[vor 1764, November 3]: Brukenthals Plan zur Gründung einer protestantischen Universität in Siebenbürgen, bevorzugt in Hermannstadt.
Abschrift aus dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, St. R. A. 2867/765.
Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 150-154, bes. Anm. 432-433, 435.
Datierung aufgrund von Schullers Hinweis (Biographie, 1. Bd., S. 151), dass sein Hochschulplan von der Studienhofkommission am 3. November 1764 begutachtet worden ist. Der Plan wurde der später zusammengestellten Staatsratsakte 2867/765 beigefügt (ebenda, Anm. 432). Der Staatsrat hatte über Brukenthals Plan und einen Gegenvorschlag am 5. Mai 1765 verhandelt. Eine abschließende, befürwortende Resolution vom 19. Oktober 1765, entworfen von Graf von Blümegen und von Maria Theresia mit einem „placet“ versehen, genehmigte Brukenthals Antrag (ebenda, S. 152). Bei dem auf S. 1 des Plans angeführten Datum 18. August 1766 dürfte es sich um den Tag der Beifügung dieses Schriftstücks in die Staatsratsakte 2867/765 handeln. 1767 wurde der Plan vom Staatsrat definitiv abgelehnt (ebenda, S. 153).
Teiledition in: Georg Adolf Schuller: Brukenthals Hochschulplan. In: Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt 48 (1921), Nr. 14496, 14498, 14500, 14502; Carl Göllner, Heinz Stănescu: Aufklärung. Schrifttum der Siebenbürger Sachsen und Banater Schwaben. Bukarest 1974, S. 118-120 (auszugsweise, aufgrund von Schullers Aufsätzen von 1921); Michael Kroner: Samuel von Brukenthal. Nürnberg 2003, S.29f. (auszugsweise, aufgrund von Schüllers Aufsätzen von 1921).
[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments:]
Coll: ad 2867. 765.
K: K: Haus-Hof- und Staats-Archiv
[S. 1]
18. August 1766.
Vorläufige allerunterthänigste Gedancken über die
Errichtung einer Universität in dem Fürstenthum
Siebenbürgen.
Capitel I (Caput 1)[1]:
So allgemeine bey einer anzulegenden Accademie zu
beobachtende Regeln enthält.
§ 1.
Der zu erwehlende Ort soll a. gesunde Lufft und Wasser haben. b. mittelmässig seyn, c. Man soll wohlfeil leben, wohnen, und die nothwendigen Waaren haben können. d. er soll nicht wohlüstig seyn. e. sondern gute, und einige mit Lebens Arth Beschenckte Leuthe haben. f. soll man leicht von allen Orthen Post haben können. g. und man soll keine collisionen mit der Obrigkeit und Militz zu besorgen haben dörffen.
Vor allen andern Orten wird Hermannstadt der vorzüglichste seyn, und die mehresten Eygenschaften besizen.
§ 2.
In Siebenbürgen wird besonders erfordert, daß der Gehalt nicht zu gros, aber doch so, als auf einigen Teutschen Protestantischen Accademien seyn. b. Kann man den Professoren Gelegenheit genug lassen, durch Fleiß viel zu erwerben.
§ 3.
Fremde und einheimische können einander durchgängig, nichts ausgenommen, gleich gehalten werden; bey Besetzung der Professionen aber sollte man trachten, auswärtige zu bekommen, doch die einheimische besonders geschickte Leute nicht ausgeschlossen.
§ 4 tus
wird ein zureichendes Convictorium erfordert, nach dem Verhältniß [S. 2] des sich vermehrenden Zulaufes.
§ 5.
Müsten die Professores mit auswärtigen Schul- Bedienten Freundschaft halten; mit ihnen Brief Wechsel pflegen, ihre Schriften nicht beissend beurtheilen, denenselben die nova Accademica zusenden; dieses leztere könte besonders in Absicht sowohl auf Pohlen, als auch auf die wenige in der Wallachey befindliche Gelehrten, oder die schönen Wissenschaften liebenden beobachtet werden.
§ 6.
Muß es an keiner Art des Unterrichtes und Wissenschaften, Sprachen, Exercitijs und Künsten, als Reiten, voltigiren[2], Tanzen, Fechten, Musique, zeichnen, mahlen etc. fehlen.
§ 7.
