Benutzungsordnung für Bibliothek und Archiv

§ 1 Allgemeines

(1) Die Siebenbürgische Bibliothek (SB) ist eine Spezialbibliothek mit überregionaler und internationaler Bedeutung für Literatur jeder Art über Siebenbürgen (Transylvanica). Sie ist die Bibliothek des Siebenbürgen-Instituts an der Universität Heidelberg mit Sitz auf Schloss Horneck in Gundelsheim/Neckar. Die Aufgabe der SB als wissenschaftliche Universalbibliothek ist es, die wissenschaftliche Forschung über Siebenbürgen zu fördern. In Erfüllung dieser Aufgabe sammelt, archiviert und dokumentiert sie jegliches Schrifttum sowie audiovisuelle Medien (AV-Medien) und Karten primär aus dem und über das Herkunftsgebiet der Siebenbürger Sachsen sowie über das gesamte historische Siebenbürgen und seine Nachbarn. Im Rahmen ihrer infrastrukturellen Möglichkeiten steht die SB der Öffentlichkeit für Forschungszwecke zur Verfügung.

(2) Die SB ist sowohl Präsenz- als auch Ausleihbibliothek. Die Bestände der Bibliothek können im Lesesaal eingesehen werden oder nach Hause entliehen werden, soweit auf sie der Vorbehalt von § 5 Abs. 1 nicht zutrifft.

(3) Die Geschäftsleitung kann einzelne Werke oder bestimmte Bestände von der allgemeinen Benutzung ausschließen, wenn hierfür besondere sachliche Gründe vorliegen. Insbesondere ist die Bereitstellung von Werken zur Benutzung insoweit einzuschränken, als deren Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist.

(4) Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung ist nicht: 1. Die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken (vgl. Anhang 1); 2. Die Bereitstellung von Werken zur Herstellung für die Veröffentlichung bestimmter Reproduktionen (vgl. Anhang 2).

(5) Die Benutzungsordnung ist im Lesesaal auszuhängen und auf Wunsch jeder Nutzerin und jedem Nutzer auszuhändigen. Mit der Unterschrift auf dem Fragebogen und auf dem Leihschein wird die Benutzungsordnung anerkannt.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die SB ist bis auf Widerruf an Werktagen außer Montag und Samstag für die allgemeine Nutzung geöffnet. Es gelten folgende Öffnungszeiten: Dienstag bis Freitag von 9 bis 12 und 13 bis 16 Uhr oder nach Vereinbarung. Für die Nutzung des Archivs ist eine Voranmeldung erforderlich.

(2) In besonderen Fällen (z. B. Reinigung, Revision oder Umbauten) kann die Bibliothek für die allgemeine Nutzung geschlossen werden. Die Rückgabe entliehener Werke kann in besonderen Fällen (z. B. Revision) von der Geschäftsleitung vor der regulären Ablauffrist gefordert werden.

§ 3 Benutzung in der Bibliothek

(1) (a) Zur Benutzung der SB sind alle volljährigen Personen berechtigt, die einen wissenschaftlichen Forschungsauftrag vorweisen können. (b) Minderjährige Personen sind nur dann zur Nutzung zugelassen, wenn sie bei Erstbenutzung eine Zustimmungs- und Haftungserklärung des Erziehungsberechtigten vorlegen und die unter (1 a) genannten Bedingungen erfüllen. (c) Bei jedem Besuch ist der Fragebogen „Wissenschaftliche Arbeiten über Siebenbürgen“ auszufüllen, der in der Bibliothek aufliegt.

(2) Die Mitnahme von Sachen, die eine Gefährdung anderer Personen, für das Inventar oder die Bibliotheksbestände darstellen können, sowie von Tieren in die Räume der Bibliothek ist unzulässig.

(3) Die Benutzung hat so zu erfolgen, dass die anderen Nutzer nicht gestört oder in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden. Insbesondere ist Essen, Trinken, Rauchen, Schlafen und lautes Unterhalten nicht erlaubt.

(4) Die im Lesesaal befindlichen Werke sind systematisch aufgestellt und frei zugänglich. Die Aufstellungssystematik hängt an dem systematischen Katalog aus. Bezüglich jener Werke, die zu den verschlossenen Bibliotheksbeständen gehören, hat sich der Nutzer/die Nutzerin an das Bibliothekspersonal zu wenden.

(5) Die Kataloge der SB können an Ort und Stelle von jedermann eingesehen werden. Das Bibliothekspersonal gibt über Inhalt und Benutzung Auskunft. Ebenso kann der bibliothekseigene PC zu Online-Recherchen genutzt werden.

(6) Vom Bibliothekspersonal durchgeführte Online- oder Offline-Recherchen in elektronischen Datenbanken oder konventionellen Katalogen sind kostenpflichtig. Auch bei ergebnislosen Recherchen wird eine Grundgebühr erhoben (siehe Gebührenordnung).

(7) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen und in deren Eingangsbereich nur nach Zustimmung durch die Geschäftsleitung aufgehängt oder ausgelegt werden.

