Satzung für den Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturrat e. V.
Präambel
Die überregional tätigen Organisationen der Siebenbürger Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland und Österreich schufen im Jahre 1969 eine zentrale Einrichtung, den Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturbeirat, der die Aufgabe hatte, die Siebenbürgen und die Siebenbürger Sachsen betreffenden kulturellen und wissenschaftlichen Aktivitäten zu koordinieren und zu fördern. Um diese Aktivitäten auf eine breitere Basis zu stellen, wurde 1982 der Verein „Siebenbürgisch-Sächsischer Kulturrat e.V.“ gegründet, der sich nachfolgende Satzung gibt.
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Siebenbürgisch-Sächsischer Kulturrat e.V.“ und hat seinen Sitz in Gundelsheim am Neckar.
§ 2: Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Forschung, Dokumentation und Lehre zur Geschichte und Kultur Siebenbürgens mit Schwerpunkt Siebenbürger Sachsen. Zu diesem Zweck unterhält der Verein das Siebenbürgen-Institut mit integrierter Bibliothek/Archiv und mit Anbindung an das Seminar für Osteuropäische Geschichte der Universität Heidelberg.
(2) Der Siebenbürgisch-Sächsische Kulturrat führt kulturelle und wissenschaftliche Aufgaben im Sinne des § 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) durch. Er koordiniert, fördert und verwirklicht entsprechende eigene Aktivitäten und solche seiner Mitglieder.
(3) Der Siebenbürgisch-Sächsische Kulturrat nimmt Anträge für Arbeitsvorhaben entgegen, die die finanziellen Möglichkeiten der Antragsteller übersteigen. Er setzt – nach Einholung von Gutachten – Prioritäten fest und beschafft im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderlichen Mittel. Dabei haben die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und die Förderung des Siebenbürgen-Instituts mit Bibliothek und Archiv, wissenschaftliche Arbeitsvorhaben und die Förderung einschlägiger kulturell-wissenschaftlicher Anliegen in Siebenbürgen grundsätzlich den Vorrang.
(4) Die vom Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturrat beschafften Mittel sind zweckentsprechend einzusetzen und zu verwalten sowie abzurechnen. Die vom Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturrat oder von Zuschussgebern hierzu gemachten Auflagen sind einzuhalten. Insoweit besitzt er gegenüber den Empfängern der Mittel ein Weisungs- und Prüfungsrecht.
(5) Als Teil des Siebenbürgen-Instituts unterhält der Verein die „Siebenbürgische Bibliothek“ mit angeschlossenem Archiv, die sich in Vereinsbesitz befinden.
(6) Der Verein unterstützt das Siebenbürgische Museum und kann in Abstimmung mit dessen Trägern bei der Verwaltung und Unterhaltung des Museums mitwirken oder es in seine Trägerschaft übernehmen.
§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Bei einem Austritt oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Ansprüche auf dessen Vermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4: Mitgliedschaft
(1) Gründungsmitglieder des Vereins sind:
a) Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V., München;
b) Bundesverband der Siebenbürger Sachsen in Österreich e.V., Wien;
c) Hilfskomitee der Siebenbürger Sachsen und evangelischen Banater Schwaben im Diakonischen Werk der EKD e.V., München;
d) Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V., Heidelberg;
e) Siebenbürgisches Museum Gundelsheim e.V., Gundelsheim;
f) Siebenbürgisch-Sächsische Stiftung, München; und
g) Stephan-Ludwig-Roth-Gesellschaft für Pädagogik e.V., Düsseldorf
(2) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder, die juristische Personen sein sollen, die sich satzungsgemäß mit kulturellen und wissenschaftlichen Fragen der Siebenbürger Sachsen oder Siebenbürgens befassen, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(3) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
§ 5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6: Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen.
(2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) In der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder in der Regel durch ihre Vorsitzenden vertreten; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende des Vereins ist stimmberechtigt, sofern er nicht gleichzeitig als Vorsitzender eines Mitgliedsvereins eine Stimme besitzt.
(4) Der Mitgliederversammlung gehört als stimmberechtigtes Mitglied der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats des Siebenbürgen-Instituts oder in dessen Stellvertretung der wissenschaftliche Direktor des Siebenbürgen-Instituts an.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
§ 7: Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes,
e) weitere Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder über Angelegenheiten, die nicht in den nächsten Absätzen geregelt werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung wird als nicht gegebene Stimme gewertet.
(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ist erforderlich:
a) Zum Beschluss über die Förderung der anstehenden Projekte,
b) zur Aufnahme neuer Mitglieder,
c) zur Änderung dieser Satzung und
d) zum Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(3) In eiligen Fällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder hierzu ihre Zustimmung erklären.
(4) Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das vom Protokollführer unterzeichnet und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist. Protokollführer muss nicht notwendig der Schriftführer des Vereins sein.
(5) Die Mitgliederversammlung bestellt angelegentlich der Vorstandswahl zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.
§ 8: Der Vorstand
(1) Vorstandsmitglieder sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer sowie gegebenenfalls Beisitzer, deren Zahl die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB und sind einzeln vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand ist zugleich Verwaltungsrat des Siebenbürgen-Instituts und der unmittelbare Kooperationspartner des Wissenschaftlichen Beirats des Instituts.
(3) Der Vorsitzende des Vereins, der aktiver Wissenschaftler sein soll, wird vom Bundesvorsitzenden des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre; er kann wiedergewählt werden.
(4) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand sollen im Regelfalle Vorsitzende der Mitgliedsgesellschaften gewählt werden.
(5) Zu den Sitzungen des Vorstandes soll der Vorsitzende Vertreter von Bundes- und Länderministerien sowie von anderen Institutionen einladen, die die Vereinsziele fördern; sie haben beratende Stimme. Der wissenschaftliche Leiter und der Geschäftsführer des Siebenbürgen-Instituts nehmen beratend an den Sitzungen teil.
§ 9: Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet alle Maßnahmen ein, die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich sind, und überwacht deren Durchführung als Dienstaufsicht. Er entscheidet über alle Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Wissenschaftlichen Beirat vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Für die verwaltungsmäßige Abwicklung bedient er sich des Geschäftsführers, für wissenschaftliche Belange des wissenschaftlichen Leiters des Siebenbürgen-Instituts.
(3) Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von vierzehn Tagen zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
§ 10: Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann auf Antrag von mehr als einem Viertel seiner Mitglieder in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung über Siebenbürgen, die Bibliothek fällt an die Universitätsbibliothek Heidelberg oder gemeinsam mit dem Archiv an das Institut für deutsche Kultur und Geschichte Südosteuropas e.V., München.
§ 11: Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 12: Schlussbestimmung
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Letzter Änderungsbeschluss am 24. Mai 2003
Eingetragen: Registergericht Heilbronn am 5. September 2003, Az.: VR 1495