1773, März 25

1773, März 25: Brukenthal widerlegt in einem Schreiben an Maria Theresia die Anschuldigungen, unter anderen des Gubernators von Auersperg, bezüglich seiner von den Grafen Bethlen erworbenen Güter in Ober- und Untermühlenbach.

 

Abschrift aus dem Brukenthalschen Familienarchiv, Q 8 D 1.
Bezug: Biographie, 1. Bd., S. 78f., bes. Anm. 209.

[Notizen des Kopisten am Anfang des Dokuments:]

Q 8 D 1

[S. 1]

Euer Majestät

In der allermildest heraberlaßenen Nota des Gubernators Grafen von Auersperg, wird mir Schuld gegeben; ich hätte die Meliorationen von Szombathfalva zweymal empfangen; die Folge wäre also, ich solte sie einmahl mit den gehörigen Zinsen zurückbezahlen.

Dieses ist die vierte Rüge meiner Handlungen, und die fünfte Zumuthung, die von dieser Seite bald der HofKanzley und mir, bald mir allein, obgleich unverdienter weise gemacht wird.

E. M. erlauben, daß ich auch diese, sowie die vorhergegangenen in ihr wahres Licht stellen, und der allerhöchsten Einsicht darlegen dörffe.

Der Graf Gabriel Bethlen hatte bey dem Ankauf der Siebenbürgischen Fiscalitaeten auch den Fogarascher Districkt erhalten. Er war ihm auf Lebenszeit für 100 000 f gegeben worden. Im Jahr 1757 trat er mir einen Theil davon, nemlich die Herrschaft A. Szombathfalva ab, und sein Bruder, der Graf Nicolaus Bethlen überließ mir kurz nachher die Portion Szkorré. In beyder ruhigem Besitz war ich gegen 9 oder 10. Jahre gewesen, als es E. M. Ihres Dienstes erachteten, den gedachten Fogarascher Districkt zurück zu nehmen, den Grafen Bethlen, der früheren Rückgabe halber, mit 40000 f. zu entschädigen, und den Districkt selbst der Sächsischen Nation für zweymal hundert Tausend Gulden, und gegen Abtrettung verschiedener zum Granitz Stand bestimter Ortschaften, auf 99 Jahr, cum jure reluendi zu verleyhen.

Nachdem der Distrikt auf diese weise, aus den Händen des Gr. Bethlen an den Königl. Fiscum kam, und vom selben an die Sächs. Nation gelangen sollte, so war es der Rüstigkeits Pflegung wegen unumgänglich neue Conscriptionen zu veranlaßen, und darunter alle Theile des Distrikts zu begreyffen, sie mögen gleich in dem Besitz des Grafen von Bethlen geblieben, oder von ihm an andere veräußert worden seyn.

Unter dem Verlauf der wenigen Jahre, die ich in dem Besitz dieser Güter gewesen war, hatte ich weder Mühwaltung, noch Kosten gespahret, um ihren Ertrag sowohl, als den Wohlstand der dazu gehörigen Insaßen empor zu heben. Ich hatte in der Absicht Wohn- und Wirtschafts-Gebäude, Mühlen u. s. w. erbauet, an ander Hand angelegt, und mancherley Vieh zur Wirtschaft angeschaft, Äcker und Wiesen sorgfältig gepflogen, und ordentlich zu bestellen angefangen. Daher kam es, daß nach der Szombathfalvaer Conscription [S. 2] vom 23t Juny 766, u. nach der Szkorréer von dem 5. July des nemlichen Jahres, Zeugen dem aus beyden gezogenen Inventario, an Materialien, Naturalien, u. Meliorationen in beyden Besitzungen zusammen f 8430 ,,23 1/2 gefunden wurde. Sie fielen nach der Schätzung so aus, ob diese gleich weit unter den Unkosten war, die ich darauf verwendet hatte.

Dem Grafen Bethlen war von dem Königl. Fisco, laut des 1758 Jahres verfertigten Inventarii

an Gebäuden                                                  f. 1853 ,,40

an Naturalien, Materialen etc                  695 ,,44 1/2

überlaßen worden, welche er hernach mir nebst den in der Zwischen Zeit zugewachsenen Meliorationen von f 325 ,,44 3/4 übergegeben.