In denen Studijs, und Disciplinen ist kein Unterschied zwischen dem Adel und andern Studiosis zu machen.
§ 8.
Bey Erwählung der Professorum hat man a. auf gründliche Wissenschaft b. auf eine gute äusserliche Aufführung, c. auf Verträglichkeit zu sehen; d. Muß man nach und nach privat Docenten erziehen.
§ 9.
Die gute Disciplin ist ein Haupt-Stück; a. Hazard-Spiele sind schlechterdings zu verbiethen. b. Das Laster der Unkeuschheit wird am schicklichsten durch harte Bestraffung der Weibs-Persohnen vermieden; dagegen, da der Studiosus heimlich zu bestraffen ist, die Accademie muß in liederliche Häußer c. sowohl in der Stadt, als auff dem Lande einfallen dörffen d. das Duelliren ist hart zu verbiethen, Secundanten, Injurianten auch Anhetzen hart zu bestraffen e. dem Credit-Weesen sind durch Landes-herrliche Befehle Schrancken zu setzen. [S. 3] f. Die Straffen müssen mehrentheils in carcere, cum, vel sine catena bestehen, wenn es nicht große Verbrechen sind. Relegationen finden nur statt wenn gar keine Besserung zu hoffen ist.
§ 10.
Die Aufmunterung zum Fleiße geschieht a. durch die Hoffnung zukünfftiger Beförderung b. durch den Umgang mit Professoribus, und deren fleissige Erinnerung c. durch attestata, welche von dreyerley Art gedruckt werden können; und welche alle halbe Jahre an die Ältern zu schicken sind; doch sind solche à Rectore zu unterschreiben. d. durch Collegia Examinatoria und Disputatoria.
§ 11.
Eine Accademie muß so wohl ratione immunitatum Personalium, als auch ratione Jurisdictionis Privilegia haben, welche von der Allerhöchsten Gnade der Monarchin dependiren.
§ 12.
Von allen Handwercken und Professionen sollten ein oder ein Paar unter der Accademie Schutz und Jurisdiction stehen; Über diese wäre dem Professori Physices, Matheseos und Chymiae die Auffsicht anzuvertrauen.
§ 13.
Wird eine gelehrte Zeitung erfordert.
§ 14.
Collegia Publica und Gratuita sind einer Accademie schädlich. Denen armen, so hinreichende Testimonia paupertatis haben, werden die Collegia umsonst gegeben.
§ 15.
An fleissigen Disputiren muß kein Mangel erscheinen; aber nicht über Theses. Vor arme werden auff jeden Professorem acht Bogen [S. 4] ex Cassa Accademica gedruckt.
§ 16.
Eine Accademie kann ohne eigenen fond nicht wohl bestehen; wovon aber sine consensu der Landes-Beherscherin nichts veräußert; und sine Consensu Cancellarij nichts verpachtet werden darff.
§ 17.
Alle Jahre wäre eine Visitatio Academiae vorzunehmen: a. ratione diligentiae docentium et discentium. b. ratione oeconomiae Accademicae, c. ratione morum. Wobey d. auch der Professionisten und Künstler Werckstädte und Nahrung zu untersuchen wären.
§ 18.
Das starckeste Mittel einer Academie in Siebenbürgen empor zu helffen aber ist die Allerhöchste Huld und Gnade der Allerdurchlauchtigsten Landes-Beherscherin, und der allerhöchste befehl, daß alle acatholische Studirende Unterthanen wenigstens einige Jahre daselbst aushalten müssen.
(Capitel II.) Caput 2[3]
Vom Corpore academico.
§ 1.
In denen allergnädigst zu ertheilenden Privilegii sind der Academie Jura Corporis zu ertheilen.
§ 2.
