1761

1761: Samuel von Brukenthal: Denkwürdigkeiten zur Geschichte der Sachsen in Siebenbürgen.

 

Kopie von Lucas Josef Marienburg im Archiv der Honterusgemeinde Kronstadt, IF 12.
Datierung aufgrund des Dokuments 1761-03.
Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 102-104, bes. S. 103 und Anm. 285; S. 155, Anm. 451.
Druck (auszugsweise): Siebenbürgische Provinzialblätter 5 (1824), 1, S. 3-116.

In den Unterlagen Georg Adolf Schullers, die für die vorliegende Edition zur Verfügung standen, finden sich nur wenige Exzerpte aus Brukenthals Werk, das für die Entwicklung der siebenbürgisch-sächsischen Geschichtsschreibung von zentraler Bedeutung ist und deshalb hier neu ediert wird. Die Kopie von Lucas J. Marienburg[1] ist nur eine von zahlreichen Abschriften dieses Werks (vgl. Biographie, 1. Bd., Anm. 285), aber eine der vollständigsten und von einem der besten Kenner siebenbürgischer Landeskunde aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts angefertigt. Bernhard Heigl und Thomas Sindilariu vom Archiv der Honterusgemeinde Kronstadt, die für die vorliegende Edition ein Digitalisat zur Verfügung gestellt haben, gilt der Dank der Editoren.

In der folgenden Edition werden Teile, die in den „Provinzialblättern“ nicht abgedruckt sind, zwischen zwei Sterne (*) gesetzt. Die Zwischentitel nach den Paragraphennummern wurden an den Seitenrand der Vorlage notiert. Unterschiede zwischen der Vorlage aus dem Archiv der Honterusgemeinde und der Publikation in den „Provinzialblättern“ werden in den Anmerkungen nur im Fall von Eigennamen sowie größerer Abweichungen signalisiert.

 

Denkwürdigkeiten
zur Geschichte der Sachsen in Siebenbürgen
aus
bewährten Urkunden herausgezogen
von
Samuel von Bruckenthal
Gubernator.
Abgeschrieben im J. 1811.

 

Diese Abhandlung hat den ehemaligen siebenbürgischen Gubernator, Freyherrn Samuel von Bruckenthal zum Verfasser, scheint für den Druck bestimmt gewesen zu seyn, ist aber nie gedruckt worden.

L. J. Marienburg.

 

Denkwürdigkeiten
zur Geschichte der Sachsen in Siebenbürgen.

§. 1.

*Urkunden sind Quellen und zwar Hauptquellen, woraus diese Abhandlung hergeleitet werden soll.*

Wenn gleich die Geschichte derer meisten Europäischen Völker in ganzen Sammlungen der Nachwelt aufbehalten worden: so würde es dennoch kein Wunder seyn; wenn von dem Herkommen der Sachsen in Siebenbürgen, weniges oder gar nichts zuverlässiges der Vergessenheit entgangen wäre. Die unzähligen Einfälle der benachbarten Barbarischen Völker, die einheimischen Kriege in den ältern Zeiten, die innerlichen Spaltungen und besondern Verfolgungen in denen neuern hätten wahrscheinlicherweise nicht alle Urkunden zernichten, sondern selbst der Geschmack zu schreiben, den eine ruhige Glückseeligkeit zu erzeugen, die Plage des Krieges aber wegzuscheuchen pfleget, völlig ersticken sollen. Die Wuth barbarischer Feinde ist selten mit den Gütern derer Verfolgten zufrieden, sie trachtet auch die geringsten Denkmahle ihres Daseyns zu vertilgen und zu zerstöhren. Diesem indessen ohngeachtet, haben sich rechtschaffne Männer gefunden, welche die betrübtesten Veränderungen der vorigen unruhigen Zeiten aufgezeichnet und eine Art der Linderung in ihren Schmerzen [S. 2] darinnen gesucht haben, daß sie nicht allein klagen, sondern auch das Andenken ihres ausgestandnen Elendes auf die Nachkommenschaft bringen können; diese haben uns nebst wichtigen Abhandlungen, als Früchten ihrer eignen Arbeit auch bewährte Urkunden und wesentl. Privilegien hinterlassen; ja selbst die göttliche Vorsehung scheint gewissermaßen vor die übrigen wenigen Urkunden Sorge getragen, und sie besonders den Händen des Fürsten Báthori entrissen zu haben, welcher die geheiligten Archive durchwühlet, und den größten Schatz derer vorhandnen VorRechte und Freyheitsbriefe auf den freyene Markt in Herrmannstadt seiner Leidenschaft über die er sich zu erheben nie gewohnt war, aufgeopfert hat. Beyde diese Quellen, besonders aber die letztere, nemlich die übriggebliebnen Urkunden werden genugsame Beweise zur Bestärkung gegenwärtiger Abhandlung hergeben, und das Herkommen der Sachsen, ihre Verdienste, ihre Aufnahme, und ihren Verfall deutlich und der gefaßten Absicht gemäß hinlänglich erörtern können.

§. 2.
*Die Sachsen in Siebenbürgen sind teutsches Herkommens.*

Die Abkunft, Mundart, Sprache, Sitten, Gebräuche und Ordnungen, kurz: alles wodurch man die Völker zu unterscheiden pflegt, beweisen einstimmig, daß die Sachsen in Siebenbürgen teutschen Herkommens sind. In der That ist [S. 3] es der Bemerkung würdig, daß ein Volk in einem verworfnen Winkel von Europa, von seinem Stamme abgesondern, von der Gemeinschaft derer Teutschen geschieden, mit fremden Nationen umgeben, von unzähligen Veränderungen herumgeworfen, dennoch die Sitten und Eigenschaften seiner Stammväter und die Reinigkeit seines Geblüts dermassen unter sich erhalten, daß es sogar in äußerlichen Kleinigkeiten seine Abkunft rechtfertigt und einem nachdenkenden Fremden mit Verwunderung erfüllet, wenn er von langen und beschwerlichen Reisen ermüdet, mitten zwischen fremden Völkern die erloschenen Eindrücke derer teutschen Gebräuche in seinem Gemüthe wieder entstehen empfindet und wahrnimmt, daß sie an den Grenzen der Barbarey von einer geringen Anzahl unvermutheter Leute zurückgeruffen worden. Da es indessen die Absicht und die vorgesetzte Ordnung erfordert die Glorwürdigen Könige und Fürsten in den Urkunden reden zu lassen, und durch ihr Wort, das die heiligsten Ansprüche auf das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit hat, auch diese Wahrheit zu erhärten, so wird es genug seyn zwey Zeugnisse zu diesem Ende herbeyzubringen. König Andreas der IIte, ein Enkel des Königs Geysa des IIten nennet die Sachsen in dem ihnen Anno 1224 verliehnen Privilegio seine treue teutsche Gäste jenseit der Gebürge.[2] *[Am Rand: „Fideles nostri hospites Teutonici ultrasylvani.]* Der röm. Kayser Rudolphus IIdus höchst seel. [S. 4] Andenkens drückt sich in dem A 1600 d. 4. Nov. an die Universität der Sachsen abgelaßnen allergnädigsten Sendschreiben folgendermaßen aus: „Nachdem wir vernommen haben, daß Siebenbürgen wieder in unsre Gewalt gekommen sey, so ist uns nichts näher an unsrem Herzen gelegen, als daß wir Euch, die ihr sowohl von Abkunft, als auch von Sprache und /: welches das hauptsächlichste ist :/ vermöge der Euch von Euern Voreltern angebohrnen Redlichkeit, Deutsches, nemlich unsres Geschlechts seyd, vornemlich aufmuntren mögten.“

Diese Zeugniße erweisen den Satz, daß die Sachsen in Siebenbürgen deutsches Herkommens sind.a)[3]

§. 3.
*Verschiedne Meynung von der Ankunft der Sachsen in 7bürgen.*

Die Meynung[4] von der Ankunft der teutschen Sachsen in Siebenbürgen ist sehr verschieden. Es ist aus der Geschichte der ältern Zeiten bekannt, daß die Ostrogothen[5] ein teutsches Volk, ehedem nicht allein den Strich Landes bewohnt,b.) welcher heut zu Tage Siebenbürgen genannt wird, sondern auch nach erlittner großen Niederlage unter ihrem letzten König eben in diesen Gegenden, so zu sagen ihr völliges Daseyn verlohren haben, und kaum jemals mehr in denen Geschichten vorkommen. Dieß hat verschiedne Geschichtschreiber auf die Gedanken gebracht, daß das ursprüngliche Herkommen der Sachsen in Siebenbürgen von denen Ueberbleibseln dieses Volks sey. Denn sagen sie: es sey unwahrscheinlich, daß ein [S. 5] ganzes Geschlecht aufgerieben und auf einmahl so ausgerottet worden sey, daß nicht wenigstens etliche der Wuth derer Feinde entkommen und Geschlechtsnahmen ihres Volkes fortgepflanzt haben sollten. Sie bemühen sich ihrer Muthmaßung auch dadurch ein Gewicht zu geben, daß sie behaupten, man könne, ohne diese anzunehmen ohnmöglich bestimmen, wie die Teutschen in die Moldau, und in den innren Theil der Walachey gekommen, ohngeachtet es ausgemacht sey, daß sie sich daselbst noch jetzo in Flecken und Dörfern erhielten. Denn daß Carl der Große die geschlagnen Sachsenc), wie Busbeque sagt, dahin verwiesen sey unwahrscheinlich, weil diese Länder niemals unter seiner Bothmäßigkeit gestanden, und er seine Herrschaft kaum über Presburg ausbreiten können. Andere Schriftsteller halten die ehemaligen Dacos oder Decos selbst für Teutsche, und die Sachsen für ihre Nachkämmlinge, zu welchen sich in denen Kreutz Zügen und hernach in der Folge der Zeit andre Colonien gefüget und dieses Volk gestiftet und wiederum empor gebracht haben sollen.

§. 4.
*Werden bey dieser Arbeit nicht angenommen.*

Dieß sind Muthmaßungen, die, wenn sie gleich die Wahrscheinlichkeit und einige Aussprüche alter Geschichtschreiber vor sich haben, doch viel zu vielen Zweifeln unterworfen sind, als daß wir sie zum Grund dieser Arbeit annehmen sollten. Es ist genug, sie berührt zu haben, denn das Mährchen von den Hammelischen Kindern verdient auch diese Aufmerksamkeit nicht. [S. 6]

§. 5.
*Was man unter der Ankunft der Teutschen verstehe.*

Wenn die Rede von der Ankunft der Teutschen in Siebenbürgen ist, so versteht man nicht die Ankunft einiger weniger oder einzelner Familien, sondern die Ankunft eines ganzen Volks, das die Absicht hatte ein ihm verliehenes Land zu bewohnen, und sich in den Genuß gewißer ihm verstatteten Vorrechte und Freyheiten zu setzen und sie nebst dem bewohnten Land auf ihre Erben fortzupflanzen.

§. 6.
*Die sächsischen Colonien sind von Geysa IIten nach Siebenbürgen beruffen worden.*

Man weiß aus der Geschichte, daß Siebenbürgen besonders in den ältern Zeiten von den Einfällen benachbarter Völker vieles erlitten und sehr oft verheeret worden. Es ist bekannt, daß diese Einfälle, unter Geysa Iten gemeiner und desto gefährlicher geworden, weil ihnen die innerliche Zerrüttung und Empörung derer Heyden, die sich der Ausbreitung des Xstlichen Glaubens mit aller Macht widersetzten, so viel Gewicht u. Stärke gab, als sie denen Königen in Ungarn, deren Kräfte sie vertheilete, entzog. Diesem doppelten Uebel einigermassen abzuhelfen, hatte Geysa Ite einige teutsche Völker in Ungarn gezogen, die bereits die heiligen Lehren der Xstlichen Religion angenommen hatten und sie auch wieder fortzpflanzen bereit waren. Aus diesend.) [Randnotiz: „vid Schmeizel de Statu Ecclae Lutheranor. in Trania. p. 14. Cap. 1.“] wählte sein Erbe, König Stephanus der heilige den Venzel[6] und setzte ihn seinen Völkern vor die er in Siebenbürgen dem das Heydenthum verfechtenden Cupa[7] entgegenschickte und durch den er ihn auch glücklich bezwang. Der Geschichtschreiber [S. 7] Thurotzius meldet: e.) Es habe Herrmann aus einem adeligen Geschlechte aus Nürnberg /: der nemliche welcher der Hauptstadt in Siebenbürgen Herrmannstadt den Nahmen gegeben :/ der König Stephanus, als er mit Gisela das Beylager hielt, mit seinem Deutschen Gefolge umgeben und wieder den Anlauf geschützt. Ohnerachtet es aber hieraus erhellet, daß unter diesen beyden Fürsten bereits Teutsche in diesen Gegenden gewesen, und es auch wahrscheinlich wird, daß die Verbindung einer deutschen Princessinn mit dem ungarischen König Gelegenheit gegeben, noch mehrere Teutsche nach Ungarn zu ziehen; so setzen wir dennoch den Zeitpunct, wenn die Sächsiche Nation in Siebenbürgen gekommen, etwas weiter zurück in die Zeiten nemlich da Geysa IIte den ungrischen Thron besaß. Denn nachdem die Christen Cilicien[8] und Antiochien, ja unter dem Herzog von Lothringen Godofredus, welcher die Mauren zuerst erstiegen, selbst Jerusalem erobert hatten; so wendeten sich viele von denen Kreutzzügen nach Siebenbürgen und kehreten ihre Waffen wider die Teucros[9], ein heidnisches Volk, das mit Einfällen drohte und mit Feuer und Schwerdt verheerte. Unter Geysa IIten vermehreten sich dieses Volkes Kräfte und mit ihnen seine Wuth. Der König sahe die großen Dienste, welche ihm die Deutschen leisteten, und da sein Reich von denen kaum überstandnen Erschütterungen noch schwach und daher den Einfällen dieser Völker allenthalben ausgesetzter: so rufft er unter Versprechungen

[S. 8] großer Belohnungen und Freyheiten mehrere Deutschen in seine Länder und gab ihnen an den Grenzen Siebenbürgens einen Strich Landes eigenthümlich ein. Auf diese Weise sind die Sachsen nach Siebenbürgen gekommen, den obigen Bewegungs Gründen aber können auch diese Ursachen noch ein größeres Gewicht gegeben haben, daß in Ungarn und Siebenbürgen die Handwerke und bessre Künste Fremde waren, die Teutschen hingegen neben dem Schutz, den sie dem Lande auch leisten konnten, auch diese zu seiner Zierde und Bequemlichkeit mitbrachten.

§. 7.
*Der Beweis des vorhergehenden.*

Die Quellen, woraus wir diese Nachrichten schöpfen, würden in größerer Anzahl vorhanden seyn, wenn die gleich im Anfang erzehlten Schicksale, unsre Vorfahren nicht betroffen hätten. Diesen Verhängnißen müssen wir es zuschreiben, daß selbst das ursprüngliche Privilegium, da nemlich, welches Geysa der IIte den Teutschen verliehen hatte, bis auf unsre Zeiten nicht gelanget ist. Daß aber wirklich eins vorhanden gewesen, bezeugen die geheiligten Worte des Königs Andreas, worinnen er meldet,f.) daß die Teutschen aus dem Genuß der Freyheiten gefallen, zu denen sie beruffen worden, denn diese setzen dergleichen Freyheitsbriefe voraus. So schmerzlich uns indessen dieser Verlust gefallen, so sehr gereicht es uns zum Troste daß wir noch Urkunden besitzen, welche die obigen Anmerkungen durchaus bewähren. König Andreas, ein Enkel [S. 9.] Geysa IIten sagt in dem unsren VorEltern A 1224 allergnädigst verliehnen Privilegiumg.) ausdrücklich, daß seine treue Teutsche Gäste vom Geysa seinem GroßVater zum Genuß gewißer Freyheiten nach Siebenbürgen wären beruffen worden, und nennt die Gränzen.h) Vom Város bis Boralth */: alias Barzia :/* dehnte sich ihr Boden aus und begriff über das dem Strichen Landes der Zeckler Sebus */: alii Sabesus :/“* und Daraus */: alii Drás in Sede Rupense :/* unter sich. Diesem stimmt nicht allein Caspar Ens in seiner Abhandlung von den ungrischen Königen bey, sondern selbst Nicolaus Istvánfi, ja es bezeugt es auch die Sinnschrift[10], welche auf Geysa IIten verfertigt worden:

*Me Saxo, Severus, Consorsque Bavarus honorat Ditans muneribus Teuto ministrat
opem.*

Das ist

Mich ehrt der Sachs, der Schwede, und der ihm verwandte Bayer, der Teutsche aber macht mich reich, durch sein Geschenk und Steuer.

Dieß sey genug, zum Beweis, daß die Teutschen geruffen unter König Geysa IIten nach Siebenbürgen Colonieweise gekommen.

§. 8.
*Zwey Bewegungsgründe, warum die Sachsen nach Siebenbürgen beruffen worden.*

Wir haben oben zweyerley Beweggründe angegeben, welche die Könige von Ungarn veranlaßt haben können, Teutsche nach 7bürgen zu ruffen: nemlich die Vertheidigung der Krone an den Gränzen, da wo sie am schwächsten war, u. die Ausbreitung guter Künste. [S. 10]

§. 9.
*Der 1te Beweggrund wird durch den Erfolg u. Zeugniße erhärtet.*

Den ersten Beweggrund rechtfertigt die Lage des Landes, welches denen Teutschen eingegeben worden und die Erbauung ihrer Städte und Vestungen nach alter Art. Die Natur hat zwar vor die Sicherheit von Siebenbürgen nicht wenig Sorge getragen, da sie es mit einer Kette steiler und ungeheurer Gebürge umgeben, die die leichtesten Fußgänger kaum übersteigen können. Allein wir müssen es auch eben ihrer Vorsorge danken, daß sie selbst in dieser Kette etliche wenige Oefnungen gelassen, durch die wir die Gemeinschaft mit andren Völkern haben und unsren Ueberfluß ihnen und sie hingegen den ihrigen mittheilen können. Diese etliche wenige Zugänge wurden, ihrer Bestimmung zuwider, Barbarischen Völkern sehr oft zu unglückseeligen Mitteln, Siebenbürgen zu verwüsten und die Flammen selbst in das innre von Ungarn zu verbreiten. Die Teutschen, welche die Sicherheit der Länder zu bevestigen bestimmt waren, erhielten den Strich Landes zu ihrem Eigenthum, der die Grenzen gegen solche Völker ausmachte, die am meisten mit Einfällen drohten. Sie bauten an alle Zugänge Vestungen und gründeten ihre Städte an solche Oerter, die ihnen nicht allein den Vortheil ertheileten dem angegriffnen Theil eilig zu Hülfe zu kommen; sondern selbst die Ueberschwemmungen der Feinde hindern konnten. Die Erfahrung und der Augenschein beweisen dieses auch noch heut zu Tage, indessen sind auch noch andre Zeugniße in unsren Händen, die es eben bestärken werden. Es wird in Herrmann- [S. 11] stadt auf dem Rathhaus außerdem, was bey den Abkömmlingen alter Familien noch anzutreffen ist, eine Menge an Waffen, Schwerter, Spieße, Panzer, Helm und dergl. aufbehalten, die nemlich, welche uns übrig geblieben, nachdem wir das schönste grobe Geschütz in die Kayserl. Zeughäuser abgegeben haben, ja es wird eben daselbsten, als das größte Kleinod eine Fahne verwahrt, welche unsre Vorfahren in kriegerischen Unternehmungen geführt haben, u. worann noch viele Merkmahle der feindlichen Waffen und Beschädigungen anzutreffen sind. Die Umschrift darauf ist vielbedeutend und etwa dieses Inhalts: Es sey dieses die Fahne der Herrmannstädter Province zur Erhaltung der Krone.[11] Das Siegel unsrer Voreltern enthielt die nemliche Umschrift und bestärket die vorige Anmerkung, weswegen wir den Abriß davon beybringen wolle. [siehe Abb. 1]

 

[Abb. 1: Manuskript Marienburgs, S. 11]

§. 10.
*Die Einrichtung beweiset es.*

Ueberdieß zeigt die ganze Einrichtung der Nation, daß ihre Stammväter zu kriegerischen Eintheilungen und Unternehmungen gewohnt gewesen. Denn alle Städte, Flecken und Dörfer sind noch jetzo in ihre Hauptmannschaften und Zehnschaften einge- [S. 12] theilet und hangen bey verschiednen Gelegenheiten von diesen ihren Obern ab. Alles dieses zusammengenommen zeuget zur Gnüge, daß die Teutschen zur Beschützung der Krone geruffen worden.

§. 11.
*Die Könige und Fürsten bezeugen es.*

Daß sie aber auch wirklich den Bewegungsgrund, und den daher entstandenen Erwartung eine Gnüge gethan, erhellet aus folgenden Zeugnißen großer Könige und Fürsten:

Ladislaus drückt sich in einem der Universität der Sachsen A 1453 verliehenen Privilegio also aus:i.) „Eure große Verdienste, die ihr Euch durch Eure ganz besondre Treue erworben und durch euren beständigen Gehorsam und eurer Standhaftigkeit vermehrt habt, sind uns bekannt, und wir werden dadurch nach den gemeinen Rechten soviel, als auch nach einer Art der moralischen Verbindlichkeit angetrieben, euch Euren Wünschen gemäß, Merkmahle unsrer Gnade und eurer Beehrung als Zeichen der Dankbarkeit zu entrichten. Denn da wir dieses hauptsächlich für den Gegenstand unserer königlichen Sorgen halten, daß alle unsre Getreue, die sich in der Beförderung unsres Nutzens hervorgethan, den Lohn ihrer Verdienste empfangen mögen; so empfinden wir gegen Euch und eure Gemeinschaft eine so viel größere Neigung, je mehr wir euch in eurer Treue standhaft und unverbrüchlich in allen Arten derer Tugenden aber vortrefflicher- [S. 13] funden haben. Indem wir also unter den Belohnungen, wodurch wir eure lobenswerthe Treue zu ehren, zu rühmen, und zur gehörigen Würde zu erheben gesinnet sind, euren unverbrüchlichen Gehorsam, eure aufrichtige Treue und Neigung, die ihr jederzeit gegen uns behalten habt, in gnädige Erwägung ziehen, wodurch ihr unter der glorreichen Regierung, des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Sigismundi Römischen Kaysers, unsres Großvaters und Alberti beyder Könige in Ungarn unsers Vaters glorwürdigsten Andenkens, wie nicht weniger von den ersten Jahren unsrer Geburth, bey denen unzähligen Zerrüttungen unsres Reiches und der Uneinigkeit seiner Einwohner, unter welchen wir unsre von Eltern beraubte Kindheit in fremder Auferziehung zubringen müssen, so große und verschiedne in ununterbrochner Reihe auf einander folgende Beschwerniße und so schwere Anfälle von den Teucren ausgestanden, heftige Schlachten mit denenselben zur Beschützung eures Vaterlandes gehalten, und uns sowohl als der ungrischen Krone bis auf gegenwärtige Zeit durch eine unzertrennliche Standhaftigkeit Treue erweisen habt. etc. etc.“

König Ludwig sagt: k) „Daß seine getreuen Sachsen zur Grundlegung und Aufbauung der Landeskrone[12], durch anhaltende Arbeiten und außerordentliche Standhaftigkeit, ohne ihres Vermögens zu schonen, von Treue, Fleiß und angebohrner [S. 14] Munterkeit getrieben, nützliche ja meistens freywillige u. unentbehrliche Dienste geleistet.“

König Ladislaus l.) gibt ihnen das Zeugniß, daß sie jederzeit getreue und ohne den geringsten Schatten eines Wankelmuths von ihm und seinen Vorfahren erfunden zur Vertheidigung ihres Vaterlandes, so oft es nöthig gewesen die Waffen zu ergreiffen, und denen Teucren, die durch räuberische Einfälle ihre Ruhe zu stöhren gewohnt waren, sich zu widersetzen jederzeit bereit und willig gewesen.