Weil ich aber beyde lezte Posten gleich damals mit f 1021 ,,29 1/4 baar ausgezahlt hatte, so war außer den auf f 1853 ,,40 xr geschätzten Gebäuden nichts übrig, das von der obigen Summa der f 8430 ,,23 1/2 hätte abgezogen werden sollen, und folglich blieb sie bey f 6576 ,,43 1/2 stehen.

Der Ankauf der Szombathfalvaer Herrschaft betrug samt des

Inscriptions Instruments                            f 30.000. –

Die Szkorréer Portion                                    3000. –

Für eine zurückgelösete Wiesen hatten die Bestellten des Gr. Gabr.

Bethlen empfangen                                        416 ,,40

Alle diese Posten waren in den Händen der Grafen Bethlen,

sie betrugen                                                   f. 33416 ,,40

nun kam noch der aus der neuen Conscription ausgefallene, u. nach oben angegebenen Abzug stehen gebliebene Betrag der

Meliorationen, Materialien etc. in                f. 6576 ,,43 1/2

dazu und so wuchs in der mit dem Gr. Bethlen gepflogenen u. geendigten Verrechnung, mit welchem ich es eigentlich zu thun hatte, die auf Szombathfalva u. Szkorré haftende

Summa auf                                                    f 39.993 ,,23 1/2

hinauf.

Mit dieser Summe beladen, die mein war, und die mir bey Abtrettung dieser Besitzungen, entrichtet werden sollte, fielen gedachte Güter an den Grafen v. Bethlen zurück, mit ihr übernahm sie der K. Fiscus von ihm, und mit ihr beladen übergab sie dieser der Sächs. Nation. Ich blieb indeßen in ruhigem Besitz, und sollte es bleiben, bis meine Forderung, die alle diese Umwandlungen begleitet hatte, getilgt worden seyn würde. So endigte sich das zwischen den Grafen v. Bethlen und mir verhandelte Geschäfte, und nun fieng ein neues an.

Der übergroße Schaden, welcher mir unvermeidlich zugehen mußte, wenn ich einerseits gerade in dem Zeitpunkt von Szombathfalva und Szkorré abgekommen wäre, da ich wahrscheinlicher weise von meinen vielen Kosten, Anstalten, und Mühwaltungen einigen, und zwar den [S. 3] ersten Nutzen zu hoffen hatte, und andererseits die glatte Unmöglichkeit die angeschafte viele, in den Gegenden besonders zur Wirtschaft nothwendige mancherley Vieharten, nebst vielen andern Wirtschafts Geräthschaften, ohne großen Nachtheil fort und unter zu bringen, vermochten mich, die Sächsische Nation, anzugehen, daß sie mir Szombathfalva und Szkorré auf das neue subinscribiren, und weil in dem ersteren Mangel an Vieh-Weyde war, das Gebirge Nemaje darzu setzen möge.

Aus Gründen, welche in dem Universitaets Protocoll vom 30t Juny und 1o July des 768t Jahres weitläuffig angeführt worden sind, und auch, weil so viel Geld auf einmahl nicht wohl aufzutreiben war, willigte die Nation nicht allein in mein Ansuchen, sondern trug mir auch an, die inscription auf 36/m zu erhöhen, und mir darüber noch f 5000. zu gut zu schreiben. Dieses geschahe aus Erkentlichkeit und Dankbegierde, denn die Nation hielte sich, wie noch immer, in vieler Rücksicht für verpflichtet gegen mich, die nächste Veranlaßung dazu aber war folgende.

E. M. hatten allergnädigst befohlen, daß ich in dem ganzen Geschäfte der Übergabe und Übernahme des Fogarascher Distrikts, die Sächsische Nation vertreten solle. Sie hatte es eingesehen, und auch Gefühlt, daß es bey dergleichen Gegenständen an Mühwaltung, Plage, manchen Verdruss, und auch einigen Aufwand nicht wohl fehlen könne, und das hatte sie bewogen, mir ihre Dankbezeugung auf diesem Wege freymüthig anzubiethen.

