrhundert ununterbrochenen Besiz verlängern, und rechtigen konten. Zumahl da auch unter dieser Zeit die Fürstin Catharina und der Fürst Michael Apaffi den gänzlichen Genus der Zehnden ihnen bestätigten. Als es endlich der göttlichen Vorsehung gefiel der Sächsischen Nation inbrünstigste Wünsche und Gelübde zu erfüllen, und Seebenbürgen E. K. K. A. M. Allerdurchlauchtigsten Erzhaus zu unterwerfen; so hatte sie nicht allein die Gnade, und den Trost, daß alle ihre Freyheiten, und Vorrechte, und unter ———–[2] Genus der Zehnden, so wie er damahls war von dem höchstseeligen Kayser Leopoldo dem Großen in dem Diplomate Leopoldino in den Worten: Confirmamus fidelibus Statibus omnes Ungariae Regum, Similiter omnium a tempore Separatae ab Hungaria Transsilvaniae ejusdemque Principum donationes, collationes, Privilegia – Decimas et denique quaevis .. beneficia, ac bona sive privatis sive Civitatibus ac Communitatibus et Cretibus, sine cujuscumque ex receptis religionibus addictae Ecclesiae Parochiae vel Scholae, tam in Transsilvania, quam – praedictis factas, et data – ita, ut nemo omnino hac occasione in Suis Bonis nec per hos, nec per quemcumque Sacri, aut Profani ordinis virum impetendo aut actionando turbetur, sed unusquisque ea, quae nunc habet et possidet, in posterum etiam teneat et possideat, ausdrüklich bestätiget wurden, sondern es folgte auch bald nachher diese Allergnädigste Versicherung: Quatuor religiones in Transsilvania receptas in libero exercitio, Juribus, Donis et Possessionibus, uti iis nunc fruuntur sine turbatione qualicumque quiete et pacfifice in posterum relinquendas esse, welcher in der Folge von [S. 20] E. K. K. A. M. höchst seeligen Vorfahren, Kayser Josepho u. Carolo noch mehrere Allerhöchste Bestättigungen nachgekommen. Wie dem auch Ew. K. K. A. M. Allergnädigst geruhet haben, gleich bey dem Antritt dero Glorwürdigsten Regierung ohne Unterschied der Nationen und Religionen, einen jeden seine Rechte, Freyheiten, Vorzüge, und verliehene Gutthaten Allergnädigst zu bestätigen.