§. 12.
*Der 2te Beweggrund wird erläutert u. bestärkt.*

Dieß setzte den ersten Beweggrund hinlänglich in das Licht. Den zweyten aber scheint der Erfolg eben auch zu erläutert, indem die Handwerke und andre Künste, nicht allein durch die Deutschen in das Land gebracht worden; sondern auch jetzo lediglich von ihnen getrieben werden und unterhalten. Die Städte als der Sitz von dem Gewerbe und dem Handel sind von lauter Deutschen erbaut und bis auf eine, da auch andre Einwohner zugelassen werden, bloß von ihnen bewohnt. Dieß scheint der König Matthias betrachtet zu haben, da er sagt: m.) „Die Beyspiele seiner Vorfahren, die durch Verstattung großer Gnaden und Freyheiten unsren VorEltern zuvorgekommen, und dadurch veranlasset, daß diese sein Königreich durch Erbauung ansehnliche Städte und Dörfer nicht [S. 15] allein erweitert; sondern auch merklich verschönert hätten, haben ihn bewogen gleiche Milde ihnen zu erzeugen, damit sie ihre Städte und Dörfer sowohl der Anzahl nach vermehren, als auch in Absicht auf die Schönheit weiter aus zieren mögen.“

§. 13.
*Die erste Trennung und ihre schädlichen Folgen.*

Es hat das Ansehn, daß sich die teutsche Colonien, so wie sie in Siebenbürgen eingerückt sind gleich unter ihren Befehlshabern u. Hauptleuten in verschiedne Stühle und Dörfer abgesondert haben, welches hernach zu einiger ihnen selbst höchst schädlichen Trennung Gelegenheit gegeben haben mag. Denn unter der glorwürdigen Regierung Königs Andreas waren ihnen größtentheils alle ihre Freiheiten und Vorrechte entzogen worden, zu denen man sie vorher beruffen hatte, n.) und da sie von diesem großen König wieder darein eingesetzt worden; so vereinigte er sie mit Abschaffung der vorigen Eintheilung unter ein Haupt, und setzte es zu einem ewigen Gesetze fest, daß sie allemahl ein Volk bleiben sollten. o.) Durch dieß Mittel hat sich die teutsche Nation in allen Widerwärtigkeiten und in den größten Erschütterungen, die ihr oft den völligen Untergang drohten, hernach allemahl erhalten. Ja so lange Siebenbürgen zur Krone von Ungarn gehörte, machten sie, so zu sagen, ein eignes Land aus, und genoßen aller ihrer Vorrechte und Freyheiten in Ruhe.

§. 14.
*Vorrechte und Freyheiten, welcher die Nation beruffen worden.*

Es bestanden aber diese hauptsächlich in Folgenden. Der ganze Strich Landes von Városch bis Baralth mit dem Boden derer Zeckler Sebus u. Daraus war ihr Eigenthum. Waldungen, was dazu gehörten, Wasser und Flüße mit ihren Gränzen, [S. 16] kurz alles was ein König schenken konnte, war, ohne Unterschied allen Reichen und Armen übertragen, und ihrem Genuß überlassen. p.) Keine Einrichtung, oder belästigende Bedingung war hiemit verbunden q.) dieser ganze Strich Landes, welchen König Stephan den deutschen Boden r.) nennt, war unzertrennbar, und den Teutschen so eigen, daß nichts davon wegkommen oder genommen werden konnte. Der König Andreas setzte seiner eigen Macht gewiße Gränzen und verboth seinen Unterthanen etwas von diesem Grunde zu verlangen oder zu erbitten. Er ging noch weiter und verlieh s.) den Teutschen die ungewöhnliche Freyheit, in den Fällen, wenn sich jemand unterstehen sollte, etwas wider das Verboth zu begehen, ihm grade zu widersprechen. Diese Unzertrennlichkeit wurde der Sächsischen Nation in den folgenden Zeiten zu wiederhohlten Malen bestättigt, und unter andren versicherte sie König Ladislaus, daß er niemalen etwas von ihren Städten und Dörfern oder andren Besitzungen abreissen würde. Ja der großmüthige König Matthias versagte sogar seinen t.) eignen Briefen alle Gültigkeit, wenn sie wider die Gerechtsame dieser Nation liefen, und besonders die Veräusserungen irgend einiger zur Nation gehörigen Ortschaften betreffen sollten. u.) Eben dieser große König verordnete, daß ein jeder Unterthan von dem adeligen Boden mit seinem ganzen Vermögen ungehindert auf den Sächsischen Boden und Grund herüber kommen könne, wenn er nur seine Schulden und die Grundgebühr richtig entrichtet haben würde. Ja er fügte [S. 17] diesem noch in einer andren Verordnung ausdrücklich bey. v.) Daß wenn adelige Güter in der Nachbarschaft der Deutschen entweder verkauft, oder verpfändet würden, sie die Sachsen allemahl das Recht des Erkaufs oder der Einlösung vor allen andren haben sollten. Diese Verordnung ist in folgenden Jahren zum Gesetze geworden und hat noch ihre vollkommne Gültigkeit

§. 15.
*Die Nation ist eine besondre Provinz u. daher heißt der Vorsteher, der Herrmannstädter Bürgermeister Consul Provincialis.*

Da die Teutsche oder Sächsische Nation auf die vorerzählte Art von denen übrigen Völkern in Siebenbürgen abgesondert war, und einigermaßen eine sonderbare Provinz ausmachten; so hieß besonders der daselbst gewählte Bürgermeister Consul Provincialis und hatte vorzüglich die Besorgung der gemeinen Wirthschaft und Oeconomie unter den Händen. Selbst in den Privilegien kommt diese Benennung sehr oft, und in verschiednen Jahrhunderten vor.

§. 16.
*Fortsetzung der Vorzüge u. Freyheiten.*

Zu denen verliehnen Freyheiten der sächsischen Nation gehörte auch diese, daß sie ihre Geistlichen frey erwählen, die erwähnte vorstellen, und ihnen die Zehnden von allem geben konnten; im Gegentheil waren sie in geistlichen Sachen ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen. w.) In ihren andren Streitigkeiten sollte Niemand das Recht über sie zu sprechen, als der Königs Richter und der Nation Comes, oder ihr der Königsrichter von Herrmannstadt allein. Diesem aber war es gar nicht erlaubt x.) ein Amt, außer mit solchen Personen zu besetzen, wel- [S. 18] che, in der Nation sitzhaft, von jedermann als die tauglichsten erkannt, und einstimmig erwählt worden waren. Aller andren Gerichtsbarkeit war die Nation gänzlich entnommen, ja selbst, wenn fremde Edelleute mit denen Sachsen in Rechtssachen Verwickelt waren; so konnte die Apellation nicht vor den Vojvoden oder Gubernatory y.) gebracht werden, sondern sie kam grade zum König. Vladislaus[13] befiehlt, daß von A 1511 an, in allen solchen Sachen, sie mögen ganze Gemeinen oder einzelne Personen angehn, die Apellation niemalen vor den Vojvoden, sondern allerzeit vor den König selbst gebracht werden solle.

§. 17.
*Weitre Fortsetzung*

Kayser Sigismund und glorwürdiger Beschützung, der Teutschen in Siebenbürgen dessen Andenken allemal im Segen bleiben wird, verordnet in der Bestätigung der Freiheitsbriefe, z.) daß die Sachsen von dem Punct an, allemal in ewige Zeiten in allen ihren Freyheiten, Gerichtsbarkeiten, Vorrechten und andren von den höchstseeligen Königen in Ungarn verliehenen Gnaden ungestört bleiben und erhalten werden sollten. Er verbiethet, daß kein Vajvod ooder Gubernator sich jemals unterstehn sollte, unter was Schein und Nahmen es immer sey, sich in die Handhabung der Gerechtigkeit in Urtheile, oder in Entscheidung der Grenzstreitigkeiten zu mengen, und daher sie in ihren Freyheiten und Vorrechten zu stöhren oder zu beeinträchtigen. Dieses Verboth erstreckte er auf alle seine in Siebenbürgen Angestellte, und suchte dadurch die allergnädigst verliehenen [S. 19] Freyheiten selbst in die fernsten Zeiten zu verwahren.

§. 18.
*Die Freyheiten in Ansehung der Abgabe.*

In Ansehung der Abgaben, welche die Teutschen jährlich ihren Königen entrichten, waren sie eben auch von allen anderen Nationen abgesondert und hatten ihren bestimmten Auswurf. a.)[14] Sie waren nemlich verpflichtet, jährlich 500 Mark Silber in die königl. Schatzkammer zu bezahlen, und von dieser Auflage war kein Mensch ausgenommen, außer denen, welche einen besonderen Freyheitsbrief von den Königen herüber aufweisen konnten. Eine mäßige Gabe gegen die großen Freyheiten, die sie genossen, und denen wir es lediglich danken müssen, daß wir grosse Städte, ansehnliche Flecken und schöne Dörfer erben und besitzen können. Wenn man die Jahrzahlen ansieht, die die Zeit bemerken, wenn diese oder jene Stadt erbauet, oder die merkwürdigsten Gebäude errichtet worden, so sehen wir, daß es allemahl unter der Regierung ungrischer Könige geschehn: hingegen sind die hin und hervorkommenden Steinhauffen oder Schutt und Ueberbleibsale verfallner oder völlig vertilgter Oerter, nichts als betrübte Denkmale näherer Zeiten, nemlich solche, die einer Empörung nach der andren hervorgebracht und besonders den Deutschen durch Schwerdt, theure und ungeheure Auflagen den gänzlichen Untergang gedroht hatten.

§. 19.
*Die Nation ist von allen Mautgefällen frey.*

Ausser diesen 500 Mark Silber hatte die Nation keine andre Abgaben zu entrichten, u. waren noch dazu von allen Mautgefällen frey, u. keinen andren Entrichtungen unterworfen. [S. 20] Die Königinn Barbara und der König Sigismund bestäthigten beyde diese Freyheit. König Ladislaus verboth aber sogar seinen Bedienten jemals den Sächsischen Boden in der Absicht zu betreten, um einige Abgaben zu erheben. Wenn der König c.) in eigner Person zu Felde ging, so waren unsre Vorfahren verpflichtet zur Beschützung des Vaterlandes 500 Mann den König, und 50 seinen Heerführer, oder den Stadthalter. Alles indessen was zum Reich gehörte war Vaterland und man schrenkte dieses nie in die enge Gränzen von 7bürgen ein.

§. 20.
*Die Nation hatte noch andre Vorzüge und wurde zu hohen Ehrenstellen beruffen.*

Es waren aber nicht diese Freyheiten allein, die die Glückseeligkeit der Nation ausmachten, sondern sie genoß auch in Absicht auf das Ansehn und die Ehre gewisse VorRecht. Denn es sind nicht allein die sensehnlichsten Güter und Herrschaften, die sie dermalen besitzet, Schenkungen und Früchte der Aufmerksamkeit, sondern es wurden auch viele von ihnen zu Hofdiensten und hohen Ehrenstellen erhoben. Unter andren lesen wir von Joh. Lemel[15], der nach der Zeit Königsrichter in Herrmannstadt wurde, daß er des Königs Ladislaus Hof Kavalier gewesen sey. Thom. Altenberger war des Königs Matthias Kämmrer, Nicolaus Proll ebenfalls bey dem Matthias Kammergraf[16], Georg Reichesdorffer Kaysers Ferdinand Iten geheimer Cabinetssecretär, Andreas Vagner ebenf. bey dem Ferdinand I geheimer Rath. Christoph Arm [S. 21] bruster, Oberkämmrer im Königr. Ungarn, Marcus Pemphlinger u. Johann Sieger, Schatzmeister in Siebenbürgen, Joh. Lulai KönigsRichter in Herrmannstadt Kammergraf Petrus Haller Bürgermeister in Herrmannstadt, des Kaysers Ferdinand 1 geheimer Rath u. Schatzmeister in Siebenbürgen, u. andre zu geschweigen.

§. 21.
*Die Wirkung dieser verliehenen Vorzüge.*

Alles dieses zusammengenommen, hat denen Teutschen ihre Kräfte vermehrt und sie in den Stand gesetzt, ihren Pflichten u. ihrer Treue gemäß denen rechtmäßigen Königen in Ungarn bey allen Gelegenheiten treffliche Dienste zu leisten u. ihr Blut u. Leben darinnen aufzuopfern. Wir beruffen uns auf die oben §. 4 angeführten Zeugniße, und fügen noch etliche wenige bey.

§. 22.
*Königl. Zeugnisse über das Wohlverhalten der Nation*

König Ladislaus schreibt d.) die lobenswürdige Dienste, rühmliche Thaten und standhafte Treue unsrer VorEltern, die sie in denen verfloßenen Zeiten seinen Vorfahren Glorwürdigsten Andenkens zur Erhaltung der Krone Ungarns unterschiedlichen kriegerischen Unternehmungen wider die Barbarischen Teukren, als die Feinde des Xstlichen Glaubens, selbst mit dem Untergang unzähligeätter ihrer Gefährten und Aufopferung ihres eignen Bluts geleistet, haben ihn bewogen, die Sächsische Nation, welche jederzeit ein unzertrennl. Volk gewesen, und solches auch fernerhin seyn sollen, mit königl. Gnaden zu überschütten.

§. 23.
*Die Nation ist besonders dem Erzherzogl. Hause Oesterreich ergeben.*

Als König Ludvig in der ungkücklichen Schlacht bey Moháts sein Leben verlohren hatte, und die Ungrische Krone durch das Recht der [S. 22] Erbfolge an das Durchlauchtigste Haus Oestreich fiel; so empfand die teutsche Nation ein nicht geringes Vergnügen, daß sie nunmehro einen teutschen König bekommen sollte. Von diesem natürlichen Trieb und ihrer Pflicht angefeuert, widersetzte sie sich nicht nur dem Johannes de Zapolya, welcher diese Krone seinem rechtmäßigen Herrn streitig machen wollte; sondern die Stadt Herrmannstadt erlitt bey dieser Unruhe nebst einer 7jährigen Belagerung unzählige Drangsale. Solches erkannte Kayser Ferdinand in einem besondren an die Nation A 1527 abgefertigten Sendschreiben allergnädigst, da Er ausdrücklich schreibt: e.) daß die Teutschen mit vereinigten Kräften den ungetreuen und durch den einstimmigen Ausspruch des ganzen Reichs verwiesenen Johanni Zapolya nicht nur den tapfersten Widerstand gethan; sondern ihn auch nebst seinem ganzen Anhange aus den Gegenden seines Reichs vertrieben, und gleich wie er daraus die vortrefflichste Neigung, welche sie gegen ihn und seine Krone trügen, nebst einer ganz besondren Treue erkennen, so sollte diese ruhmvolle That ihnen und ihren Nachkömmlingen zu einer unauslöschlichen Ehre, bey ihm selbst aber, und bey seinen Nachfolgern zur beständigen Zierde gerreichen.

§. 24.
*Die Nation steht von ihrem Eid nicht ab, bis sie der Kayser nicht davon los spricht.*

Die Teutschen ließen es aber nicht allein bey diesem bewenden, sondern sie verharrten solange in der, dem Haus Oestreich geschwornen Treue, bis daß zwischen dem Glorwürdigsten Kayser Ferdinand [S. 23] und gedachten Joh. von Zapolya der Friede gestiftet, und diesem gegen einige Bedingungen das Fürstenthum Siebenbürgen abgetreten wurde. Ja! auch alsdenn wollten sie von ihrem geleisteten Eide eher nicht abstehen, bis sie nicht durch besondre an den Kayserl. Hof abgeordnete Gesandten die Lossprechung von ihrer Pflicht erhalten hatten.

§. 25.
*Sie fährt fort unter Rudolpho II in ihrer Treue u. erhält ein allergnädigstes Sendschreiben.*

Als nach der Zeit 1600 unter der Regierung Kaysers Rudolphi II Siebenbürgen wieder an das durchlauchtigste Haus Oestreich kam u. die Sachsen zu der Zeit, da die teutschen Kriegsvölker unter der Anführung des Basta fast ganz Siebenbürgen eingenommen hatten, unzählige Merkmahle ihrer Treue ablegten, so wurde dieß vom großen Kayser nicht nur allergnädigst erkannt, sondern er gab ihnen in einem an sie gefertigten Sendschreiben das ausdrückliche Zeugniß, daß er an der fürtrefflichen f.) und ruhmvollen Neigung, die sie gegen ihn hegten und wodurch sie ihr eignes Heil zu befördern bedacht wären, ein gnädiges Wohlgefallen trügen. Er habe deswegen seinen Feldherrn und Räthen den Befehl ertheilt, daß die eine ganz besondre Achtung für die teutsche Nation haben sollten, und dieß hauptsächlich darum, daß sie nie Ursache haben möchten, sich die ihm gezeigte Treue gereuen zu lassen.

§. 26.
*Ende der Geschichte unter den Königen von Ungarn.*

So weit gehet die Geschichte der Teutschen in Siebenbürgen unter den Königen von Ungarn; und dieser Zeitpunct beschließt den ersten Abschnitt.

Wenn man die Menge der Drangsale, die ungeheuren Ver- [S. 24] wüstungen langer Kriege und die harten Schicksale überlegt, welche sich bey dem abwechselnden Glück der Krieger über die Sachsen öfters ausgebreitet haben, und dabey wahrnimmt, daß sie alle diese nicht allein standhaft überwunden; sondern auch mitten in den Bedrückungen Kräfte genug behalten ihrer durchlauchtigsten Oberherrschaft Pflichten der Treue und ewige Ergebenheit zu entrichten; so kann man sich nicht enthalten, auf die Weisheit ihrer Einrichtungen zu schließen, u. die Grundgesetze zu bewundern, die einem so oft erschütternden Gebäude Vestigkeit verliehn, die allen Stürmen trotzen können. Die Einigkeit gewisse Empfindungen, woraus die Zärtlichkeit in Absicht auf die Ehre und die Liebe des Vaterlandes zu entstehen pfleget, die Redlichkeit derer Beamten, und der Gehorsam derer Untergebnen, deren Vertrauen sich jene Vorgesetzten, gaben den weisesten Gesetzen wenigstens so vielen Nachdruck als sie von ihnen empfingen, beyde aber wirkten unablässig zu dem großen Endzweck der Erhaltung, den sie auch rühmlich erreichten.

§. 27.
*Unter den Fürsten bekommt die Nation eine andre Gestalt.*

Unter den Fürsten bekam die Nation in vielen Stücken eine andre Gesatlt, und man braucht nur auf ihre Geschichte einen Blick zu werfen, wenn man von den Eigenschaften der Fürsten ein sichres Urtheil fällen will. Die Nachwelt ist allemal der zuverlässige Richter der Vergangnen Zeiten. Denn sie urtheilet über geschehne Dinge, die vor ihr liegen, und kann ohne von der Furcht beunruhigt, oder von Hoffnungen getrieben zu werden, einer jeden That ihren Werth beylegen. Gute Fürsten ver- [S. 25] breiten die Ausflüsse ihrer Güte und den Seegen auf Dankbare Völker, hingegen böse machen die Tage ihrer Regierung durch die Plagen merkwürdig, welche die Länder drücken, und der späten Nachwelt noch Unglück verursachen u. Thränen entlocken.

§. 28.
*Das Fürstenthum selbst wird anders eingerichtet.*

Nachdem Siebenbürgen auf die vorerzählte Weise von dem Königreich Ungarn abgerissen, seine besondre Fürsten neml. den König Johannes hatte; so erforderten, die großgeänderten Umstände, auch die Art der Regierung in etwas einzurichten u. den kaum entstandnen Staat, eine neue und bequemre Gestalt zu schaffen; man fing an gewisse zu diesem Ende nöthige Einrichtungen zu treffen und da man in Absicht auf die Grundgesetze von denjenigen nicht abweichen wollte, die man ehedem mit dem Königreich Ungarn gemein gehabt hatte, und die insonderheit den Großen angenehm waren, indem sie dadurch nicht allein bey der Wahl der künftigen Fürsten vieles zu sprechen bekamen, sondern auch, sich unvermerkt einiges Antheils an der Regierung anmassen konnten, so wuchs die erwünschte Staatsverfassung daraus, die dem Fürstenthum Siebenbürgen in den vorigen Zeiten, so theuer zu stehen gekommen und seine unglückseelige Bewohner so oft an den Rand des Unterganges gebracht hat. Es scheint man habe bey dieser Einrichtung weder die Verschiedenheit in Erwägung gezogen, die wesentlich zwischen großen und kleinen Staaten obwaltet, vermöge welcher etwas in jenem gut, in diesem aber [S. 26] verderblich seyn kann; noch die Lage und Beschaffenheit des Landes und seine Einwohner genugsam betrachtet, ohnerachtet beydes bey einer vernünftigen Verfassung nothwendig ist, und in die Glückseeligkeit oder Unglückseeligkeit der Länder einen großen Einfluß hat.

§. 29.
*Die Nation tritt zu den beyden übrigen*

Genug! eine Folge davon war es daß von vier Seclen[17] her von allen übrigen durchgehends und in jedem Ast der Regierung abgesonderte Teutsche Nation durch die vortheilhaftesten Versprechungen dahin bewogen wurde, sich zu beyden ungrischen zu gesellen und mit ihnen zugleich die Landesständische Gerechtsamkeit zu theilen.

§. 30.

Sie wurde eingeladen, in denen Landtägen Sitz u. Stimme zu nehmen, über öffentliche Angelegenheiten, welche die Ueberlergung der Stände verlangten, zu wachen, das Recht, Gesetze in Vorschlag zu bringen, die Abgaben des Landes einzurichten, mit ihnen gemeinschaftlich zu genießen; kurz alle VorRechte, Ehren u. Würden, die auf eine unter ihnen fallen könnte gleich und ohne Unterschied zu übernehmen. Hingegen ließ man ihr die eignen Vorzüge, die unzähligen Gnaden der Ungarischen Könige und die daraus kommende unschätzbaren Freyheiten, man stand ihr sogar die Reinigkeit des teutschen Bluts zu, welche alle andren Nationen von ihrem Bürger Rechte ausschließt, u. begehrte weder in ihren Gesetzen, noch Gebräuchen die mindeste Aenderung zu machen. Diese blehndende Vortheile und der scheinbare Gewinn, den man ihr, ohne daß sie etwas von dem ihrigen [S. 26] zu verlieren schien, verstattete, gewann über das Nachdenken der mehresten die Oberhand und bewegte die Nation sich durch ewige Gesetze zu den übrigen zu gesellen, durch Gesetze, die das Land immer fester knüpften und unzertrennl. machten, jemehr die Einrichtung des neuen Staats darauf gegründet wurde.