Die Academie bekömmt ihren eigenen in Bonis immobilibus bestehenden fond. Diese Bona Imobilia können ihr auf keine andere weise geschafft werden, als wenn Ihro Maytt. allergnädigst geruhen einige Fiscalitäten, sowie sie nach und nach dem Fisco zufallen, ihr gegen eine Summam inscriptitiam zu überlassen und dabey die decima redemtus eben auch ihr allergnädigst zuzuwenden [S. 5] Es ist nötig, daß sie auf einen immobilen fond angewiesen und gegründet wird; dan sonst kan sie in die länge, weil die pretia rerum unbeständig sind, und durch die Zeit höher steigen, nicht aushalten; daneben aber erfordert ihre Erhaltung, die nötige Gebäude, alß a. vor jede Facultät ein besonderer und sattsam geräumigen Saal zum disputiren. b. ein hinreichender Saal zur Bibliotheque c. ein Theatrum Anatomicum. d. Zwey Zimmer zum Judicio academico. e. Ein Zimmer zur Registratur. f. ein Saal zum fecht, und voltigir-Boden. g. ein besonders Reit-Hauß, samt einer offenen Bahn. h. ein Saal zum tanz-Boden. i. etliche verwahrte gesunde behältnisse zu cacern. k. ein Obervatorium. Ausser diesen gebäuden wird noch ein medicinischer Garten erfordert; die anlage wenigstens zu allen diesen Gelegenheiten wird man in Hermanstadt in denen öffentlichen Stadt-Gebäuden finden, und wenn der vor die Academie gewidmete fonds ein jahr darauf gewidmet wird, so bin ich der Hofnung, daß man sie alle werde herstellen können.
- 3.
Die Academie hat zwey Cassen: 1mo Die Cassa der aus dem fond fallenden redituum. 2do. Die Cassam des Rectoris, welche fiscus academicus genannt wird, und ihre Einkünfte von Inscriptionen, poenis pecuniariis und fructibus Jurisdictiones hat.
§ 4.
Die zu errichtende academie soll ein Studium Universale acatholicorum mixtae Religionis seyn, also muß sie das Recht bekommen, alle vier Facultäten zu haben: Theologicam, Juridicam, Medicam et Philosophicam. [S. 6]
§ 5.
Die Personen, so zu dem Corpore academico unter ihrem allerhöchsten Oberhaupte gehören sind: a. der Cancellarius. b. der Rector, c. der Procancellarius. d. die Professores e. Doctores, licentiati Magistri, Bacalaurei, f. Studiosi. g. Sprach. und Exercitien-Meister. h. officianten. i. Künstler, Handwerker, Professionisten, von jedem Handwerke und Profession eine bis 2 Persohnen. k. die academische Wache.
§ 6.
Die besondere allergnädigst zu ertheilende Vorrechte bestehen: a. in immunitate ab omnibus personalibus. b. in jure fisci alß c. hypothecae tacitae in bonis administratorum. d. Jure praetationis in Concursu in debitis ex Contractu. e Jure indigenatus, welches aber nicht auf die Studiosos gehet. f. exemtione a jurisdictione, ordinaria. g. der Rang, da dan Ihro Kayserl. Maytt. des Cancellarii, Rectoris, Pro Cancellarii et Professorum Rang zu bestimmen allergnädigst geruhen werden. h. in imunitate a Vectigalibus et jure condendi Statuta, welche so dan zu verfertigen und zu allergnädigster Confirmation einzusenden sind.
Capitel III. Caput 5[4]
Vom Cancellario.
§ 1.
Der academische Cancler steht unmittelbahr unter Ihro Kayserl. Königl: Maytt, und alles was zum Corpore gehört, hat ihm respect zu erzeigen, welches mit in den Pflicht-ayd kömmt.
§ 2.
Derselbe hat die Oberaufsicht auf die academie und alle ihre membra, über die Collegia, Exercitia & Disciplin, den fundum die Cassam, den Fiscum, Convictorium, Bibliotheque, Gebäude, hortum Medicum, und [S. 7] alles, was zur academie gehört.
§ 3.
Alle appelationen vom Senatu academico gehen durch den Cancellarium an Ihro Majestät die Kayserin Königin.
§ 4.
Desgleichen geht alles durch denselben, was die academie an Ihro Maytt. die Kayserin Königin zu bringen hat.
§ 5.
Die Vorschläge der academie zu Besetzung der Professuren, die Zufertigung der Vocationen an die Candidaten.
§ 6.
Die Verpflichtung der Rectorum, Professorum, officianten, Exercitien- und Sprachmeister, Künstler und Universitäts-Wache
§ 7.
führt derselbe ein eigenes Sigillum Cancellariatus.
§ 8.
Kan alle unternehmen, so der academie praejudicirlich seyn könnten, und keinen Aufschub leiden, inhibiren und allerunterthänigsten Bericht sodan erstatten.
