1761, März 27

1761, März 27, Wien: Brukenthal argumentiert in siebenbürgisch-sächsischen Steuer- und Einquartierungsfragen, bittet um Verständnis und Unterstützung.

 

Orig. im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, Abteilung Transsilvanica, fasc. 1761-1825.
Empfänger ist wahrscheinlich Obersthofmeister Anton Ulfeldt, vielleicht aber auch Friedrich Wilhelm von Haugwitz oder Wenzel Anton von Kaunitz (vgl. Dok. 1761-03).
Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 105-107.

[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments:]
K. K. Haus-Hof- und Staats-Archiv.
Transylvanica Fasc: 1761-1825

[S. 1]

 

v. Brukenthal.

Ihro Hoch Grafliche Excellentz Hochgebohrner Reichs-Graf, Gnädigster Herr Herr!

Dreye der wichtigsten Angelegenheiten der Sächsischen Nation in Siebenbürgen haben das Glück von Euer Hoch Gräflichen Excellentz erlauchtester Einsicht ihre Entscheidung zu erwarten. Das Schiksal der Beamten, die Beruhigung der Bürger und die Erleichterung der Unterthanen hangen einigermaßen davon ab; denn die Zins-Freyheit der ersten, die Häuser-Tax und Quartiers-Einrichtung der anderten, und die Erlassung des vierdten Kreuzers der Dritten wird ihre Folge seyn. So wichtig diese Gegenstände sind, so groß ist die Erwartung der Nation, sie kennet die Gerechtigkeit ihres Flehens, sie siehet das Land, welches ihre Erhaltung mit dem Herren Dienst verknüpfet; sie verehret Euer Hoch-Gräflichen Excellentz Gnade und empfindet die mächtigen Wirkungen dero Schutzes; alles dieses tröstet und richtet sie auf.