Ob ich nun gleich zugeben musste, daß jeder Arbeiter seines Lohnes Wert seye, und auch hoffen konnte, daß E. M. von allem Vorgegangenen, aus verschiedenen allerunterthänigst vorgetragenen Fällen unterrichtet, der Nation die Erlaubniß dazu schwerlich versagen würden, so schlug ich doch ihren Antrag aus, und begnügte mich mit einem redlichen, nach dem Beyspiel, welches der Königl. Fiscus bey diesem nemlichen Gegenstand gegeben hatte, geschloßenen Vertrag.

Ich trat nemlich der Nation meine Forderungen an die Gr. von Bethlen ab. Sie bestanden in f 33416 ,,40 x Capital, womit sie, wie mit baaren Gelde so viel an ihrem Kauf-Schilling, und der ausgemachten Inspections-Summa abstoßen und tilgen konte.

Ich überließ ihr meine Meliorationen und fundum instructum. Er betrug nach der Conscription von 1766 um f 6570 ,,43 1/2 mehr, als der vom J 1758 betragen hatte. Dieser Fundus nun war mein Eigenthum, die Nation übernahm ihn von mir, und so stieg die obige Summa auf f 39993 ,,23 1/2. Um sie zu runden, legte ich noch f 6 ,,36 1/2 dazu, und die Nation fertigte das Subscriptions Instrument über 40 000 f aus, also gerade über den eigentlichen Betrag, den sie richtig und wahrhaft von mir empfangen hatte.

Dies war ein neuer nicht mehr mit dem Gr. v. Bethlen, sondern mit der Nation geschloßener Vertrag, daher begrief und umfaßte er nicht jene 33416 f. 40 x. allein, die ich an ihn zu fordern gehabt hätte, sondern alles, was die Nation von mir empfangen, und worüber sie mich sicher zu stellen hatte. Darin also liegt nichts ungebührliches.

[S. 4] Ich habe oben berühret, daß der Vertrag nach demjenigen Beyspiel abgeschloßen worden sey, das der Königl. Fiscus bey diesem nemlichen Gegenstande gegeben habe. E. M. erlauben allergnädigst, daß ich diese Äußerung etwas umständlicher ausführen dörffe.

Das allerhöchste Inscriptions Instrument vom 3t Febr. 768 bezeugt, daß der Königl. Fiscus der Sächs. Nation den fundum instructum in dem ihr übergebenen Fogarascher Distrikt unentgeltlich daheim gelaßen habe. Er betrug nach der beendigten Berechnung f. 12477 ,,14 3/4 x. wovon f 2549 und 24 x. auf die Szombathfalvaer Herrschaft fielen. Der K. Fiscus hatte dieser daheimlaßung keine andere Bedingung hinzugefügt, als daß die Nation gehalten seyn solle, nach Verfließung der Inscriptionsfrist, ihm den nemlichen Betrag eben auch unentgeltlich wieder zurückzustellen.

Dieses Verfahren ist keineswegs ungewöhnlich. Es hat seinen guten Grund, und zielt offenbar dahin ab, daß die inscribirten Güter bey ihrem Heimfall nicht entblößt, sondern mit einem zur Fortführung der Wirtschaft nöthigen, und ihrer eigenthümlichen Beschaffenheit angemeßenen, und geeigneten fundo instructo zurückkehren mögen.

Die Nation konnte und wollte mich nicht anders halten, als sie der Königl. Fiscus gehalten hatte, und schloßen nach gedachtem Beyspiel denjenigen Vertrag mit mir, welchen E. M. allergnädigst zu bestättigen geruhet haben.

Nach dem Inhalt desselben sind mir die Meliorationen, und der Fundus instructus unentgeltlich, so wie der Nation vom K. Fisco unter der einzigen, aber klaren Bedingung künftiger eben auch unentgeltlicher Zurückstattung übergeben, und daheim gelaßen worden.