Dieses ist Allergnädigste Kayserin! der wahrhafte Zusammenhang, und der deutliche Verstand aller angeführten Geseze, Privilegien und Articul. Dieses ist die ächte, und unleugbare Geschichte der Siebenbürger Sächsischen Zehnd-Sache. Eine Kette von Begebenheiten, die aus unumstößlichen Urkunden u. Zeugnissen zusamen gesetzt ist, und sich deswegen, weil sie nichts behauptet, was sie nicht beweiset, Ew. K. K. Ap. M. Schuz und Gnade Allerunterthänigst verspricht. Es kommt darinnen freylich nicht vor, daß die Geistlichkeit der Nation von jeher nur eine Quart gehabt habe, daß die Verleyhung der Zehnden Bedingungsweise geschehn sey, daß sie durch nachfolgende Geseze wiederruffen worden, und andere dergl. niegewesene, und erst mit diesem Process gebohrne Einschränkungen; Sie sind aber gerade deswegen ausgeblieben, weil sie nicht erwiesen werden können, und weil sie dem erwiesenen wiedersprechen. Ich würde mich scheuen E. K. K. A. M. geheiligten Thron, vor dem die Boßheit beben mus, und nur die Unschuld Schuz findet, mit einem Gewebe von übel zusammenhangenden Umständen zu entheiligen; ich weiß, daß E. K. K. A. M. in allen Dingen Gnade und Gerechtigkeit obwalten lassen, und bin gewiß, daß E. K. K. Ap. M. in dieser Sache, die auf einer Seite E. K. K. A. M. Fiscum, und eine unmerkliche Vermehrung Allerhöchst dero Gefälle, auf der andern aber die Erhaltung eines treuen Volks, und seine unendlich schäzbaren Grundgeseze angeht, die Würkung der Mütterlichen Hülfe Allergnädigst zu äußern geruhen werden. Ich unterstehe mich Allergnädigste Kayserin gegenwärtigen Process als eine Rechtfertigung der vielen Klagen über Übergewicht und die Bedrükung einiger verflosener Jahre allerunterthänigst anzuführen, und deßwegen habe ich mich so ausführlich auch auf solche Säze einlassen müssen, die ich sonst gerne verbeygegangen wäre. Er wird das Betragen, und die Art eines willkührlichen Verfahrens, den viele in der Nation besonders in gerichtlichen Dingen ausgesetzt gewesen, deutlich erörtern: die Geseze schienen zuweilen nicht vor sie, nur wieder sie gemacht zu seyn; [S. 21] Die Privilegien litten, und die Natur der Löblichsten Handlunge, die sie erworben hatten, wurde verändern, und erzeugete wiedrige Früchte. Man bewieß, und haufte Geseze auf Geseze, Schluß auf Schluß, umsonst, der Gegentheil sprach; eine Vermuthung, eine zweydeutige Wendung entkräftete alles, und der Spruch fiel wiedrig: Nichts, als Euer K. K. Ap. Majestät Weltbekandte Gerechtigkeit und Milde, die tröstende Zuversicht, unter dem Schatten des Thrones Schuz zu finden, konte die niedergeschlagenen Gemüther aufrichten. Diese beyde erhabenste Eigenschaften sind es, Allergnädigste Kayserin, die ich mich unterfange allerunterthänigst anzuflehen: Euer K. K. Ap. M. geruhen Allergnädigst die Kronstädter Zehend-Sache, und alle darinnen vorkommende Allegationen und Deliberaten, gegen sich selbst, nemlich gegen die angezogene Geseze, Privilegia, Schuzbriefe, und Diaetal-Articul aus denen sie ihren Ursprung genommen, und die ich in wahrem Zusammenhang in dieser meiner Allertreuesten Bittschrift vorgestellet habe, halten zu lassen; und als denn, wenn diese mit jenen, die in der Transmission angenommene, und durch Deliberata befestigen Säze, nämlich, mit den angezogenen Privilegien, und Rechts-Stellen, nicht nur nicht zusamen kommen, sondern sie gerade bestreiten; so geruhen Ew. K. K. Ap. M. Allergnädigst nicht allein die Kränkungen der Sächsischen Nation zu heilen; sondern auch die unverlezbarkeit der Geseze, der Königlichen Privilegien, der ertheilten Freyheiten, der oft wiederhohlten Versicherungen, und Bestätigungen zu handhaben, die Kronstädter aber vor teutsche, die an dem Allergnädigst geretteten Privilegio antheil haben zu erklären, und dem Burzeländer Capitul den verjährten Besiz des ganzen Zehendens zu bestätigen; zum ewigen Rum Ew. K. K. Ap. Majestät Glorwürdigsten Regierung, und zu unaussprechlichem Trost der getreuesten Sächsischen Nation.

Ich unterwinde mich endlich meine obige allerunterthänigste Bitte zu wiederholen und von Ew. K. K. Ap. Majtt die Ertheilung des Allerhöchsten Befehls an die Siebenbürgische Hof Cantzley …..[3] in dieser Sache bis auf nähere allermildeste Verordnung nicht weiter gehe, zu erflehen, der ich mit allerunterthänigsten Gehorsam und unwandelbaresten Treue ersterbe.

 


[1] [1] Für den Kopisten unleserliche Textpassage.

[2] Für den Kopisten unleserliche Textpassage.

[3] Für den Kopisten unleserliche Textpassage.

 


Download des PDF-Dokuments

Download des Originals als PDF

 

Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1761-7-15-1 (Stand: 14. Februar 2022).

© Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V.

Alle Rechte vorbehalten.

 

Scroll to Top