§ 9.
wird derselbe bey allen Promotionen in Doctorem vel Magistrum um seinen Concens angesprochen; dahero
§ 10.
sein Nam auf alle diplomata, dissertationes, und Programmata gesezt wird.
§ 11.
Kan derselbe in Censura-Sachen inhibiren.
§ 12.
dirigiert er die Visitationes der academie, ernennt dazu Tag und [S. 8] Stunde und convocirt die visitatores, wohnt auch der Visitation alß Praeses bey, und erstattet den Bericht an Ihro Mayst.
§ 13.
Sein Salarium haben Ihro Mayst. zu bestimmen, welches aber gleich wohl ex Cassa academica bezahlt wird.
Capitel IV.
Vom Senatu, Rectore und Fisco.
§ 1.
Der Senat besteht aus dem jedesmahligen Rectore, allen Professoribus, einem Secretario und Actuario, welche beyde lezteren keine Stimmen haben.
§ 2.
Der Senat ist die 2te Instanz, wohin man von dem Judicio academico appelliren kann.
§ 3.
Vor denselben gehören in seine prima Instantia nichts als Causae disciplinae graviores, wohin die härtern, bestraffungen der Studiosorum gerechnet werden, ingleichen die Causae Civiles, worinnen Professores selbst die beklagten sind.
§ 4.
Der Senat kömmt wöchentlich ein bis 2 mahl zusammen, die Ansage geschieht durch den Pedell.
§ 5.
Die deliberanda, so daselbst vorkommen, sind ausser dem sub Nro 1o. und 2do. Erzehlten, Theils die Policey und Disciplin betreffende Verordnungen, Theils alles, was ad salutem et conservationem Academiae gehöret. [S. 9]
§ 6.
Das Praesidium in Senatio führt der Rector, dahero derselbe auch die vota colligiret, und wenn die vota paria sind, ein votum decisivum hat.
§ 7.
In allen Causis muß ein Referens ex facultate Juridica bestellet werden, welcher unu cum voto die Sache im Senatu vorträgt.
§ 8.
Der Referens wird vom Rectore ernenet.
§ 9.
Der Rector wird alle halbe Jahr von allen Professoribus gewählet; das erste halbe Jahr ex facultate Theologiae, das zweyte ex facultate Juridica, das dritte ex facultate Medica, das vierte ex facultate Philosophica. Wenn keine gründliche Causae excludendi vorhanden sind, muß man in eligendo von der Ordnung, wie die Professores in jeder Facultaet seyn, nicht abgehen.
§ 10.
Der Rector wird jedesmahl öffentlich verpflichtet.
§ 11.
Das Amt des Rectoris bestehet a. darinnen, daß derselbe in judicio und desgleichen in senatu praesidiret. b. Disciplinam et Jurisdictionem dirigiret. c. Die Studiosos und andere Mitglieder der Accademiae inscribiret. d. die Siegel der Accademiae verwahret. e. den Senatum, wenn es nöthig, convociret. f. Diligentiae Testimonia vor die Studiosos unterschreibet, g. alles was nomine der Academie ausgefertigt wird, signirt; h. über das Convictorium die Aufsicht hat, und die erledigten Stellen darinnen ex decreto senatus besetzt; i. über den Fiscum Academicum die Rechnung führet, und k. diese Rechnung bey Ablegung des Rectorats zugleich ableget. [S. 10]
§ 12.
Der Fiscus Academicus bestehet aus einer Cassa, deren Einkünffte, aus den Insciptionen und Straffgeldern kommen. Von jeder Inscription bekommt einen Gulden der Rector, und einen Gulden der Fiscus. Von den Straffen bekommt einen Drittheil der Rector, einen Drittheil der Fiscus und ein Drittheil wird unter die Judicial-Officianten vertheilt.
§ 13.
Der Fiscus ist Theils, um armen daraus etwas zu geben, Theils Kleinigkeiten davon zu bestreiten, und was alle halbe Jahre übrig bleib, fällt der Bibliothec anheim.
§ 14.
Der Rector kann keine Post über einen Gulden von Fisco bezahlen, wenn solche nicht erst im Senatu resolviret ist, gleichwie auf
§ 15.