Wenn sie um die Zins-Freyheit ihrer Beamten bittet, so suchet sie nichts neues an. Diese haben das Vorrecht von ihren bewohnten Häusern und der damit verknüpften Wirthschafft frey zu seyn, von unendlichen Zeiten her besessen. Sie sind mit dem selben unter die Glorreiche Regierung des Allerdurchlauchtigsten Erzhauses übergegangen und haben sich darinnen ungestört und ruhig bis zu der Einführung des neuen Systematis 1755 erhalten. Sie haben es Krafft der Privilegien genossen, und der Genus dieser lange von Königen, Fürsten und drey Hochstseeligen Kaysern, ja selbst von Ihro jezt glorreich regierenden Kaysl. Königlich-Apostol: Majestaet in den übrigen Gewohnheiten bestätigte Genus, hat es allgemein in der Nation gemacht, und hat ihm die vollkommenste Gültigkeit verliehen; eine Gültigkeit, von der niemand sagen wird, daß sie der unterbrochene Genuß von fünf Jahren schwächen können. Um die Herstellung dieses alten Vorrechts also, [S. 2] und um die Zurükruffung des gültigsten Gebrauchs flehet die Nation, da sie bittet, daß ihrem Beamten die Zinsfreyheit in dem Umfang, wie sie ehedem von ihnen besessen worden, wieder zugestanden werde, ohne den Werth davon durch eine ungewohnte, und gar zu enge Schranken zu verringern. Der Kayserin Majestät entgehet durch die allergnädigste Bittgewährung und Bestätigung beyde der Privilegien und des alten Gebrauchs nichts; denn das ganze Contributions Quantum wird dem ohngeachtet entrichtet; und den beyden Ungrischen Nationen wächset eben so wenig eine neue Last zu, als auf die Sächsische Nation fiel, als jener ihren Gerichts-Beysizern bloß aus Betrachtung des ehemahligen Gebrauchs der Zins erlassen würde; sie blieben bey ihren Abgaben, und da der erflehete Erlaß ohnehin sehr wenig beträgt, so wird er sich unter den übrigen unvermerkt verliehren, ohne daß er empfunden werden solte; die Nation hingegen wird Ihro Majestät Gnade mit der vollkommensten Dankbarkeit erkennen, und die mütterliche Milde fußfällig verehren, die ihr eins ihrer schäzbaresten Vorrechte wieder giebet, das ihr um so viel werther ist, je mehr es ihre eigene Achtung erhöhet, und zur Beförderung der guten Ordnung gereichet, in dem es das verfallene Ansehen der Beamten einigermaßen wieder herstellet. Die Zins-Einrichtung und die Quartiers-Last in denen Städten fallen beyde dem armen Bürger zur Last, und diese sind der Gegenstand der zweyten allerunterthänigst eingereichten Bittschrifft. Der Handels- und der Handwerks-Mann zinsen von ihrem Gewerb besonders in deren ersteren Städten, weit mehr als Leuthe ihres Standes in den kleinern Oertern, oder auf dem Lande zu bezahlen verbunden sind, ohnerachtet diese von ihrem Kopf Steuer geben, jene aber nicht. Dieser Unterschied könte, wenn er noch von der Häuser Tax vergrößert und beschwerlicher werden solte, gar leicht die Städte wüste und oede machen, indem die Bürger von großen Abgaben und [S. 3] vielen andern denen Städten eigenen Plagen ermüdet wahrscheinlicher weis ihre Wohnungen verlassen, und auf dem Lande einem erleichterten Fortkommen entgegen eilen dörfften. Über dieses sind die Häuser dergleichen Arth Leuthe nichts anders als Gelegenheiten ihre Handwerker und Gewerbe füglicher zu treiben, und werden folglich in denen wichtigen Abgaben mit verzinset und begriffen, die sie von ihren Handthierungen entrichten müssen. Diese zwei Ursachen haben die Sächsische Nation bewogen, fußfällig zu bitten, daß die Häuser der Kauf und Handels-Leuthe, in soferne sie nicht vermiethet werden, sondern nur zu Mitteln ihre bereits verzinsete Gewerbe füglicher zu treiben, dienen, von allen weitern Entrichtungen verschonet bleiben mögten, und sie unterstehet sich zu hoffen, daß ihr diese Bitte um desto weniger abgeschlagen werden wird, je gerechter sie ist, und je lediglicher sie zu dem Vortheil des armen Mannes, und zur Beförderung derer Gewerbe gereichet.

Die Quartiers-Last ist besonders in Hermanstadt unerträglich, und ich unterstehe mich zu behaupten, daß sie die einzige Ursache der so wenig gebaueten Häuser sey. Zwey Beschwerlichkeiten machen sie höchst über lästig: Der kleine Hauß-Zins, den man davor entrichtet und die große uneingeschränkte Gewalt, die sich der QuartiersMann darinnen anmaßet. Diese lezte besonders gehet so weit, daß ohne Bewilligung des Eigenthümers bloß nach dem Eigendünkel des Einquartierten allerhand Veränderungen vorgenommen und veranstaltet werden können, wobey jenem nichts übrig bleibet, als die Kosten dazu herzugeben, oder die Rechnungen der gebrauchten Handwerks-Leuthe mit dem Abzug des Haußzinses, der zu ihrer Bezahlung zurückgehalten wird, zu vergleichen. Hinzu kommt noch die verderbliche Gewohnheit, daß ein Hauß, welches das Unglük hat, einmahl zu einem großen Quartier bestimmet zu werden, niemahls wieder, oder doch sehr selten, davon befreyet wird. Diese [S. 4] Ursachen schrenken die Rechte der Eigenthümer in ihre eigene Häuser ein, sie entkräfften ihre Nahrung, sie verdringen sogar manche daraus, und indem sie es dahin bringen, daß die Bürger ein Hauß zu haben, vor eine Last und vor eine Beschwerniß zu halten anfangen, so ist es natürlich, daß sie zugleich die Lust, sie im Bau zu erhalten oder gar zu erweitern, erstiken und tödten. Wahr ist es, daß wenige Häuser so weitläuffig sind, daß sie nebst den Wirthen, auch grosse Quartiers-Leuthe fassen könten, aber eben so wahr ist es auch, daß weit mehrere dergleichen Häuser anzutreffen seyn würden, wenn die obigen Ursachen aufhören solten. Diese könten vermieden werden, wenn Ihro Kaysl: Königl: Apostolische Majestät Allergnädigst geruhen wolten dem Allerunterthanigsten Ansuchen der Sächsischen Nation Gehör zu geben – denn wenn der Bürger den vorgeschlagenen mäßigen Hauß-Zins erhielte, wenn er die natürliche Rechte des Eigenthümers ausüben darf, wenn er weiß, daß er nur den dritten Theil seines Hauses zur Einqwartierung hergeben muß, im übrigen aber seinen freyen Willen hat, so wird er sein Hauß nicht allein als einen Gegenstand seines Vortheils und Nuzens betrachten, und es im Bau erhalten, sondern er wird sich Mühe geben, es zu erweitern, und so einzurichten, daß der QuartiersMann sowohl als er selbst beqwem wohnen und nebeneinander bestehen könne.