§. 31.

Vielleicht haben die Umstände damaliger Zeit nicht wenig dazu beytragen und die Einwilligung der Vernünftigsten in diese Vereinigung gestimmt. Denn da sie kurz vorher mit Hintenansetzung aller Betrachtungen blos der dem durchlauchtigsten Erz Haus Oestreich geschwornen Treue nachgehangen: so hatten sie wahrscheinlicher Weise von einem Fürsten etwas zu befürchten, dem sie entgegen gewesen waren, und der sich durch Verträge das Fürstenthum 7benbürgen zugeeignet hatte, und es war daher zuträglicher sich in ein Bündniß einzulassen, welches, wenigsten damals zu ihrer eignen Erhaltung stark genug zu seyn schien, und dessen Trennung dem Fürsten selber wegen der übrigen Stände, bedenklich seyn mußte.

§. 32.
*Die Vernünftigsten sehen die Folge davon ein und suchen ihrer Nachkömmlinge davon zu bewahren.*

Indessen war diese Vereinigung ihrem Wesen nach von einer solchen Beschaffenheit, daß sie nicht verhindern konnte, dem vernünftigsten Theile der Nation gewiße Aussichten in die Zukunft zu eröffnen, die sie vor ihren Nachkömmlingen zittern machten. Eine Verschiedenheit in der Sprache, in der Art zu denken, in den Gesetzen, Einrichtungen, gewisse Gewohnheiten, die in alles einfließen, und auch die mindesten Hand- [S. 27.] lungen begleiten, verschiedne Grundsätze, Handthierungen, Gewerbe, eigne Sitten, eigne Vortheile, ja selbst eine Erziehung, die eine Art der Abneigung und Mißtrauens gegen einander den Gemüthern eingeprägt hatte, waren freylich kein gedeylicher Same, aus dem die gesegneten Früchte, aus dem die gewünschten Früchte einer gesegneten Einigkeit hervor sprossen konnten. In wie weit die Zukunft diese besorgende Vermuthungen gerechtfertigt haben mag, wird man in der folgenden Abhandlung einigermassen zu entwickeln trachten. Genug indessen, daß sie den vernünftigen Alten Gelegenheit gegeben, alles mögliche vorzusehn, und so weit es in ihren Kräften gestanden, solche Vorkehrungen zu treffen, welche diese Verbindung nie zum Schaden ihrer Nachkommen gereichen lassen möge.

§. 33.
*Benennung der vereinigten Stände und der Stiftung dreyer Siegel.*

Die auf diese Art vereinigten Stände eigneten sich den Nahmen derer Landesstände 3er Nationen des Fürstenth. Siebenbürgens zu und setzten zu engerer Bevestigung ihrer Verbindung fest, daß alle öffentl. Urkunden u. Acten mit den Siegeln einer jeden Nation besonders unterfertigt werden müsten, wenn sie die vollkommne Gültigkeit erhalten sollten. Durch dieß Mittel dachte man den Weg zu künftigen Uneinigkeiten zu verstopfen, man vergaß aber *auf eine Gleichheit, in Absicht* auf das Gewicht und den Werth der Stimmen Bedacht zu seyn, ohnerachtet jenes nur die Folge von diesem [S. 28] seyn muß. Man verfertigte 3 einzelne Sigillen mit den besondren Wappen der 3 Nationen, und gab jeder das ihrige zur Verwahrung. Die darauf gegrabne Umschrift: Nemes harom Nemzetbol álo[18] Erdely Országa, wurde auf alle 3 so eingetheilet, daß man sie zusammen haben mußte, wenn man sie heraus bringen wollte, zum Beweis der unauflöslichen Einigkeit, die zwischen ihnen herrschen sollte. *Der Abriß [siehe Abb. 2] wird die Sache klärer machen.*

[Abb. 2, Manuskript Marienburgs, S. 28]

§. 34.

Nach dieser Eintheilung erhielt die teutsche Nation den mittleren Platz, und ihr Sigel mußte nothwendig zwischen jener ihres eingescholten[19] werden, wenn man die obige Unterschrift ununterbrochen lesen wollte[20]. Ein Umstand, der auch nur deswegen merkwürdig zu seyn scheint, weil er nicht nur gewiße Gesetzstellen, worinnen die sächsische Nation der ungarischen folget, und der Szecklerischen vorgesetzt wird, einiges Licht gibt, sondern auch ein Beweis von der Eigenmacht auf der einen und der Unterdrückung auf der andren Seite ist, welches diese Reihe zerstört und auf Unkosten des Schwächeren Theils, selbst mit Verlust des Zusammenhanges u. der Leserlichkeit, das Siegel der teutschen Nation zurückzusetzen und der Zecklerischen den mitleren Platz einzuräumen. [S. 29]

§. 35.
*Die Nation war in diesem Zeitpunct auf dem Gipfel ihrer Glückseeligkeit.*

Ehe wir weiter gehen, wollen wir noch anmerken, daß nicht ( allein die mehresten öffentlichen und Gebäude gemeinen, neml. Kirchen, Rathhäuser, Schulen, Stadtmauern, Thürme entweder kurz vor diesem Zeitpunct *gewesen, da die Nation den Gipfel ihrer äußeren Glückseeligkeit erreichet u.* oder gleich darauf vorzüglich aufgeführt worden, sondern daß auch die mehresten Privat Häuser in Städten und Dörfern, eben zu der Zeit, wie die Jahrzahlen aus weisen, entstanden sind, und daß folglich dieß der Zeitpunct gewesen, da die Nation den Gipfel ihrer äußern Glückseeligkeit erreichet u. so zu sagen auf der Höhe gestanden, von der wir uns seitdem nach u. nach zur folgenden Niedrigkeit herunter gebracht sehen.

§. 36.
*Erste Nachtheilige Folge der Verbindung da die Gültigkeit, der mehresten Stimmen vorgesetzt wird.*

Kaum war die Vereinigung der 3 Nationen zu Stande gekommen, kaum hatte man das Land zugezogen, welches sie auf ewig zusammenhalten sollte, als sich bereits betrübte Vorbothen, von denen jenigen Drangsalen zeigten, welche die teutsche Nation in der Folge der Zeit betreffen sollten. Es scheint in der That man habe sich noch vor der Vereinigung einen gewissen Entwurf gemacht, diesen fremden benedeyten Haufen zu verderben, indem man sein Verfahren auf solche Grundsätze gründete, die diesen Endzweck ohnmöglich verfehlen könnten. Bey der Vereinigung wurde angenommen alle Urkunden, die einen vollgültigen Werth haben sollten, mit dem Siegel 3er Nationen zu bestärken und dieß schien die Entschließung voraus zu setzen, die gemeinschaftlich gefasset und gebilligt worden waren. Wenigstens sahe es die Nation von dieser Seite an, nun kehrte man das Blatt um und faßte durch die Mehrheit der [S. 30.] Stimmen den bedenklichen Schluß, daß dasjenige, was 2 Nationen vor gut halten und billigen würden, die 3te anzunehmen verpflichtet seyn sollte.

§. 37.
*Die Gelegenheit zu diesem Schluß.*

Man nahm, die Teutschen sicher zu machen Gelegenheit zu diesem Schluß von der Weigerung der Szeckler her, welche an den gemeinen Lasten geringen Antheil nahmen und breitet diese Decke über die Schlinge, welche niemanden anders, als der Teutschen Nation gelegt wurde.

§. 38.
*Gerechte Besorgung der üblen Folgen.*

Man brauchte keinen großen Verstand, keine ausserordentliche Einsichten, wenn man die gefährlichen Folgen vor die Nation von diesem Schluß vorhersehen wollte. Die Ungarn u. Zeckler waren nur dem Nahmen nach unterschieden, u. hatten außer einigen wenigen Kreisen, die sie besonders bewohnte alles andre gemein. Sie stammten von einem Geschlechte her, redeten eine Sprache, hatten gleiche Absichten u. waren theils durch das Band der Anverwandschaft, theils durch den Besitz ihrer Güter, die sie wechselsweise untereinander hatten, so mit einander verknüpft, daß sie in allen Angelegenheiten, welche die dritte, in gewißen Verstande fremde Nation angehn konnten, vor eins gehalten werden mußten.

§. 39.
*Weitere Fortsetzung.*

Sie hatten überdieß in Absicht auf die Menge der Stimmen einen größeren Vorzug und das offenbahre Uebergewicht. Denn ausserdem daß alle ihre Kreise auf dem Landtag Sitze und Stimme hatten, fanden sie noch das Mittel nicht allein dem größeren Adel diese Vorzüge zu ertheilen, sondern auch alle anderen nach Belieben dazu zu lassen, u. folglich ihre Stimmen ins unendliche zu vervielfältigen, da hingegen die sächsische Nation mit einer einzigen Stimme, vor jeden Stuhl insbesondere, und folglich in allen mit 11 Stimmen zufrieden seyn mußte.

[Randnotiz:] *NB. 11 Stimmen der Sachsen auf Landtägen.* [S. 31]

§. 40.
*Wird besonders in Zins und Freyheitsgeschäften erfunden.*

Durch diesen Schluß wurde also das Uebergewicht gut geheissen u. durch das Ansehn der Gesetze eine Ungleichkeit eingeführet, welche sich in jeder Angelegenheit kenntlich machte und ihren Einfluß in alle Geschäfte des Landes hatte. Mann konnte sie besonders gleichsam mit Händen greiffen, wenn es entweder die Eintheilung der gemeinen Abgaben, oder auf die Gerechtsame und Freyheiten der Teutschen ankam. Zwo Sachen, wo es um das Mein und Dein zu thun war. In Absicht auf die erstern suchte man sich eine Erleichterung um die andre zu verschaffen, und die Lasten allemahl von sich ab u. auf die schwächere Nation zu wälzen. Diesem Endzweck zu gefallen mußte folgl. die vorige Einrichtung derer Abgaben aufhören, u. eine neue die mehr von der Willkühr abhing, anfangen und auf die Art entstunden die sogenannten Porten. In Ansehung des zweyten, nemlich der Vorzüge, welche ohnedem das Unglück hatten von jeher ein Dorn im Auge zu seyn und sich einen unverdienten Haß zuzuziehen, zielten alle Bemühungen zu ihrer gänzlichen Vereitlung ab. Diese waren unbeständig, sie konnten vermehrt und verringert werden, und wurden demnach vor die geschicktesten Mittel zu den vorgesetzten Absichten gehalten. Da sie von der Mehrheit der Stimmen abhingen, so konnte es nicht fehlen, die Abgaben der Nation mußten in kurzer Zeit über ihre Kräfte aufschwellen. Es ereigneten sich auch dieser Art Vorfälle, die der Nation auch sehr nahe am Herzen lagen, und sie ließ keine Gelegenheit vorbeygehen sich heftig darüber zu beschweren. Wir wollen zuerst sehen, was sie in Zienssachen gethan, und dann auf die andren kommen. [S. 32]

§. 41.
*Sie klagen dem Kayser Ferdinand besonders in Zinssachen.*

Als Kayser Ferdinandus A 1552 Siebenbürgen auf neue unter dem Castaldus[21] eroberte, u. die gewissenhafte Untersuchung dasiger Umstände dem Paul Bornemisza u. Georg Verner allergnädigst aufgetragen hatte, so waren die Wunden der Nation noch neu. Sie erinnerte sich ihrer vorigen Freyheiten und Glückseeligkeit u. sahe sich von einer ruhigen Höhe heruntergeworfen und allen Bedrückungen der Uebermacht übergeben. Sie empfand ihr damals gegenwärtiges Ungemach und entsetzte sich vor dem Künftigen. Sie glaubte das Band der Vereinigung habe dieses über sie gebracht und wünschte daher seine Zertrennung. Sie behauptete die Mehrheit der Stimmen habe ihre Abgaben denjenigen gleich gemacht, welche die Ungern zu entrichten pflegten, eine Last, welche weit über ihre vorigen Abgaben ginge, und sie ruffte demnach ihre ehemaligen Freyheiten zurücke. Der dem höchstseeligen Kayser von seinem abgeordneten erstattete Bericht wird beyden ins Klare setzen, insonderheit aber die ausschweifenden Meynungen und Vorurtheile dererjenigen widerlegen, welche nicht erröthen selbst in Geschäften zu behaupten, die Nation habe in ihrer Absonderung von den übrigen, größere Abgaben, als die übrigen u. als die Ungern entrichten müssen. Hier folgt er in seiner Uebersetzung.

          g) „Weil sich aber der König Johannes und nach ihm der Mönch[22] bemühet haben, auch von den Zecklern allezeit eine Beysteuer, erstl. unter dem Vorwande der gemeinen Nothwendigkeiten und nachgehends wegen des Tributs, welcher denen Türken in den letzten Jahren gezahlt worden, zu erpressen, so sind diese nicht bey der alten Art die Zinsen aufzutheilen geblieben, sondern durch die vorgesag- [S. 33] ten Ursachen angetrieben haben sie den 3 Nationen eine gemeinschaftliche Zusammenkunft angekündigt, gleichwie sie denn derselbigen solchergestalt mit einander vereinigt haben, daß dasjenige was von zweyen derselben vorgegeben oder beschlossen wurde, von der Dritten gebilligt und vorgenehm gehalten werden mußte. Auf diese Weise sind die Zeckler zur Erlegung derer Steuern gezogen worden und dieses behaupten die Sachsen, sey erstl. nur ins besonders zu ihrer Unterdrückung erfunden worden, daß ihnen, wenn die Ungarn und Zeckler in die Leistung der Steuern eingewilligt haben würden, das Recht zu widersprechen entrissen, und hingegen der größte Theil der Last auferlegt werden mögte. Denn die Ungern u. Zeckler hatten in Absicht auf die Einrichtung des Zinses, sehr wenig gethan und auch von demjenigen was gezahlt worden, hätten die Vornehmsten unter ihnen durch ein geheimes Verständniß mit dem Mönchen, Theil genommen. Es sey aber die Gewohnheit eingeführt worden, daß die Sachsen eben so viel als die Edelleute, nemlich 24 fl. zahlen sollten. Die Zeckler hingegen so oft sie etwas gezinset, sey solches nicht viel über 6-7000 fl. gewesen. Eben dieß ist auch von andren bestättigt worden. Es wird nunmehro von E. K. K. Majestät allerhöchsten Gewalt abhängen, welche, welche Gewohnheit Allerhöchst dieselben bey behalten wollen. Es hoffen zwar die Sachsen, daß Eure Majestät ihre Alten Gebräuche u. Freyheiten allergnädigst bestättigen u. gut heißen werden, welche wenn man die Wahrheit bekennen soll, der Kern u. die Seele von Siebenbürgen sind.“

§. 42.
*Folgen in Ansehung derer Vorzüge u. Freyheiten.*

Die Uebermacht derer Stimmen verbreiteten außer den ver- [S. 34] größersten Auflagen noch andere Drangsale über die Nation. Man suchte sie in ihrer Gerichtsbarkeit zu kränken, man mischte sich in ihre Streitigkeiten, schleppte sie vor fremde Richter u. schränkte dadurch ihre Rechte ein, daß man neue Gesetze machte, die jenen nachtheilig waren, wie sich in dem folgenden zeigen wird. Man ging weiter sonderte viele Oerter von dem Körper der Nation ab, und zwang sie nach eigner Willkühr unter das Joch der Leibeigenschaft. Der Sächsische Boden, welcher unter denen Königen unzertrennlich war, wurde zerstücket, von einander getrennt, und freye zu großen VorRechten beruffne Leute in Unterthanen verwandelt. Daher entstand die Vermischung der Gerichtsbarkeit, daher erwuchsen auch die vielen Besitzungen derer Edlen, die mitten durch diesen Boden lauffen. Man brachte die häufige Vorspann und die freye Bewirthung in die Nation, 2 Dinge, die dem armen Manne so nachtheilig waren, als sie der Uebermacht und Unwillen Thür und Angel öffneten.

§. 43.
*Besonders in Ansehung derer Zehnden.*

Es war, andrer Beyspiele zu geschweigen, eine Folge von dieser unumschränkten Willkühr, daß ein Theil der Zehndten der sächsischen Geistlichkeit abgesprochen wurde, wie es Volfg. Bethlen Libr. IV. p. 207. aufrichtig anzeigt, wir wollen diese Begebenheit etwas weitläufiger auseinander setzen. Noch unter der Regierung der Königin Isabella brachten es einige der Mitstände durch das Uebergewicht ihrer Stimmen dahin, daß benannte Geistlichkeit A 1558 in dem zu Klausenburg gehaltnen Landtage 3/4 ihrer Zehndten verlohr. Sie nahmen den Vorwand [S. 35] von dem Unvermögen der Königinn her, welcher sie durch diesen Zufluß zu statten kommen wollten; aber die gerechte Fürstin war weit über dergleichen eigennützige Absichten erhaben, als daß sie die kleine Kunstgriffe nicht eingesehen und verabscheut haben sollte. Sie war vielmehr so gnädig und bestättigte die Freyheiten der Nation, und besonders den ungestümmelten Besitz derer Zehnden in 2 geheiligten Urkunden, welche ihr hernach eine ununtebrochne Sicherheit auf 22 Jahre verschafften.

§. 44.

Allein diese waren kaum verflossen als die beyden ungrischen Stände den Fürsten aufs neue angingen, dem ehemaligen Entwurf beyzutreffen u. sich 3/4 dieser Zehnden zuzueignen. h) Es geschah dieses A 1580 Mens. April. gehaltnen Landtage. Die Antwort welche der Fürst auf diesen Antrag geruhet, ist in den Art. dieses Landtags u. wird solange ein gesegneter Beweis von seiner Mäßigung und gerechten Denkungsart zu des Fürsten ewigen Ruhme bleiben, so lange die Gesetze selbst dauern werden. Er sagte: i) „Es gezieme sich nicht, die von rechtmäßigen Fürsten verliehenen Freyheiten u. Schenkungen zu verstümmeln oder zu widerruffen, und man müße Niemanden seiner Einkünfte u. Vorzüge, ohne gerechte Ursachen, u. ohne vorher die Gründe wol überlegt u. geprüft zu haben, entsetzen u. berauben.

§. 45.
*Weiter Erzählung dieser Geschichte bis zu Ende.*

Mann sollte vernünftigerweise gedenken, ein Spruch dieser Art der nicht allein das Recht dieser Zehnden ihren Eigenthümern deutlich bewähret, sondern auch die Anschläge der Neider mit [S. 36] den ihnen gebührenden Unanständigkeit bezeichnet, würde diese mit einem ewigen Stillschweigen belegen, zumal, da er denen Artikuln, die die Achtung der Gesetze haben, einverleibt worden, allein die folgende Zeit hat es genugsam bewiesen, daß es allemahl Leute gäbe, denen es an dem Willen zu schaden nicht fehlet und daß nicht alle Fürsten der Decke sich erwähren können, die ihnen Haß, Verfolgung und Falschheit über die Augen zu ziehen bemühet sind. Eine Isabella, ein Christoph Báthori verwarfen großmüthig, was ein Gabriel Báthori mit begierigen Händen ergriff; jene bestritten aus Empfindung der Gerechtigkeit Anträge, die man ihnen unter dem scheinbaren Vorwand des Nutzens that, und verabscheuten die Wege, die zwar zur Vermehrung des Eigenen führten, aber die Neigung der Herzen verfehlten; dieser hingegen nahm, was ihm die Feindschaft antrug, und schien sehr emsig zu seyn, um Vorwände zu finden sich u. andre zu verblenden, u. ein treues aber gehaßtes Volk zu kränken, oder gar zu verderben. Man erfand Staatsverbrechen, die die Nation sollte begangen haben, k) man entsetzte daher die Geistlichkeit derer Zehnden, man ließ sich hernach von ihrer Schuld überzeugen, hob die Beschuldigungen auf, erzwang aber demnach einen Vergleich, l) der dem Fürsten in den mehresten Oertern die eine Quart auf ewig versicherte.

§. 46.

Dieses einzige Beyspiel zeigt nicht allein, wie wenig diejenigen [S. 37] geirret, welche die oben erzählte Verbrüderung als eine Quelle mancher Drangsale, die der Nation bevorstünde, angesehen, sondern auch, daß sie ihr vorher unabhängiges Schicksal Händen anvertrauet, die zwar ihre Rechte zu schützen veerbunden m) waren, allein sie nicht nur preis gaben, sondern sie völlig zu Grunde richteten. Dieß sey vor jetze hievon genug. Wir kehren zu unsrem Verlaßnen Vorhaben u. zu den Klagen der Nation zurück.

§. 47.
*Die Hoffnung der Nation befreyet zu werden.*

Die Klagen der Nation waren durch den Bericht der vorgenannten Abgeordneten an den Kayserlichen Hof gebracht worden und sie hatten A 1552 die sichere Hoffnung die Bestättigung ihrer Vor Rechte u. die erseufzete Befreyung von ihrer Bedrückung zu erhalten, als sich unvermuthet ein türkisches Herr an den Gränzen von 7bürgen zusammenzog, und kurz darauf das ganze Land überschwemmte. Ihre Hoffnung wurde vereitelt und ihr Schicksal fand keine Erleichterung.

§. 48.
*Neue Hoffnung u. ihr redliches Betragen.*

Anno 1600 ging ihr ein neuer Stern auf und sie sahe ihren nahen Errettung mit der größten Sehnsucht entgegen. Denn der General Basta kam mit einem mächtigen Heere von Teutschen in das Fürstenthum und eroberte die mehresten Oerter. Die Nation both gleichsam ihre letzten Kräfte auf, um diesen Feldherrn zu unterstützen u. that alles was m. von der reinsten Treue und der eifrigsten Ergebenheit erwarten konnte. Sie trug das Vermögen ihrer treusten Mitbürger zusammen, und widmete es der Unterhaltung der Kriegs Völker, die wegen der Entlegenheit derer Erbländer und der fortdauernden Unruhen in Ungarn mit vieler Schwierigkeit er- [S. 38] halten werden konnten, und daher, weil ihnen der Sold etwas lange ausgeblieben war, schwierig wurden.

$. 49.