Der Senatus keine Post über 10 Gulden ohne Vorwissen des Cancellarij an die Cassam zur Bezahlung assigniren kann.
Caput V.
Von dem Vice-Canzler.
§ 1.
Wenn der Cancellarius nicht zugegen, oder gänzlich verhindert ist, wird sein Amt durch einen Vice-Canzler verwaltet.
§ 2.
Dieser kann alles thun, was oben vom Canzler gesagt wird, nur daß, wenn der Cancellarius in Aula Imperiali ist, er seine Berichte an den Cancellarium einsendet.bis her
§ 3.
Kann der jedesmahlige Rector den Vice-Cancellariatum mit verwalten, es wäre denn,
§ 4.
Daß ratione personae Bedenklichkeiten vorwalteten, welchen falls der Cancellarius [S. 11] das Vice Cancellariat auftragen kann, welchen Professor er will.
Caput VI.
De Professoribus.
§ 1.
Es bestehet die Accademie aus vier Facultäten, der Theologischen, Juristischen, Medicinischen und Philosophischen.
§ 2.
In facultate Theologica sind drey Professores, zwey Augustanae confessionis und einer Helveticae confessionis zureichend.
§ 3.
In facultate Juridica werden wenigstens vier Professores erfordert: a. ein Professor Juris Canonici. b. ein Professor Juris Civilis, welcher auch ein Helveticae Confessioni addictus seyn kann. c. ein Professor Juris Patrij und d. ein Professor Juris Naturalis.
§ 4.
Der Professor Juris Patrij hat sowohl das Jus Patrium Privatum, als publicum und zwar jus privatum tam Civile, quam criminale zu dociren.
§ 5.
Der Professor Juris Naturalis hat hauptsächlich jus naturale et gentium über den Grotium und dann Prudentiam legislatoriam zu dociren.
§ 6.
In facultate Medica sind drey Professores zureichend, worunter zwey Helveticae confessioni addicti seyn können.
§ 7.
In facultate Philosophica werden folgende Professores erfordert: ein Professor Philosophiae Moralis, welcher zugleich die Politic zu dociren hat. 2tens. ein Professor der historie, welcher sowohl Universal als auch die Landes [S. 12] historie dociret, und die Erkentniß der Staaten in Europa lehret.
3tens. ein Professor Phisices, welcher sowohl die theoretische als experimental Physic dociret. 4tens. ein Professor der Oeconomie und Cameral Wissenschaft. 5tens. zwey Professores Matheseos, davon der eine Mathesien puram et applicatam theoretisch treibt; der andere aber alle Theile der Matheseos practisch & dahero der leztere gleich die Anweisung, zum Feldmessen gibt, zum modelliren in der Civil– und Militair–Bau-Kunst, desgleichen in construirung allerhand Machinen, in der Müllen-Bau-Kunst, Hydranic, Hydrostatic, Glass-Schleifer Kunst, und Optic, desgleichen die Handgriffe zur Feuerwerck-Kunst, und Richtung des Geschüzes lehret, auch den Gebrauch aller Mathematischen Theile in allen Handwercken und Professionen, auch wie dieselben verbessert werden könne, zeiget. 6tens. ein Professor Eloquentiae und Poeseos. 7tens. ein Professor linguarum Orientalium.
§ 8.
Ausser diesen Professoribus ordinarijs, können in jeder Facultät auch Professores extraordinarij sine salario seyn, deren ihre lectiones zwar alle halbe Jahr in dem zu druckenden lections Catalogum mitgesezet werden, gleichwohl aber nicht zum Senatu gehören.
§ 9.
Sowohl Professores ordinarij, als extraordinarij, werden vom Senatu vorgeschlagen, als denn von Ihro Kaysl. Königl. Mat. vociret, erhalten von Allerhöchst denen selben das Bestallungs-Decret, und werden auch allerhöchst denenselben von dem Cancillario vereydet.
§ 10.
Ein jeder Professor muß in den drey höheren Facultäten Doctor der Facultät seyn, darin er alß Professor kömmt, und in Facultate Philosophica muß er Magister seyn, dan kan kein Professor seine Professur antretten, er habe dan ein Programma geschreiben, und wenigst einmahl disputirt [S. 13]
§ 11.
Alle halbe Jahr müssen die Professores ihre lectiones bey dem Rectore einschicken, damit der Cathalogus gedruckt werde.