§ 4 Entleihung aus der SB

(1) Zur Entleihung von Beständen sind Personen gemäß § 3, Abs. 1 berechtigt, sofern sie Mitglied des Arbeitskreises für Siebenbürgische Landeskunde (AKSL) bzw. des Vereins der Freunde und Förderer der Siebenbürgischen Bibliothek (FF) sind. Nichtmitglieder beantragen in der ihnen am nächsten liegenden Bibliothek eine Fernleihe. Die Zahl der gleichzeitig entleihbaren Werke beträgt 10 Medieneinheiten. Die erstmalige Entleihung kann nur nach Vorlage eines Personalausweises oder eines anderen amtlich bestätigten Dokuments erfolgen, aus dem die gültige Adresse der Entleiherin bzw. des Entleihers ersichtlich ist. Wohnungs- und Namensänderungen sind der SB unverzüglich zu melden.

(2) Die Entleihung von Medien erfolgt gegen Vorlage eines ausgefüllten Leihscheines und des ebenfalls ausgefüllten Fragebogens „Wissenschaftliche Arbeiten über Siebenbürgen“, womit die Entleiherin bzw. der Entleiher die Haftung für das ihm anvertraute Gut übernimmt. Die Benutzerin bzw. der Benutzer hat den Zustand eines jeden Werkes bei Übernahme zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, dass sie bzw. er das Werk in einwandfreiem Zustand erhalten hat.

(3) Die Dauer der Entleihfrist beträgt höchstens 4 Wochen. Die Frist kann bei entsprechender Begründung zweimal um je 4 Wochen verlängert werden. Eine Verlängerung der Leihfrist ist nur dann möglich, wenn keine Vormerkungen anderer Nutzer vorliegen. Sie kann persönlich, schriftlich oder – zu den Öffnungszeiten – telefonisch unter Angabe von Verfasser, Titel und Signatur erfolgen.

(4) Die Nutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien spätestens mit Ablauf der Ausleihfrist zurückzugeben. Sollte die Leihfrist an einem Tag ablaufen, an dem die Bibliothek geschlossen ist, gilt der jeweils nächste Öffnungstag.

(5) Die entliehenen Werke sind über Aufforderung auch vor Ablauf der Frist zurückzustellen. Wer dieser Aufforderung zur Rückstellung nicht nachkommt oder die Entleihfrist überschreitet, ist auf  seine Kosten schriftlich oder fernmündlich zu mahnen. Bleibt auch eine dritte (nachweisliche) Mahnung erfolglos, sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rückstellung der entliehenen Werke führen.

(6) Mahngebühren (siehe Gebührenordnung) werden mit ihrer Entstehung fällig, also ohne schriftliche oder mündliche Erinnerung.

(7) Die Mahnung hat ab dem Zeitpunkt der Ausstellung Rechtsgültigkeit und ist bindend. Die Höhe der Mahngebühren entspricht den in Baden-Württemberg gültigen Regelungen.

§ 5 Von der Entleihung ausgeschlossene Werke

(1) Von der Entleihung ausgeschlossen sind: (a) die von der allgemeinen Benutzung ausgenommenen Werke (§ 1, Abs. 3); (b) Werke, die zum Präsenzbestand im Lesesaal und zu den Handapparaten des Dienstbereichs gehören; (c) Wörterbücher, Nachschlagewerke, Enzyklopädien, Zeitungen, Zeitschriften und andere Periodika, Mappen- und Kartenwerke, Karten, Pläne, Loseblatt-Ausgaben, Typoskripte, Kleinschriften, Tafelwerke, Bilder- und Prachtwerke, Plakate, Programme, Gesamtausgaben, Archivalien sowie Bestände des Archivs; (d) Unikate, seltene, kaum ersetzbare und vor 1900 erschienene Werke; (e) andere Dokumente als Druckwerke, Non-Book-Materialien.

§ 6 Fernleihe

(1) Entleihungen von Werken aus dem Besitz der SB sind im Rahmen des deutschen und internationalen Leihverkehrs möglich. Voraussetzung ist, dass die Bestellung durch einen Bestellschein einer befugten Bibliothek erfolgt. Die in § 5 aufgeführten Werke sind jedoch von der Fernleihe ausgeschlossen.

(2) Die Inanspruchnahme der Fernleihe richtet sich nach den in Baden-Württemberg ausgewiesenen Tarifen. Eventuell von der ausleihenden Bibliothek verlangte Versand-, Versicherungs- und/oder Vervielfältigungsspesen werden der Nutzerin bzw. dem Nutzer zusätzlich verrechnet.

(3) Die Bestimmungen des § 4 gelten sinngemäß.

§ 7 Vervielfältigungen

(1) Vervielfältigungen aus den Beständen der SB sind unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich zulässig. Vom Kopieren und vom Scannen ausgeschlossen sind Werke mit einem Erscheinungsjahr vor 1900, in Rumänien zwischen 1945 und 1965 erschienene Bücher, hektografierte Schriften und Archivmaterialien; diese alle können jedoch fotografiert werden.