Die einzige Stadt Schäßburg schoß zu diesem Ende A. 1603, 28000 Gulden vor und trug das folgende Jahr noch 6000 nach. Der Kayserl. Feldherr Basta gab ihnen zu ihrer Sicherheit in Ansehung der ersten Summe folgenden Pfand Brief, den wir wegen seines merkwürdigen Inhaltes seiner Länge nach hieher setzen wollen:

n.) „Wir Georgius Basta Graf von Hutyt[23], Freyherr von Sult, Ritter des goldnen Vlieses, Ihro K. K. Cathol. Mattaet Hof Kriegs-Rath und der K. K. Armee, wie auch des Fürstenthums Siebenbürgen oberster Feldherr etc. etc. u. Paul v. Kraussenegh in Wesendorf K. K. Hof Kammerrath und in Ungarn u. Siebenbürgen angestellter Comissarius thun hiemit Kund u. zu wissen, allen und jeden, deren es zu wissen gebührt, daß wir sowohl auf den Fürsproch einiger unserer Getreuen, als auch aus Rücksicht auf die treuen Dienste derer fürsichtigen und Weisen Ihro Majestät getreuen Bürger der Stadt Schäsburg, die sie höchstgedacht Sr K. K. Majestät zu verschiednemahlen u. Gelegenheiten geleistet haben, u. noch künftig hin leisten werden, zur Abstoßung einer Summe v. 28000 fl. welche sie dem KK. Infanterie regiment v. Pragmer vorgeschossen haben, die ganzen Dorfschaften: Csik-Manteln, Kis-Kend, Nagy Kend, Szenaverós, Malldorf u. Szent-Iván[24], welche alle im Kükülöer Comitat liegen und durch Hochverrath an Ihro K. K. Mattät verfallen sind, wie nicht weniger folgende im Albenser Comitat gelegne u. gleichmäßig wegen Hochverrath an Ihro K.K. verfallne Dörfer, als neml. Also- [S. 39] Szederjes, Felsö-Szederjes, Reten, Moha, Volldorf u. Pálos[25], mit allen dazu gehörigen Nutzbarkeiten u. Gefällen, sowohl bebauten als unbebauten Aeckern, Wiesen, Vieh, Weyden, Feldern, Waldungen, Thälern, Weinbergen, Wassern, Flüßen, Fischhaltern, Fischereyn, Wasserfällen, Mühlen, Mühlwerken, u. ihren Gründen, überhaupt aber mit allen ihren Nutzbarkeiten und Anhängen, welche besagten Dörfern gehören, oder unter welcherley Nahmen von Alters her u. v. Rechtswegen gehören sollen, unter ihren wahrhaften u. uralten Gränzen, die Zehnden, jedoch von Wein und Getrayde, welche aus besagten Dörfern entrichtet werden, weiter die Dreysigsten Mautgefälle, von welchen selbe abgetragen werden, nicht mit eingerechnet den gedachten Bürgern der Stadt Schäßburg u. allen ihren Nachkommen, dermöge der Gewalt, die uns von Ihro K. K. Mattaet verliehen worden, bis zur Allerhöchsten Genehmigung bis zu ihrem Besitz und Gebrauch, auf die jetzbenannte Zeit ohnbeschadet anderer Vorrechte einräumen, schenken und verleihn, welches wir Kraft gegenwärtiger unsrer Beglaubigungsschrift förmlich bezeugen. Gegeben im Feldlager bey Déva[26] d. 6. Sept. 1603.

Georg Basta mpr.

Paulus v. Kraussenegh versichert die Summe durch eine eigne Urkunde.

§. 50.
*Dieser Vorschuß bleibt als eine Schuld auf der Stadt haften.*

Da aber beyde Vorschüße wegen der folgenden Abwechslungen in 7benb. niemals erstattet worden, und diejenigen, welche sie auf den Glauben u. die Bürgschaft der Stadt geleistet hatten, das ihrige zurück forderten: so war kein andres Mittel übrig, als sie als Schulden anzusehn, die auf der Stadt hafteten und deren Last sie tragen sollte. Dieß ist der Anfang der Schulden von Schäßburg, und von diesem Zeitpunct an rechnen sie ihre[27]. [S. 40]

§. 51.
*Andre Städte u. Stühle thaten ein gleiches.*

Nach dem Verhältniß dieser Stadt gegen andre, weit ansehnlichere Stühle kann man leicht einsehn, was diese werden geleistet haben. Ihre Jahrbücher sind davon voll, wir aber gehen sie mit Vorbedacht über, um eine eckelhafte Weitläuftigkeit zu vermeiden.

§. 52.
*Die Nation erhält ein allergnädigstes Handschreiben v. Kayser Rudolphus IIdus*

Die ganze Nation hatte indessen das redliche Unterthanen entzückende Vergnügen ihre Treue erkannt zu sehen u. v. Höchstseel. Kayser Rudolphus II in folgendem allergnädigsten Sendschreiben ein ewiges Denkmahl davon zu erhalten, daß wir ohnerachtet bereits etwas davon in dem vorigen vorgekommen, der Ordnung wegen hier völlig mitzutheilen nicht scheuen.

o) „Nachdem wir vernommen haben, daß Siebenbürgen wieder in unsere Gewalt gekommen sey, so ist uns nichts näher am Herzen gelegen, als daß Wir Euch, die Ihr sowohl von Abkunft, als auch von Sprache und /: welches das hauptsächlichste ist :/ vermöge der Euch von Euern VorEltern angebohrne Redlichkeit, deutsches, nemlich unsres Geschlechts seyd, vornemlich aufmuntern möchten. Gleichwie wir auch von denjenigen Bemühungen, eurer Treue gegen uns, in denen vor kurzer Zeit obwaltenden Bedrängnißen, angewendet habt, theils durch unsre Räthe u. Beamte, welche Wir in diese Gegenden geschickt haben, theils auch von andren belehrt worden sind. Wir haben an der vortrefflichen und ruhmvollen Neigung, die Ihr gegen uns heget, und wodurch ihr unser eignes Heil zu befördern bedacht seyd, einen gnädigen Wohlgefällen getragen, daher wir unsren Feldherrn und Räthen Befehl ertheilet haben, daß sie eine ganz besondre Achtung für Euch /: Deutsche Nation / haben sollten und dieß hauptsächlich darum, damit ihr niemals Ursache haben mögt, Euch die uns gezeigte Treue gereuen zu lassen.“ [S. 41]

§. 53.
*Verschiedene Handlungen der Treue in den gefährlichsten Zeiten*

Die geheiligte Urkunde ist um desto schätzbarer, weil sie vom Betragen zur Nation zu einer Zeit das Zeugniß gibt, da Siebenbürgen in aller Betrachtung in den gefährlichsten Umständen war. Ein mächtiges Herr der Türken beängstigte das Land von außen, innerliche Zerrüttungen, da sich ein Fürst um den andren aufwarf verheerte es von Innen. Die gerechte u. ungerechte Sache hatte ihre Anhänger, beyde verfolgten sich mit der größten Wuth und kamen nur darinnen überein, daß sie in ihr eignes Eingeweyde wütheten und ihr Vaterland unglücklich machten. Die Sächsische Nation wich von ihren Grundsätzen in allen diesen Widerwärtigkeiten nicht ab, und war so weit entfernet, die dem Kayser Rudolphus II versprochne Treue zu verletzen, daß sie vielmehr in den Unruhen die der Fürst Botskai erregte, und an den fast das ganze Land Theil nahm, denen K. Abgeordneten, dem Paulus v. Kraussenegh, Carl v. Inhoff[28] u. Georg Hoffmann A 1604 in Herrmanstadt Schutz u. Verpflegung anbothen u. verschafften. Ja sie gingen noch weiter u. erklährten ihre Treue durch Handlungen, die sie allenthalben ausbreiten und bekannt machen konnten, indem Herrmannstadt, nach der sich alle übrigen Stühle zu richten pflegen, nicht allein die erhaltne Münzfreyheit dermassen anwendete, daß sie Gold und Silber-Stücke nach verschiedner Gestalt mit der Umschrift: Rudolphus II. Dei gratia Rom. Imp. prägte, sondern auch bey dem Bürgerthor eine neue Bastey errichten und darauf nebst dem Kayserl. Wappen die Ueberschrift: Sub auspiciis Suae [S. 42] Casareae Majestatis Rudolphi II 1604 d. i. Maji[29] setzte[30]. Diese Handlungen zeigten so deutlich die innren Gesinnungen ihres Herzens an, daß sie bey der unerwünschten Veränderung, die sich kurz darauf ereigneten, schwere Verfolgungen über sie brachten, u. besonders Herrmannstadt empfindlich drückten. In dieser ganzen Zwischenzeit blieb das Schicksal der Nation immer einerley, u. sie empfanden alle die Wirkungen des Uebergewichts u. der Bedrückung. [siehe Abb. 3]

Abb. 3: Manuskript Marienburgs, S. 42.

§. 54.
*Gabriel Bathori verfolgt die Sachsen*

Wir übergehen indessen geringere Widerwärtigkeiten mit Stillschweigen u. merken nur die große Verfolgung des Fürsten Gabriel Bathori an, welche überhaupt über die ganze Nation, besonders aber über die Haupt Herrmannstadt ergangen. Denn nachdem er sich ihrer unter dem Schein der Freundschaft u. mit allen Künsten der Verstellung bemächtigt hatte; so war keine Art der Grausamkeit so entsetzlich, die er sich nicht erlaubt hätte. Die Vornehmsten der Stadt wurden mißhandelt u. ins Elend gejagt, die reichsten Bürger verlohren ihre Habschaft, u. trugen ein elendes Leben zum Raube davon. Weiber u. Töchter werden ge- [S. 43] schändet u. alles dem Muthwillen u. der Gottlosigkeit preis gegeben. Selbst unbelebte Dinge konnten der Wuth dieser zügellosen Ausgelassenheit nicht entgehen. Oeffentliche Gebäude, Häuser und andre Denkmähle wurden zerstöhrt, die Heiligkeit der Archive verletzt, Schriften, Freyheitsbriefe und allerhand Urkunden verbrennet, die Zünfte auseinander gesetzt, kurz es wurde nichts vergessen, was dieser Stadt den völligen Untergang bereiten konnte. Dieß ging hauptsächl. die Stadt Herrmannstadt an, die übrigen sächsischen Stühle wurden aber deswegen nicht verschont. Sie erlitten alles, was ein Fürst, der sie vorzüglich haßte zu ihrem Verderben ausdenken konnte. Man dichtete ihnen Staatsverbrechen an; man erkannte sie auch vor erdichtet und entsetzte sie doch ihrer Freyheiten. Man erfand Vorwände sie allenthalben zu kränken, u. sie verlohr unter diesem Zeitpunct nicht allein einen Theil von ihren Zehnden, sondern mußte auch zusehen, daß viele Oerter von ihr abgerissen, dem harten Schicksal der Leibeigenschaft übergeben wurden. Die Nation ertrug alles dieses mit der größten Gelassenheit, denn es stärkte sie, nebst der Betrachtung einer weisen göttlichen Vorsehung u. Regierung, die ihr einen bösen Fürsten in Zorn vorgesetzt hatte, das ruhige Bewußtseyn ihrer Unschuld, welches ihr kein Mensch rauben konnte, ja nicht einmahl zu rauben versuchte, weil sie sich auch nicht durch den geringsten Schein einiger Unanständigkeit besudelt hatte.

§. 55.
*Der Tod des Fürsten befreyt d. Nation von seiner Verfolgung. d. Ueberlast aber in Abgaben bleibt.*

Dieser Fürst kam um, u. beßre folgten ihm, unter derer Regierung wenig außerordentliche Schicksale die Nation betroffen haben. Wir sagen [S. 44] ausserordentliche, weil diejenigen, welchge von der Mehrheit der Stimmen gewöhnlich waren. Die Einrichtung der Landesabgaben kam auf diese an, und kein Fürst war vermögend der Ungleichheit abzuhelfen; die der Nation zur Last fiel, u. ihre Kräfte erschöpfte, ohnerachtet es die beßten versuchten. Sie mußte viele Jahre durch so viel als die Ungern zahlen, ja manchmahl mehr, u. folglich weit über ihr Vermögen und mit Hintenansetzung ihrer Freyheiten.

§. 56.

Sie hatte unter dieser Zeitfolge noch einen empfindlichen Verdruß, der eben auch von dem Uebergewichte der Stimmen herkam, u. ihren Vor-Rechten nachtheilig war. Sie mußt zugeben, daß A 1653 die sogenannten Aprobata Regni Constitutiones in den Druck gegeben wurden, ohnerachtet sehr vieles darinnen sie in ihren Gerechtsamen beeinträchtigte. Unter andren gereichten zu ihrem wirklichen Nachtheil der 16 Art. Part III. Tit XIX, der 16 Art. Part III XLVI. der 1te Art. u. der erste Absatz Part. III. Tit. LXXXI.

§. 57.
*Ein gleiches geschieht mit ihnen A 1669 mit den Compilatis Constitutionibus.*

Dieser Verdruß wurde A 1669 wieder erneuert, da die sogenannten Compilatae Constitutiones das Ansehn der Gesetze erhielten. In diesen lief es ihren Vor Rechten entgegen, was in den Compil. Const. Part III. Tit. XIII Art. I P. Vtae. Edicto XVI verordnet wurde.

§. 58.
*Beydes kam durch die Mehrheit d. Stimmen ihrem Widerspruch ohngeachtet dennoch zu Stande.*

Sie widersprach bey beyden Gelegenheiten öffentlich, sie berief sich auf die Bedingung, welche alle ihre Vor Rechte bewähren sollte; sie zeigte ihre mit Blut erworbne Freyheits Briefe vor, allein sie konnte nichts ausrichten. Denn nach dem einmahl festgesetzten Entschluß galt die Mehrheit der Stimmen und sie war verbunden ihr nachzugeben. [S. 45]

§. 59.
*A 1661 erhielt sie in den Abgaben einige Erleichterung.*

Unter der ganzen Reihe von Fürsten bis 1661 hatte die Nation weit über ihre Gebühr an den öffentlichen Lasten Theil genommen. In diesem Jahr aber fiel ihre Entkräftung so stark in die Augen, daß die Comitate in dem zwischen den Ständen eingegangenen Vergleich 2841 Porten, die Sächsische Nation hingegen nur 2400 übernahmen.

§. 60.
*Die aber sehr wenig dauert.*

Doch dieses dauerte kaum ein oder 2 Jahre, als einige der Mächtigsten im Lande, die Frömmigkeit des Fürsten mißbrauchten und das Heft, das sie bey seiner Unwirksamkeit in Händen hatten, zum Schaden der Nation gewendeten. Sie wichen vom obigen Schluß ab u. veränderten die Zahl der Porten nach eignem Belieben, da es denn nicht fehlen konnte, die Sächsische Nation nach u. nach denen Comitaten wieder gleich werden, ja bey verschiednen Fällen, u. nicht viele Jahre hernach sie betreffen.

§. 61.
*Die große Landschätzung hatte diese Erleichterung zuwege gebracht.*

Das größte Unglück, welches die Nation jemals betroffen, u. ihr den elenden Rest der schwachen Kräfte völlig benommen hatte, war die Ursache von dieser kurzen Erleichterung. Wir müssen in Erzählung desselben etwas umständlicher verfahren, u. daher in die alten Zeiten zurückgehen.

§. 62.
*Georg Rakotzi d. Jüngere fällt in d. Moldau ein hilfft dem walach. Fürsten u. vereinigt sich mit dem Könige in Schweden.*

Als A 1648 Georg Rakotzi der ältere starb, und ihm sein älterer Sohn Georg im Fürstenthum folgte, ein Herr von kriegerischem Gemüthe u. unbändiger Hitze, so fasste er den unglückseeligen Entschluß den Fürsten in der Moldau, Basilium zu bekriegen u. sich durch dergleichen [S. 46] schimmernde Unternehmungen den Weg zum pohlnischen Throne zu bahnen. Er führte sein Vorhaben glücklich aus u. befreyte hernach auf eine rühmliche Weise den wallach. Fürsten Matthiam von der Gefahr, die ihm seine aufrührerischen Unterthanen die Simenen droheten. Er führte darauf sein siegendes Herr in Pohlen u. vereinigte sich mit Carl Gustavo dem König in Schweden.

§. 63.
*Reitzte die ottomannische Pforte zur Rache.*

Allein dieses Unternehmen schlug fehl, und kaum konnte er sich mit einigen wenigen retten. Dergleichen Verfahren indessen reitzte d. ottomannische Pforte zur Rache, die es vor einen Eingriff in ihre Rechte und eine Beleidigung ansah, die ihr widerfahren, daß der Fürst eigenmächtig Krieg angefangen und Länder angefallen hätte, die unter ihrem Schutz gestanden. Sie hielt es vor einen Versuch den der Fürst mache, sich der Abhängigkeit zu entreißen, unter der sie seine Vorgänger zu halten gewohnt war. Sie beschloß Rache nachzunehmen u. bestrafte die Völker unschuldig, die keinen Theil an der Unternehmung ihres Herrn hatten, u. blos als Werkzeug aus Gehorsam gehandelt hatten.

§. 64.
*Wirkung der Rache*

Ein unzähliges Herr, ein Schwarm unbändiger Barbaren, Türken, Tartaren, Moldauern drangen gleiche einer Fluth allenthalben ein, und überschwemmte das Land. Sie sengeten, brenneten und verherreten alles, was ihnen vorkam mit Feuer und Schwerdt. Sie trieben Menschen u. Vieh Herdenweise davon u. führten 80000 Xstliche Seelen in die Sclaverey. Noch waren sie mit dieser Rache nicht zufrieden, sondern forderten 500000 Thaler Brandschatzung von dem elenden Ueberbleibsal verlassner Leute, die in Städten, Schlößern, Wäldern u. [S. 47] Gebürgen ihrer Wuth entgangen waren. Nachdem sie alles, wie Heuschrecken aufgefressen hatten, so verließen sie das Land u. die mühseligen versteckten Einwohner kamen wieder zum Vorschein. Sie fanden keine Häuser, kein Vieh, keine Früchte, keinen Vorrath. Sie waren von allem entblößt, und die mehresten beweinten entweder Vater oder Mutter, Kinder oder Brüder, die der Schwarm mit sich weggeschleppt hatte. Nichts als der eingepflanzte Trieb ein Leben zu erhalten, das ihnen allein übrig geblieben war, konnten die entgegenstehenden Schwierigkeiten überwinden. Unglückselige Zeiten! die die Vergrößerungsbegierde eines Fürsten über treue Völker gebracht hatten.

§. 65.
*Weitere Folgen.*

Kaum hatten sich die zerstreuten Einwohner einigermaßen von ihrem Schrecken erhohlet u. den verlassnen Anbau wieder angefangen, als bereits die Türkischen Csianhen[31] um die rückständige Brandschatzung völlig einzusammlen in der Menge ankamen. Die unglückliche Unternehmung in Pohlen hatte den Kern von Siebenbürgen aufgerieben, wenige waren der Sclaverey entgangen u. auch diese schienen nur einem größeren Elende aufbehalten zu seyn.

§. 66.
*Elende Umstände Bürgens.*

Die Verheerung der türkischen Völker hatte das ganze Land verwüstet, die innerlichen Spaltungen, da immer ein Fürst den andren zu verdrängen suchte, vollendete sein Elend. Rakotzi Rhedei, Bartsai, Kemeny, Apaffi hatten wechselsweise ihren Anfang, und das arme Land blieb dem Ungemach u. dem Muthwillen der streifenden Partheyen u. den Einfällen der Tartaren immer [S. 48] offen. Eine solche Reihe unglückseeliger Begebenheiten hatte das Land so öder und die vorigen Einwohner so arm gemacht, daß sie an den unmäßigen Anforderungen wenig beytragen konnten.

§. 67.
*Des Ali Bassa Einfall in 7bürgen u. seine Absicht.*

Mitten in diesen elenden Umständen drang der berichtigte Ali-Bassa mit einem unzählbaren Heer in 7bürgen ein. Seine erste Absicht war einen neuen Fürsten einzusetzen, und die 2te die geforderte Brandschatzung einzutreiben.

§. 68.
*Mich. Apaffi wird zum Fürsten erwählt u. auf die Entrichtung der großen Brandschatzung.*

Seine Wahl fiel auf den Apaffi u. die zusammengebrachte wenige Landesstände bestättigten sie, indem sie ihn zu ihrem Fürsten wählten. Er drang auf die Entrichtung der abgeforderten 500000 Thaler Brandschatzung u. drohte mit Feuer u. Schwerdt, den elenden Rest vollends zu verwüsten, wenn man sie nicht entrichten würde.

§. 69.
*Die Sachsen entrichten sie aus dem eignen, nachdem ihnen der Fürst nebst andren Belohnungen, die gewiße WiederErstattung versprochen hatte.*

Der neue Fürst sah die neue Gefahr und suchte sie abzuwenden. Ungern u. Zeckler hatten bey dem annehmenden Uebel ihre Wohnungen aufs neue verlassen und hielten sich in den deksten Gebürgen und Wäldern auf. Es war also nichts andres übrig, als die Deutschen, welche sich in ihren Städten und Schlößern zusammenhielten, zu beruffen, u. durch sie das Bleiben des Vaterlandes und den Frieden zu verkauffen. Die Nation versammlete sich, der Fürst that den Antrag, u. versprach, nebst andren Belohnungen, auf die unfehlbare Wieder Erstattung des Vorschusses. Die vermöglichsten, u. alle, die noch etwas hatten, brachten [S. 49] ihre Kostbarkeiten, Schmuck, Gold und Silber, und tilgten allein ohne Zuthuung andrer die ganze Forderung. Der Feind verließ das Land und alles kehrte nach in seine Ordnung zurück, nur die versprochne Vergütung blieb aus.

§. 70.
*Schäßburg allein gibt 33170 u. Medwisch 25000 Thaler u. s. w.*

Weil wir vorhero bey dem Vorschuß, den General Basta erhielt, das Beyspiel von Schäßburg angeführt haben, so wollen wir auch jetzo anmerken; daß diese Stadt allein 33170 Thaler zugeschossen, eine Summe, die in den damaligen Umständen und wegen der vorhergegangnen vielen Drangsalen ungemein groß u. vielbedeutend war. Mediasch liefert 25000 Thaler nach diesem Verhältniß eine jede andre Stadt u. Stuhl eine gleiche oder größere Summe.