§ 12.
Alle doctores und Magistri wenn sich durch zwey dissertationes habilitirt haben, können von der academie die Permission zu dociren erhalten.
Caput VII.
Von den officianten der academie, von der Jurisdiction
und dem Judicio academico.
§ 1.
Bey der academie sind folgende officianten unentbehrlich: 1mo ein tüchtiger Stallmeister, 2do ein Fechtmeister, 3tio ein Tanzmeister, 4to ein Quaestor, oder Cassier der Universitäts-casse, 5to ein Syndicus, 6to ein Secretarius, 7mo ein Bibliothecarius samt Custode Bibliothecae, 8to ein actuarius. 9no zwey Pedellen, 10mo zwölf Man Universitäts-Wache. Ausserdem werden noch ein Paar französische, und ein paar italiänische Sprachmeister, desgleichen auch ein englischer Sprachmeister erfordert, wenn jeder hernach seine besondere Instruction erhält.
§ 2.
Das Judicium academicum besteht aus dem Pro-Rectore, dem Syndico, dem Secretario, und einem actuario.
§ 3.
Dieses Judicium ist in allen Causis disciplinaribus, Civilibus und Criminalibus, ausgenommen, wenn ein Professor Reus ist, prima Instantia.
§ 4.
Nur in disciplinaribus ist die Straffe vom Senatu zu dictiren; es wäre dann, ein oder zwey Tage Gefängnis Straffe. [S. 14]
§ 5.
In Criminalibus hat die academie über alle Cives cognitionem, und decisionem; es muß aber dieselbe: 1. wen die Straffe auf leib und leben geht, das Urtheil zur allergnädigsten approbation an Ihro Kaysl: Königl: Maytt. einsenden. 2. Kan sie die execution nicht selber thun, sondern muß darum die ordentliche Criminal obrigkeit mit beylegung des Urtheils und der allergnädigsten approbation requiriren; dahero auch die ordentliche Obrigkeit, solcher Requisition zu defiriren anzuweisen ist.
Caput VIII.
Von der academischen Cassa.
§ 1.
Aus der academischen Casse darf nichts weiter bestritten werden, als 1. die Salaria des oben schon vorgekommenen Personalis der academie, desgleichen 2. die Reparatur der academischen Gebäude, dan 3. der Druck der 8 bögen vor jedem Professor ordinarius; denn die Programmata, so nomine der academie herauskommen, und die lections-Cathalogos sind die Drucker schuldig umsonst zu liefern; Holz, Licht, und unterhaltung der zur Reitbahn nöthigen Pferden.
§ 2.
Die Cassa wird durch einen Questorem verwaltet, welcher ein hinreichend angesessener Mann seyn muß.
§ 3.
Derselbe hat alle viertel Jahr einen Rechnungs-Extract von Einnahme und Ausgabe bey der Academie zu übergeben; und alle Jahr bey der visitation seine HaußRechnung abzulegen.
§ 4.
Der nemliche quaestor führt zugleich die Rechnung über die Convictoren-Casse, doch besonders, und ohne solche mit der academischen Casse Rechnung zu vermengen. – [S. 15]
§ 5.
Der Quaestor darf keine Consignationes annehmen, wenn solche nicht, da sie unter zehn Gulden ist, vom Senat, und wenn sie über zehn Gulden ist, vom Senat und Cancellario signirt worden.
Caput IX.
Von den gradibus academicis.
§ 1.
Die drey höhern Facultäten haben das Recht Doctores, und Licentiatos zu creiren, die Philosophische Facultät aber nur Magistros.
§ 2.
Niemand kan weder Doctor noch Magister werden, er habe den zwey examina vor der Facultät ausgestanden; eine gelehrte, von der Facultät ihm aufgegebene Materie in lateinischer Sprache ausgearbeitet und denn offentlich cum vel sine Praesidio disputirt.
§ 3.
Es wäre nicht unrecht, wenn Ihro Kayserl. Königl: Maytt. den Rang deren Doctoren, und Magistern zu bestimmen geruhen wollten.
Caput X.
Vom Convictorio.
§ 1.
Anfänglich ware es genug, ein Convictorium von hundert Personen anzulegen, welches man mit der Zeit nach Beschaffenheit der Umstände vermehren könnte.
§ 2.