(2) Die Kosten der Vervielfältigungen sind der Nutzerin bzw. dem Nutzer zu berechnen. Die Betragshöhe je Kopie ist beim Bibliothekspersonal zu erfragen und durch Aushang im Lesesaal bekannt gegeben (siehe Gebührenordnung).

§ 8 Haftung

(1) Die Nutzerin bzw. der Nutzer ist für die von ihr bzw. ihm genutzten und ausgeliehenen Werke verantwortlich. Er bzw. sie darf sie nur für die angegebenen Zwecke verwenden. Die Weitergabe von entliehenem Bibliotheksgut an Drittpersonen ist unzulässig.

(2) Bei Beschädigung oder Verlust haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer für den entstandenen Schaden.

(3) Eine Beschädigung liegt insbesondere dann vor, wenn bei den Objekten Seiten herausgenommen oder wenn handschriftliche Zusätze, Bemerkungen, Unterstreichungen und dergleichen angebracht wurden. Ebenso wird die Nutzung des Bibliotheksgutes als Schreibunterlage (bes. bei Karten und Archivalien) als eine Beschädigung angesehen.

(4) Für die Einhaltung gesetzlicher, z. B. urheberrechtlicher oder anderer  Bestimmungen zum Schutze Dritter  bei der Nutzung der ausgeliehenen und genutzten Werke, z. B. für andere Werke oder/und Dienstleistungen, Publikationen, öffentliche oder nicht-öffentliche Wiedergaben oder irgendwelche anderen körperlichen oder nichtkörperlichen Nutzungsvorgänge irgendwelcher Art, ist die Nutzerin bzw. der Nutzer selbst verantwortlich. Im Zweifel hat sie bzw. er die dafür etwa erforderlichen  Erkundigungen und Genehmigungen selbst bei etwaigen Rechteinhabern einzuholen. Eine Haftung der Siebenbürgischen Bibliothek/des Archivs bzw. ihres Trägers, des Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturrats, für etwaige Schäden ist nicht gegeben. Sollten Dritte aus derartigen Vorgängen ggf. auch die Siebenbürgische Bibliothek/das Archiv bzw. ihren Träger, den Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturrat, in Anspruch nehmen, ist die Nutzerin bzw. der Nutzer  verpflichtet, die Siebenbürgische Bibliothek/Archiv bzw. den  Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturrat von derartigen Ansprüchen frei zu stellen.

§ 9 Verletzung der Benutzungsordnung

(1) Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der verletzenden Person die Benutzung der Bibliothek für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Insbesondere können Personen  von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden, die der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen oder geschuldete Kosten nicht entrichtet haben.

§ 10 Kontrollrecht

Dem Bibliothekspersonal steht das Hausrecht zu. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Nutzern Weisungen zu erteilen. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Benutzungsordnung sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Auf Verlangen ist der Inhalt der Tasche(n) oder sonstiger Transportvorrichtungen den MitarbeiterInnen der Siebenbürgischen Bibliothek/des Archivs vorzuzeigen.

§ 11 Durchführungsbestimmungen

Die Geschäftsleitung ist berechtigt, Durchführungsbestimmungen zur Benutzungsordnung zu erlassen.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Heilbronn

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle davon abweichenden Bestimmungen ihre Gültigkeit.

 

Anhang 1 Entlehnung für Ausstellungen

(1) Entlehnungen für Ausstellungen können nur in berücksichtigungswürdigen Fällen und auf Grund schriftlicher Ansuchen bewilligt werden.

(2) Die Kosten für die Verpackung, für Hin- und Rücktransport sowie alle Versicherungskosten hat der Entlehner zu tragen. Die Versicherung („von Nagel zu Nagel“) ist bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Die Versicherungswerte werden von der SB festgesetzt.

(3) In sachlich begründeten Fällen kann die SB verlangen, dass eine oder einer ihrer Bediensteten auf Kosten des Entleihers den Hin- und Rücktransport der Objekte begleitet. Sie kann auch die Art des Transportes sowie den Transportweg vorschreiben.

(4) In dem im Einzelfall abzuschließenden Vertrag hat die SB alle zur Sicherung der Leihgaben erforderlichen Maßnahmen zu verlangen.

Anhang 2 Veröffentlichungen und andere Nutzungen

(1) Veröffentlichungen von Werken oder Teilen von Werken oder andere Nutzungen irgendwelcher Art von Werken, Materialien, Archivalien oder sonstigen Beständen der SB bzw. des Archivs bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung. Diese Zustimmung ersetzt nicht die etwa notwendige Zustimmung des Inhabers der Urheber- und/oder anderer Schutzrechte, z. B. auch Eigentums-, Besitz- oder anderen Rechten, an diesen Objekten. Diese Zustimmung ist von der veröffentlichenden Person oder Institution auf Verlangen der SB bzw. des Archivs schriftlich nachzuweisen. Der jeweilige Nutzer haftet auch für alle etwaigen Schäden aus der Verletzung irgendwelcher Rechte durch den Nutzer, oder anderer Personen oder Institutionen, wenn der Nutzer diese Schäden selbst oder wenn Dritte diese Schäden durch Verhalten des Nutzers zu vertreten haben.

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