Satzung des Fördervereins "Freunde und Förderer der Siebenbürgischen Bibliothek"
§ 1 Name und Sitz: Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Siebenbürgischen Bibliothek“, im folgenden „Bibliotheksverein“ genannt.
Der Bibliotheksverein hat seinen Sitz auf Schloss Horneck, 74831 Gundelsheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Bibliotheksvereins: Zweck des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher Ziele durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Siebenbürgischen Bibliothek, deren Träger der Siebenbürgisch-Sächsische Kulturrat e.V. ist. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des vg. steuerbegünstigten Zwecks o.g. steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aus den eingegangenen Mitteln werden Bücher, bibliothekarische Hilfsmittel oder Gegenstände angeschafft, die für den Bestand und Ausbau der Bibliothek notwendig sind und für die keine sonstigen Mittel zur Verfügung stehen.
Sollten Erwerbungen sich kurzfristig als notwendig erweisen, bevor beantragte Mittel aus öffentlicher Hand genehmigt sind, kann der Verein dazu ein Darlehen zinsfrei zur Verfügung stellen. In dem Falle bleiben die durch Mittel des Bibliothekvereins angekauften Bücher oder Gegenstände bis zur Tilgung des Darlehens sein Eigentum.
Die Erwerbungen gehen als Sachspenden unwiderruflich in das Eigentum der Siebenbürgischen Bibliothek über. Darüber ist ein Übereignungsprotokoll auszufertigen. Diese Erwerbungen sind als Spende des Bibliotheksvereins zu kennzeichnen.
§ 3 Mitgliedschaft: Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Bibliotheksvereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Bibliotheksverein und seine Ziele – auch in der Öffentlichkeit – nachdrücklich zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn es grob gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt bzw. seinen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich, vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Bibliotheksverein. Eine Rückgabe von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Bibliotheksvereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs fällig.
§ 4 Organe des Vereins: Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 5 Vorstand: Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Kassenwart
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Mitgliederversammlung: Mindestens alle vier Jahre hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgen. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Beirat: Der Beirat hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen. Ihm gehören von Amts wegen je ein Vertreter der Trägervereine der Siebenbürgischen Bibliothek (Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e. V. Heidelberg; Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. und Hilfskomitee der Siebenbürger Sachsen und evangelischen Banater Schwaben e.V.) sowie der Leiter der Bibliothek an.
Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einer ebenfalls vierjährigen Amtsdauer berufen. Auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratsmitglieds darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitglieds einzuholen.
§ 8 Kassenprüfung: Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Auflösung des Vereins: Bei Auflösung oder Aufhebung des Bibliotheksvereins oder bei Wegfall seiner Ziele geht sein Vermögen an den Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V. Heidelberg über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich für die Siebenbürgische Bibliothek Gundelsheim zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort: Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Heilbronn.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 7. November 1992 auf Schloss Horneck in Gundelsheim/Neckar beschlossen. Ebenfalls am 7. November tritt die Satzung in Kraft.
Eingetragen im Vereinsregister Nr. 2111 am 26. Februar 1993 beim Amtsgericht Heilbronn, Abteilung für Registersachen.
Satzungsergänzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung, eingetragen am 27. September 1993.
Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. November 2006.
Geschäftsstelle: Schloss Horneck, D-74831 Gundelsheim/Neckar, Telefon 06269/42100, Telefax 06269/4210-10