§. 71.
*Herrmanstadt thut das mehreste u. erhält ein rühmliches Zeugniß.*

Herrmannstadt thut das mehreste und hatte hiebey die ungewöhnliche Mäßigung, die Kostbarkeit der ungarischen Familien, welche sie in ihren Mauern gerettet hatten, nicht anzugreiffen. Eine That, die folgendes merkwürdige Zeugniß weitläufiger erklärt, wovon die Uebersetzung nachstehet:

p.) Wir Michael Apaffi von Gottes Gnaden Fürst von Siebenbürgen etc. etc. Es ist denen Regenten nichts rühmlicheres, nichts zur Unsterblichkeit ihres Ruhmes beförderlicher als auch aus Pflicht geleistete Dienste u. die Verdienste dererjenigen, welche von Liebe gegen sie und ihr Vaterland angetrieben, zur Erhaltung desselben, weder sich selbst, noch ihre Güter zu schonen gewohnt sind, mit Königl. Freyheiten u. Großmuth belohnen. Denn daher [S. 50] es, daß sie durch diese Strahlen der ihnen erzeugten Gütigkeit und Gnaden, als durch Sporne zu den schweresten Dingen, selbst bey offenbahrer Lebensgefahr erfrischet, weder von der Schwierigkeit der Geschäfte und den Drangsalen der Zeiten, noch von den Stürmen der Kriege, und dem Verlust ihrer Güter abgeschreckt, Treu und Fleiß unermüdet anwenden. Ein sonderbahres und von den Nachkömmlingen in dem bedrängten Siebenbürgen würdig nachzuahmendes Beyspiel hievon, sehen wir an unsren getreuen Weisen u. Fürsichtigen Männern Andreas Fleischer, Königsrichter u. Jacob Capp Substituirten Bürgermeister u. Stuhlsrichter, wie auch den geschwornen Bürgern u. Rathsmännern und überhaupt in allen unsren geliebten Innwohnern unsrer Stadt Herrmannstadt glänzen, als welche in denen nächsthen wüthenden Widerwärtigkeiten, da der Schuld unsrer Sünden gemäß und aus gerechtem Gerichte Gottes, der oberste Feldherr des mächtigen türkischen Kaysers, Szerdams[32] oder der von ihnen genannte Ali-Bassa, die denen Gesammten durch Feuer und Schwerdt elendlich verwüsteten siebenbürgischen Provinzen schon längst auferlegte 500,000 Thaler auszupressen bemüht war, sie ohne das geringste von den Sachen der Edelleute der ungrischen Nation, welche bey ihnen in Sicherheit gesetzt waren / über alle Erwartungen / anzugreiffen, eine weit größere Summe als sie nach Proportion hätte zahlen sollen, vor das Vaterland erlegt, u. dadurch die Wuth des Feindes, welche zum Verderben des Reichs noch mehr zu verherren gesinnet war, gestillet haben. [S. 51]

§. 72.
*Die Umstände erlauben es nicht, daß die Sachsen in ihren Abgaben einige Erleichterung haben könnten.*

Durch diese Zahlung der abgeforderten Brandschatzung wurde dem Feinde der Vorwand benommen die angefangne Zerstöhrung weiter fortzusetzen u. die Ruhe wurde wiederhergestellt. Der neue Fürst wendete ihren ersten Vortheil dazu an, daß er die verfallne Einrichtung und Ordnung des Fürstenthums wieder ins Ganze brachte, eine an sich zwar löbl. Handlung, die aber nicht zuläßt, daß der Nation einige Frist zur Erhohlung ihrer erschöpften Kräfte erstattet worden wäre, ohnerachtet sie dessen sehr nöthig hatte. Ihre Abgaben gingen wie vorher den gewöhnlichen Gang und legten ihnen, da sie wie oben berührt worden immer anwuchsen, die harte Nothwendigkeit auf, Schulden zu machen, und dadurch den Forderungen ein Gnüge zu leisten. Ein Umstand, den wir deswegen bemerken, weil er den Grund vieler damals aufgenommener Capitalien enthält u. nicht allein die Stadtbücher erklährt, die solcher erwähnen, sondern auch die neuen Aufnahmen rechtfertigt, welche hernach zu jener ihrer Tilgung geborget und verwendet worden sind. Dieß ist der 2te Vorschuß, den die Nation geleistet hat, der, weil er nie vergütet worden und auch keine merkliche Verringerung ihrer Abgaben nach sich gezogen, nothwendig ihre Kräfte erschöpfen, u. sie mit Schulden bebürden mußten.

§. 73.
*Die Kayserlichen kommen ins Land u. werden in die Winterquartiere verlegt.*

In dergleichen Umständen befand sich Siebenbürgen, als es der göttl. Vorsehung gefiel, den Anfang seiner Befreyung zu machen. Es hatten die siegreichen Waffen des Leopold A 1687 den größten Theil v. Ungarn bezwungen, u. denen durch ver- [S. 52] schiedne starke Niederlagen geschwächten Türken entrissen. Sie drangen darauf in Siebenbürgen ein, und ein Theil des Heeres wurde nach geschloßenem Vertrag in die Quartiere verlegt; die Städte und die übrigen Sächsischen Stühle erhielten wegen ihrer vortheilhaften Lage die mehresten u. trugen durch ihr Wohlverhalten nicht wenig zu dem glücklichen Erfolg der folgenden Feldzüge bey. Da indessen zur Verpflegung der beherrbergten Soldaten dasjenige lang nicht zureichte, was die Bürger an dem damals sogenannten Teutschen Völker Anschlag zusammengeschloßen hatten; so war man bemüßiget Schulden zu machen, u. Herrmannstadt borgte allein von den Bánfischen u. Telekischen, Aporirischen[33] Familien bis 35600 Gulden, wie die Gemein Bücher dieser Jahre ausweisen. Die von den übrigen Städten und Stühlen zu gleichem Endzweck ausgenommnen Schulden, betrugen nichts geringeres. Wenn man die Beschaffenheit der damaligen u. vorhergegangnen Zeit betrachtet, so wird man sich nicht wundern, daß die Nation außer Stand gewesen dergleichen mächtigen Abgaben, aus eignen Kräften zu entrichten, u. man wird ihren Eifer u. Treue loben, die sie auch hierinnen geäußert haben.

§. 74.
*Der Graf Tököli fällt ins Land, das Betragen der Nation bey diesem Umstand.*

Zwey Jahre gingen unter diesen Umständen vorüber, ohne daß sich besondre Unglücksfälle begeben hätten, im 3ten aber neml. 1690 brach der Graf Tököli[34] mit einem mächtigen Heere bey Herrmannstadt herein u. schlug die daselbst zusamengezogne Völker aus dem Feld. Er ließ sich darauf zum Fürsten von Siebenbürgen ausruffen, u. verfolgte die Flüch- [S. 53] tigen bis unter die Mauern von Herrmannstadt, wo sie Schutz u. Rettung fanden. Denn die Bürgerschafft ergriffe das Gewehr u. that mit der Besatzung gleichn Dienste. Ja die ganze Nation folgte diesem Beyspiel u. unterstützte die Kayserl. Völker mit soviel Muth u. Glück, daß der Tököli bey Annäherung der herzueilenden Verstärkung, das sehr mißhandelte Land verlassen und in die Wallachey fliehen mußte.

§. 75.
*Sie muß Schulden machen um die großen Abgaben zu entrichten.*

Es ist leicht einzusehen, daß auch diese Unruhen das auf dem Lande wohnende, und ohnehin sehr unbeständige Volk bis in seine Höhlen und Schlupfwinkel werde getrieben haben; und daß folglich der Sächsischen Nation, die sich nicht so leicht von den Ihrigen entfernen konnte, die Last der Unterhaltung aller Kriegsvölker größtentheils auf den Schultern gelegen. Eine Last die sie zwar gerne trug, die aber doch die Entkräftung hervorbringen mußte, in welcher der wahre Grund zu ihren weitren Schulden zu suchen ist. Das kleine Mühlenbach mußte in einem dieser Jahre 35100 fl. hergeben u. sahe sich daher genöthigt, nicht allein von einem gewissen Steph. Horty u. Peter Alvinczi 10704 fl. zu borgen; sondern kurz darauf bey anhaltenden schweren Abgaben a. von dem Stephan Rátz u. Paul Nagy 8000 Gulden aufzunehmen. Die gemeine Rechnungsbücher andrer Stühle reden auch von dergleichen ausgeborgten Schulden, allein wir wollen diese Materie hier abbrechen u. unten wenn wir auf die Rakotzischen Unruhen kommen, wieder vornehmen.

§. 76.
*Die verkehrte Ordnung in der Lieferung der Naturalien ist nicht wenig Ursache an den Schulden*

Jetzo sey es genug nur dieses zu berühren, daß die mehresten [S. 54] dieser Schulden von der üblen Ordnung veranlaßt worden, welche diejenigen, so das Werk der Verpflegung führten, beobachteten, indem sie unter andren die Kronstädter auf Klausenburg, andre Stühle hingegen auf Kronstadt auswiesen, folglich die Lieferung der Naturalien, wie es scheint, mit Fleiß verwirreten und die Fuhren zum unausbleiblichen Verderben der Unterthanen vorsatzlich vervielfältigten. Ein Verfahren dieser Art hatte die nothwendige Folge, daß die Stühle ein kleineres Uebel vor dem größeren wählten, und daher nicht selten von denen, die die Anweisung auf sie gestellet hatten, Früchte, die diese bereits an dem Orte der Lieferung liegen hatten in höherem Preise übernahmen und sich verpflichteten das geliehne als bares Geld zu verzinsen. Auf diese Weise entstanden viele sehr wichtige Schulden.

§. 77.
*Siebenbürgen unterwirft sich dem Leopold dem Großen u. die Nation bittet um d. Herstellung ihrer Freyheiten, u. Abänderung ihrer Abgaben.*

Nachdem sich ganz Siebenbürgen in den Schutz des Höchstseel. Kaysers Leopold des Großen geworfen hatte, und die allergnädigste Versicherung aller Freyheiten, Rechte u. Gewohnheiten erhalten hatte, so fingen die so lange wüthenden Unruhen endl. an sich zu legen u. man genoß einer angenehmen Stille u. Glückseeligkeit. Da die neue Regierung auf die Gesetze der Gerechtigkeit gegründet wurde, so konnte die Nation mit Recht die Zuversicht fassen, ihr Elend geendigt, u. die Uebermacht, die Quellen ihrer Drangsale weggeschaft zu sehen. Sie flehte um die Wiederherstellung ihrer Freyheiten, um die Abschaffung einiger ihr besonders nachtheiliger Gesetze, welche die Uebermacht der verfloßnen Zeiten, ihrem Entgegengesetzten ohnerachtet durchgetrieben haben. [S. 55] Sie bat um eine andre den Kräften des Landmannes gemäßere Zins Eintheilung, um eine Einrichtungen in den Abgaben, die sie ihren vorigen Freyheiten näher bringen u. dem endlichen Verderben entreissen sollte.

§. 78.
*Einige nachtheilige Gesetze werden erklährt, andere aufgehoben.*

Sie erhielten in Absicht auf die erste Bitte einen allerhöchsten Befehl, welcher nachstehenden Vergleich über die Erklährung, oder Aufhebung der widrigen Gesetze nach sich zog.

q.) Wir Georg Bánffy v. Losonz, des Fürstenthums Siebenbürgen u. derer demselben beygefügten Theilen des Königreichs Ungarn Gubernator, des Albenser u. Dobokaer Comitats Obergespann, wie a. geheime Räthe u. gesammte zum allgemeinen Landtag allhier in Herrmannstadt versammelte Landesstände des Fürstenthums Siebenbürgen, thun hiemit Kund u. zu wissen, jedemänniglich, denen es zu wissen gebühret, sowohl gegenwärtigen, als auch der künftigen Nachkommenschaft; daß, nachdem Ihro K. K. Majestät, der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste, u. unüberwindlichste Herr Herr Leopold, v. Gottes Gnaden römischen Kayser, zu Ungarn u. Böhmen König, unser allergnädigster Landesfürst u. Herr in dem 3ten Abschnitt des 2ten an uns gefertigten Diplomatis uns allergnädigst ermahnet, daß weil die löbliche Sächsische Nation, sie in ihren uralten, Freyheiten, Gewohnheiten u. Gebräuchen fester zu seyn fußfällig gebetten, wir mit gedachten Herrn Sachsen, als unsren Nachbarn, Freunden u. derer Landesstände Mitgliedern, einen freundschaftlichen Vergleich treffen sollten; als haben wir zum Beweis der tiefsten Ehrfurcht, die wir gegen höchstgedachte K. K. Majestät an uns gethane Ermahnung pflichtmäßig hegen, nachdem wir den Frieden, die Ei- [S. 56] nigkeit u. Ruhe der verschiednen Nationen dieses Reichs in Erwägung gezogen, in Betrachtung der Rechtmäßigkeit der Bitte u. der Billigkeit der Sache dieser Nation, die wir aus denen uns vorgezeigten Privilegien eingesehen, folgenden Vergleich mit ihr eingegangen, nemlich daß wir einige Abschnitte unsrer Aprobatarum Constitutionum u. Compilatorum, von welchen sie behaupten, daß sie ihren Vor Rechten nachtheilig seyn; u. daß in denselben ihre Freyheiten durch verschiedne Mißbräuche unterdrückt wurden, entweder ganz abschaffen, oder nach ihrem eignen Gutdünken einstimmig auslegen. Der erste von ihnen zu diesem Ende angeführte Artikel war Aprobat. Constitut. Parte III Tit. XIX Art XVI vermöge dessen Inhalts sie sich durch den Mißbrauch theils aber auch durch den Geitz einiger Fürsten u. Feldherrn derer Siebenbürgische Kriegsvölker sehr oft beschweret zu seyn klagte. Wir haben also von diesem folgende Erklährung gemacht, neml. die Königsrichter sollen nicht gezwungen seyn in eigner Person in den Krieg zu ziehen, sondern sie sollen 3 derer vornehmsten Bürger u. sowol v. denen Sieben Richter Gütern der Stadt Herrmannstadt 36 wohlbewafnete u. mit dem gewöhnlichen Aufzug versehene Reuter[35] abschicken, die Kronstädter aber sind verbunden 12 Reuter zu stellen. Fußvolk sollen sie ihren Freyheitsbriefen gemäß zur Vertheidigung des Vaterlandes 500 Mann stellen u. wenn die siebenbürgische Völker andrer Nationen, neml. Ungern u. Zeckler die Grenzen des Vaterlandes nicht übertritten, [S. 57] so sollen auch ihre Fußvölker über die Grenzen ihres Vaterlandes zu gehen nicht verbunden seyn. Der 2te Artickul war Aprob. Constitut. Parte III Tit. XLVI Art. vi. Sie beklagten sich bey Gelegenheit dieses Artickels, daß sie von denen Beamten des Albenser u. Cükölöer Comitats auf denen sogenannten Sieben Richter Gütern sehr oft in ihren auf die Freyheits Briefe durch dergleichen Mißbrauch nicht beleidigt werden mögen; so ist beschloßen worden, daß folgende Ordnung in Ansehung dieses Punctes beobachtet werden solle. Zur Zeit der allgemeinen Untersuchung der Uebelthäter sollen die 7 Richter als die Grundherrn die Untersuchung verrichten, bey welcher ein Vice-Judlium[36] als Zeuge gegenwärtig seyn muß, u. zwar Erstlich deswegen, damit, wenn es sich treffen sollte, daß so ein Uebeltäter, welcher vielleicht auf ein der Gerichtsbarkeit derer Comitatsbeamten unterworfnes Dorf geflüchtet wäre, herausgegeben werden müßte, dieses in Gegenwart des Vice-Judlium bekannt gemacht werde, u. der Uebelthäter nicht ungestraft bleiben möge, Zweytens deswegen, daß wenn die Beamten der 7 Richter ermahnet werden können, damit sie den ihnen übergebnen Uebelthäter bestrafen. Wenn sie aber dieses dennoch unterlassen, so sollen die Comitatsbeamten die höchste Obrigkeit, oder den Gubernator[37] des Fürstenthums berichten, u. durch denselben die 7 Richter Beamte zur Bestrafung der Uebeltäter bey der ihnen aufzulegenden Strafe des Homagii gezwungen werden. Ja auch außer der Zeit, welche zur allgemeinen Untersuchung der Uebelthäter bestimmt ist, wenn sich ein Uebelthäter aus denen den Gerichtsbarkeiten der Comitats Beamten unterworfnen [S. 58] Dörfer, in die Dörfer oder Güter de 7 Richter flüchten sollte, so sollen diese gehalten seyn, einen solchen Uebelthäter auf Ersuchen der Comitats Beamten zu bestrafen. Wenn sie aber solches versäumen oder unterlassen, so soll nach der obigen erklährten Weise gegen sie verfahren werden. Gleichergestalt, wenn von denen 7 Richter Gütern ein Uebelthäter auf die der Comitats Gerichtsbarkeit untergebne Dörfer übergehen sollte, sie sollen die davon durch die 7 Richter, oder ihre Beamten, verständl. Comitats Beamte gehalten seyn, solche Uebelthäter auf oben angeführte Weise zu bestrafen. Eine weitre Gerichtsbarkeit soll es denen Comitats Beamten in den 7 Richter Gütern aus zu üben nicht erlaubt seyn, sondern nachdem der angeführte Articul aufgehoben worden, so sollen die Rechte der Sachsen beobachtet werden. In dem Szelister Stuhl aber bleibt die Gerichtsbarkeit der Comitats Beamten in dem bisher beobachteten Gebrauche. Der Dritte Articul war Aprobat. Constit. Part. III. Tit. LXXXI. Art. I. Puncto II et seqentes in Ansehung dessen wir also verglichen haben, daß gleichwie bis anhero uns derselben nicht bedient haben; also verlangen wir auch in Zukunft davon keinen Gebrauch zu machen. Es kann also dieser Articul cassirt werden, jedoch mit der Bedingung, daß die Herrn Sachsen selbst die außerordentl. Theurung, in Ansehung der Vermiethung der Häuser und derer Quartierer und die Geldsucht den Bestandgeber verbessren sollen. Indessen sollen die Vergleiche, welche zwischen beyden übrigen Nationen dieses Landes u. der Sächsischen geschloßen worden, auch in Zukunft heilig gehalten werden. Der 4te Articul war Aprob. Constit. Parte V, Edict 80, daß [S. 59] nemlich der Szelister Stuhl von denen beyden Viszaknaer Salzgruben zu leistenden Diensten freygesprochen werden solle, welches wir, in wie weit es uns angeht, nachlassen. Der 5te Articul war Compill.[38] Constitut. Part. III. Art. I, welchen wir also zu bestimmen für gut befunden haben. 1., die Herrn Sachsen sollen in solchen Fällen, die ein Staatsverbrechen betreffen, nach denen bisher geübten Gesetzen, in dem Landtage vor denen gesammten Landesständen verurtheilet werden. 2., Was die 5 Fälle anbelanget, in denselben soll nach dem Innhalt des Decreti Tripartiti Verböcziani wieder einen Privat Sachsen, vor dem gebührenden Richter, wie gewöhnlich verfahren werden, wider eine Gemeinschaft aber, nemlich wider ein Dorf oder Stadt soll vor der königl. Tafel gehandelt werden, wenn 3 jemand in Sachen, welche ein Depositum betreffen, wider eine Privatperson eine Klage hat; so soll er solche vor dem gebührenden Richter suchen, mit Vorbehalt der Appellation vor die Nations Universität; daher auch, wenn eine nahmhafte 100 Rfl. übersteigende Summe stritig gemacht wird, so soll es denenjenigen erlaubt seyn, vor die königl. Tafel zu appelliren, welcher der von der Universität gefällete Schluß nicht gefällig seyn wird. Wenn aber jemand wegen eines Depositi wider eine Gemeinschaft einen Streit hat; so soll er dieselbe vor der Universität suchen, allwo seine Sachen ohne Aufschub befördert; u. noch während derselben Zusammenkunft von allen andren Processen entschieden werden soll. Wenn aber dergleichen streitende Partheyen ent- [S. 60] weder ein neues Urtheil, oder einen Aufschub verlangten, so soll ihnen genugsam Zeit gelassen werden; damit ihre Streitsache noch unter derselben Zusammenkunft ausgemacht werde, mit dem einzigen Vorbehalt der Appellation an die königl. Tafel, wenn solche von einem derer Theile verlanget würde, wenn aber jemand in solchen Fällen eine Communität vor den Richterstuhl fordern oder ermahnen lassen wollte; so soll der Herrmannstädter Bürgermeister, weil er gedachtem Gericht vorzustehen pfleget, verbunden seyn, auf das Ersuchen des Klägers einen geschickten Menschen zu bestellen, durch welchen die Ermahnung geschehen könne, dessen Bericht sodann angenommen wird. Die Vorforderung aber, oder die Ermahnung soll vor dem 8ten Tage geschehn. Der 6te Articul war Compill. Constit. P. V. Edict. XVI, welches Edict wir also verbessert haben: daß nemlich in den Sächsischen Städten unter den Landtägen denen zu keiner Zunft gehörigen Fleischhacker Fleisch zu machen verbothen seyn solle. Indessen werden die HErrn Sachsen solche Anstalten machen, damit die in dem Landtag versammleten Stände keine Vertheuerung oder aber auch Abgang der nothwendigen Lebensmittel leiden mögen. Es haben überdieß die Herrn Sachsen einige Klagen in Ansehung der Fischereyen; derer Eichel Wälder, die sich zwischen denen Sachsen auf königl. Boden befinden, daß neml. der Siebenbürgische Fiscus u. dessen Beamten ihre Untergebnen bey dieser Gelegenheit auf unterschiedliche Art beschwert habe. Welche Mißbräuche u. Beschwernisse, gleichwie sie schon durch den [S. 61] 18ten Art. des allergnädigsten K. K. Rescripts gänzlich aufgehoben worden, wir selbst gerne vor ungültig erkennen, wie wir denn auch alle Gesetze, die vielleicht dergleichen Ausschweife leiden, billig können aufheben. Gleichwie wir nun diesen unter dem Siegel unsrer 3 Nationen ausgefertigten Vergleich der Nachkommenschaft kund machen; so überreichen wir denselben mit der allerunterthänigsten Ehrfurcht u. demüthigsten Vorbitte für die Sächsische Nation Ihro K. K. Majestät zur allerhöchsten Bewilligung. Gegeben in Herrmanstadt d. 23ten April. 1692.

Georg Bánffy, Gubernator.
Nicol. de Bethlen, Cancell.