Nichts wird leichter angehen, als dieses, denn die mehresten Häuser haben einen weitläuffigen Plaz, auf welchen vieles gebauet werden kann, und der gröste Hauffen der Bürger hat einen natürlichen Hang zum Bauen, den nur die Angst vor andern zu bauen und sich neue Lasten aufzubürden zurükhalten kann. Es ist nicht zu besorgen, daß die Allerhöchste Gewehrung dieser Bitte, wo nicht allezeit, doch im Anfang das Unterkommen und die Thunlichkeit Quartiere zu finden, schwer machen werde, denn da ein jedes Hauß, welches nicht besonders ausgenommen ist, den dritten Theil aller seiner Gelegenheiten zu dieser Absicht hergeben muß, [S. 5] so erhält die Quartiers-Masse einen merklichen Zusaz, und da übrigens der Nuzen eines jeden Bürgers erfodert, daß er neben dem Drittheil von seinem Zweytheil gegen Bezahlung hergebe, was er immer entbehren mag, so wird die Möglichkeit Quartiere zu finden, wo nicht größer, wenigstens so groß seyn, als sie jezo ist, zumahl da der Magistrat die Pflicht davor zu sorgen, deswegen keinesweges ableget. Schönere Städte, weitläuffigere Häuser, mehrere und bequemere Wohnungen, ja selbst die Erhöhung der Contribution werden in der Folge die Wirkungen dieser Allerhöchsten Bitt-Gewährung seyn, und ich unterstehe mich um so mehr darum zu bitten, je größer meine Überzeugung ist, daß dadurch sowohl dem Allerhöchsten Herren Dienst als dem gemeinen Stadt-Besten wichtige Vortheile zufallen werden, und je mehreren Hindernissen ich entgegen sehe, wenn diese Sache der Entscheidung irgend jemandes in dem Lande überlassen werden solte. Alles giebt oder genüßet Quartier, und alles ist daher Parthey und Theil; in dergleichen Vorwürfen aber, die das eigene angehen, sind wenige geschikt, den gemeinen Vortheil dem ihrigen vorzuziehen oder das Ganze in dem Zusammenhang zu übersehen, und das Beste zu wählen, ohne bey dem eigenen stehen zu bleiben. Die dritte Bittschrifft hat die Befreyung derer Iobbagionen und Inquilinen vom vierdten Kreutzer zum Vorwurf. Nach der neuen Verfassung sind alle Objecta Contributionis zu Kübeln geschlagen worden, und die Sächsische Nation zahlet von jedem dieser Kübel vier Kreuzer, die Unger und Zekler hingegen nur dreye. Dieser Unterschied erstrekte sich in dem Anfang des neuen Systematis ohne Absicht des Standes auf alle Sächsische Insaßen, und die zu ihrer Gerichtsbarkeit gehörige Oerther, sie mögten gleich von freyen Leuthen, oder von Unterthanen bewohnt werden, und der Boden mögte gleich königlich und frey oder adelich und denen daher entspringenden Pflichten unterworffen seyn. Ihro Kaysl: Königl: Apostolische Majestät geruheten etwa vor drey Jahren auf das Allerunterthänigste Flehen der Nation [S. 6] ihre Iobbagiones und Inquilinos denen Ungrischen und Zeklerischen gleich zu machen und von den vierten Kreuzer zu befreyen, so daß sie eben wie jene von einem Kübel nicht mehr als drey Kreuzer zahlen solten. So gerecht indessen diese Allerhöchste Resolution ausgefallen, so wenig hat sie dennoch die erwartete Wirkung hervorgebracht, und es seufzen noch viele unter dieser ungleichen Last. Die Allerhöchste Resolution sagt: Iobbagiones et Inquilini Nationis Saxoniae, qui Septimanatim Robottas et Servitia praestant, tam quoad Capitis, quam vero Cubulorum taxam aequaliter cum Comitatensibus Inquilinis et Iobbagionibus considerenter. Die beygesezten Worte: qui Septimanatim robottas et Servitia praestant, welche vielleicht nichts anders, als eine nähere Erklärung der Pflichten solcher Leuthe sind, werden vor eine Einschrenkung, vor eine Bedingung angesehen, die die Wirkung der Allerhöchsten Resolution größtentheils vereitelt. –