Zum Convictorio muß man Niemand admittiren, der nicht hinlängliche attestata seine Armuth dem academischen Senat vorgelegt hat; als denn von der Facultät, zu welcher er sich mit seinen Studien wenden will, genau examinirt ist, ob er schon geschicklichkeit genug besize, auf academien zu gehen, und ob er Fähigkeit genug zum [S. 16] studiren habe.
§ 3.
Das Convictorium muß auf Mittags und abend Essen eingerichtet seyn; doch daß beydes wöchentlich auf eine Persohn nicht höher alß einen Thaler kömmt welches also in einem ganzen Jahr auf hundert Persohnen 7700 fl. austrägt.
§ 4.
Dieses wäre einem Oeconomo pachtweise zu überlassen, dagegen die Decani der 4 Facultäten alle 4 Wochen, wie die Studiosi gespeiset werden, nachzusehen hätten.
§ 5.
Um nun hierzu einen fonds auszumachen, wäre ein Vorschlag, ob man nicht im ganzen Lande den Zeithero nicht gewöhnlich gewesenen Klingelbeutel an Sonn- und Festtagen in den Protestantischen Kirchen herumgehen liesse, und dieses Geld zur Unterhaltung des Convictorij anwendete. Zu diesem Ende könnte das ganze Institutum von den Canzlen publicirt, und die Pfarrer angewiesen werden, das gesammlete Geld alle viertel Jahr mit einer designation an den quaestoren der Academie einzusenden.
§ 6.
Was von dem Convictorio übrig bleibe, könnte theilß zum fundo academico geschlagen, theils auch zur Erhaltung armer geschickter subjectorum in Kleidung, und anderen Bedürfnissen angewendet werden.
Caput XI.
Von der Visitation.
§ 1.
Alle Jahr muß eine allgemeine Visitation der Academie angestellet werden.
§ 2.
Die Visitatores sind der Canzler und von allen Departemens wenigstens [S. 17] eine Person, welcher der Cancellarius dazu ersuchen läst.
§ 3.
Die Visitation erstreckt sich über den Fleiß der Docenten und Discenten, über das Oeconomicum der Academie und über die academischen Künstler und Professionisten.
§ 4.
So viel den Fleiß anlanget, wäre zu untersuchen, ob alle Collegia Exercitia, Sprachen und Künste fleissig und wie? docirt worden. – Was ein jeder Professor für Collegia gelesen habe, woran es liege, daß dieses oder jenes nicht getrieben worden? wie viele Studiosi vorhanden sind? was solches vor Landes Leute, und wie dieselben sich betragen haben, ob fleissig, und unter wem in jeder Fakultät disputirt worden? wie das Justizwesen und die disciplin bey der academie verwaltet worden? wobei die Nahmen der fleissigen Subjecten aufzuzeichnen sind.
§ 5.
So viel das oeconomicum betrifft, wär zu untersuchen, ob alle academische Gebäude im guten Stande sind. Ob alle Salaria richtig, und zur rechten Zeit bezahlt worden? Wie hoch der Cassa-Vorrath sey? Ob alle zur Academie gehörigen Grundstücke und Mobilien noch vorhanden sind? ob solche gut cultivirt werden? Dann wäre erstlich die Rechnung nach allen ihren Titulis der Einnahme, und ausgabe vorzunehmen, und zu Justificiren, und so auch die Convictorien-Rechnung, desgleichen die Bibliotheque-Rechnung und die Rechnung des Fisci.
§ 6.
So wäre auch die Visitation des Convictorii vorzunehmen, wie solches und mit wem es besorgt sey? ob die darin sizende Personen auch auf vorgängige genugsame Untersuchung, zum Convictorio [S. 18] gelassen werden? wie der Convictoristen ihr Betragen sey? was vor speisen servirt werden, und ob es ordentlich damit zugehe?
§ 7.
Ferner wäre zu untersuchen, wie der Preiß der Victualien in der Stadt beschaffen, der Preiß der Logis und Waaren? ob die academie mit der Stadt Obrigkeit und dem Militari im guten Vernehmen stehe? und falß dieses nicht wäre, woher die Mißfelligkeiten entsprungen?
§ 8.