§. 79.
*Die vorhergehende Urkunde wird allergnädigst gebilliget.*

Dieser Vergleich wurde durch folgende allerhöchste Genehmhaltung gebilliget und bestättiget:

r.) Leopold von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser etc. etc. Nachdem wir den freundschaftlichen Vergleich angesehen, welchem zu folge des Anfangs zum Dritten Abschnitte des an unsre getreue 7bürgische Stände, unter dem vierten December 1691 gefertigten Diplomatis auf dem den 23sten letzt verwichnen Monats April in Herrmannstadt gehaltnen Landtag, zwischen unsren Sächsischen Städten in Ansehung ihrer Beschwerden und denen übrigen 7bürgischen Ständen eingegangen worden; so stimmen wir denselben allergnädigst bey, u. zwar erstlich sollen die Königs Richter [S. 62] nicht gezwungen seyn, in eigner Person ins Feld zu gehen, sondern sie sollen 3 derer vornehmsten Bürger und sowohl von denen 7 Richter Gütern, als auch von den Gütern der Stadt Herrmannstadt 36 wohlbewafnete und mit gehörigen Aufzug versehenen Reuter, so wie die Kronstädter 12 derselben ins Feld schicken, Fußvolk aber sind sie vermöge ihres Privilegii nicht mehr als 500 Mann zu stellen schuldig und wenn die Siebenbürgischen Völker von denen andren beyden Nationen die Grenzen des Vaterlandes nicht übertretten, so sollen auch ihre Fußvölker über solche zu gehn, nicht verpflichtet seyn. Da sie sich ferner beklaget, daß ihre Gerichtsbarkeit in Ansehung des Art. VI Tit. XLVI. Parte III der Approbat. Constit. durch die Albenser u. Kükülöer Comitats Beamten gestöhret würde, so wollen wir, daß in diesem Stücke folgende Ordnung betrachtet werde. Zur Zeit der allgemeinen Untersuchung der Uebelthäter sollen die Herrn 7 Richter, als die Grundherren, die Untersuchung verrichten, bey welchem ein Vice Judex Nobilium als Zeuge gegenwärtig seyn muß, u. dieses zwar: Erstlich. deswegen, damit, wenn es sich treffen sollte, daß so ein Uebelthäter, welcher vielleicht auf ein der Gerichtsbarkeit derer ComitatsBeamten unterworfnes Dorf sich geflüchtet hätte, herausgegeben werden müßte, dieses in Gegenwart des Vice Judlium bekannt gemacht werde, u. der Uebelthäter nicht ungestraft bleiben möge. [S. 63]

Zweytens. deswegen, daß wenn die Beamten der 7 Richter den herausgegebnen Uebelthäter nach Verdienst nicht bestrafen sollte; nachdem durch den Vice-Judlium denen Comitats Beamten in diesem Falle erstatteten Bericht, die Beamten der 7 Richter erwehnet werden können, damit sie den ihnen übergebnen Uebelthäter bestrafen. Wenn sie aber dieses dennoch unterlassen; so sollen die Comitatsbeamten die höchste Obrigkeit, oder den Gouverneur davon berichten, u. durch denselben die 7 Richter Beamten zur Bestrafung der Uebelthäter, bey der ihnen aufzulegenden Strafe des Homagii gezwungen werden. Ja auch außer der Zeit, welche zu der allgemeinen Untersuchung der Uebelthäter aus denen der Gerichtsbarkeit der Comitats Beamten unterworfnen Dörfern in die Dörfer oder Güter der 7 Richter flüchten sollte, so sollen diese gehalten seyn einen solchen Uebelthäter auf Ersuchen der Comitats Beamten zu bestrafen; wenn sie aber solches versäumen oder unterlassen, so soll nach der obener klährten Weise gegen sie verfahren werden. Gleichergestalt, wenn von denen 7 Richter Gütern ein Uebelthäter auf die der Comitatsgerichtsbarkeit untergebnen Dörfer übergehen sollte, so sollen die davon durch die 7 Richter oder ihren Beamten verständige Comitats Beamten gehalten seyn, solche Uebelthäter auf obenangeführte Weise zu bestrafen. Eine weitere Gerichtsbarkeit soll es denen Comitats Beam- [S. 64] ten in denen 7 Richter Gütern auszuführen nicht erlaubt seyn; sondern nachdem die angeführte Articul aufgehoben worden; so sollen die Rechte der Sachsen beobachtet werden. In dem Szelister Stuhl aber bleibt die Gerichtsbarkeit der Beamten des Comitats in dem bisher beobachteten Gebrauch. Nichtweniger da die gedachten Stände über den § 2 sqq. Tit. 81. Part. III. Approb. Constit. also überein gekommen, daß sie von denselben so wie bis dato also auch in Zukunft keinen Gebrauch machen wollten; so soll dieser Artickul für aufgehoben gehalten werden, jedoch mit der Bedingung, daß die Sachsen selbst die außerordentliche Theurung, in Ansehung der Verwirthung derer Häuser u. derer Quartierer u. die Geldsuch derer Bestandgebern verbessern sollten. Indessen sollen die Vergleiche, welche zwischen beyden übrigen Nationen dieses Landes u. der Sächsischen geschlossen wurden, auch in Zukunft für heilig gehalten werden. Hiernächst geben wir unsre Einwilligung, daß der Szelister Stuhl mit denen bey der Viszakner Salzgrube zu leistenden Diensten nicht über die Billigkeit u. den bisherigen Gebrauch beschweret werde; was aber die Fälle, welche ein Staatsverbrechen nach denen bisher beobachteten Landesgesetzen entweder das Gubernium, oder durch die Landesstände auf dem Landtage untersuchet, u. darüber nach ordentliche angestellten Process ein Urtheil gefället werden, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß vor Bekanntmachung dieses Urtheils, [S. 65] wenn dem Verbrecher als Edelmann der Verlust der Ehre, der Güter und des Lebens bevorstünde, dasselbige uns vorher eingeschicket und darauf unsre allerhöchste Begnehmigung erwartet werden solle. In Ansehung derer 5 Fälle, nemlich Approb. Constit. P. III. Art. X. enthalten sind, soll nach dem Decreto Tripartito Verböcziano wieder einen Privat Sachsen vor den gebührenden Richter, wie gewöhnl. verfahren werde, wider eine Gemeinschaft aber, neml. wider ein Dorf, oder eine Stadt, soll vor der königlichen Tafel gehandelt werden.

3tens Wenn jemand in Sachen, die ein Depositum betreffen, wider eine Privatperson eine Klage hat, so soll er solche vor seinen gebührenden Richter, mit dem Vorbehalt der Appellation vor die Nations Universität vorbringen; daher, wenn auch eine nahmhafte 100 Rfl. übersteigende Summe fertig gemacht wird, so soll es demjenigen erlaubt seyn vor die königl. Tafel zu apelliren, welchem der von der Universität gefällete Schluß nicht anständig seyn wird. Wenn aber jemand wegen eines Depositi wider eine Gemeinschaft einen Streit hat, so soll er diesselbe vor der Universität suchen, allwo seine Sache ohne allen Aufschub befördert u. noch während derselben Zusammenkunft vor allen andre Processen entschieden werden soll. Wenn aber dergleichen streitende Partheyen entweder ein neues Urtheil, oder einen Aufschub verlangeten, so soll ihnen genugsame Zeit gelassen werden, damit [S. 66] ihre Streitsache noch unter derselben Zusammenkunft ausgemacht werde, mit demjenigen Vorbehalt der Appellation an die königl. Tafel, wenn solche von einem der Theile verlanget würde. Wenn aber jemand in solchen Fällen eine Communität vor dem Richterstuhl der Universität fordern oder ermahnen lassen wollte; so soll der Herrmannstädter Bürger-Meister, weil er gedachtem Gerichte vorzustehen pfleget, verbunden seyn, auf das Ersuchen des Klägers einen geschickten Menschen zu bestellen, durch welchen die gedachte Ermahnung geschehen könne, dessen Gericht sodann angenommen wird, die Vorforderung aber oder die Ermahnung soll noch vor dem 18ten Tage geschehen. Der 6te Artickul des XVI Edictes des Vten Theils des Compill. Constit. soll gleichfalls also verbessert werden, daß nemlich in denen Sächsischen Städten unter dem Landtag, denen zu keiner Zunft gehörigen Fleischhackern, Fleisch zu schlagen verbothen seyn solle. Indessen werden die HE. Sachsen solche Anstalten machen, damit die in dem Landtag versammleten Stände keine Vertheuerung oder aber auch Abgang der nothwendigen Lebensmittel leiden mögen. Gleichwie wir übrigens im 18ten Articul des angeführten Diplomatis alle wider die Untergebnen der Sächsischen Nation ausgeübten Mißbräuche aufzuheben, ausdrückl. versprochen haben; also befehlen wir, daß sie in Ansehung derer Fischereyn u. Eichelwälder, welche sich zwischen ihnen auf [S. 67] königl. Boden befinden, durch unsren 7bürgischen Fiscum u. dessen Beamte, nicht über die Billigkeit und den bisherigen Gebrauch beschweret werden sollen, zu dessen Bewerkstelligung Wir alles dawider laufende völlig aufheben. Nachdem also die vorgedachten unsre sächsische Städte durch einen freundschaftlichen Vergleich u. durch unsre allerhöchste Genehmhaltung, welche wir hiemit zu einem ewigen Gesetze erklähren, glücklich geendiget worden; so wollen wir, daß alle Puncta unseres Diplomatis unverbrüchlich, u. zu ewigen Zeiten unbewegt erhalten werden sollen.

§. 80.
*Die Abgaben bleiben der Nation zur Last.*

In Ansehung der zweyten Bitte kommen zwar verschiedne Befehle zum Vortheil der Sächsischen Nation herunter, allein da die Eintheilung des Zinses und der damit verbundnen Quartirslast selbsten in dem Diplomate Leopoldino dem geheiligten Grundsatze des neuen Siebenbürgens, den Ständen u. dem gehörigen Gubernio anvertraut worden, so erfolgte doch keine, oder doch sehr geringe Erleichterung.

§. 81.
*Kurze Geschichte der Auflagen von der Verbrüderung an, bis Ao 1702.*

Wir haben oben berührt, daß es der ersten Folgen von der Verbrüderung gewesen, daß die Nation deren Comitaten in den Auflagen gleich gemacht worden, u. daß es bey dieser [S. 68] Absicht nicht lange geblieben, sondern die Last der Nation immer zugenommen. Man kann diese Ab- und Zu-Nahme füglich in 6 Abschnitte abtheilen, kurz nach Verbrüderung wurde die Nation von ihrer ehemaligen Einrichtung weggedrungen, und gab zum J. 1598 von 200000 Porten; denn von diesen wurde nicht allezeit gleich gezahlet, sondern wie sie unbeständig waren, und bald zunahmen, bald einfielen, so wuchsen und fielen auch die Entrichtungen, die von ihnen geleistet wurden, indem mehrere Porten die Lasten mehr vertheilten, u. also verringerten, hingegen weniger sie zu sammenzogen u. daher vergrößerten. Eine Anmerkung, die der folgenden das Licht geben und die ungeheure Bebürdung der Nation an den Tag legen wird. Von A 1598 – 1663 mußte sie 2400 Porten, die Ungern hingegen 2841 tragen. In diesem Abschnitt wurde ihr bald etwas zugesetzt, bald wieder abgenommen, denn wir finden, daß sie A 1661 vermuthlich wegen der ausserordentlichen Entkräftung die diese Zeiten unter sie gebracht hatten zwar 2400 Porten, zu den folgenden Jahren, aber 400 weniger getragen. Sie blieb 1 oder 2 Jahre bey dieser Nachsicht. Der vierte Abschnitt ging v. A 1663 an u. schloß sich mit dem 1667. Unter dieser kurzen Zeit fielen die Comitater bis auf 1175 Porten, da hingegen die Nation 2062 auf sich hatte. Dieses rührte von der Macht der Großen her, die sich damals alles verstatteten. Der 5te Abschnitt nahm seinen Anfang 1667 u. dauerte bis 1693. [S. 69] Um den Handel der Großen in diesen Geschäften vorzubringen, wurde ein ordentliches Verzeichniß deren Porten, wie sie auf denen Comitaten hafteten, verfertigt u. in Compill. Constit. eingetrgen. Man erreichte aber den vorgesetzten Endzweck nicht, denn wir finden, daß die Nation in den Jahren schon bittere Klagen geführet, u. sich nicht allein über eine willkührliche Bebürdung, sondern selbst über das eigenmächtige Verfahren einiger Große beschweret, die den Comitatern von deren wenigen, ihnen zugetheilten Porten, 300 erlassen u. auf die Nation geschlagen hatten. Der letzte Abschnitt enthält die Zwischenzeit v. A 1693 – 1702 u. beweiset, daß es auch den beßten Fürsten nicht allemahl möglich sey, die einmal eingewurzelten Mißbräuche eilig zu vertilgen. Die Nation mußte 1400 Porten übernehmen, die Comitater hingegen blieben bei 100 stehen; eine Ungleichheit, zu der man sich in Anfang der Verbrüderung u. auch eine Zeit hernach nicht zu heben getraute, die aber eine gewisse Folge der eingeführten Mehrheit der Stimmen, u. des daher rührenden Uebergewichtes war.

§. 82.
*Ueber eine Zinseinrichtung wird auf dem Lantage fruchtlos gearbeitet.*

Die oft widerholten Klagen der Nation u. ihre augenscheinliche Entkräftung bracht es endlich dahin, daß es seit A 1698 zu einem der wichtigsten Vorwürfe aller Landtage wurde, eine den Kräften gemäßere Einrich- [S. 70] tung des Zinses zu verfassen. Es geschahen viele Vorschläge, ein jeder Theil sahe auf seine Vortheile. Die Gesetze der Gerechtigkeit und Mäßigung wurden zurücke gesetzt, u. die unlautern Absichten behielten größtentheils die Oberhand. Man zankte sich und beschloß nichts. Die Landesstände hatten das Recht die Abgaben und ihre Eintheilung zu besorgen, ein Umstand der die Hülfe des Fürsten, wo nicht ausschloß, doch verzögern mußte, und die Nation bleibt immer unter der Bebürdung.

§. 83.
*Ao. 1703 wird eine unpartheische Beschreibung angefangen, aber durch die Rakozischen Unruhen unterbrochen.*

Als diese aber Ao. 1702 so unverträgliche wurde, daß die Nation ihre Klagen an den Allerhöchsten K. K. Hof bringen u. um eine gewissenhafte u. unpartheyische Beschreibung aller Contribuenten u. ihrer Habschaft flehen mußte, so erhielt sie von der Gerechtigkeit des Fürsten ihre Bitte, eine Bitte, deren Gewährung zu einer richtigen Eintheilung der Abgaben führen mußte, wenn sie gehörig zu Stande gekommen wäre. Die Beshreibung fing Ao. 1703 im Sommer an, das ganze Land wurde in gewisse Abtheilungen getheilt, u. zu jeder dieser Abtheilungen kamen nebst den einheimischen Beschreibern noch ein Soldat u. Cameral Beamten, zwey unpartheyische Zeugen hinzu. Die Nation frohlockte u. sah ihrer Erleichterung mit thräumenden Augen entgegen, als die Rakotzischen Unruhen angingen u. ihre Hoffnung weiter hinaussetzten.

§. 84.
*Diese werden nur insoweit betrachtet, als sie die Nation angehn.*

Es ist unsre Absicht nicht in die geheimen Umstände die- [S. 71] ser Unruhen einzudringen. Wir betrachten sie nur in den Folgen, die sie in Absicht auf die Sächsische Nation hervorgebracht u. folglich aus dem einzigen Gesichtspuncte, der das Leiden die Bebürdung und ihre daraus entstehende, theils Verdienste, theils Entkräftung vorstellet.

§. 85.
*Die Rakotzischen Unruhen dringen in Siebenbürgen und finden Eingang.*

Die Rakotzischen Unruhen gingen A 1703 in Ungarn an u. breiteten sich kurz darauf gleich einem Strom, der durch viele Zuschüsse aufschwillet, über Siebenbürgen aus. Ein offnes Land, wie dieses ist u. solche Einwohner, wie die damaligen waren, konnten dem Eindringen auch des schwächsten Feindes nicht widerstehen, sie mußten ihm vielmehr beförderlich werden. Es waren derer noch viel übrig, die an den vorigen unruhigen Zeiten Antheil genommen u. das Plündern und Rauben zu ihrem Gewerbe gemacht hatten. Die Ruhe war diesen Leuten zur Last, des Arbeitens ungewohnt u. der häuflichen Sorgen gesellten sie sich haufenweise zu diesem widrigen[39] Schwarm.

§. 86.
*Alles flüchtet sich, nur die Teutschen bleiben bey ihren Wohnungen u. empfinden daher alle Drangsale.*

Was sich bey den vorigen Einfällen zugetragen hatte, ereignete sich auch jetzt. Die bessren Leute flüchteten sich u. ihre Kostbarkeiten in solche Oerter, die ihnen einige Sicherheit zu verschaffen schienen. Das Landvolk aber rettet sich u. verbarg sich in Wäldern u. Gebürgen u. kam nie hervor, als wenn es sicher war, weder von Freunden noch von Feinden heimgesucht zu werden. Die Deutschen allein, weil sie theils in Städten wohnten, theils [S. 72] sich durch ihre Ordnung, und die beßre Anbauung ihrer Felder die Mittel sich zu verbergen benommen hatten, blieben in ihren Wohnungen und empfanden dahero alle Folgen dieser Unruhen. Folgen die kein Krieg, wenn er noch so regellos ist, nach sich ziehen kann, sondern sie hatten überdieß auch die Verpflegung der Kayserl. Völker fast allein über sich.

§. 87.
*Die K. K. Kriegs Völker ziehn sich zu Anfang der Unruhen in die Städte, u. diese müssen hernach allein vor ihre Verpflegung sorgen.*

Denn da diese im Anfang der Unruhen nicht so stark waren, daß sie dem Feind im offnen Felde begegnen konnten, und daher sich in die Städte werfen mußten, um allda die spät anrückende Verstärckung zu erwarten, die Flucht der übrigen Einwohner aber die gewöhnliche Eintheilung der Abgaben verhinderte, so wie die angerichteten Verwüstungen ihre Entrichtung unmöglich machten, so mußten die Sachsen die Last für alle tragen und das nöthige mit aller Anstrengung ihrer Kräfte anschaffen.

§. 88.
*Herrmanstadt unterscheidet sich besonders u. gibt sein Gold, sein Silber, seine Früchte her. Ja die Bürger übernehmen alle Gefahr der Vertheidigung gleich mit den Soldaten.*

Dieses begegnet insonderheit Herrmannstadt, welche nebst einer starken Besatzung fast alle ankommende Völker auf die letzte einnehmen u. für ihre Verpflegungserforderniße sorgen mußten. Wir finden in den Jahrbüchern dieser Stadt, ja selbst in einigen dem Allerhöchsten Hof zu wiederhohlten malen eingereichten Bittschriften, ein ausführliches Verzeichniß von alle dem was sie ausser den ordentlichen Abgaben unter dem Nahmen des Vorschusses und auf die schriftliche Versicherung der Wiederbezahlung die sie von den commandirenden Generalen empfangen hatten, zusammengetragen und [S. 73] hergegeben. Sie hatten anfänglich von Haus zu Hause ihr Baares völlig zugeschossen, und als dieses nicht zugelangt, den Rest von ihrem Silber und Gold willig in die Münze getragen. Ja sie hatten sich sogar des nothwendigen Unterhalts beraubt u. die vorräthigen Früchte an die Soldaten überliefert. Kennzeichen der Treue, die in der That rühmlich sind, die aber dadurch noch rühmlicher wurden, daß die Bürgerschaft über alles dieses noch mit den Soldaten Dienste that und seine Gefahr auf den Wällen u. in Ausfällen mit ihm häufig theilete.

§. 89.
*In den Jahren der Unruhe u. im vorigen 1694 u. 1695sten stehet Herrmannstadt im Vorschuß mit Rfl. 117349 Xr. II.*

Das von General Tiege als dem würdigen Zeugen, vor dessen Augen vieles geschehen, an seine höchste Behörde eingeschickte Verzeichniß enthält den von A 1703 bis 1798 geleisteten Vorschuß dieser Stadt u. beträgt Rfl. 117349 xr. II. Aus diesem Verzeichniß sind viele kleine Posten weggeblieben, die besonders in Früchten und Holz geliefert, oder denen ausgeschickten Bothen, Ausforschern u. Kundschaftern ausgezahlt worden, ohnerachtet sie zusammengenommen kein geringes ausmachen sollten. Wenn wir indessen nur die obige 117349 Rfl. u. II xr. annehmen u. dasjenige hinzusetzen, was eben diese Stadt von Anno 1694 – 1696 an die K. K. Völker über ihre gewöhnlichen Abgaben laut Verzeichnißen in Rfl. 41448 xr – entrichtet, so sehen wir, daß sie mit einer Summe von 158797 Rfl. u. II xr im Vorschuß gewesen.

§. 90.
*Dieser Vorschuß einzelner Bürger wird hernach als ein Schuld vor allen angeführet, ja es wird noch 1751 davon bezahlet.*

Diesen Vorschuß, wie oben berüht worden, über die or- [S. 74] dentliche Gebühr, u. in Hoffnung der Wiederbezahlung von einzelnen Bürgern zusammengebracht, u. es war daher in der Folge nothwendig, weil die Erstattung ausblieb, und ein jeder das seinige forderte, daß sich die Stadt mit der Bezahlung bebürdete, u. gemeinschaftlich die Forderung einzeln abtrugen. Dieses geschahe laut Rechnung noch bis A 1751.

§. 91.
*Kronstadt u. die übrigen Städte u. Stühle folgen dem Beyspiele.*

Kronstadt folge diesem Beyspiele, u. versahe seine starken Besatzungen meist allein mit der nothwendigen Verpflegung, indem die Bürger nicht allein die zu ihrer eignen Nothdurft sauer eingesammleten Früchte vor sich lieferten, sondern auch nebst der Baarschaft ihr noch übriges Gold u. Silber zu Münzen hergaben. In den andren Städten geschah ein gleiches, u. man wird keinen Sächsischen Stuhl oder Stadt finden, die sich in diesen Zeiten nicht vorzüglich hervorgethan, u. die untrugbarsten Merkmahle der Treue an den Tag gelegt hätten.

§. 92.
*Gute und böse Folgen von diesem Betragen.*

Es war eine angenehme Folge von diesem Verhalten, daß sich die Nation ein grosses Vertrauen von den Befehlshabern derer Kriegs Völker erwarb und auch die rühmlichsten Zeugniße zu ihrer künftigen Empfehlung davon trugen, ja man sahe sie einigermaßen als das wesentl. Werkzeug der Erhaltung Siebenbürgens an. Allein alles dieses konnte dennoch auf der einen Seite ihre große Entkräftung, die die überschwenglichen Abgaben je mehr u. mehr vermehrten, nicht hindern. Auf der andren war es leider die vornehmste Ursache, so zu sagen der Wind, der das [S. 75] Feuer anfachte, das bereits zu ihrem Verderben brannte; die Feinde, welche ihre Absichten vereitelt sahen, und das Unglück ihrer Unternehmung zum Theil denen Sachsen zuschrieben, liessen sie alle Rache empfinden u. kühleten an ihnen den Muth ab. Sie verherrten u. plünderten ihre Dörfer, zerstöhreten ihre Städte u. Schlößer, rissen ihre Mauern um, sengten und brannten, wo sie hinkamen, ihre Beamten wurden gefangen, u. etliche Jahre in Banden u. Ketten herumgeführet, ihre Kirchen wurden beraubt, durch Mord- und Schand-Thaten entheiligt, verwüstet und in die Asche gelegt. Nichts konnte sie vor dergleichen Schicksalen schützen, denn es galt weder Treue noch Glaube. Die Stadt Mediasch zahlte 14000 fl. Brandschatzung und wurde doch geplündert; Mühlenbach that ein gleiches u. mußte doch völlig verwüstet und mit Feuer verherrt werden. Die in diesen Unruhen angerichtete Verwüstung zeigt sich noch in Städten u. Dörfern; sowie ein großer Theil der damals aufgenommenen Schulden, die Nation noch drückt u. ihr Kummer u. Sorgen verursacht. Ohne der übrigen zu gedenken, wollen wir hier merken, daß Mediasch u. Mühlenbach ausser dem, was sie aus eignen Kräften thun konnten, noch, u. zwar das größte über 40000, das andre aber über 30000 fl. borgen u. hieher verwenden mußten.

§. 93.
*A. 1707 wird die Ruhe wieder hergestellt.*

A. 1707 kam endlich die lang erwartete Verstärkung an, u. vertrieb den Schwarm der Unruhigen. Siebenbürgen kehrte [S. 76] wieder unter den Schutz seines rechtmäßigen Herrn zurück, u. zerstreute Einwohner kehrten nach und nach zu den ihren zurück, u. so wie sich die Ruhe und Sicherheit ausbreitete, so wuchs auch die Menge der Einwohner.