Denn man nimmt von ihnen die Gelegenheit die Sächsische Nation dahin zu vermögen, daß sie entweder den gewöhnlichen Genuß der Frohn Dienste, oder ihr Recht, ihr Ius Dominii auf diejenigen Oerter beweise, auf welche sie die zuerkandte Gutthat erstreken und verstanden haben will. Beydes ist hart, unnöthig und denen Gesetzen nicht gemäß, ohnerachtet es bey dem ersten Anblik nichts weniger als anstößig zu seyn scheinet, und ich bin gewis, daß die am hefftigsten darwieder schreyen würden, wenn es ihnen zugemuthet werden solte, die jezo, da es die Nation betrifft, am eifrigsten darauf dringen. Die Frohndienste der Unterthanen von der Sächsischen Nation sind mir so schwer und lästig gewesen, als andern ihres gleichen übernehmen müssen. Geringe, nur selten geleistete Arbeiten und Dienste, eine mäßige Entrichtung in Geld, der Genuß des Weinschenkes, der Zehenden und dergleichen wurden als Kennzeichen der [S. 7] Anerkennung des Rechts der Nation und der Unterwürffigkeit von ihrer Seite angenommen, und man ließ ihnen gerne Zeit und Muße Kräffte zu sammlen, die über kurz oder lang zum Vortheil ihrer Herrschafft gereichen solten. Eine Nachsicht von dieser Art scheint keine Strafe zu verdienen, wohl aber eine Aufmunterung, deren Beyspiel auf andere zur Nachfolge reizen kan! Die Geseze erfordern in wenig Fällen die Production, und es ist daher hart und ihnen nicht gemäß, wenn man diese Fälle vervielfältigen, und sogar auf Gegenstände ziehen will, die mit gerichtlichen Untersuchungen gar keine Gemeinschaft haben. Daß aber beydes, diese sowohl als jener Beweiß in dieser Materie unnöthig sey, bitte ich um Erlaubnis Euer Hoch Gräflichen Excellentz unterthänigst vorzustellen. Die Streitigkeiten der Nationen in Siebenbürgen unter einander über das Verhältniß ihrer Contribution und übrigen Abgaben, und die Bemühung eine bessere Ordnung darin einzuführen, haben in den vorigen und nähern Jahren viele Conscriptionen veranlasset. Die mehresten davon haben keine Folgen gehabt, nichts desto weniger aber sind in allen ohne Unterschied der Stand und die Condition derer Contribuenten angemerket, und ohne jemandes Wieder-Rede fest gesezet worden, so daß die Übereinstimmung aller eine Gewißheit, Glaubwürdigkeit und Überzeugung hervorbringet, der man den Beyfall nicht versagen kan. Dieses geschiehet besonders in Ansehung der Condition der Sächsischen Unterthanen und Inquilinen weil unter allen Mängeln und Fehlern, die man wechselsweiß bald dieser bald jener vorgeworfen hat, keiner ist, der dieselbe angehen, oder in Zweifel rufen solte. A: 1750 kam die sogenandte Conscriptio Domestica zum Stande, ein Werk, an dessen Einleitung und Regeln lange und mit vieler Mühe gearbeitet [S. 8] worden war; diese wurde zu dem Grund der folgenden Combination geleget, welcher endlich A: 1755 die Manipulation nachtrat. –

