[1764, April 3]

[1764, April 3:] Nota Brukenthals an Maria Theresia mit der Bitte, über Protokolle und Beschlussfassungen der Siebenbürgischen Hofkanzlei informiert zu werden.

 

Orig. im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, St. R. A. 1638/764; Randnotizen von G. A. Schuller mit Hinweisen auf die Akten 83/764, 784/764, 1025/764, 1115/764, 1116/764.

Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 144f., S. 147f.

[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments, S. 1:]

K: K: Haus=Hof= und Staats-Archiv. v. Brukenthal.   ad 1638 .764.

 

Allerunterthänigste Nota.

Ihro Kayserl: Königl: Apostol: Majestät haben Allergnädigst zu befehlen geruhet, daß mich die Siebenbürgische Hoff-Kanzley nicht allein zu allen denjenigen Angelegenheiten zuziehen solle, welche die beßere Einrichtung des Fürstenthums Siebenbürgen betreffen, sondern daß sie mir auch die bey solchen Zusammentrettungen verfaßte Protocolla zur Einsicht mittheilen, und danebst die darauf erfolgte Allerhöchste Entschließungen zufertigen solle. Von diesem Allerhöchsten Befehl schien es mir natürliche Folge zu seyn, daß sie mir auch die nach gedachter Allerhöchster Entschließungen entworffene und an das Gubernium zu erlaßende Rescripta, ehe sie noch abgeschickt werden in conceptu zustellen sollte; denn weil Ihro Majestät geheiligte Absichten in Siebenbürgen erst erfüllet werden sollen, und nicht anders als durch eine vollkommene und ächte Befolgung der Allerhöchsten Befehle errichtet werden können, so liegt sehr viel daran, daß die Rescripta, die solche Allerhöchste Entschliessungen enthalten, gehörig und so verfaßt werden, daß sie gerade das außdrücken, was Ihro Majestät Allergnädigst zu befehlen geruhen, und was außgerichtet und befolget werden soll. Diesem aber ohngeachtet geschiehet es, und ist geschehen, daß mich die Siebenbürgische Hoff Kanzeley entweder ganz vorbey gegangen, wie es sich in der Bißtritzer Entschädigungs-Sache [Randnotiz: 1115. 764 / 1116 „] ereignet, als welche mir erst in der gemeinschafftlichen Zusammentrettung mit Ihro Majestät Hoff. Kr. Rath heraußgegeben werden konnen, oder daß sie in ihrem besondern zusammen Siz und Rath die Sachen ohne mich vereinet, abschließet, und hernach, wenn sie eins geworden, mich gleichsam nur zu dem fertigen zuziehet, welches, wo nicht allemahl, doch meistens geschehen, oder daß sie mir einige der Protocolla gar nicht, einige der Allerhöchsten Resolutionen aber zu spät, wenn ich den Gebrauch davon nicht mehr machen [S. 2] kann, zuschicket, oder endlich, daß sie mir die wichtigen, über solche Zusammentrettungen, denen ich beygewohnet, nach den erfolgten Allerhöchsten Resolutionen aufgesezte Rescripta nicht ehender, als wenn sie fortgangen, mitgetheilet und noch mittheilet.