§. 94.
*Der Graf Rabutin trifft die Verfügung daß die ganze teutsche Nation nur 1/3 des Ganzen von Siebenbürgen tragen sollten.*

In dem darauf folgenden 1708ten Jahre war die Sache bereits so gut hergestellt, daß der Landtag nach Schäsburg ausgeschrieben u. beruffen werden konnte; die ganze Nation erhielt durch die Vermittlung des Grafen Rabutin den Trost einiger Erleichterung, und wurde mit etlichen tausend weniger belegt als die Comitater. Er machte die weise und den Kräften eines jeden gemäße Einrichtung, vermöge welcher die Sachsen ein Drittheil des Ganzen bezahlten, das übrige hingegen die andren. Wenn man den kleinen Strich Landes betrachtet, den die Teutschen bewohnen, u. mit dem übrigen vergleicht, so wird er kaum 1/6 des Ganzen betragen, u. folgl. hatte die Nation in aller Betrachtung auch bey dieser Eintheilung kein zu geringes Loos.

§. 95.
*Diese Verfügung dauert kaum 1 Jahr u. die Nation wird wieder überladen.*

Demohngeachtet dauerte die erseufzte Glückseeligkeit eine sehr kurze Zeit; Denn so wie die Verwaltung der Fürstenthums in die Hände der vorigen Haushalter zurückfiel, so bekam die Willkühr wieder ihre gewöhnliche Oberhand, und die Mehrheit der Stimmen erzeugte abermal das Uebergewicht. Wir finden Klagen unsrer Vorfahren, in denen sie behaupten, daß sie Ao. 1710, 1711 u. 1712 bereits über alle Billigkeit angesehn [S. 77] worden, und um 400000 fl. mehr getragen haben als die Comitater.

§. 96.
*Neue Klagen der Nation hiermit u. die Fortsetzung der abgebrochnen Beschreibung.*

Diese Bebürdung mußte nothwendig neue Klagen hervorbringen; Klagen, die an Allerhöchsten Hof gelangten und die Fortsetzung der vor 10 Jahren angefangnen, durch die Rakotzischen Unruhen aber unterbrochnen Beschreibung bewirketen.

§. 97.
*Die Bebürdung geht immer fort, bis endl. 1717 ein Vertrag gestiftet wird.*

Man hatte die Mittel gefunden die fremden unpartheyischen Beschreiber von diesem Geschäfte auszuschließen; daher kam es, daß man hernach bey näherer Untersuchung solche Fehler farinn entdeckte, die das ganze Werk untüchtig und unzuverlässig machten

§. 98.

Mittlerweile dauerte die Ungleichheit immer fort, und die klagende Nation mußte Ao 1713, 1714, 1715 u. 1716 wenigstens 80000 fl. mehr zahlen, als die Comitater. In dem darauf folgenden 1717 Jahr kam endlich ein Vertrag zwischen diesem u. jenem zu Stande, wo sie ein gleiches übernahmen, und die eine so viel als die andre zu entrichten sich verbanden.

§. 99.
*Die Pest kam ins Land, und die Nation konnte sich dieses kleinen Vortheils nicht erfreuen.*

Es scheint, es sey von oben herab vorgesehn gewesen, daß die Nation auch diesen kleinen Vortheil nicht lauter und unvergallt genoßen sollte, denn die leidige Plage der Pestilenz schlich sich Ao 1718, u. goß ihren Gift besonders in ihren kleinen Bezirk mit so vieler Wuth aus, daß sehr viele Dörfer, Märkte und Städte damit befallen, und eine ansehnliche Zahl ihrer [S. 78] Bürger entrissen wurden.

§. 100.
*Besonders wegen der damaligen Einrichtung, die zum Schuldenmachen nöthigten.*

Es war damals in Zinsachen noch die Einrichtung, daß, so wie das Ganze zwischen den dreyen Nationen überhaupt u. gleichsam im Großen vertheilt wurden, so bekam hernach ein jeder Kreis aus ihnen selbst im Kleinen seinen Antheil, den er weiter auf die Flecken u. Dörfer ausgab. Diese Eintheilung hatte außer dem wichtigen Fehler, den Stärkungen der Partheylichkeit nachzuweichen, noch die Unbequemlichkeit, daß sie kleine Vergütungen zwar zuließ, große aber, solche neml. die ganzen Dörfern widerfahren sollten, nicht annahm. Eine Unbequemlichkeit, die in solchen Ungkücksfällen, wie die Pest war, die Schuldenmacherey um so unumgänglicher erfordert, als die ganze Zinns Summe ohne einige Nachsicht auch von den übelzugerichteten Kreisen abgenöthigt würde. In der Sächsischen Nation waren bey solch Umständen diese Folgen von allen andren theils deswegen unfehlbar, weil die Gesunden der allgemeinen Bebürdung halber der angesteckten ihre Last nicht tragen konnten: theils auch, weil alles Gewerbe, von dem besonders die Städte leben, aufhörte, und die Bürger die Arbeit liegen lassen lassen mußten. Zu diesem kommt noch die Anmerkung, daß oft ein einziger sächsischer Ort, kaum eine Meile umschreibt, allein mehr gab, als 10, 20, 30 oder wohl auch mehrere Dörfer anderer Nationen, ob diese gleich ein vielfach [S. 79] weit ausgestreckteres Land besitzen, und daher weder so leicht angesteckt, noch so schwer vor den übrigen erleichtert werden konnten; Herrmannstadt konnte kaum 50000 Gulden auf seine gesunden Oerter bringen, ohnerachtet die Kriegs Casse allein mehr von ihr forderte, und war daher genöthigt den Abgang mit aufgenommenem Gelde zuz ersetzen. Auf diese Art wuchsen ihre Schulden um 14000 fl. höher an, ein Unglück, das auch andre sächsische Stühle fast in gleichem Maaß betraf.

§. 101.
*Der obige Vergleich wird nicht gehalten, die Nation klagt u. erflehet eine unpartheyische Beschreibung, welche jedoch fruchtlos bleibt.*

Unsre Vorfahren haben sich beschwert, daß, ohnerachtet deß Ao 1717 errichteten Vergleichs die Nation nicht mehr als die Comitater zinsen sollte, diese demnach Gelegenheit gefunden, die Erforderniße und folglich den Aufschlag zu vergrößern, u. hernach durch einen nahmhaften erbettenen Nachlaß eine Erleichterung um die andre zu verschaffen. Diesem sey indessen, wie im wolle, genug, daß sie durch wiederhohlte allerunterthänigste Vorstellung, eine neue mit Zulassung unpartheyischer Zeugen anflehte. Diese nahm Ao 1721 ihren Anfang dauerte aber verschiedne Jahre hindurch und verlohr sich endl. fruchtlos in den unendlichen Fehlern, die von allen Seiten begangen worden waren. So verstrichen Jahre auf Jahre, ohne daß die Nation eine wahre und dauerhafte Erleichterung erhalten hätte.

§. 102.
*Auf allen Landtagen kommt die Zinsordnung in die Bewegung, aber ohne Nutzen und erbittert nur die Gemüther.*

Alle Landtage hatten zwar vorzüglich zum Vorwurf eine beßre Zins Ordnung einzuführen, u. auch derweilen der Nation einige Er- [S. 80] leichterung zu verstatten, allein das erstere wurde allemahl durch viele in den Weg gestreute Hindernisse, zurück gewiesen, und das zweyte verbitterte die Gemüther um so mehr, und brachte die vielen gehäßigen Schriften hervor, die so oft zu den bittersten Klagen Gelegenheit gegeben haben.

§. 103.
*Schädliche Folgen von jener, und großer Werth der jetzigen neuen Einrichtung.*

Wenn man die Verbitterung erwäget, die durch die Zinsstreitigkeiten entstanden sind, wenn man die unendlichen Unkosten betrachtet, die gleichsam mit offnen Händen bey den oft wiederhohlten Beschreibungen und in ihrer Prüfung verwendet worden, wenn man endlich alles zusammen nimmt, und den ganzen Schaden überlegt, der allen Theilen zugleich daraus erwachsen ist, so wird man von der Vortrefflichkeit der einzigen Einrichtung, die unter der großen Regierung unsrer allergnädigsten Landesfürstinn zu Stande gekommen, ein richtiges Urtheil fällen können. Doch ehe wir diesen erwünschten Zeitpunct erreichen, ist es noch nöthig einige Widerwärtigkeiten durchzugehn, die Schulden Last der Nation um ein merkliches vermehret haben.

§. 104.
*Pest, Krieg u. die damit verbundnen Umstände verursachen neue Schulden.*

Ao 1737 breitete sich der angefangne Türkenkrieg näher an die Siebenbürgischen Gränzen aus; und es kam eine nahmhafte Zahl der kayserl. Kriegsvölker in dieses Land. In den beyden darauf folgenden Jahren wüthete die Pest in vielen Stühlen, besonders hatte die Nation das Unglück viele der beßten Einwohner durch diese Seuche einzubüssen; Herrmannstadt wurde daher angesteckt, und neben ihr noch 27 Dörfer ihres Bezirks, welche [S. 81] alle außer Stand gesetzt wurden, die auf sie fallenden Abgaben zu entrichten. Ausser diesem Unglück erforderten es die Umstände des Kriegs, daß in 14 Dörfern dieses Stuhls 14 Compagnien und 4 Stabsofficiers mit dem kleinen Stab verlegt wurden u. folglich hatten diese Dörfer mit den täglichen Erfordernißen ihrer eingelegten Soldaten, soviel zu schaffen, daß sie an der Last, die auf dem Stuhl lag, keinen großen Antheil nehmen konnten. Wer die Umstände älterer Zeiten kennt, der weiß, daß selbst in Friedenszeiten die Mässigung der Soldaten, fast das einzige Gesetz gewesen, seine Forderungen einzuschränken und wird sich daher nicht wundern, daß im Krieg /: wo die überstandne Gefahr u. die erlittnen Plagen, auch bey der strengsten Ordnung, Erfrischung und ausserordentliche Zuflüße verlangen :/ die Beherrbergung so vieler Völker und die Verpflegung derselben in das Geld gestiegen sey. Ein Unglück pfegt selten allein zu seyn, denn Krieg both der Suche der Pest die Hand, und diser folgte ein allgemeiner Mißwachs, der eine große Theurung nach sich zog. Der Kübel Frucht galt 8 Rfl.[40] konnte aber den Soldaten nicht anders als verordnungsmäßig a Rfl. 2 angegeben werden. Denn weil das Land in den wohlfeilen Zeiten von diesem festgesetzten Preis keinen geringen Nutzen zog, so war es billig, daß es in den unglücklichen Jahren den unumgänglichen Verlust auch tragen sollte. Diese Umstände indessen zusammengenommen legten Herrmannstadt die Nothwendigkeit auf, ihren vorigen vorigen Schulden noch 52592 Rfl. zuzusitzen, und dadurch [S. 82] ihre Abgaben, die den eignen Kräften zu schwer waren, die die Beförderung des Dienstes aber forderten, zu entrichten. Was sich mit Herrmannstadt zutrug, erfolgte auch in den übrigen sächsischen Stühlen, nun aber, alle andre vorbeyzugehn, wollen wir nur berühren, daß Mediasch in diesen Jahren gegen 30000 fl. Mühlenbach hingegen, außer den rückständigen nahmhaften Schulden bis 15000 fl. aufnehmen müssen.

§. 105.
*Die Kriegsvölker werden über die Gebühr u. über das Verhältniß in die Nation verlegt.*

Die Bebürdung der Zinssachen ging noch eine andre Last, deren Folgen nicht weniger beschwerlich waren, zur Seiten, wir meynen die Einquartierung der Fußvölker. Außer dem Vortheil der Lage, und den Bequemlichkeiten, die die Städte verschaffen, bestimmten noch andre Ursachen diejenigen, welche das Quartierwesen in Händen hatten, die teutsche Nation über die Gebühr damit zu belegen. Ohnerachtet die Eintheilung der Abgaben zu ihrem Nachtheil eingeführt worden war, so finden wir doch, daß sie oft gebetten hat, das Verhältniß von jenen zu diesen herzunehmen, und können also leicht begreiffen, daß sie darinn über alle Maßen bebürdet gewesen seyn muß.

§. 106.
*Die daraus entstandne Bebürdung, Entkräftung u. weitere Folgen.*

Es ist unsre Absicht nicht, alle Arten der Beschwerlichkeiten u. die vielen Absichten zu berühren, die vorhin von dem Quartierstand abhing, die oft wiederhohlten Klagen des Landes, die selbst vor den Thron gedrungen, die öfteren Vorstellungen, Zwistigkeiten, die auf die Forderungen gesetzte Stra- [S. 83] fen und dergleichen Denkmahle reden noch heute davon. Es ist uns genug zu berühren; daß alle diese Abgänge den armen Mann, und ihm auf der einen Seite das entzogen, was man auf der andren zur Entrichtung der ordentlichen Abgaben von ihm forderte, um daher, weil diese unvermeidlich waren, das Borgen veranlaßten. in denen Städten waren die Staatspartheyen, General Commando, Oberkriegs Comissariate, u. allein die Häupter brauchten nur zu begehren, und jene nach Belieben zu vergrößern. Auf dem Lande und denen Städten lagen die Kriegsvölker und wie viel Nahmen wurden nicht erfunden, um die verschiednen Forderungen, theils zu berichtigen, theils zu bescheinigen, die nach und nach aufkamen. Man glaubte eine gute Mannszucht zu halten, und verschwendete die Kräfte des gemeinen Mannes, man wollte die schrecklichen Drangsale der Erpressung vermeiden, und machte Schulden über Schulden; So können auch die beßten, und von allem Eigennutz entfernten Absichten folgen haben, die in der That so schädlich sind, und noch schädlicher, als die schlechtesten Handlungen selbst.

§. 107.
*Weitre Absichten dieser Handlungen u. wie die Nation in bessren Jahren Hauß gehalten.*

Das vorhergehende scheint zuverlässig dar zu thun, daß die große Bebürdung nebst Ueberlegung in Zinssachen, und die vielen Verhängniße die Siebenbürgen betroffen haben, den wahrhaften Grund zu den Schulden enthalten, die noch auf der Nation liegen. Wenigsten haben wir zu diesem Ende ihre besondren Unglücksfälle etwas weitläufiger erzählt, und überdaß, nicht allein, wo es nöthig war, angemerkt, daß die vielen Lieferungen, die in den älteren [S. 84] Zeiten von ihr geleistet worden, ihre ersten Schulden von ihr verursachen müssen; sondern wir haben auch etwas nähere Umstände angezeiget, die in den darauf folgenden Jahren noch andre nothwendiger veranlaßt haben; Jetzo nun erfordert es die Absicht diese Handlung zu betrachten, wie sie die Zwischen Zeit einer oft unterbrochnen Reihe besserer Jahre angewendet haben, ob sie müßig die Gelegenheit veräumet, die sich ihr dann u. wann zur Erleichterung ihrer Schulden dargebothen hat. Wir wollen den Schuldenstand von einigen Stühlen, so wie er jetzt ist, gegen die nach und nach aufgenommnen Schulden halten, und sie mit einander vergleichen, der Erfolg wird entweder die redlichen Bemühungen derer Beamten loben, oder ihre schnöde Sorglosigkeit bestrafen.

§. 108.

Herrmannstadt hat außer dem alten Vorschuß u. der Ali-Bassaischen Brandschatzung laut Büchern genommen:

Vom    Jahre    1680 – 1690     Rfl.      35600 xr –

–           –             1694 -1696       „          41484 „ –

–           –             1703 – 1708      „.       117349 „ 11

–           –             1737 – 1740      „          53592  „ –

Folglich in allem zusammen            247989 x 11.

Ao 1753 war der Schulden Stand

noch so viel, als 49733 xr – diese von jenen abgezogen, so hat Herrmannstadt von sich selbst in den bessern Jahren abgezahlt. Rfl. 198255 x 51.

Mediasch hat nach unsrem jetzigen Geld, etwa soviel geborgt Rfl. 161260 x – [S. 85]

Ao 1753 vestunden die Schulden in   –           –           40947 x –

folglich hat es abgezahlt Rfl. 112313 x –

Mühlenbach hat laut seinen Büchern in allem aufgenommen Rfl. 144520 x-

Hieher kommen die großen Lieferungen nicht, die es theils in baarem Geld, theils in Früchten aus demseinigen geliefert hat.

Sein jetziger Schuldenstand beträgt  Rfl.         67425 x –

hat also abgezahlet.    „          77905 x –

Eine gleiche Beschaffenheit hat es mit den übrigen Stühlen und man wird keine Untersuchung anstellen können, die nicht auf die letzte eifrige Bemühung aller Schulden sich zu befreyen an den Tag bringen sollten.

§. 109.
*Es ist eine nothwendige Folge ihrer Einrichtung, daß sie die Schulden bezahle, wenn es nur seyn kann.*

Dieses ist nicht zu bewundern, denn es ist eine unmittelbahre Folge ihrer Einrichtungen, weil zu allen Geschäften, der innre u. äußre Rath, welcher letztere aus den ansehnlichsten Männer der Bürgerschaft bestehet, gezogen werden müssen; so konnte es nicht auf der freyen Willkühr der Beamten beruhen, die Erforderniße eines jeden Jahren zu bestimmen, sondern es mußte mit Bewilligung beyder Theile geschehen. Eine Einschränkung, die auch den mächtigsten die Hände um so mehr band, als es damit auf die eigne Erleichterung oder Bebürdung ankam. Um nun die Erforderniße von Jahr zu Jahr zu verringern, war es nothwendig, daß die Schulden, welche die Zinsen mit sich auf dem Rücken trugen, und folglich jene vergrößerten, mit nach und nach abgestoßen wurden. Der Ausschuß der Bürgerschaft war insonderheit hier aufmerksam, und ließ keine Gelegenheit ungebraucht und umsonst vorübergehen. Ein gutes und gesegnetes Jahr, erwünschte [S. 86] Umstände, die die Handwerke u. Gewerbe blühend machten, waren so viele bequeme Gelegenheiten, die es ergriff, um etwas über die gewöhnlichen Erforderniße bloß zur Schuldentilgung über sich zu nehmen, und wieder in dem Stuhl aufzuschlagen, die Beamten selbst hatten zweyerley Bewegungs Gründe, die aus ihrem eignen Urtheil entstanden, ihre Absichten zu befördern. Erstlich waren sie zwar selbst von allen Abgaben befreyt, ihre Bürger aber mußten sie gleich denen gemeinsten Bürgern entrichten, und also reitzte sie natürliche Liebe den Zustand derselben nach Möglichkeit zu erleichtern u. folglich ihre Lasten zu verringern. Zweytens. wurden die Beamten von dem Ausschuß der Bürgerschaft zu den Zeugen, u. dem Richter über ihre Haushaltung erwählt, es war also natürlich daß sie sich das Vertrauen derselben durch Handlungen zu erwerben suchten, die den gemeinen Nutzen beförderten, und darunter gehörte nach aller Möglichkeit die Bezahlung der Schulden, diese Anmerkungen fließen aus der Erfahrung vieler Fälle, da hingegen die Beyspiele sehr seltsam sind, da falsche Grundsätze an ihre Stelle gekommen, und der Schein dem Wesen vorgezogen worden, ein Schein, der wenig dauert, der daher der Kürze seiner Dauer, selbst wenn er blendet die falschen Gegenstände beleuchtet und sichtbar macht.

§. 110.
*Die neue Einrichtung kommt zu Stande u. verschafft der Nation keine geringe Erleichterung.*

Unter solchen Umständen verliefen die Jahre u. die entkräftete u. klagende Nation gelangte endl. zu den Vortheilen der jetzigen Einrichtung die vielfältigen Bemü- [S. 87] hungen, u. die öfteren Versuche, welche sich nach reifer Ueberlegung erzeuget haben, sind noch zu neu, als daß wir nöthig hätten, sie weitläuftig zu erzählen. Es ist genug daß sie seit Anno 1748 der wichtigste Gegenstand aller derer gewesen, die die Siebenbürgischen Gelegenheiten in Händen haben, u. daß sie aus der Vereinigung der vorigen Beschreibung, mit demjenigen entstanden, welchen nach dem Entwurfe eingeleitet worden, den man mit Zuziehung des Landesabgeordneten verfertiget, u. Ao 1750 zu Stande gebracht hatte. Nach dieser Einrichtung gibt ein jeder nach dem Maaße seiner Habschaft u. seiner Kräfte, was Gewißes, u. kann ohne jemandes Beyhülfe an den Fingern gleichsam seine Abgaben hernehmen, ein Vortheil, der gewiße kleine Künste völlig ausschließt, die der Eigennutz erfunden, u. vorhin zum Nachtheil des armen Mannes mißbrauchen konnte. Die sächsische Nation hatte dieser Einrichtung keine geringe Erleichterung zu verdanken; denn ohnerachtet, daß sie an den Städten näher liegt als andere, wenn gleich die Zufuhr in den größten den Marktpreis heruntersetzt u. geringer macht, eine weit erhöhtere Kopftaxe als die übrigen, welche oft ihre Naturalien besser anbringen können, wie die Erfahrung lehret, entrichtet, ja auch von aller ihrer Habschaft 4 xr zahlt, wenn jene Nation, die in allen ihren Umständen ihr gleich, u. so frey sind, als sie selber nur 3 xr. zahlten, welches zusammengenommen in der That etwas nahmhaftes u. wenigstens den 4ten Theil des Ganzen ausmacht, so sind dennoch einige ihrer Stühle u. insonderheit diejenigen, welche mit [S. 88] Schulden behaftet waren, fast um ein 3tel erleichtert worden, zum unumständlichen Beweis der ausserordentlichen Bebürdung.

§. 111.
*Die neue Einrichtung verstopft die Quellen der Bebürdung, die der Nation so schwer war.*

Nebst dieser Erleichterung zeugte die neue Einrichtung noch andre Vortheile, da alles darinnen, auf das Verhältniß der Kräfte gegen das, was man entrichten sollte, ankam, so verschaffte sie nicht allein die Erkenntniß der Kräfte des ganzen Landes überhaupt; sondern auch aller seiner Kreise insbesondre, u. half zugleich zu den lang umsonst gesuchten Mitteln, die gemeinen Abgaben in das ganze Fürstenthum nach u. nach einzuztheilen, nicht zwar, daß diese Eintheilung den Grad der Gleichheit hervorbringen sollte, den man in der Rechenkunst erhalten kann, und der in dem strengsten Verstande alles nach dem gehörigen Maaß angibt, denn das ist in Fällen dieser Art eine moralische Unmöglichkeit, sondern daß sie die ungeheure Bebürdung wegschafte, welche die Eigen Macht dadurch eingeführet hatte, daß sie einigen Oertern oft die Last des halben Fürstenthums auferlegte, und also eine Gleichheit bewirkte, die die Natur der Sache nun immerhin annehmen konnte. Sie schloß weiter den mehresten Bedrückungen den Riegel vor. Denn da sie den gemeinen Mann in den Stand setzten seine Abgaben nach dem Maaße seiner Habschaft selbst zu bestimmen; so stellte sie ihn auf der einen Seite vor den Kunstgriffen auch der eigennützigsten Beamten sicher, auf der andren aller deren ein, die vorhin etwas genossen hatten. Zwey Folgen, die der Nation zu gut kommen mußten, denn die erste gab nicht zu, daß sie über die [S. 89] Gebühr mit den gemeinen Abgaben, oder auch mit der Einquartierung belegt worden wären, die zweyte aber verhinderte, daß diejenigen, welche ihr in der Ordnung zufielen, nichts erpreßten, noch Vorwände der Forderungen erfinden durften.