Endlich sind auch die Künstler und Professionisten zu visitiren; in welchem Zustande dieselbe sich befinden; ob deren Aufseher, der Professor Physices, Matheseos, und Chymiae gute Aufsicht gehabt? wie ihre Nahrung zugenommen habe? und wie ihre Arbeiten, und producta beschaffen sind?
§ 9.
Dann wären alle sich ergebenden Mängel, und Gebrechen aufzuzeichnen, über jedes mit Zuziehung der academie Raht zu pflegen, wie zu helfen sey, und solche mit allerunterthänigstem Berichte, und rähtlichem Gutachten an Ihro Kaysl: Königl: Majestät einzusenden.
Ohngefehrer Überschlag, was sämtliche Kösten
auf ein Jahr tragen könten.
Der Cancellarius |
F. |
|
der 1te Professor Theologiae |
500 |
|
der 2te deto |
500 |
|
der 3te deto |
500 |
|
der 1te Professor Juris Canonici |
F. |
|
NB Protestant |
500 |
|
[S. 19] |
F. |
|
Der 2te deto Juris civilis |
500 |
|
der 3te deto Juris Patrii |
500 |
|
der 4te deto Juris Naturalis |
500 |
|
Der 1te Professor medicinae |
400 |
|
der 2te deto medicinae |
400 |
|
der 3te deto medicinae |
400 |
|
Der 1te Professor Philosophiae moralis |
400 |
|
der 2te deto deto historiae |
400 |
|
Der 3te Professor Physices |
400 |
|
der 4te deto oeconomiae et Studii Cameralis |
400 |
|
der 5te deto Matheseos Theoreticae |
400 |
|
der 6te deto deto Practicae |
400 |
|
der 7te deto eloquentiae et poeseos |
400 |
|
der 8te deto linguarum Orientalium |
400 |
|
1mo |
ein Stallmeister |
300 |
2do |
ein Fechtmeister |
200 |
3tio |
ein Tanzmeister |
200 |
4to |
der Quaestor |
200 |
5to |
ein Syndikus |
200 |
6to |
ein Secretarius |
150 |
7mo |
ein Bibliothecarius |
150 |
8vo |
ein Custos Bubliothecae |
100 |
9no |
ein Actuarius |
100 |
10mo |
zwey Pedellen |
160 |
11mo |
zwölf Mann Universitäts-Wache |
600 |
12mo |
zwey französische Sprachmeister |
300 |
13tio |
zwey italiänische deto |
300 |
[S. 20] |
||
14to |
Ein englischer Sprachmeister |
150 |
15to |
ein der Musique und der Composition Kundiger |
|
16to |
ein Mahler zum mahlen und zeichnen |
150 |
17mo |
Unterhaltung der Gebäude |
|
18vo |
Druckerlohn für 144 bögen |
|
19no |
Holz und licht |
|
20mo |
die unterhaltung von 6 Pferden |
|
Summa |
11.160 f. |
1mo Ausserdem solten die zur physique, Mathesis, und zur astronomie nötige Instrumenta angeschafft, und in ein Inventarium gebracht werden.
2do werden die Inaugurations-Kosten erfordert.
3tio so auch die Reise-Kosten der Professoren; die Hauptsach aber ist
4to wo das personale der academie herzunehmen?
So viel nun den ersten, und 2ten punct betrifft, desgleichen auch den dritten, ist nicht nötig deswegen einen besonderen Antrag zu machen, sondern da ohnehin die herbeyschaffung des Personalis beynahe ein jahr Zeit erfordert, so dörfte nur die Fundation bald zu Stande gebracht und die erste jahrs-revenue zu Bestreitung dieser Kösten angewendet werden. So viel hingegen den 3ten Punct anlangt, ist sich alle mühe zu geben, daß durch jemand, der bekantschaft genug hat, auf deutschen academien, die nötigen, und tauglichen Personen ausfindig gemacht werden mögen, und daran wird es nicht fehlen. –
[1] Ergänzung des Korrektors im Zuge von Schullers Kollationierung.
[2] Ausführung akrobatischer Übungen während des Reitens.
[3] Ergänzung des Korrektors im Zuge von Schullers Kollationierung.
[4] Ergänzung des Korrektors im Zuge von Schullers Kollationierung.
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Empfohlene Zitierweise:
Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL: https://siebenbuergen-institut.de/1764-11-3-1 (Stand: 10. März 2022).
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