Die Melioration, Materialien, Naturalien, mit einem Wort, der fundus instructus war mein Eigenthum, die Nation muste ihn also sich eigen machen, und den Werth davon entrichten, wenn sie ihn unentgeltlich, auf künftige unentgeltliche Zurückstellung mir übertragen sollte. Das geschahe: ich gab ihr dagegen eine förmliche Quittung, u. bestättigte folglich damit, daß ich diejenige Posten, welche den Inscriptions Schilling von f. 33423 ,,16 auf 39993 ,,23 1/2 empor gebracht hatten, richtig und baar von ihr empfangen hätte, ich bestättigte folglich damit, daß jene Gegenstände, welche durch gedachte Posten in dem Inventario von 1766 bezeichnet waren, nicht mehr mein, sondern der Nation gehörten; daß ich sie unentgeltlich gegen wieder unentgeltliche Zurückstellung erhalten hätte, daß sie folglich zu seiner Zeit als schon empfangen abgerechnet werden sollten. Dieser Verstand, diese Auslegung, u. keine andere kann hier statt finden.

Dieses geschahe zu künftiger Sicherheit der Nation, von meiner Seite, und es konte auch nichts anders von mir gefordert werden; sie hingegen sorgte auch von ihrer Seite werkthätig für ihre Sicherheit, denn sie sezte in den dritten Punkt ihres mir verliehenen Subinscription-Instruments ausdrücklich, und mit dürren Worten fest, daß ohnerachtet sie dem Königl. Fisco in Ansehung des Szombathfalvaer fundi instructi nur für [S. 5] 2549 f. 24 x. zu haften habe, ich, oder meine Erben dennoch den von ihr gratis empfangenen fundum instructum nach dem berechneten Inventario von 1766. unentgeltlich abzutreten gehalten seyn solle; den gratis empfangenen, also wohl vorher mir abgekauften bezahlten, und so sich eigen gemachten fundum, den fundum nemlich, welcher in dem Inventario von 1766 enthalten war, und die Subinscriptions Summa auf 39993 ,,23 1/2 gehoben hatte.

Dieses ist der wahre Verlauf des mit der Sächs. Nation endlich geschloßenen Vertrags, und der darauf gefolgeten Verhandlung. E. M. geruhen daraus allergnädigst zu ersehen, daß ich den Werth des fundi instructi nur einmal erhalten habe, daß er entrichtet werden mußte, wenn ich ihn gratis empfangen, und dermahleins wieder unentgeltlich zurückstellen sollte, u. daß der Nation dadurch, wo nicht Nutzen, doch gewiß kein Schaden zugegangen sey.

E. M. geruhen aber auch damit die Erwegung allergnädigst zu verbinden, daß, ob zwar auch diese eitle Zumuthung, so wie die vorhergegangenen blos in eine unwillige Lieblosigkeit sich aufgelößt habe und weit von meinem, und der Nation Gedanken und Meynungen abweichen, es mir dennoch, so wie allen treuen Dienern kränkend und beleidigend fallen müße, sich und seine unschuldigsten Handlungen gerügt, und zweydeutigen Auslegungen ausgestellt zu sehen. Das Bewußtseyn redlich gehandelt zu haben, kann mich zwar dagegen aufrichten, und auf alle Fälle beruhigen, allein, da es scheinet, als wäre es darauf angelegt, mir mein ohnehin in mancher Rücksicht keinesweges gram u. kummerloses Leben durch erwekten u. unterhaltenen Verdacht Schein noch mehr zu verbittern, so flehe ich E. M. fußfällig an, mich dagegen zu schützen, u. noch lieber der Ruhe, als dergleichen unverdienten Kränkungen ausgesezt seyn zu laßen.

Allerunterthänigste Verantwortung des B. v. Brukenthals auf die Beschuldigung, daß er die Szombathfalvaer Meliorationen zweymal empfangen habe.

De dato den 25t Mertz 773.

 


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Empfohlene Zitierweise:

Quellen zur Geschichte Samuels von Brukenthal. Aus dem Nachlass von Georg Adolf Schuller, hg. von Konrad Gündisch und Jonas Schwiertz, 2022.
URL:  https://siebenbuergen-institut.de/1773-3-25-1 (Stand: 10. März 2022).

© Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V.

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