§. 112.
*Beschluß der Abhandlung u. etliche Anmerkungen, die daraus fließen.*

So weit geht die Geschichte der sächsischen Nation, besond. in Absicht auf diejenigen Ursachen, welche ihre Schulden veranlaßt haben, ihre übrigen Veränderungen, die hauptsächlich in den neuen Zeiten einigen Einfluß in die Verfassung haben, gehen wir mit Vorbedacht vorbey, u. es sey uns nur noch erlaubt aus dem vorhergehenden etliche wenige Anmerkungen zu folgern.

Die vielen Unruhen u. die damit verbundnen Verherrungen in den älteren Zeiten sind hinlängliche Ursachen der Entkräftung der Nation.

Die große Brandschatzung, die nahmhaften Lieferungen, der geleistete u wiederhohlte Vorschuß einzelner Bürger auf den gemeinen Glauben, Pest, Krieg u. die alte Zinsordnung enthalten den Grund zu den Schulden der Nation.

Die Treue der Nation und ihre Würkungen haben sie oft veranlaßt, ihren geschwächten Kräften, durch aufgenommne Schulden zu Hülfe zu kommen. Die alte Verfassung der Nation hat sie in den größten Zerrüttungen erhalten, u. ist der Tilgung derer Schulden beförderlich, daher hat sie in den beßern Jahren allemahl so viel davon bezahlt, als ihr möglich gewesen.

Die willkührliche Bebürdung beydes in den Auflagen u. in der Einquartirung verhinderte offenbar, daß sich die Nation nicht erhohlen konnte.

Da Gott nun dem Lande Frieden gibt und die jetzige Einrichtung die quellen der Schulden [S. 90] verstopft; so ist ihre gänzliche Tilgung eine nothwendige Folge der wiederhergestellten alten Verfassung; und die nachkommende Welt wird nebst der jetzigen das Andenken derjenigen segnen, die ihre Vor Rechte beschützen, ihre Freyheiten erhalten, und ihnen dieser erseufzte Erleichterung angedeihn lassen. *[41]

[S. 91]

a.) Posteaquam in nostram Potestatem Transsilvaniam rediisse intelleximus, nihil nobis prius Duximus, quam ut Vos, qui et Originae, et Lingua /: et quod Caput est :/ avita animi integritate, Germanum, nostrum Scilicet Genus estis, inprimis animaremus etc. Lit. Missil. Imper. Rudolphi II.[42]

b.) Mart. Zeiler, relat. var. Epist. D. Girolam Canens. Nell. Tau de Nom. et long. Antichi. Dim Oscur di Fac.

c.) Cron. Carion.[43] Lib. IV. de rebus gestis Carol. M.

d.) Quidam, Alemanni adhuc a Geysa e Germania acciti fuerant; e quibus ejus Filius Stephanus Sanctus adversus rebelles et Cupam, Ethnicismum defendentem, Exercitui suo Venzelinum profecit.

e.) Herrmannus, Norimbergensis Patricius S. Stephanum Hungariae Regem cum Gisela nuptios celebrantem solemni comitatu cinxit.

f.) quod penitus sua libertate, qua fuerant vocati, excidissent. Priv. Andr.[44]

g.) Accedentes fideles nostri Hospites Teutonici ultra Sylvani, universi, quod penitus sua libertate, quo vocati fuerant a Piissimo Rege Geysa Avo nostro, excidissent. Priv. Andr.

h.) Incipiens a Város usque in Barolt, cum Terra Sebus et Terra Daraus. Priv. Andr.

i.) Lateinisch siehe dieses Privilegium in Schlötzers Sammlungen. p. 51.[45]

k.) Ludovicus Rex, e Fideles Saxones Nostri, in Constructione et aedificatione castri nostri Landscron vocati, quod nos in confinibus dictarum Partium pro eo, ut populus sive Grex nostro Regimini divinitus Commissus, in fiduciae Tabernaculis habitet, etc. continuatis laboribus, virtute eximia, non parcentes rebus ipsorum, et [S. 92] personis adeo fideliter, sincere et devote, eaque solertia, qua fervent, laudabilia, oportuna, immo magis gratuita et necessaria exhibuissent Obsequia etc.

l.) Ladislaus Rex: qui obsequiis Sacrae Regni nostri Hungariae Coronae, pura fide, semper insistentes, absque cujus vis in fidelitatis et perfidiae scrupulo inventi, et pro defendenda Vestra Patriae dum necesse fuit, arma capere, et saevissimis Teucris, continuis Terrarum vestrarum Invasoribus Vos opponere, intrepidi semper exstitistis.

m) Lateinisch in Schlötzers Sammlungen p. 66, oben, Zeile 3-14.[46]

n.) Accedentes igitur fideles nostri Hospites Teutonici Ultrasylvani ad pedes Majestatis Nostrae supliciter conquerentes, sua Quaestione suppliciter Nobis monstraverunt, quod penitus e sua libertate, quae vocati fuerant a Piissimmo Rege Geysa, Avo Nostro, Excidissent. Privil. Andr.

o.) Universus Populus, incipiens a Város usque in Boralt, cum Terra Siculorum, Terra Sebus, et Terra Daraus, unus sit Populus et sub uno Judice censeantur. Priv. Andr.

p.) Sylvam vero cum omnibus appendiciis suis, et aquarum usus, cum suis meatibus, quo ad solius Regis spectant Donationem, omnibus, tam pauperibus, quam Divitibus libere concedimus exercendos. Priv. Andr.

q.) Ut praefata gaudentes libertate nulli exinde servire teneantur. Ibidem.

r.) Terra Saxonum

s.) Volumus etiam et Regia Autoritate praecipimus, ut nullus e Jobagyionibus nostris Villam vel Praedium aliquod a Regia Maiestate audeat postulare, si vero aliquis postulaverit, indulta eis liber- [S. 93] tate a nobis contradicant. Priv. Andr.

t.) Decernimus postremo, quod Litterae nostrae, quae in Contrarium Consvetudinis et Jurisdictionis Vestrae, praecipue vero in facto abalienationis Villarum, sive Terrarum in Sedibus Saxonicis habitarum ad vos portarentur, nullius sint vigoris et firmitatis.

u.) Quilibet Jabagyio ex Fundo Nobilitari ad Saxonicum seu Regium solutis suis suis Debitis et Terragio, cum omnibus suis Rebus et Bonis transeundi liberam habeat potestatem.

v.) Si nobiles et cetaeri possessionati homines illarum Partium Regni Nostri Transylvanicarum in vicinitate Possessionum Nostrarum Saxonicalium, Possessiones Praedia et Terras habitas perpetuo vel pro pignore vendere et adscribere, et a se abalienare voluerint, ipsi Saxones vicini, et non alii easdem Possessiones, Praedia et Terras emere, et ad se recipere possint.

v.) Sacerdotes vero suos libere eligant, et electos repraesentent, et ipsis Decimas persolvant, et de omni Jure Eclesiastico secundum antiquam consvetudinem eis respondeant. Priv. Andr.

x.) Comes vero quicunque. fuerit, fuerit Cibiniensis nullum praesumat Statuere in praedictis Comitatibus, nisi sit intra eos residens, et ipsum Populi eligant, qui melius videbitur expedire, nec etiam in Comitatu Cibiniensi aliquis audeat comparare pecuniam.

y.) Appellatio non in praesentiam ipsius Vajvodae pro tempore constituti, sed in Nostram praesentiam Regni Hungariae semper fieri debeat. [S. 94]

z.) Quorcica Vobis fidelibus dictarum Partium Transylvanicarum, Vajvodis nunc constitutis, et in futurum constituendis, firmissime nostro sub Edicto praecipimus, et mandamus, quatenus a modo deincepts de Judicio, Judicatu, Reambulationibus Metarum, caeterisque Juribus et Jurisdictionibus ipsorum Saxonum Nostrorum contra praemissas eorum libertates, quomodocumque Vos intromittere, ac ipsos impedire, perturbare et molestare nullo modo praesumatis.

a.) Ad Lucrum vero Camerae Nostrae, quingentas Marcas dare teneantur annuatim, nullum praedialem, vel quemlibet alium volumus intra Terminos eorundem positum ab hac excludi redditione, nisi qui super hoc gaudent Privilegi Speciali.

b.) Adjicimus etiam supradictis libertatibus praedictorum: quod mercatores eorum ubicunque voluerint, in Regno nostro libere et Sine Tributo vadant, et revertantur.

c.) Milites vero 500 intra Regnum ad Regis expeditionem servire deputentur, extra Regnum Centum, si Rex in propria Persona iverit, si vero extra Regnum Jobbagyionem miserit, sive in adjutionem amici sui, sive in propriis negotiis 50, tantummodo Milites mittere teneantur.

d.) Vestra laudanda meritorum et fidelitatum obsequia, strenuaque gesta, et opera, quibus retroactis temporibus, sicuti a certo didicimus, Sacrae Regni Nostri Hungariae Coronae, Avoque et Genitori Nostris in variis Exercitu- [S. 95] alibus Expeditionibus contra saevos Teucros, Christi fidei aemulos, cum complurimorum fratrum et consanqvineorum Vestrorum nece et Sangvinis effusione, Studiis complacere, nos alliciunt, ut Vos, qui semper unum fuistis, esseque debetis indivisi, Regiis amplecti favoribus et specialibus Gratiarum Praerogativis. etc. etc.

e.) Quod unanimi consensu, Johanni de Zapolya infideli, ac totius Regni Nostri sententia praescripto, non solum fortissime restitistis, sed eom cum tota factione ex istis Partibus Regni Nostri repulistis, agnoscimus in eo egregium erga nos Sacramque Coronam nostram, Studium Vestrum, et fidem singularem, quae res praeclare per vos gesta erit Vobis, Liberis ac Posteris Vestris Honori, et maximo apud haeredes quoque Nostros Ornamento.

f.) Placet nobis insignis et praeclara illa, quem erga nos geritis, Voluntas, et qua salutem vestram curatis, sollicitudo. Ut itaque pro Generales et Consiliarii Nostri singularem in omnibus Vestri rationem habeant, serio ipsis comisimus, injungimus, hocque agimus, ne vos, qua Nobis devoti estis, Fidei pertineat.

g.) Q uia vero Johannes Rex, et post eum Monachus a Siculis quoque semper aliquid subsidii, primum praetextu necessitatum publicarum, postea ob Tributum, quod Turcis novis- [S. 96] simis annis solutum est, extorquere conati sunt: non retinuerunt modum petendi antiquum, sed causa praedicta moti, indixerunt communiter dictis tribus Nationibus Conventum ad Vásárhely, quas etiam inter se sic conjunxerunt, ut quod duae earum offerrent, aut decernerent, id tertia ad probare, et ratum habere cogeretur. Hac ratione Siculi ad conferenda Subsidia sunt adducti, idque Saxones primum per Speciem tantum in gravamen suum inventum, et excogitatum ajunt, ut Hungaris et Siculis in Subsidiorum collationem consentientibus ipsis contradicendi facultas eriperetur, et praecipua oneris pars imponeretur. Nam Hungaros et Siculos respectu Solutionis suae parum solvisse, et de eo quoque, quod solutum est, potiores inter illos ex occulta cum Monacho intelligentia partem habuisse. Inductum autem fuisse morem, ut tantum solverent Saxones quantum Nobiles, hoc est 24 Millia. Siculos vero quoties aliquid contribuerunt, non multo plus 6 aut 7 Millibus floren. Solvisse, idque etiam sic ab aliis relatum est. Jam vero utrum more Maiestas Regia, uti velit, in ejusdem potestate situm erit. Saxones quidem Sperant Eandem veteres ipsorum Consvetudines et libertates clementer esse confirmaturam et observaturam, qui si verum dicere oporteat, nervus sunt Transylvaniae.

h.) Privilegia de Decimis Clero Saxonico felicioribus tem- [S. 97] poribus esse collata, modernis infaustis non esse atendenda, majoremque totius corporis, quam unius membri habendam esse rationem. Acta Diaet. 1580, m. April.

i.) Non convenit Principum legitimorum Privilegia et Donationes mutilare, aut revocare, neminemque sine justa et bene perpensa, examinataque causa suis Proventibus et Privilegiis privari debere.

k.) Ordo etiam Eclesiasticus Saxonicae Nationis in istis Disturbiis, rerumque mutationibus, praesertim vero cum Anno Superiore ex una parte Forgachianis, ex altera Sorbanicis Castris premeremur parum abfuit quin nunullis Hostibus Nostris conniventiae fuerit insimulatus. Gabr. Báthori Priv. Andr. 1612, d. 28 Nov. Cib. eman.

l.) Conventum inter nos est, atque Primores Nationis Saxonicae utriusque Status pactum est, ut a modo imposterum Successivis semper temporibus, nos et Successores Nostri praescriptam unam quartam Decimarum, absque ulla Arendae, seu Taxae solutione colligere, adcumulare, iisque more jam dudum in usum recepto uti frui valeamus. Priv. Báth. citat.

m.) Approb. Constitut. Part. III T. I. Art. I etc. etc.

n.) Nos Georgius Basta, Comes in Huszt. L. B. Dominus in Sult, Eques aureatus, Sacrae Cesareae Regiaeque Maiestatis, ac Catholici Regis Hispanniarum Consiliarius Bellicus, Ejusdemque Sacrae Cesareae Regiaeque Exercitus, et Regni Transylvaniae Gen- [S. 98] neralis Capitaneus etc. etc. et Paulus a Kraussenegh in Vesendorff, Sacrae Ceasarae Regiaeque Maiestatis Aulicae Camerae Consiliarius et per Hungariam superiorem et Transylvaniam Commissarius etc. etc. Memoriae commendamus tenore praesentium significantes, quibus expetit universsis, quod nos, cum ad nonnullorum Dominorum fidelium Nostrorum Intercessionem propterea factam, tum vero attentis et consideratis fidelitate, et fidelibus Servitiis Fidelium Sacrae Coronae Regiae Maiestatis, Prudentium ac Circumspectorum Civium Civitatis Schaesburg, quae ipsi Casareae Regiaeque Maiestati pro locorum et temporum varietate exhibuerunt, et impenderunt, in posterum quoque exhibituri et impensuri sunt, Totales Possessiones et integras pro defalcatione. Viginti Octo Millium Florenorum Summae, quam ipsi ad Praymerianos Sacrae Caesareae Regiaeque Maiestatis pedestris Ordinis Milites exposuerunt, Czikmantor, Kiskend, Nagykend, Szénaváros, Malldorff, Szent-Iván, in Comitatut Kükülö per Infidelitatis Notam ad Sacram Caesaream Regiam Maiestatem devolutas existentes, item Alsószederjes, Felsö-Zederjes, Réten, Moha, Valldorff, Pálos, in Comitatu Albensi habitas, et existentes, etiam per notam infidelitatem in hoc Regno Transsilvaniae condescensas simul cum cunctis utilitatibus, et pertinentiis quibuslibet, Terris arabilibus, cultis et incultis, agris, pascuis, pratis, campis, Foenetis, Sylvis, nemoribus, Vallibus, vineis, vinearumque promontoriis, Aquis, Fluviis, Piscinis, Piscaturis, Aquatamque Decurisibus, Molendinis et eorumdem Locis, generaliter [S. 99] vero quarumlibet utilitatum et pertinentiarum Integritatibus, ad eosdem pagos pertinentibus, quovis Nominis vocablo vocitator, ad praenotatos Pagos de more et ab antiquo spectantibus, et pertinere debentibus, sub suis veris metis, et ab antiquis limitibus existentes memoratis Civibus seu Civitati Schaesburg et Posteritatibus universis exceptis Decimis tam Vini, quam Tritici, ex antelatis Possissionibus provenire debentibus, et Tricesimis ac Teloniis, si in hisce Bonis exstent, Authoritate a Saepius dicta Sacra, Caesareae Regiaeque Maiestate nobis attributa, usque ad Benignam Ejusdem Caesareae Majestatis sacratissimae Resolutionem benigne dedimus, donavimus, et conferimus, intra tempus praemissum tenendas, possidendas et habendas Salvo Jure alieno. Harum nostrarum vigore et Testimonio Litterarum mediante. Datum ex Castris ad Oppidum Deva positis.

Die 16ta Septembr. 1603.

Georgius Basta m. p.

o.) Posteaquam in nostram potestatem rediisse Transsilvaniam intelleximus, nihil prius duximus, quam ut Vos, qui et origine et lingva, et /: quod Caput est :/ a vita animi integritate Germani Nostrum Scilicet Genus estis, imprimus animaremus. Quam etiam ante hac, et quid proxime in ista rerum Conversione fidei nobis probandae studia ostenderitis, a Consiliariis, et Ministris nostris quos istas in Partes misimus, et ab aliis edocti sumus. Placet nobis insignis et [S. 100] praeclara illa, quam erga nos geritis, Voluntas, et qua Salutem Vestram curatis sollicitudo. Ut itaque Pro Generalis, et Consiliarii Nostri singularem in omnibus Vestri Rationem habeant, serio ipsis comisimus, injungimus, hocque agimus, ne Vos, qua nobis devoti estis, fidei pertineat.

p.) Mich. Apaffi Priv. de A. 66 v. Schlötzer p. 116 Zeile 7-39[47]

q.) Privilegium des Bánfy v. Losonz Siehe es anders wo.[48]

r.) Dito Leopoldus dito dito.[49]


 

[1] Vgl. Ernst Wagner: Einführung, S. V-IX. In: Lucas Joseph Marienburg: Geographie des Großfürstenthums Siebenbürgen. 3 Bde. Hermannstadt 1813, 248 S., 450 S. [Unveränderter] Nachdruck mit einer Einführung hg. von Ernst Wagner. Köln, Wien 1987 (Schriften zur Landeskunde Siebenbürgens 12).

[2] Hervorhebung auch in den Provinzialblättern, S. 4.

[3] Die zuerst kursiv, danach gerade gesetzten Anmerkungen a) – z) bzw. a) – z) stammen vom Autor und stehen als Endnoten in diesem Dokument. Sie wurden in den Provinzialblättern nicht veröffentlicht.

[4] In den Provinzialblättern, S. 5, wird hier und im Folgenden der Plural gebraucht: „die Meinungen … sind“.

[5] In den Provinzialblättern, S. 5: Ostgothen.

[6] In den Provinzialblättern, S. 8: Ventzel.

[7] In den Provinzialblättern, S. 8: Csopa. Korrekt: Koppány.

[8] In den Provizialblättern, S. 8, fälschlich: Sicilien.

[9] In den Provinzialblättern, S. 9: Teucren.

[10] In den Provinzialblättern, S. 11: Uiberschrift.

[11] In den Provinzialblättern, S. 13: „Die Umschrift ist: S. CIBINIENSIS PROVINCIE AD RETINENDAM CORONAM. Uibrigens befindet sich von diesem Nationa Siegel eine treue Abbildung in Eders Commentario de Initiis Juribusque primaevis Saxonum Transsilvanorum, Seite 166.“ Keine Abbildung.

[12] In den Provinzialblättern, S. 16: „Landskrone: ein Bergschloß, das in seinen Ruinen noch bei dem Dorfe Talmatsch, unweit ddes rothen Thurmer Passe zu sehen ist,“.

[13] In den Provinzialblättern, S. 21: Uladislaus. Korrekt: Wladislaus II.

[14] Ab hier Anmerkungszeichen gerade, beginnend mit a).

[15] In den Provinzialblättern, S. 24: Lemmel.

[16] In den Provinzialblättern, S. 24: Kämmerer, Graf Georg Reichesdörffer.

[17] In den Provinzialblättern, S. 31: vielen Jahrhunderten.

[18] In den Provinzialblättern, S. 35, ungarisch korrekt: három nemzetböl állo.

[19] In den Provinzialblättern, S. 35: eingeschaltet.

[20] In den Provinzialblättern, S. 35: Umschrift ununterbrochen heraus bringen wollte.

[21] In den Provinzialblättern, S. 40: Castaldo.

[22] Kardinal Georg Martinuzzi.

[23] In den Provinzialblättern, S. 49: Hust.

[24] In den Provinzialblättern, S. 49: Zikmántor, Kiskend, Nagykend, Szénáverös, Maldorf und St. Jván.

[25] In den Provinzialblättern, S. 50: Alsoszederges, Felsö-Szederges, Réten, Maha, Valdorf und Pálos.

[26] In den Provinzialblättern, S. 50: Géva.

[27] In den Provinzialblättern, S. 51: ihre mißlichen Umstände.

[28] In den Provinzialblättern, S. 53: Imhoff.

[29] In den Provinzialblättern, S. 54: März.

[30] In den Provinzialblättern, S. 54, ergänzt: „Eine dieser Münzen hatte folgende Umschrift: RUDOL. II. D. G. R. IMP. S. AUG. G. H. B. REX. – SOLI DEO GLORIA: CIVIT. CIBIN. A. 1605.”

[31] In den Provinzialblättern, S. 62: Csaussen.

[32] In den Provinzialblättern, S. 66: Szerdarus.

[33] In den Provinzialblättern, S. 68: Apáfischen.

[34] In den Provinzialblättern, S. 69: Tökeli.

[35] In den Provinzialblättern, S. 74: Reiter.

[36] So auch in den Provinzialblättern, S. 75. Gemeint ist der Vice Judex Nobilium (Stellvertretender Adelsrichter), vgl. weiter unten, S. 62.

[37] In den Provinzialblättern, S. 76: Gouverneur.

[38] In den Provinzialblättern, S. 78: Approb.

[39] In den Provinzialblättern, S. 93: eindringenden.

[40] In den Provinzialblättern, S. 105: Gulden.

[41] Ab hier bis zum Schluss Endnoten im Manuskript Marienburgs, die in den Provinzialblättern nicht veröffentlicht worden sind.

[42] Vgl. August Ludwig Schlözer: Kritische Sammlungen zur Geschichte der Deutschen in Siebenbürgen. Unver. Nachdr. der Ausgabe Göttingen 1795-1797. Köln, Wien 1979 (Schriften zur Landeskunde Siebenbürgens 3), Nr. CXII, S. 107.

[43] Chronica durch M. Johan. Carion vleissig zusamen gezogen, meniglich nützlich zu lesen. Wittemberg 1533. Übersetzung ins Lateinische durch Hermann Bonnus: Chronicorum Libellus … a Ioanne Carione … conscriptus. Schwäbisch Hall 1539.

[44] Vgl. hier und im Folgenden die Edition und Kommentierung des Andreanischen Freibriefs durch Schlözer: a.a.O., S. 511-687 (Kapitel: Privilegium vom K. Andreas II, im J. 1224 den deutschen Colonisten in Siebenbürgen erteilt).

[45] Schlözer: a.a.O., Nr. XLIV, S. 51f.

[46] Schlözer: a.a.O., Nr. LV, S. 66.

[47] Schlözer: a.a.O., Nr. CXXIII, S. 116.

[48] Von Schlözer: a.a.O. nicht ediert.

[49] Teilediert von Schlözer: a.a.O. Nr. CXXVII, S. 118f.

 


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Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1761-0-0-1 (Stand: 8. April 2022).

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