In allen dreyen sind die Conditiones, der Stand der Contribuenten beschrieben, und besonders hat die Conscriptio Domestica nach der Allerhöchsten dem Comissario Regio Plenipotentiario ertheilten Instruction und etlichen nachherigen Resolutionen das Gewicht und das Ansehen, daß alle Constribuenten in der Condition, wie sie darinnen stehen, bleiben, und daß selbst die Edelleuthe, welche als Contribuenten hineingesezet werden, beweisen müssen, daß sie es nicht sind, wenn sie der Contribution entgehen wollen. In Ansehung des Contributionalis aber, der Conditionen nehmlich, Contribuentium quod Contributionem haben die Conscriptiones und insonderheit die Domestica ihre vollkommene Gültigkeit. Sie haben eine durch die Allerhöchste Resolution bestätigte Praesumtion vor sich, welche nichts, als ein offenbarer Beweiß schwächen oder zerstören kan; und diese Praesumtion, diese Gültigkeit werden in allen operationen und in allen Entscheidungen, die das Contributionale zum Vorwurf haben, noch heute angenommen und zum Grund gelegt. Warum aber solten sie nur in Absehn auf die Nation ihr Ansehn verliehren? Warum solten sie gerade bey ihr das Gegentheil von dem hervorbringen, was sie bey andern wirken? Andere müssen beweisen, daß sie das nicht sind, vor was sie sind gehalten worden, und wir sollen die Gültigkeit und die Praesumtion dadurch entkräfften, daß wir beweisen, daß sie gerecht ist? Euer Hoch Gräfliche Excellentz erlauben mir gnädigst, daß ich noch einen Umstand berühre. Die freye Sächsische Contribuenten zahlen nach Beschaffenheit der Emporiorum und der Plagen eine erhöhetere Taxam Capitis als die Iobbagiones und [S. 9] Inquilini in den Comitatern. Die Güter der Nation entrichten bis auf vier Cronstädter-Dörfer diese leztere, nehmlich die, welche die Inquilini oder Iobagiones Comitatenses zahlen, und nicht die erstere; folglich ist selbst diese Tax der Beweiß von ihrem Stande, und diejenigen, welche ihr sie aufgeleget haben, sind mit sich selbst uneins, wenn sie in der Taxa Capitis ihre Condition erkennen, in der Taxa Cubulorum aber verwerfen, und daher zwey Objecta trennen, die die Allerhöchste Resolution in den Worten: tam quod Capitis, quam vero Cubulorum Taxam aequaliter cum Comitatensibus Inquilinis et Iobbagionibus considerentur, vereinbaret. Euer Hoch Gräfliche Excellentz erleuchteter Einsicht können die geheimste Triebfedern hievon nicht entgehen, und der überlasse ich mich. Aber ich erkühne mich nur noch als eine Folge des obigen beyzufügen, daß beydes, der Genuß der Robottarum sowohl, als die anverlangte Production de Iure in Absehn auf die Contribution unnöthig sey, und daß selbst nach den Grundsätzen des neuen Systematis, diejenigen, welche als Inquilini oder Iobbagiones in der Conscriptione Domestica beschrieben worden sind, nebst der Taxa Capitum auch die Taxam Cubulorum gleich denen Comitatenser Inquilinen oder Iobbagionen zu zahlen haben; und um diese Allerhöchste Resolution unterstehet sich die Nation demüthigst zu bitten. Will ihr jemand das Recht auf ihre Güter streitig machen, so sind Geseze, so ist Gerechtigkeit; das aber kränket sie, daß alle mögliche Vorfälle zu Gelegenheiten werden müssen, ihre Rechte neben her gleichsam und im Vorbeygehen zu schwächen, und noch den Allerhöchsten Herren Dienst, deßen Beförderung sie ihr erworben hatte, zum Vorwand dazu zu gebrauchen. Ich habe mich unterstanden von vier Cronstädter Dörfern oben Erwehnung zu thun; sie heißen Tohány, Nedény[1], Zernest und [S. 10] Ujfalu, und sind ohnstreitig in allen Conscriptionen und auch noch in der lezten Domestica als Iobbagiones und Inquilini beschrieben worden. In der Combination indessen, ob diese sich gleich besonders in Ansehung der Condition lediglich auf jener beziehen solte, ist dennoch ihre Condition verändert, und sie in Libertinos verwandelt worden, ohne einigen zulänglichen Grund und bloß aus Versehen, welches bey einem so weitläuffigen und durch viele Hände gehenden Werk nichts weniger als unmöglich ist. Seith der Zeit werden obbemeldte Dörfer noch immer als Libertini zum großen Nachtheil der Grund-Herren angesehen, und Cronstadt hat umsonst nicht allein alle vorhergehende Conscriptionen, worunter auch die Domestica ist, sondern selbst ihre Iura Terrestralia vorgewiesen. Man hat nichts darwieder einzuwenden gewust; doch aber ist keine Veränderung erfolget, und die armen Cronstädter sind in der Gefahr durch ein fremdes Versehen, durch einen unglücklichen Federzug Rechte zu verliehren, die ihnen ihre Voreltern mit Bluth und Schweiß erworben hatten. Dieser besondere Fall gründet sich auf die nehmlichen Grundsäze, wodurch ich oben zu beweisen mich unterwunden habe, daß die Production in Absehn auf die Conditiones Contribuentium unnöthig sey, und ich erkühne mich daher Euer Hoch Gräflichen Excellentz auch hierinn um gnädigen Beystand, und um die Handhabung der Gerechtigkeit anzuflehen.