Ich unterstehe mich nicht zu klagen, noch weniger zu beschuldigen, wohl aber muß ich auß Betrachtung der allerunterthänigsten Pflichten, die mich an Ihro Majestät Allerhöchsten Dienst eydlich binden, fußfällig vorstellen, daß die erstern Stücke die Zeit unnöthig in die Länge ziehen, und die mühsamsten Arbeiten umsonst verursachen, denn weil die Canzeley ohne mich die Angelegenheiten in Erwegung ziehet, und in ihre Überlegung die gewohnte Grund Säze mitbringt, so ist es nicht allein unmöglich, daß wir hernach zusammen kommen könten, indem weder sie von dem schon gefaßten gemeinschafftlichen Schluß abgehen kann, noch ich die Beförderung Ihro Majestät Allerhöchsten Dienstes, so wie ich ihn begreiffe, irgend einer Betrachtung aufopfern darf; sondern es verschwindet auch eine Menge der kostbahresten Zeit unnöthig, die mit weit größerm Nuzen auf andere Gegenstände gewendet werden könte. Die leztern Stücke scheinen der Ordnung entgegen zu seyn, und würden mich völlig von dem Zusammenhang der Geschäffte entfernen, wenn nicht Ihro Majestät Staats-Rath auf Allerhöchsten Befehl den Abgang zu ersezen, und mir die Rescripta mitzutheilen geruhete, und mich also in dem Zusammenhang erhielte. Ohnerachtet ich nun aber hiedurch im Absehn lediglich darauf erhalten werden mag, so kann doch dieses Mittel nicht zulangen, zum vorauß zu hindern, daß nicht einige Rescripta auch über solche Gegenstände, die mit mir gemeinschafftlich abgehandelt worden, sie eingehen sollten, die mir Ihro Majestät Allerhöchste Entschließungen nicht eben vollkommen gut außzudrücken scheinen. Ich unterstehe mich nur ein einziges Beyspiell allerunterthänigst anzuführen: Ihro Kayserl: Königl: [S. 3] Majestät Allergnädigste Entschliessung vom 30ten Januarii des [Randnotiz: 83. 764] lauffenden Jahres enthält diese Worte: Die Monathliche Protocolls=Extracte sind von denen Gerichten lediglich dem Gubernio, als der vorgesezten Stelle einzuschicken, allermaßen für überflüßig ansehe, daß diese Monathliche Protocollen von so vielen Iudiciis ohnmittelbahr anhero gesendet werden sollten. Die lezte Allerhöchste Resolution [Randnotiz: 784. 764] vom 3ten Aprill sagt außdrücklich: Es hat bey meiner vorigen Anordnung ganzlich zu verbleiben, und wird also genug seyn, wenn die Protocolla Monathlich dem Gubernio zugeschickt werden.

Diese zwo Allerhöchste Resolutionen sind in dem den 8ten Aprill erlaßenen Rescript folgerndermassen außgedrückt: Non minus ad exigentiam Instituti de eo etiam in eadem instructione providendum Sacratissimam Majestatem statuisse, ut Menstruales apud Iudicia Protocollorum Extractus praelibato Gubernio, quo ipsis praeposito Dicasterio finito quolibet exhibeantur; actorum ipsius Regii Gubernii Diario huc caeteroquin etiam submittendo extractualiter inserantur. Das Rescript drückt also Ihro Majestät Allerhöchste Entschliessung anders auß, als es ihr Verstand zu erfordern scheinet; es hat das Ansehen, als wenn es auf dem einen Weeg zu behaupten suchte, was ihm auf dem andern entgegen war; als wenn es dem Gubernio nach und nach Pflichten aufbinden wollte, die es in ihrem volligen Umfang nicht erfüllen kann, die überflüßig sind, und die ihm die schäzbahreste Merkmahle des Allerhöchsten Vertrauens, das es zu verdienen eyfrigst trachtet, vollig entziehen und benehmen müßen. Ich erkühne mich, noch eines andern Rescripts vom 25ten Aprill zu erwehnen, worinnen dem Alexio Szekely [Randnotiz: 1025 764] bey Gelegenheit der Beförderung des David Szekely seines Sohnes zum Concipisten das Zeugniß meritorum diutinis utilibusque obsequiis comparatorum gegeben wird, ohnerachtet [S. 4] dieser Mann an dem Gewehr Ablegen der Zeckler und ihrem Betragen Schuld zu haben angegeben worden ist.[1] Dergleichen Rescripta können nicht ohne Wirkung bleiben, und pflegen die Gemüther irre zu machen; ich erkühne mich also auß dem Trieb des Allerunterthänigsten Dienst Eyfers Ihro Majestät fußfälligst zu bitten Allerhöchst dieselben geruhen der Siebenbürgischen Hof Canzeley Allergnädigst zu bedeuten, daß sie mir alle Publica mittheile, und sie constanter mit mir überlege ohne in ihren Sessionibus vorher den Schluß darüber gefast zu haben, daß sie mir die Protocolla von den gemeinschaftlichen Zusammentrettungen in der Ordnung zuschicke, und von mir mit unterschrieben Ihro Majestät allerunterthänigst zu Füßen lege, und mir endlich alle diejenigen Rescripta, welche nach den Allerhöchsten Resolutionen über gemeinschaftlich concertirte Angelegenheiten verfast werden, in conceptu, ehe sie noch expediret werden, zur Einsicht übersenden solle. –

Brukenthal. mp

[1] Bezug auf das so genannte Siculicidium von Mádefalva (rum. Madefalău, heute Siculeni) am 7. Januar 1764, ein Massaker österreichischer Truppen, dem rund 400 Szekler zum Opfer fielen, die sich der Einbeziehung in die Siebenbürgische Militärgrenze widersetzt hatten.

 


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Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1764-4-3-1 (Stand: 14. Februar 2022).

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