Wenn ich die Weitläuffigkeit dieser unterthänigsten Vorstellung überlege, so erstaune ich über meine Kühnheit, daß ich Euer Hoch-Gräflichen Excellentz kostbahre, weit wichtigern Gegenständen gewidmete Zeit auf diese kleine Vorwürffe zu wenden mich unterfange: Allein in Ansehung der treuen Nation sind dieses keine Kleinigkeiten; es sind die wichtigsten ihrer Angelegenheiten, und [S. 11] da ich weiß, daß alles von diesem Zeitpunkt, von dieser Allerhöchsten endlichen Entscheidung abhängt; da ich den Inbegriff aller meiner Pflichten kenne, so erzittere ich vor dem bloßen Gedanken, daß ich darinnen etwas versäumet haben solte, und dieses nebst der Zuversicht Euer Hoch Gräflichen Excellenz Gnade, benimmt mir meine Furchtsamkeit.

Ich verharre mit der vollkommensten Unterthänigkeit Euer Hoch Gräflichen Excellentz

unterthänigst gehorsahmster Knecht
Samuel von Bruckenthal.
Deputirte der Sächsischen Nation
in Siebenbürgen.

Wien, den 27. Marty 1761.

 


[1] Korrekt: Vledény.


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Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1761-3-27-1 (Stand: 14. Februar 2022).

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